Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.285,78 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Beitragsnachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als (Fremd-)Geschäftsführer bei der Klägerin im Zeitraum von 2013 bis 2016.
Die Klägerin ist ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführtes und im Handelsregister des Amtsgerichts Z. (HRB 3876) eingetragenes Unternehmen mit dem Gegenstand des Handels mit und der Vermietung von Informations- und Präsentationsfahrzeugen sowie allen Geschäften einer Werbeagentur (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 17.03.1993 – im Folgenden: GV). Das Stammkapital der Gesellschaft wurde im streitigen Zeitraum allein vom Schwiegervater des Beigeladenen zu 2), Herrn Y. Q. (im Folgenden: S), gehalten.
Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitzeitzeitraum der Alleingesellschafter S, der Beigeladene zu 2) (im Folgenden: K) sowie die Herren U. und A. (im Folgenden: W bzw. R). Während S über eine Einzelvertretungsberechtigung verfügte, konnten K, W und R die Klägerin ausweislich des Handelsregistereintrags nur jeweils gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer vertreten.
Grundlage der Tätigkeit des K war ein mit der Klägerin geschlossener Geschäftsführervertrag vom 18.12.2012 (im Folgenden: GFV). Dieser sieht u.a. vor, dass der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, der jeweils gültigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und nach dem GFV zu führen habe. Die Einteilung seiner Tätigkeit richte sich nach den geschäftlichen Erfordernissen und werde von ihm selbst bestimmt (§ 1 GFV). Die Befugnis des K umfasse gem. § 3 GFV die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringe. Von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei er befreit (§ 2 GFV). Gem. § 4 GFV erhalte er eine monatliche Geschäftsführerpauschale von 5.600 Euro zum Ende eines Kalendermonats, die er zukünftig selbst unabhängig des oder der Gesellschafter unter Beachtung der wirtschaftlichen Situation des Betriebes bestimme. Reisekosten, Spesen und andere Aufwendungen würden erstattet (§ 6 GFV). Seinen Urlaub könne K gem. § 5 GFV ohne Beschränkungen frei wählen, habe jedoch keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. § 12 GFV bestimmt zusätzlich, dass der Geschäftsführer in seiner Geschäftsführung völlig frei sei. Er unterliege keinen Weisungen, sei nicht in die Arbeitsorganisation eingebunden und bestimme den Ort seiner Betriebsstätte selbst. Auch bei der Gehaltsbestimmung unterliege er nicht der Kontrolle der Gesellschafterversammlung. K hafte für das unternehmerische Risiko des Gesellschafters und stelle den Gesellschafter durch einen Haftungsausschluss frei. Sozialversicherungsrechtlich nehme er die Stellung des Arbeitgebers ein. Gem. § 9 GFV war der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Wochen zum Quartalsende kündbar.
Ebenfalls am 18.12.2012 vereinbarte S mit K eine Haftungsübernahme für das Stammkapital der Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2013. K stelle hierdurch S von dessen Unternehmerrisiko frei und trage das Unternehmerrisiko persönlich.
Identische Geschäftsführerverträge und gleiche Haftungsvereinbarungen wurden mit W und R geschlossen.
In der Zeit zwischen Dezember 2017 und Juni 2018 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 durch. Nach Anhörung mit Schreiben vom 17.10.2018, zu der die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2018 Stellung nahm, setzte die Beklagte eine Beitragsforderung einschließlich der Umlage nach § 358 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Umlage UI) in Höhe von 47.285,78 Euro für die Tätigkeit des K als Geschäftsführer der Klägerin fest (Bescheid vom 14.05.2019).
Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung habe ergeben, dass K seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt seien (sog. Fremdgeschäftsführer) liege nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Fremdgeschäftsführer sei in eine nicht von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert und dürfe nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln. Selbst bei Belassung großer Freiheiten unterliege er der Überwachung durch die Gesellschafter. Das BSG messe der Rechtsmacht eine besonders große Bedeutung bei; eine eventuelle faktische Machtposition im Unternehmen falle demgegenüber weniger stark ins Gewicht. Auch eine familiäre Rücksichtnahme sei nicht geeignet, die ausschlaggebende Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergebe, außer Acht zu lassen.
Die von der Klägerin im Anhörungsverfahren vorgebrachten Argumente gegen die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung führten zu keiner anderen Beurteilung. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei Personen, die – wie K – Dienste höherer Art verrichteten, die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich der Ausführung der Arbeit stark eingeschränkt sei. Die Arbeit bleibe gleichwohl fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes oder der Gemeinschaft erhalte, in deren Dienst die Arbeit verrichtet werde. K sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin in eine nicht von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert, da er gemäß § 1 GFV nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterbeschlüsse handeln könne und damit der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterliege (§ 46 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG). Dies gelte auch, wenn der alleinige Gesellschafter S von seiner Überwachungsbefugnis keinen Gebrauch mache. Auch wenn K hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und Ausübung der Tätigkeit weitreichende bzw. völlige Gestaltungsfreiheiten belassen würden, bleibe die Arbeitsorganisation fremdbestimmt. In § 3 GFV sei zudem geregelt, dass die Befugnisse des Geschäftsführers nur die Vornahme von Maßnahmen umfasse, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringe. K könne demgemäß gegen den Willen seines Schwiegervaters S keine Geschäfte betreiben. Letzterer sei alleiniger Gesellschafter und damit Inhaber der faktischen Rechtsmacht.
Unerheblich sei nach der Rechtsprechung, ob der Fremdgeschäftsführer alleiniger Branchenkenner sei oder in der Gesellschaft frei schalten und walten könne, da er nicht über die Rechtsmacht verfüge, im Konfliktfall der Einstellung einer fremden Arbeitskraft mit entsprechendem Fachwissen mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten. Auch die Möglichkeit, in Privaträumen zu arbeiten, sei kein ausschlaggebendes Indiz für seine selbstständige Tätigkeit. Hierbei handle es sich weder um eine betriebliche Einrichtung noch um eine eigene offizielle Betriebsstätte, sondern um einen häuslichen Arbeitsplatz (Werkstatt). Die Anschaffung des privaten Foto- und Filmequipment ab 2016 führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ein erheblicher Kapitaleinsatz verteilt auf die Jahre 2016 bis 2018, der auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei, habe nicht vorgelegen. Die Tatsache, dass eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden sei und ein Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht bestehe, seien Indizien für eine selbstständige Tätigkeit, welche jedoch die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht ausschlössen. Darüber hinaus seien sie nur Ausfluss der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Angesichts der Zahlung von festen Bezügen trage K kein relevantes Unternehmerrisiko. Auch der bei entsprechender wirtschaftlicher Lage vorgesehene freiwillige Gehaltsverzicht stelle kein Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung dar. Die in § 6 GFV vereinbarte Erstattung von Reisekosten, Spesen und anderer Aufwendungen sei arbeitsvertragstypisch. Eine von K übernommene Bürgschaft sowie die Haftungsübernahme für das Stammkapital der Gesellschaft rechtfertigten für sich betrachtet nicht das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Auch der Wille des K, seine Tätigkeit selbstständig auszuüben, sei nicht geeignet, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen.
Ihren gegen diesen Bescheid am 07.06.2019 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Beklagte nicht alle von ihr angeführten Argumente ausreichend gewürdigt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Selbstständigkeit des K nicht allein aufgrund dessen fehlender Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ausgeschlossen. Vielmehr müsse das Gesamtbild der Verhältnisse gewürdigt werden. Auch ein Fremdgeschäftsführer könne selbstständig tätig sein, wenn der Gesellschafter – wie hier S im GFV – wirksam auf sein Weisungsrecht verzichtet habe. Diese Vereinbarung sei auch tatsächlich so gelebt worden. Auch habe die Beklagte die alleinigen Branchenkenntnisse, die umfangreiche Tätigkeit in den Privaträumen unter Verwendung eigener Betriebsmittel sowie die Übernahme erheblicher wirtschaftlicher Risiken durch K nicht ausreichend berücksichtigt. Gleiches gelte für die fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie den fehlenden Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Pflicht des K, die Bezüge der wirtschaftlichen Ertragskraft anzupassen, begründe ein unternehmerisches Risiko. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände führe dazu, dass die für Selbstständigkeit sprechenden Umstände überwögen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 05.09.2019 gegen die streitgegenständlichen Bescheide Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen erhoben und ihre Auffassung wiederholt und vertieft. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne nicht abgeleitet werden, dass Fremdgeschäftsführer ausnahmslos abhängig beschäftigt seien. Eine solche Sichtweise widerspräche der durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Vertragsfreiheit. Es müsse vielmehr eine Abwägung aller Umstände des – vorliegend wie dargestellt atypischen – Einzelfalls erfolgen. Zu berücksichtigen sei, dass K zahlreiche technische Neuerungen entwickelt habe, welche in der Planung der Fahrzeuge Eingang gefunden hätten. Allein schon deshalb habe vermieden werden müssen, dass die Klägerin bezüglich des jeweiligen Erfindungsgegenstandes unter Ausschluss des K nach § 7 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) Eigentümerin der jeweiligen Erfindungen werde. Wenn der Know-how-Träger durch rechtliche Einschränkungen dazu gezwungen würde, mit einem potentiellen Vertragspartner nur in der Form eines Arbeitsverhältnisses zusammenzuarbeiten, käme dies einer nicht vertretbaren Einschränkung der Vertragsfreiheit gleich. So würde der Erfinder faktisch an einer Kündigung des Rechtsverhältnisses gehindert, was im Widerspruch zu § 723 Abs. 3 BGB stehe. Gleichzeitig habe dies eine unzulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie sowie der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12, 14 GG) zur Folge. Schließlich stehe ihr Vertrauensschutz zu, da das BSG seinen Leitsatz, Fremdgeschäftsführer seien ausnahmslos abhängig beschäftigt, erst im Urteil vom 14.03.2018 begründet und sich somit erst ab da die „Rechtslage“ geändert habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 14.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2019 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.09.2020 als nicht begründet abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig seien.
Der Umfang der Beitragspflicht knüpfe in den vorliegend betroffenen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitsförderung an das Merkmal einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an (§§ 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI, § 342 SGB III). Versicherungspflichtig seien gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, 25 Abs. 1 S. 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Das Vorliegen einer Beschäftigung richte sich nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Hiernach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zentrales Merkmal einer nichtselbstständigen Tätigkeit stelle die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber dar, die sich durch die Eingliederung in einen Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers kennzeichne. Maßgebend für eine selbstständige Tätigkeit sei demgegenüber ein eigenes Unternehmerrisiko. Weise eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für Abhängigkeit als auch für Unabhängigkeit sprächen, entscheide, welche Merkmale im Gesamtbild der Arbeitsleistung überwögen.
Diese allgemeinen Grundsätze würden auch für die Beurteilung gelten, ob ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob der Geschäftsführer aufgrund einer gleichzeitigen Gesellschafterstellung – wie z.B. bei einer Beteiligung von mindestens 50% am Stammkapital – maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH ausüben könne. Bei reinen Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung am Stammkapital (wie hier K), sei nach der Rechtsprechung des BSG generell von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
K habe im streitgegenständlichen Zeitraum nach der praktikzierten Rechtsbeziehung der Beteiligten als reiner Fremdgeschäftsführer keine Möglichkeit gehabt, auf die Geschicke der Klägerin Einfluss zu nehmen oder Einzelanweisungen an sich zu verhindern. Demgegenüber sei es S aufgrund der von ihm alleine gehaltenen Geschäftsanteile möglich gewesen, nach Belieben zu schalten und zu walten. Hieran ändere auch die schriftliche Haftungsübernahmeerklärung nichts. Abgesehen davon, dass diese den notariell beurkundeten GV, der dem Inhalt der Haftungsübernahmeerklärung entgegenstehe, schon aus formalen Gründen nicht abbedingen könne, sei es S jederzeit möglich gewesen, sich hiervon wieder zu lösen.
Ein unternehmerisches Risiko habe K darüber hinaus weder durch den angegebenen Verzicht auf einen Teil seiner Vergütung in einigen wenigen Monaten noch durch die Nutzung eines in seinem Eigentum stehenden Foto- und Filmequipments für die Klägerin getragen. Am Gewinn und Verlust der Klägerin sei er durch den teilweisen Vergütungsverzicht nicht beteiligt gewesen. Die Nutzung des Equipments falle gegenüber dem im Übrigen gänzlich fehlenden unternehmerischen Risiko kaum ins Gewicht. Auch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft stelle kein unternehmerisches Risiko dar. Zunächst habe die Klägerin eine Bürgschaftsurkunde zum Nachweis schon nicht vorgelegt. Selbst wenn man aber zu ihren Gunsten von der Bürgschaftsübernahme ausgehe, handele es sich hierbei in erster Linie nicht um das Eingehen eines unternehmerischen Risikos, sondern um eine Haftung, die zudem vor dem Hintergrund der übrigen Kriterien nicht wesentlich ins Gewicht falle. Entsprechendes gelte für die von K übernommene Haftung für das Stammkapital.
K sei auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen wie sich aus § 1 GFV ergebe. Dass er sich seine Tätigkeit habe frei einteilen und auch deren Ort habe selbst bestimmen können (§ 1 Abs. 4 S. 2 und § 12 S. 4 GFV), führe nicht zur Annahme von Selbstständigkeit. Denn abgesehen davon, dass die freie Einteilung unter dem Vorbehalt der geschäftlichen Erfordernisse stehe, handele es sich bei der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer um die Erbringung von Diensten höherer Art, so dass Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung eher zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert seien.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass K nach § 12 GFV „keiner Weisung“ und „nicht der Kontrolle der Gesellschafterversammlung“ unterliege sowie „für ein unternehmerisches Risiko des Gesellschafters hafte. Denn diese Abreden seien in einfacher Schriftform getroffen und genügten schon aus diesem Grund nicht den Formerfordernissen für eine Abänderung des abweichenden Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschafter S könne sich von diesen Vereinbarungen überdies nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 GFV durch Kündigung lösen. Darüber hinaus stünden die Vereinbarungen im offenkundigen Widerspruch zu zwingenden Vorschriften des GmbHG bzw. zu dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Danach sei willensbildendes und die Kontrolle ausübendes Organ der Gesellschaft gem. §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 GmbHG, § 5 GV allein die Gesellschafterversammlung. Schließlich könne der Alleingesellschafter durch einstimmigen Beschluss die Bestellung des K zum Geschäftsführer jederzeit widerrufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG).
Im Übrigen spreche der in § 4 GFV niedergelegte Anspruch des K auf eine feste Vergütung in Höhe von zunächst 5.600 Euro für eine abhängige Beschäftigung. Der Umstand, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen sei, stelle eine für eine selbstständige Tätigkeit ungewöhnliche Ausgestaltung dar.
Dass K seine technischen Ideen – wie von der Klägerin dargestellt – in seinen Privaträumen entwickelt habe, ändere nichts an seiner Eingliederung in den Betrieb nach Maßgabe einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess.
Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Ausführungen zur Vertragsfreiheit teile die Kammer nicht. Die Vertragsfreiheit sei – so die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – allein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und stehe damit unter einfachem Gesetzesvorbehalt. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften vor allem des GmbH-Rechts sowie des SGB IV in der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Auslegung beschränkten jenes Grundrecht und genügten jeweils den an die sog. Schranken-Schranken zu stellenden Anforderungen. Insbesondere beschränkten sie die verfassungsrechtlich gewährleistete Vertragsfreiheit nicht in unverhältnismäßiger Weise.
Die Klägerin könne sich weiter nicht darauf berufen, dass sich angesichts der familiären Verbundenheit von S und K (als alleinigem Inhaber des technischen Know How) Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse vom Gesellschaftsvertrag ergäben. Eine tatsächlich eingeräumte Gestaltungsmacht sei nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur insoweit von Bedeutung, als sie sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewege. Wenn K indessen faktisch die Geschicke der Klägerin in der Hand gehabt haben sollte, widerspreche dies der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verteilung der Rechtsmacht. Eine solche tatsächlich praktizierte Beziehung wäre nicht rechtlich zulässig im Sinne der Rechtsprechung und damit für die rechtliche Bewertung unbeachtlich.
Schließlich könne die Klägerin nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, ihr Vertrauen in die sogenannte Kopf-und-Seele-Rechtsprechung sei insoweit schutzwürdig, als jedenfalls zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums noch die alte höchstrichterliche Rechtsprechung Geltung beansprucht habe. Denn eine verfassungsrechtlich relevante Abkehr von früheren Rechtsprechungsmaßstäben zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern gebe es nicht.
Für eine selbstständige Tätigkeit des K spreche vordergründig dessen Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB. Jedoch sei dies auch für einen abhängig beschäftigten Geschäftsführer nicht untypisch und deute deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin.
Insgesamt überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte bei weitem. Die Forderung sei auch nicht gem. § 25 SGB IV verjährt.
Gegen das ihr am 07.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.12.2020 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen erneut wiederholt sowie vertieft.
Die vom Vordergericht zitierten Rechtsprechung des BSG (Bezugnahme auf BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris) sperre auch bei Fremdgeschäftsführern bei verfassungsorientierter Betrachtung nicht eine abwägende Würdigung der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs.1 SGB IV. Die Subsumtion unter diese Vorschrift im Lichte einer Abwägung der Gesamtumstände führe unter Berücksichtigung insbesondere der einschlägigen Regelungen in dem GFV zu dem Ergebnis einer selbstständigen Tätigkeit des K. Der Auffassung, wonach Fremdgeschäftsführer ausnahmslos abhängig beschäftigt seien, sei nicht zu folgen. Das Ergebnis einer solchen Typusbestimmung in der Rechtsprechung des BSG könne verfassungsrechtlich keinen Bestand haben, weil es die richterliche Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) vernachlässige. Das Gesetz verpflichte den Richter, der über die Frage abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit entscheide, einen Geschäftsführervertrag an den Kerntatbeständen des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV zu messen und eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Die Rechtsprechung zum Fremdgeschäftsführer reduziere hingegen die Vertragsfreiheit auf Null, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund im Gesetz oder höherrangigem Recht zu finden. Es müsse aber möglich bleiben, dass die Parteien eines Vertrags ihrer Rechtsbeziehung so gestalteten, wie sie ihnen im Rahmen der Rechtsordnung vernünftig erscheine. Im vorliegenden Fall habe K nicht abhängig beschäftigt; sondern selbstständig sein wollen. Wenn eine Person nicht weisungsabhängig arbeite und nicht in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingeordnet sei, müssten weitere gewichtige Sachverhaltsmomente hinzutreten, um die Selbstständigkeit in Frage zu stellen. Wenn ein Fremdgeschäftsführer nach der Rechtsprechung trotz Weisungsfreiheit und Nichteingliederung nie als selbstständig gelte, seien die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten.
Es müsse – wie bereits dargelegt – die Atypik des Falles berücksichtigt werden. Diese ergebe sich kumulativ daraus, dass K weisungsfrei gehandelt habe, nicht in die Organisation des klägerischen Betriebs eingebunden gewesen sei, in erheblichem Maß mit eigenfinanziertem Material gearbeitet und insbesondere selbst über die Höhe seiner Vergütung entschieden habe, er der alleinige beherrschende Know-How-Träger gewesen sei und für das unternehmerische Risiko der Gesellschaft gehaftet sowie den Willen formuliert habe, Erfindungen in seinem Eigentum zu behalten. Bei dieser Lage müsse er – zumal unter zusätzlicher Berücksichtigung des eingegangenen unternehmerischen bzw. Haftungsrisikos – als selbstständig angesehen werden.
Wenn das SG zu einem gegenteiligen Ergebnis komme, habe dies seinen Grund in der fehlerhaften Anwendung des hier maßgeblichen Vertrags- und Gesellschaftsrechts.
Entgegen dessen Auffassung habe die Weisungsfreiheit, fehlende Kontrolle und unternehmerische Haftung des K rechtlich zulässig in einfacher Schriftform geregelt werden können. Eine Beurkundung in Form einer Satzung sei hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Geschäftsführers nicht erforderlich und im Übrigen auch entbehrlich, wenn alle Gesellschafter (wie hier in Person des Alleingesellschafters S) zugestimmt hätten. Maßgeblich komme es im Übrigen letztlich, wie das BSG 1982 entschieden habe, auf die praktische Durchführung der getroffenen Regelungen an.
Auch die weitere Ausführung des SG, dass der Gesellschafter den Geschäftsführer jederzeit gem. § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen könne, liege neben der Sache. Wenngleich die Organstellung widerruflich sei, gelte dies nicht für die Weisungsbindung. Die (entsprechende) Regelung zur Weisungsfreiheit in § 12 GFV habe im Übrigen wegen der in § 13 GFV vereinbarten qualifizierten Schriftformklausel nicht abbedungen werden können. Solange dieser Vertrag – wie hier im gesamten Streitzeitraum – in Kraft gewesen sei, hätten die Regelungen eingehalten werden müssen. Auch die vom SG angeführte Kündigungsoption bewirke keine Geltungsschwäche eines zustande gekommenen Rechtsgeschäfts.
Dem (auf Selbstständigkeit gerichteten) Willen der Vertragsparteien komme auf schuldrechtlicher Ebene auch nach der Rechtsprechung des BSG Bedeutung zu, wenn der Inhalt – wie hier – gelebt werde. Eine andere Würdigung des Sachverhalts lasse sich nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass grundsätzlich jede Gesellschaft im Wege einer unternehmerischen Entscheidung frei sei, die rechtliche Gestaltung von Vertragsverhältnissen mit für sie tätigen Dritten selbst zu bestimmen. Ebenso habe K als Erfinder und Know-How-Träger von technischen Innovationen vor dem Hintergrund des § 7 ArbErfG nur durch die Begründung eines selbstständigen Tätigkeitsverhältnisses wie von ihm gewünscht Eigentümer seiner Rechte bleiben können. Schon aus der Wissensverteilung ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin K nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich keine Weisungen habe erteilen können.
Als Indizien in der Gesamtbetrachtung seien – wie schon zuvor dargestellt – auch die selbstschuldnerische Bürgschaft des K, die übernommene persönliche Haftung, die teilweise Verwendung eigener Betriebsmittel wie insb. konkret aufgelisteter Anschaffungen und der fehlende Anspruch auf geregelten Urlaub zu würdigen. Von diesen Umständen habe das SG ersichtlich nur wenige, und diese eher kursorisch, verwertet.
Schließlich könne sie, die Klägerin, sich – wie ebenfalls bereits dargelegt – im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des BSG auf Vertrauensschutz berufen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2020 den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In einem Erörterungstermin am 27.02.2023 ist K zur Sach- und Rechtslage angehört worden.
Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 15.03.2023 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf mit Schreiben vom 03.07.2023 noch einmal ihren Standpunkt erläutert, worauf sie mit richterlichem Schreiben vom 12.07.2023 darauf hingewiesen wurde, dass der Senat an der beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege festhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 15.03.2023 und 12.07.2023 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Voraussetzungen der Zurückweisung gem. § 153 Abs. 4 SGG liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Den Beteiligten ist im Rahmen eines Erörterungstermins am 27.02.2023 rechtliches Gehör gewährt und zudem die Rechtsauffassung des Senats mit Hinweis vom 15.03.2023 bereits erläutert worden. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, mit Schreiben vom 03.07.2023 Gebrauch gemacht. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist daher nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen durch die Klägerin nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Aachen vom 25.09.2020 ist nicht begründet. Das SG hat die als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthafte (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2023 – L 8 BA 194/21 – juris Rn. 27) und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende Würdigung durch das SG im Urteil vom 25.09.2020 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das (weitgehend wiederholende) Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Sichtweise.
Soweit sie (umfangreich) dazu vorträgt, dass und aus welchen (verfassungsrechtlichen) Gründen Fremdgeschäftsführer nicht „ausnahmslos als abhängig beschäftigt“ angesehen könnten, sondern die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung (auch hier) eine abwägende Würdigung der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SGB IV verlange, gehen ihre Darlegungen ins Leere. Ausdrücklich hat das SG gerade – genau wie die Klägerin dies fordert – eine solche (umfassende) Abwägungsentscheidung vorgenommen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung bei Fremdgeschäftsführern von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als höherer abstrakter Rechtssatz unterstellt wird, sondern gerade einer konkreten Subsumtion unter die Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV folgt.
Eine Selbstständigkeit des K lässt sich entgegen der wiederholend bekräftigten Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch begründen, dass dies von ihm und der Klägerin so gewünscht gewesen sei. Der Wille der Beteiligten kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten (hier für eine abhängige Beschäftigung) ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt, anders als die Klägerin dies fordert, keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 - juris Rn. 68 m.w.N.). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 9/14 R – juris Rn. 47 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 105). Entsprechend können auch etwaige Wünsche der Vertragspartner zum Eigentum an Erfindungen – entgegen der Auffassung der Klägerin – bei der Statusbeurteilung keine Rolle spielen.
Anders als die Klägerin meint, ist auch nicht per se die „Atypik“ eines Falles zu berücksichtigen, sondern sind (schlicht) sämtliche Umstände in den Blick zu nehmen und in ihrer Gesamtheit zu bewerten, wie dies bereits das SG zutreffend vorgenommen hat. Entgegen der klägerischen Auffassung beruht dessen Entscheidung auch nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des vorliegend maßgeblichen Vertrags- und Gesellschaftsrechts. Vielmehr hat das SG die einzelnen Umstände gewürdigt und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – sozialversicherungsrechtlich zutreffend – beurteilt.
Soweit die Klägerin (erneut) die Ansicht vertritt, dass die Weisungsfreiheit des K rechtlich zulässig in einfacher Schriftform habe geregelt werden können und sich aus der bindenden Regelung des § 12 GFV ergebe, ist dies bereits gesellschaftsrechtlich fraglich (vgl. zu dieser Problematik z.B. Senatsurt. v. 30.05.2018 – L 8 R 158/17 – juris Rn. 109; Senatsurt. v. 22.06.2016 – L 8 R 1013/15 – juris Rn. 95), jedenfalls aber für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung unbeachtlich. Die Rechtsmacht als wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers einer GmbH muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein (vgl. z.B. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung ist nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbar (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 1/22 R – juris Rn. 15). Im Hinblick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte sind nur solche Rechtspositionen einzubeziehen, die die Beklagte bereits zum Beginn des zu beurteilenden Zeitraums klar erkennen kann. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 31; Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 16, 17 m.w.N.; Urt. v. 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R – juris Rn. 19; Beschl. v. 09.04.2019 – B 12 KR 91/18 R – juris Rn. 6 f.; Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 22 m.w.N.). Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheidet es ggf. auch von Wertungen des – an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Gesellschaftsrechts. Die Klarheit beitragsrechtlicher Sachverhalte für alle Betroffenen erfordert, dass typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach festzustellen und ohne Weiteres überprüfbar sein müssen. Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 16, 17 m.w.N.). Entsprechend genügen allein schuldrechtliche Vereinbarungen nicht, um eine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmacht zu begründen.
Zutreffend hat demzufolge bereits das SG in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass Regelungen in einem (einfachen, schuldrechtlichen) GFV – wie hier – die Rechtsmachtverhältnisse in der Gesellschaft nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung verschieben können.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die dem K eingeräumte Weisungsfreiheit im Übrigen selbst dann, wenn sie (sozialversicherungsrechtlich) wirksam eingeräumt worden wäre, auch inhaltlich nicht genügt, um eine hinreichende Rechtsmacht zu begründen. Ein nicht abhängig beschäftigter Geschäftsführer muss in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 20; Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 32). Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht (vgl. BSG Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R – juris Rn. 22 m.w.N.). Andernfalls ist der Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 14; Urt. v. 13.12.2022 – B 12 R 3/21 R – juris Rn. 13; Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R – juris Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R – juris Rn. 18; Urt. v. 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R – juris Rn. 13; Urt. v. 01.02.2022 – B 12 R 20/19 R – juris Rn. 15; Urt. v. 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R – juris Rn. 13 m.w.N.).
Eine derartige lenkende Rechtsmacht war K hier nicht eingeräumt. Dieser durfte die Klägerin ausweislich § 4 Nr. 1 GV sowie des klaren Eintrags im Handelsregister – im Übrigen im Gegenteil zu S – bereits nicht allein, sondern nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten. Darüber hinaus beschränkte sich die Befugnis des K zur Führung der Geschäfte der Klägerin nach § 3 GFV ausdrücklich auf die (partielle) Vornahme solcher Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich brachte und genügte (auch) schon insofern nicht, um eine hinreichende Rechtsmacht zu begründen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R – juris Rn. 17). Alle anderen Geschäfte benötigten – dementsprechend – die Zustimmung der Klägerin, d.h. deren Alleingesellschafters S. Dies galt ausdrücklich gem. § 4 Nr. 2 GV u.a. für (bedeutsame) Entscheidungen insbesondere zur Finanz- sowie Personalpolitik der Klägerin. Bestand eine Möglichkeit des K, auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen der Klägerin (weisungsfrei) Einfluss zu nehmen, schon insofern nicht, kommt hier noch hinzu, dass S durch § 4 Nr. 2 lit. m GV die ergänzende Befugnis eingeräumt war, alle Geschäfte durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig zu erklären. Letzterer hatte damit auf der originären Grundlage der Satzung die jederzeitige Möglichkeit, Entscheidungen des K ganz umfassend von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG aus 1982 die Auffassung vertritt, dass letztlich der praktischen Durchführung der Regelungen entscheidende Bedeutung zukomme und K hier als „alleinig beherrschenden Know-How-Träger“ zu betrachten sei, lässt sie die aktuelle ständige höchstrichterliche Rechtsprechung außer Acht. Abreden außerhalb eines GV vermitteln die erforderliche Rechtsmacht auch dann nicht, wenn sie tatsächlich praktiziert werden (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 17; Urt. v. 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R – juris Rn. 22). Besteht – wie hier – ein rechtliches Weisungsrecht der Klägerin, ist (allein) diese Rechtsmacht relevant. Unbeachtlich ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status hingegen, ob das bestehende Recht im streitigen Zeitraum tatsächlich wahrgenommen wurde (vgl. Senatsurt. v. 21.09.2022 – L 8 BA 75/20 – juris Rn. 45 m.w.N.; Beschl. v. 16.05.2022 – L 8 BA 1/21 – juris Rn. 48; Urt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 197/19 – juris Rn. 41).
Soweit die Klägerin erneut diverse Umstände wie die selbstschuldnerische Haftung, die übernommene persönliche Haftung, die teilweise Verwendung eigener Betriebsmittel und den fehlenden Anspruch auf (bezahlten) Urlaub geltend macht, hat das SG bereits (zutreffend) ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um hinreichende Indizien für eine selbstständige Tätigkeit handelt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Bürgschaft nach der nunmehr vorgelegten Erklärung erst 2017 ausgestellt worden ist und damit bereits nicht den Streitzeitraum betrifft. Gleiches gilt für diverse der aufgelisteten Anschaffungen. Im Hinblick auf die Vergütung bei Urlaub hat K im Erörterungstermin vor dem Senat eingeräumt, dass eine solche – entgegen der Bestimmung im GFV – (doch) gezahlt worden ist.
Schließlich kann die Klägerin auch keinen Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG in eine – wie sie meint – „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, die erst mit dem Urteil des BSG vom 14.03.2018 (B 12 K R13/17 R – juris) geändert worden“ sei, beanspruchen.
Im Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung, da diese kein Gesetzesrecht schafft und damit keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugt. Eine Rechtsprechungsänderung ist unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen, wenn im konkreten Einzelfall nach einer Gesamtwürdigung besondere Umstände für ein über die allgemeinen Grundsätze hinausgehendes besonderes Vertrauen bestehen, wobei Dispositionen in Erwartung einer bestimmten richterlichen Entscheidung für sich gesehen grundsätzlich nicht ausreichend sind (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschl. v. 05.11.2015 – 1 BvR 1667/15 – juris Rn. 12, 25 m.w.N.; BSG Urt. v. 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 20 m.w.N.; Senatsurt. v. 24.04.2024 – L 8 BA 109/19 – juris Rn. 97).
Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden Schutz liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einer ständigen (vorigen) Rechtsprechung des BSG, aufgrund derer ein berechtigtes Vertrauen in die Versicherungsfreiheit von Fremdgeschäftsführern entstehen konnte. Im Gegenteil hat der 12. Senat des BSG (bereits) in seinem Urteil vom 18.12.2001 (B 12 KR 10/01 R – juris Rn. 14) unter Hinweis auf noch ältere Rechtsprechung hervorgehoben, dass bei Fremdgeschäftsführern regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen sei. Ausdrücklich ist in der Entscheidung vom 29.08.2012 (B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 32) – und damit vor dem hier streitigen Zeitraum – betont worden, dass viel dafür spreche, ungeachtet familiärer Rücksichtnahme, bei einem Fremdgeschäftsführer eine Weisungsunterworfenheit anzunehmen. Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R – juris Rn. 29 f.) sowie der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 14.03.2018 (B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 20) bekräftigt bzw. verstärkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 S. 1, 52 Gerichtskostengesetz.