Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 22.02.2018 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen lehnte die Beklagte nach Auswertung verschiedener ärztlicher Berichte, u.a. des Entlassungsberichts der N. Reha T. vom 15.09.2022, mit Bescheid vom 04.08.2020 und Widerspruchsbescheid vom 03.11.2022 ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2022 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben und diese mit zunehmend schweren Depressionen und einer chronischen Schmerzstörung, die sich in Schmerzen im Bereich der Arme, des Nackens und der Schulter äußere, begründet. Sie leide an deutlichen Ängsten und habe sich sozial sehr zurückgezogen. Darüber hinaus sei sie schnell wütend und gestresst und ermüde dadurch stark, was zu weiteren Belastungseinschränkungen wie Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafproblemen und letztlich einer Hilflosigkeit führe. Ihr Durchhaltevermögen sei mangelhaft. Zudem bestünden Schwindel und Übelkeit.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 04.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen voller, hilfsweiser teilweiser Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am 22.02.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte, die ihre Bescheide für zutreffend gehalten und sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme des gerichtlichen Verfahrens bestätigt gesehen hat, hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie P. und Dr. W., der Orthopäden Dr. D. und Dr. Q. sowie des Chirurgen Dr. A. und anschließend ein Gutachten des Arztes für Nervenheilkunde, Psychotherapie und Psychoanalyse G. eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24.07.2023 bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Verschleißveränderungen des rechten Knies, Verschleißveränderungen des Bandapparats in der rechten Schulter und in der Lendenwirbelsäule sowie eigenanamnestisch ein Schlafapnoesyndrom, behandelt mit nächtlicher Beatmung, ein Restless-Legs-Syndrom, behandelt mit dem Wirkstoff Tilidin, und ein Schilddrüsenleiden diagnostiziert. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen noch körperlich leichte Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen oder wechselweise in diesen Körperhaltungen ohne gebückte Haltung oder andauernde, längere, einseitige körperliche Belastung in geschlossenen Räumen in Früh- und Spätschicht verrichten. Ihr sei bei voller Gebrauchsfähigkeit der Hände das Zureichen, Abnehmen, Transportieren von Teilen bis 5 Kilo ohne Hilfsmittel, Reinigungsarbeiten von Kleinteilen per Hand ohne Hilfsmittel oder das Bearbeiten von Kleinteilen zumutbar. Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, an laufenden Maschinen, mit Gefährdung durch Dämpfe, Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder Lärm solle sie nicht verrichten. Hingegen könne sie Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die geistige Beweglichkeit, das Auffassungsvermögen, die kurz und langfristige Merkfähigkeit und das Konzentrationsvermögen noch ausüben. Mit den genannten Einschränkungen sei eine tägliche Tätigkeit an 5 Tagen in der Woche mindestens 6 Stunden möglich.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.10.2023 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten des Herrn G. gestützt. Das Gutachten sei aufgrund ordnungsgemäßer Untersuchung erstellt worden und in sich schlüssig, der Sachverständige dem Gericht als erfahrener Gutachter bekannt und als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie besonders kompetent, die Einschränkungen der Klägerin in diesem Bereich zu würdigen. Einwände gegen sein Gutachten, das im Übrigen in Übereinstimmung mit dem nach einer fünfwöchigen stationären Behandlung ergangenen Rehabilitationsentlassungsbericht vom 15.09.2022 und der Einschätzung des behandelnden Chirurgen A. stehe, habe die Klägerin nicht erhoben.
Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Befundbericht des Orthopäden Dr. D., bei dem die Klägerin zuletzt im Jahr 2021 in Behandlung gewesen sei. Soweit der Orthopäde Dr. Q. die Klägerin aufgrund ihrer Schmerzen für nicht mehr in der Lage gehalten habe, noch 3 Stunden täglich zu arbeiten, werde diese Einschätzung durch das Sachverständigengutachten widerlegt. Die körperliche Untersuchung bei dem Sachverständigen G. habe bis auf das Übergewicht trotz der von der Klägerin geschilderten Schmerzen keine weitere Normabweichung und einen regelrechten neurologischen Status ergeben. Die Annahme einer mit einer schweren Depression begründeten Erwerbsminderung durch den Psychiater Dr. W. sei nicht mit entsprechenden Befunden belegt. Der Psychiater P. gehe in seinem Befundbericht zwar von einer Erwerbsminderung aus, jedoch stimme seine diagnostische Beurteilung bezogen auf die Ausprägung der wiederkehrenden depressiven Störung mit der des Neurologen und Psychiaters G. im Sachverständigengutachten überein. Hieraus rechtfertige sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen jedoch kein berufliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden.
Unter Berücksichtigung ihres noch vorhandenen Leistungsvermögens sei die Klägerin nicht erwerbsgemindert, weil sie mindestens sechs Stunden täglich unter den in Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein könne. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse nicht benannt werden, da weder eine sog. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führe, noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei gegeben, wenn eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen und Arbeitsbedingungen beträfen, zusammengenommen – ohne im Einzelnen oder auf den ersten Blick ungewöhnlich zu sein – das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründe bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten erst eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden die Benennungspflicht. Derart gravierende Einschränkungen lägen bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vor. Diese habe ergeben, dass die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne und auch keine Gebrauchseinschränkung der Hände vorliege.
Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI, da sie vor dem 02.01.1961 geboren sei.
Gegen das ihr am 08.11.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.12.2023 Berufung eingelegt. Aus den bei ihr bestehenden Leiden ergebe sich eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die Psychiater W. und P. sowie der Orthopäde Dr. Q. hätten in ihren Arztberichten und Befunden eine Erwerbsminderung festgestellt. Das angegriffene Urteil stütze sich letztlich nur auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten, das in der Beurteilung trotz Nennung der Vorbefunde zu einem allgemeinen, formularmäßigen Ergebnis komme. Hier werde die tatsächliche Belastbarkeitsgrenze nicht getroffen und eine Leistungsfähigkeit attestiert, die nichts mit ihren tatsächlichen Fähigkeiten zu tun habe. Nur am Rande und unzureichend setze sich der Sachverständige mit den anderslautenden Befunden auseinander. Es werde Antrag auf Einholung eines Gutachtens gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2023 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 04.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2022 zu verurteilen, ihr ab 01.02.2018 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Die Beklagte, die an ihrer Auffassung festhält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat zunächst den Antrag gestellt, den Psychologen Dr. J. als Sachverständigen gem. § 109 SGG zu hören. Dieser hat mitgeteilt, den Auftrag aus zeitlichen Gründen nicht annehmen zu können. Gleiches galt für die anschließend benannten Ärzte Dr. C. und Dr. Y.. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.06.2024 ist Frist zur Benennung eines zur Gutachtenerstellung bereiten Sachverständigen zum 14.07.2024 gesetzt und diese Frist zunächst zum 18.08.2024 sowie schließlich zum 15.09.2024 verlängert worden. Der Senat hat die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 21.08.2024 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Gleichzeitig ist die Frist zur Benennung eines Sachverständigen gem. § 109 SGG unter Hinweis auf § 109 Abs. 2 SGG letztmalig zum 15.09.2024 verlängert worden. Mit Schreiben vom 05.09.2024 hat die Klägerin den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. als Sachverständigen benannt. Dessen Ablehnung der Gutachtenerstellung ist der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 20.09.2024 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Reaktion hierauf ist ungeachtet einer Erinnerung und erneutem Hinweis vom 10.12.2024 auf § 109 Abs. 2 SGG und die beabsichtigte Beschlussfassung nicht mehr erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 21.08. und 10.12.2024 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiterer Vortrag von der Klägerin auch nicht angekündigt worden.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2022 ist nicht rechtswidrig, so dass die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung liegen im streitigen Zeitraum nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffende Würdigung durch das SG im Urteil vom 27.10.2023 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit die Klägerin geltend macht, das angegriffene Urteil stütze sich letztlich nur auf das Sachverständigengutachten, das ihre tatsächliche Belastbarkeitsgrenze und Leistungsfähigkeit nicht treffe, teilt der Senat diese Auffassung, zumal insbesondere unter Berücksichtigung der – mit dem Gutachtenergebnis übereinstimmenden Auffassung – des Reha-Entlassungsberichts nicht. Vielmehr hat der Sachverständige G. zur Überzeugung des Senats die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen und das hieraus resultierende Leistungsvermögen nach sorgfältiger Anamnese und eingehender Untersuchung bzw. Befunderhebung sowie unter vollständiger Würdigung des Sachverhalts und des klägerischen Beschwerdevortrags nachvollziehbar festgestellt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen sind nicht erkennbar. Das Gutachten, das alle fachliche Anforderungen, die an wissenschaftliche Gutachten in einem Sozialgerichtsprozess zu stellen sind, erfüllt, lässt auch weder grobe Mängel noch unlösbare Widersprüche erkennen. Substantiierte Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens hat die Klägerin nicht vorgebracht, sondern schlicht an ihrer eigenen (subjektiven) Beurteilung festgehalten.
Soweit einzelne behandelnde Ärzte (Dr. W., Hr. P., Dr. Q.) eine andere Einschätzung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen haben, vermag deren Beurteilung – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – nicht zu überzeugen. Bereits grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dem Urteil gerichtlicher Sachverständiger in freier Beweiswürdigung (§ 128 SGG) einen höheren Beweiswert zuzumessen als der Auffassung behandelnder Ärzte. Zu beachten ist dabei zunächst, dass Sachverständige den zu begutachtenden Klägern und Klägerinnen neutral gegenüberstehen, wohingegen das dauerhafter angelegte Arzt-Patienten-Verhältnis häufig von einer persönlichen Vertrauensbindung sowie der beabsichtigten therapeutischen Unterstützung geprägt wird. Darüber hinaus liegt der Konsultation von behandelnden Ärzten eine gänzlich andere Zielrichtung zugrunde als der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige im Rahmen eines Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahrens. So soll die haus- und fachärztliche Behandlung Leiden der Patientin bzw. des Patienten feststellen, um diese kurativ zu lindern bzw. zu beseitigen oder deren Verschlimmerung präventiv zu begegnen. Entsprechend sind Anamnese, Befundung und Diagnostik (allein) selektiv auf eine etwaige Therapie gerichtet. Die Sachverständigenbegutachtung hingegen dient der umfassenden (fach-)ärztlichen Aufklärung des gesamten Gesundheitszustandes und der anschließenden Beurteilung im Hinblick auf die konkrete sozialversicherungsrechtliche Fragestellung. So obliegt es den Sachverständigen nicht nur, die bestehenden Leiden genau und vollumfänglich zu ermitteln, sondern darüber hinaus in einem zweiten Schritt, diejenigen hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen, denen im jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Kontext Relevanz zukommt. Schließlich ist dann – nach Konsistenzprüfung – in einer Gesamt-schau aller vorhandenen ärztlichen Berichte und der eigenen Befunde eine präzise, den vorgegebenen beweisrechtlichen Fragen folgende, begründete sozialversicherungsrechtliche Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Hierfür bedarf es neben der allgemeinen ärztlich-medizinischen Kompetenz noch zusätzlicher Spezialkenntnisse, über die behandelnde Ärzte regelmäßig nicht verfügen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 14.02.2024 – L 8 R 13/22 – juris Rn. 34; Beschl. v. 17.01.2024 – L 8 R 329/23 – juris Rn. 31; Beschl. v. 24.05.2023 – L 8 R 446/22 – juris Rn. 34). Auch die Stellungnahmen der Dres. W. sowie Q. bzw. des Herrn P. lassen derartige Kenntnisse nicht ersichtlich werden. Vielmehr fehlt es in den (knappen) Einschätzungen der behandelnden Ärzte – worauf der Sachverständige G. hingewiesen hat – an Befunden bzw. einer Begründung, die eine quantitative Leistungsminderung rechtfertigen könnten.
Der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens gem. §109 SGG wird nunmehr abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat liegt bereits kein vollständiger Antrag nach dieser Vorschrift (mehr) vor, da die Klägerin nach der Absage der zunächst benannten Sachverständigen zuletzt keinen weiteren Arzt benannt hat, der mit der Gutachtenerstellung beauftragt werden soll. Im Übrigen ist einem solchen Antrag auch gem. § 109 Abs. 2 SGG nicht mehr stattzugeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Der Klägerin, die sich offenkundig im Vorfeld nicht mit den von ihr benannten Sachverständigen zur Gutachtenerstattung abgestimmt hat, sind vom Senat zahlreiche Möglichkeiten zur (weiteren) Benennung eingeräumt worden. Schließlich ist ihr eine Frist zum 15.09.2024 und nach der Absage des dann benannten Sachverständigen Dr. L. zuletzt zum 31.12.2024 gesetzt worden. Die hierauf (bis heute) fehlende Reaktion kann vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Senatshinweise auf § 109 Abs. 2 SGG und auf die Absicht, den Rechtsstreit durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zum Abschluss zu bringen, nur als grob nachlässig angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.