Unionsbürgerinnen und -bürger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn sie nicht berufstätig sind oder sich aus einer Tätigkeit ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht ergibt. Ein Anspruch ergibt sich auch dann nicht, wenn die Kinder in Deutschland zur Schule angemeldet wurden, ohne dass gleichzeitig eine Beschäftigung der Eltern bestand oder ein aus einer Tätigkeit nachwirkendes Aufenthaltsrecht vorlag.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung existenzsichernder Leistungen aus dem deutschen Fürsorgesystem (SGB II oder SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 8. April 2021. Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene lehnen die Leistungsgewährung ab, weil die Kläger als italienische Staatsangehörige ihrer Auffassung nach keine Fürsorgeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können. Vielmehr sei Italien für die Existenzsicherung seiner Staatsangehörigen zuständig.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind die Eltern der 2003, 2004 und 2012 geborenen Kläger zu 3) - 5). Alle Kläger besitzen die italienische Staatsangehörigkeit. Sie bildeten jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft. Der Familie gehörte zumindest im Zeitraum des Streitfalls ein ca. 115 Quadratmeter großes Haus in Italien. Bis zum Umzug nach Deutschland lebte die Familie schon seit vielen Jahren in Italien, wo die Kinder die Schule besuchten.
Dem Rechtsstreit zeitlich vorausgehend hatte der Vater bereits für die Zeit vom 5. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 einen befristeten Arbeitsvertrag in Deutschland. Seinen Arbeitsplatz gab er jedoch im März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie auf, um zu seiner Familie nach Italien zurückzukehren.
Am 15. November 2020 nahm die Familie ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie begründete dies mit der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage in Italien. Die Kinder meldete sie in Deutschland zur Schule an. Der älteste Sohn besuchte ab 10. Dezember 2020 die Berufseinstiegschule, die zweitälteste Tochter ging zur Förderschule mit Schwerpunkt geistige Entwicklung und die jüngste Tochter wurde ab 30. November 2020 in die Grundschule eingeschult.
Am 15. Januar beantragte die Familie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 15. Februar 2021 ab. Sie begründete dies damit, dass sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Leistungsausschluss deshalb ergäbe, weil das Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitssuche bestünde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2021 zurück. Bei der Entscheidung unterschied sie zwischen der Zeit bis zum 14. Februar und der Zeit ab 15. Februar. Für die Zeit bis 14. Februar begründete sie die Ablehnung damit, dass die Kläger dem dreimonatigen Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II unterlägen.
Für die Zeit ab 15. Februar ergäbe sich der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b SGB II. Danach seien solche Ausländer vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergebe. Dies sei der Fall. Ein materielles Aufenthaltsrecht ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schulbesuch der Kinder, da sich deren Aufenthaltsrecht aus Art 10 der Verordnung (EU) 492/2011 aus einem Beschäftigungsstatus der Eltern ableiten müsse. Da die Eltern im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen seien, lasse sich kein Aufenthaltsrecht ableiten.
Mit ihrer Klage vom 25. März 2021 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass sie als italienische Staatsangehörige mit Inländern gleichbehandelt werden müssten, woraus sich ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ergebe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem europäischen Fürsorgeabkommen. Danach sei eine Inländergleichbehandlung geboten. Soweit Deutschland zu dem europäischen Fürsorgeabkommen einen Vorbehalt des SGB II erklärt habe, müsse sich der Leistungsanspruch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) ergeben.
Im Rahmen eines am 24. März 2021 eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens waren den Klägern vorläufig Leistungen zugesprochen worden (S 19 AS 37/21 ER).
Seit dem 9. April 2021 ist der Kläger zu 2) sozialversicherungspflichtig angestellt. Die Beklagte hat ab 9. April 2021 Leistungen nach dem SGB II gewährt.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2023 hat das Gericht den SGB XII-Leistungsträger zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2021 zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
hilfsweise, den Beigeladenen zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene treten der Klage entgegen.
Die Beklagte verweist auf die angefochtene Entscheidung und die ihrer Auffassung nach zutreffende Begründung des Leistungsausschlusses.
Der Beigeladene verweist darauf, dass die Familie aufgrund der Erwerbsfähigkeit der Eltern dem SGB II zugeordnet sei. Soweit bei der Klärung einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II ein Ausschluss deshalb bestehe, weil sich die Kläger nicht auf ein materielles Aufenthaltsrecht berufen könnten, so bestehe dieser Ausschlussgrund gleichermaßen nach dem SGB XII. In diesem Fall wäre lediglich die Gewährung von Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise möglich gewesen.
Eine Ermessensleistung nach § 23 Abs.1 Satz 3 SGB XII käme ebenfalls nicht in Betracht. Nur Personen, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht oder nicht sofort ausreisen könnten, hätten einen solchen Anspruch auf Ermessensleistungen. Da für die Kläger in Italien ein Haus, weitere Familie, Schulen sowie Fördermöglichkeiten für die zweitälteste Tochter zur Verfügung stünden und die Kinder die überwiegende Zeit ihres Lebens auch dort verbracht hätten, bliebe für die Gewährung von Ermessensleistungen jedoch kein Raum.
Das Gericht hat die Sache am 12. November 2024 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts. Ein solcher ergibt sich weder aus dem SGB II noch dem SGB XII, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen Fürsorgeabkommens.
Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Auch gegen den Beigeladenen besteht kein Anspruch.
Zwar lagen im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen – Erwerbsfähigkeit jedenfalls in Bezug auf die Eltern nach § 7 Abs. 1 Nummer 2 SGB II, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nach § 7 Abs. 1 Nummer 4 SGB II – unstreitig vor. Als zur Bedarfsgemeinschaft gehörend waren auch die Kinder unabhängig von ihrer eigenen etwaig bestehenden Erwerbsfähigkeit dem leistungsberechtigen Personenkreis nach § 7 Abs. 2 SGB II zuzuordnen. Hilfebedürftigkeit dürfte jedenfalls im Hinblick darauf vorgelegen haben, als dass die Verwertung eines Hauseigentums in Italien nicht sofort hätte erfolgen können und daher jedenfalls die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 SGB II möglich gewesen wäre.
Jedoch waren die Kläger vom Bezug von existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII ausgeschlossen.
In Bezug auf das SGB II ergibt sich dies aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und b SGB II.
Für die ersten drei Monate des Aufenthalts bestand ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgenommen.
Die Voraussetzungen dieses Leistungsausschlusses lagen vor. Denn keiner der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum berufstätig. Es stand auch keinem der Kläger ein nachwirkendes Recht aufgrund einer vorhergehenden Tätigkeit in Deutschland nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU zu. Ein solches besteht nur bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei bestehender Bestätigung durch die zuständige Agentur für Arbeit oder Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbstständige keinen Einfluss hat, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit oder bei Aufnahme einer Berufsausbildung unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Soweit der Kläger zu 2) bereits vom 5. Dezember 2019 bis März 2020 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich hieraus kein nachwirkendes Aufenthaltsrecht. Denn erforderlich wäre mindestens eine Tätigkeit von einem Jahr. Eine solche ist nicht gegeben.
Für die Zeit ab 15. Februar ergibt sich der Leistungsausschluss für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b SGB II. Danach sind solche Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgenommen, die kein Aufenthaltsrecht haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a SGB II) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB II).
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b SGB II liegen ebenfalls vor. Die Kläger hatten lediglich ein Aufenthaltsrecht als Unionsbürger zur Arbeitsplatzsuche. Aus dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgt kein materielles Aufenthaltsrecht (vergleiche Urteil des BSG vom 13. Juli 2023, B 8 SO 11/22 R, Rz. 15 zum gleichlautenden § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XII). Ein anderes Aufenthaltsrecht, das geeignet wäre, den Leistungsausschluss entfallen zu lassen, ist nicht gegeben. Denn weder die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nummer 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, noch als Selbstständiger nach § 2 Abs. 2 Nummer 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, noch für ein Daueraufenthaltsrecht bei einem rechtmäßigen Aufenthalt seit fünf Jahren im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 4a Absatz 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU bzw. § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II lagen vor. Denn keiner der Kläger war Arbeitnehmer oder selbstständig.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a Aufenthaltsgesetz lag nicht vor. Außerdem lagen auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 14 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU vor, da Voraussetzung hierfür die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts wäre, § 5 Abs. 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetzes.
Daneben ergibt sich ein materielles Aufenthaltsrecht auch nicht aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011. Danach können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Vorschrift vermittelt Kindern von Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen oder nachgegangen sind, ein originäres Aufenthaltsrecht (vergleiche Volker Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 23 SGB 12, Rz. 73).
Die Voraussetzungen des Art 10 der Verordnung (EU) 492/2011 liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Die Kinder hatten kein sich aus ihrem Schulbesuch ergebendes materielles Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011. Denn dies entsteht erst als Folge eines rechtmäßigen Aufenthaltes der Eltern wegen einer Beschäftigung im Aufnahmestaat und einem sich deswegen ergebenden Schulbesuch (vergleiche A. Loose in „GK-SGB II, § 7 Rz. 74.2). Auch aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ergibt sich nichts anderes (Urteil vom 6. Oktober 2020, C -181/19, juris). Nach dieser Rechtsprechung können sorgeberechtigte und die tatsächliche Sorge wahrnehmende Eltern ein Aufenthaltsrecht nur dann von ihren schulpflichtigen Kindern ableiten, wenn die Kinder bereits zu diesem Zeitpunkt in das innerstaatliche Sozialversicherungssystem eingebunden sind. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass Kinder eine bereits begonnene schulische oder berufliche Ausbildung abschließen können, wenn sie ihren Eltern in einen Aufnahmemitgliedstaat gefolgt sind, weil diese dort beschäftigt waren oder sind (Volker Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 23 SGB 12, Rz. 73). Der europäische Verordnungsgeber hat mit der Schaffung der Möglichkeit des Schulbesuchs von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern damit einen Annexbereich zur Arbeitnehmerfreizügigkeit geregelt. Für eine andere Auslegung bietet die Vorschrift keinen Raum. Keineswegs lässt sich aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 ein eigenständiges Recht von Kindern ableiten, ihr Heimatland zu verlassen und in einem anderen Land zur Schule zu gehen. Denn insoweit unterliegen sie den innerstaatlichen Regelungen betreffend die Schulpflicht, für die der europäische Gesetzgeber keine Regelungskompetenz innehat. Andernfalls wäre es möglich, entgegen bestehender Schulpflicht im Heimatland Kinder im europäischen Ausland zur Schule anzumelden, hierüber ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder zu erzeugen und sodann als Eltern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten mit der Folge, sozialleistungsberechtigt zu sein. Eine Regelungskompetenz betreffend den Schulbesuch im europäischen Inland fehlt jedoch der Europäischen Union. Insoweit hat auch der EuGH (Urteil des EuGH vom 15. September 2015, L., C-67/2015, nach juris) entschieden, dass Unionsbürger selbst die Voraussetzungen für einen materiellen Aufenthalt erfüllen müssen, um Zugang zu Sozialleistungen im Wege der Inländergleichbehandlung zu erhalten.
Soweit das Bundessozialgericht im Jahr 2015 (Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 43/15 R) entschieden hatte, dass sich wegen des Schulbesuchs der Kinder aus Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 ein Aufenthaltsrecht der Eltern ergeben kann, so ergibt sich hieraus vorliegend nichts anderes. Denn auch danach muss zunächst der Tatbestand von Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 erfüllt sein. Dies bedeutet, dass der Schulbesuch Folge einer Arbeitnehmertätigkeit der Eltern im Aufnahmemitgliedstaat sein muss und ein weiterer Aufenthalt lediglich dazu dient, die begonnene Schulausbildung zu beenden.
Ferner liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch nicht unter Berücksichtigung des europäischen Fürsorgeabkommens, dessen Vertragsstaaten sowohl Italien als auch Deutschland sind, vor. Denn Deutschland hat – wie auch andere Vertragsstaaten – eine Inländergleichbehandlung in Bezug auf das SGB II vertraglich ausgeschlossen (abrufbar unter Gesamtverzeichnis - Vertragsbüro - https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-bytreaty&numSte=014&codeNature=0). Zwar handelt es sich auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Leistungen nach dem SGB II um Fürsorgeleistungen, was grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Abkommens und des Gleichbehandlungsgebots aus Art 1 desselben führt (Urteil des BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 23/10 R, nach juris).
Da Deutschland das Gleichbehandlungsgebot jedoch vertraglich ausgeschlossen hat, ist ein Leistungsbezug nach dem SGB II nicht möglich. Denn die Leistungsausschlüsse im SGB II finden auch für Staatsangehörige der Vertragspartner des europäischen Fürsorgeabkommens Anwendung (siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. März 2022, B 4 AS 2/21 R, Rz. 33ff, nach juris).
Der Gleichbehandlungsausschluss ist nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes europarechtskonform (Urteil des EuGH vom 15. September 2015, L., C-67/2015). Denn auch bei bestehender Freizügigkeit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger dient der Gleichbehandlungsausschluss dem Schutz nationaler Haushalte der europäischen Mitgliedstaaten. Die Gewährung von Existenzsicherung ist Aufgabe der Heimatstaaten.
Die Kläger haben gegen den Beigeladenen ebenfalls keinen Anspruch, da keine Anspruchsnorm des SGB XII erfüllt ist. Konkret ergibt sich ein solcher weder aus einem Anspruch auf reguläre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch aus einem Anspruch auf die Gewährung von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und schließlich auch nicht aus einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII.
Zunächst ergibt sich ein Anspruch auf reguläre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, da die Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 SGB XII von einer Leistungsgewährung diesbezüglich ausgeschlossen sind. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 SGB XII sind Ausländer und ihre Familienangehörigen ausgeschlossen, wenn sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Nach Nummer 2 sind sie ausgeschlossen, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, der Ausbildungs- und Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt. Wortlaut und Zielsetzung sind insoweit identisch mit dem SGB II. Auf die obigen Ausführungen wird daher verwiesen.
Der Ausschluss besteht selbst unter Berücksichtigung des europäischen Fürsorgeabkommens. Das europäische Fürsorgeabkommen gebietet nach dessen Art. 1 eine Inländergleichbehandlung (siehe oben). Im Falle vorliegender Erwerbsfähigkeit sind Inländer jedoch genauso von existenzsichernden Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt nach § 21 SGB XII ausgeschlossen, da sie dem SGB II zugewiesen sind. Insoweit ergibt sich für Ausländer kein günstigeres Ergebnis als für Inländer, vielmehr würde eine Leistungsgewährung zu einer Besserstellung von Ausländern führen.
Sodann ergibt sich ein Anspruch ebenso wenig aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift kann die Sozialhilfeverwaltung eine Ermessensentscheidung dahingehend treffen, dass einzelne Leistungen gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Es kann dahinstehen, ob der Leistungsausschluss in § 23 Abs. 3 SGB XII auch den Ermessensanspruch nach § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XII umfasst. Grundsätzlich muss eine Sozialhilfebehörde die Möglichkeit haben, rechtmäßig im Einzelfall Leistungen zu gewähren. Ein vollständiger Leistungsausschluss auch in Situationen, an die der Gesetzgeber möglicherweise nicht gedacht hat, die aber das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz berühren, wäre verfassungswidrig (vergleiche zur Herleitung dieses Grundrechts Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, nach juris). Dieses Grundrecht steht allen hilfebedürftigen Personen unabhängig von ihrer Nationalität zu.
Eine Notsituation, aus der sich ein Anspruch auf Ermessensleistungen zur Existenzerhaltung ergibt, lag nicht vor. Der Beigeladene hat alle relevanten Gesichtspunkte im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerfrei gewürdigt. Das Ergebnis der Ermessenserwägungen ist nicht zu beanstanden. Zu den relevanten Umständen zählen, dass die Kläger über ein im Eigentum stehendes Haus in Italien verfügten, die Kinder die meiste Zeit ihres Lebens dort verbracht haben und zur Schule gegangen sind, Fördermöglichkeiten existieren und die Familie sowohl italienisch spricht als auch die italienische Staatsangehörigkeit hat. Es bestand damit keine Situation, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hatte. Vielmehr hat er bewusst in diesem Fall eine Leistungsgewährung ausgeschlossen, vor dem Hintergrund, dass die Rückkehr in einen anderen Staat der europäischen Union möglich ist. Eine Atypik, die eine andere Entscheidung geböte, liegt nicht vor.
Schließlich ist auch der Anspruch auf Gewährung eines Überbrückungsgeldes zu verneinen, der dem nun entstehenden Rückforderungsanspruch wegen der vorläufig im Eilverfahren gewährten Leistungen entgegenzusetzen wäre. Als Überbrückungsleistungen werden nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII hilfebedürftigen Ausländern einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen bis zur Ausreise gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. Die Norm schafft keinen Anspruch auf Gewährung von Dauerleistungen bei vorliegendem Leistungsausschluss (BT-Drs. 18/10211, S. 17). Es handelt sich bei Überbrückungsleistungen im Hinblick auf Umfang und Dauer eingeschränkte Hilfen (Urteil des BSG vom 13. Juli 2023, B 8 SO 11/22 R, Rz. 20, nach juris). Die Dauer vorliegend abzusehen war im Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Januar 2021 unmöglich. Die vom Gesetzgeber umrissene, in ihrer Dauer begrenzte Situation liegt nicht vor. Die Anwendung der Norm scheidet aus.
Dies ist auch sachgerecht, denn die Kläger sind das Risiko eines Unterliegens in der Hauptsache eingegangen. Dieses Risiko hat sich verwirklicht.
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1, 183 SGG.