L 13 VG 16/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 VG 13/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 VG 16/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.02.2023 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

 

Erstmals beantragte der am 00.00.0000 geborene Kläger am 27.11.1995 bei dem damals zuständigen Versorgungsamt Osnabrück die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Er führte bei der Antragstellung aus, dass er im Alter von ca. vier Jahren von dem damals achtjährigen W. C. oder einem seiner Brüder und dem damals dreizehnjährigen N. I. beim Spielen in einen Hinterhalt gelockt und anschließend von diesen sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt worden sei. Im Anschluss daran sei er von der Mutter eines der Täter aufgefunden und nach Hause geschickt worden. Der Kläger gab weiter an, sich an den Vorfall nicht genau erinnern zu können, da er damals aufgrund der Schmerzen und Ängste in ein tiefes Koma gefallen sei. Folgende Gesundheitsstörungen seien auf das Geschehen zurückzuführen: seelische Schäden, Schuppenflechte, Arthritis und Darmbeschwerden.

 

Mit Bescheid vom 12.03.1996 lehnte das Versorgungsamt Osnabrück den Antrag ab, da keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die mit Wahrscheinlichkeit auf eine Gewalttat schließen ließen und die insgesamt mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 v.H. zu bewerten seien. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Kläger zum Tatgeschehen aus, dass er von N. I. und einem der C.-Brüder in ein abseits gelegenes Wäldchen gelockt, dort von diesen bedroht und anschließend in ein Koma gefallen sei. Er habe allenfalls bruchstückhafte Erinnerungen an den Vorfall, könne die damals verspürte Angst jedoch noch nachempfinden. Den Widerspruch des Klägers wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1996 als unbegründet zurück, da ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht bewiesen werden könne.

 

Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 28.10.1996 Klage vor dem Sozialgericht <SG> Osnabrück (S 2 VG 5/96), vertiefte zur Begründung seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und übermittelte Entlassungsberichte über seine stationären Aufenthalte in der S.-R.-Klinik in den Jahren 1993 bis 1996. In einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 27.11.1997 führte der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift aus, dass ihm das gesamte Tatgeschehen im Rahmen einer Koloskopie in das Bewusstsein gekommen sei und auch seine Träume auf ein solches Vergehen hingedeutet hätten. Seine behandelnden Ärzte habe dies zu dem Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geführt. Weitergehend holte das SG Osnabrück Bundeszentralregisterauskünfte von X., M. und W. U. C. sowie N. T. I. ein; diese enthielten keine Eintragungen. Anschließend wies das SG Osnabrück mit Urteil vom 08.02.2000 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Kammer es zwar als richtig unterstelle, dass die behandelnde Ärztin anhand der unter tiefenpsychologischen Gesichtspunkten erhobenen vertieften Anamnese eine schwer traumatisierte Kindheit des Klägers eruiert habe und einen sexuellen Missbrauch nach ihrer beruflichen Erfahrung für glaubhaft halte; dies reiche allerdings zur Überzeugung der Kammer nicht aus, die behauptete Vergewaltigung als tatsächlich geschehen und nachgewiesen zu betrachten. Auf die Entscheidungsgründe wird im Übrigen Bezug genommen.

 

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 5/9 VG 3/00). In diesem Zusammenhang legte er ein Schreiben seiner Schwester D. O. vom 17.02.2003 vor, in welchem sie ihre Erlebnisse mit W. U. C. und V.-J. I. schilderte. Das LSG Niedersachsen-Bremen holte zunächst einen Befundbericht von Dr. P.-L., der behandelnden Oberärztin in der S.-R.-Klinik, ein und erhob anschließend Beweis durch die Vernehmung der Zeugen X. C., N. I. und W. U. C.. Diese, wie auch der schriftlich befragte V.-J. I., konnten sich ausweislich der Sitzungsniederschrift weder an den Kläger noch an die von diesem geschilderte Tat erinnern.

 

In einem im Anschluss vom LSG Niedersachsen-Bremen beauftragten fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2003 diagnostizierte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. dem Kläger nach einer ambulanten Untersuchung eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F 33.2), eine Psoriasis (ICD 10 L 40) sowie ein Colon irritable (ICD-10 K 58). Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen lasse, ob den im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlungen geäußerten Schilderungen des Klägers über sexuellen Missbrauch/Vergewaltigung durch Jungen aus der Nachbarschaft in den Jahren 1960/1961 ein Realitätsgehalt zukomme. Der Realitätsgehalt der analen und oralen Vergewaltigung könne gleichsam nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden; nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu massiven körperlichen Übergriffen von Jungen aus der Nachbarschaft gekommen sei. Auf den Inhalt des Gutachtens im Übrigen wird Bezug genommen.

 

Mit Urteil vom 10.02.2004 wies das LSG Niedersachsen-Bremen die Berufung zurück, da ein schädigender Sachverhalt weder bewiesen noch von dem Kläger glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Entscheidungsgründe wird im Übrigen Bezug genommen.

 

Am 20.01.2010 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen nach dem OEG aufgrund der geschilderten Vergewaltigung in den Jahren1960/1961 und verwies auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Beurteilung der bei ihm zwischenzeitlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie lehnte den Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 26.10.2010 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine relevanten neuen Tatsachen hinsichtlich des geltend gemachten schädigenden Ereignisses vorgetragen.

 

Der Kläger erhob dagegen am 07.02.2011 Klage vor dem SG Augsburg (S 5 VG 2/11) und führte wiederholend aus, dass er sich an einen Großteil des Tatgeschehens nicht erinnern könne. Erinnern könne er sich an analen Geschlechtsverkehr durch den Täter C. und dass er durch Vorhalten eines Messers an der Kehle zum oralen Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei; weitere Erinnerungen an das konkrete Tatgeschehen habe er nicht, da er in einen komatösen Zustand verfallen sei. Ebenso übermittelte der Kläger erneut zahlreiche, mit seiner psychischen Erkrankung im Zusammenhang stehende ärztliche Unterlagen. Mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2011 wies das SG Augsburg die Klage ab, die dagegen beim Bayerischen LSG eingelegte Berufung (L 15 VG 17/11) nahm der Kläger zurück.

 

Am 16.03.2012 stellte der Kläger den dritten Antrag auf Leistungen nach dem OEG und verwies dabei auf aktuelle medizinische Unterlagen. Mit Bescheid vom 22.08.2012 lehnte das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie den Erlass eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X erneut ab. Den eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass seine behandelnden Therapeuten festgestellt hätten, dass der an ihm verübte sexuelle Missbrauch und nicht familiäre Belastungen ursächlich für seine schweren Gesundheitsschädigungen sei. Das Kerngeschehen bestehe auf drei Teilen: Er erinnere sich zunächst daran, dass er von den Tätern zum Tatort gelockt worden sei. Daran anschließend setze seine dissoziative Amnesie ein; er leide allerdings unter immer wiederkehrenden Alpträumen vom Tatort und unter Flashbacks. Er könne sich erst wieder daran erinnern, in den Armen einer Mutter eines Täters zu Bewusstsein gekommen zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 wies das Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie den Widerspruch als unbegründet zurück.

 

Gegen die Bescheide erhob der Kläger Klage zum SG Konstanz, welches das Klageverfahren an das örtlich zuständige SG Augsburg (S 5 VG 4/13) verwies. Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2013 wies das SG Augsburg die Klage ab und das Bayrische Landessozialgericht (L 15 VG 29/13) die Berufung des Klägers mit Urteil vom 26.01.2016 als unbegründet zurück. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 18.04.2016 als unzulässig (B 9 V 21/16 B). Auf die jeweiligen Begründungen wird Bezug genommen.

 

Mit seinem vierten, am 25.09.2020 bei dem Beklagten gestellten Antrag begehrte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Zum Tathergang führte er aus, dass er während seiner Kindheit Opfer von mehrfachen sexuellen Übergriffen gewesen sei und er bei einem Vorfall durch mehrere Männer vergewaltigt und anschließend ins Koma gefallen sei. Er sei zwischenzeitlich vom Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) in Berlin als Opfer sexuellen Missbrauches anerkannt und habe von dort eine Entschädigung erhalten. Nach der negativen Entscheidung durch das BSG habe er alle seine Unterlagen, darunter auch seine gemalten Alptraumbilder, entsorgt. Aufgrund des Verlustes seiner geringfügigen Beschäftigung im März 2020 und der politischen Ereignisse sei er zu der Überzeugung gelangt, dass die Thematik des sexuellen Missbrauchs und damit auch die gegen ihn verübte Tat nunmehr mit Würde bearbeitet und beschieden werden könne.

 

Der Beklagte zog die Verwaltungsakte des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie bei und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X sodann mit Bescheid vom 01.02.2021 ab. Es seien keine neuen Tatsachen bezüglich der geltend gemachten schädigenden Einwirkungen im Jahre 1960/61 vorgetragen worden. Entsprechende Nachweise der Tat lägen weiterhin nicht vor. Bei Erlass des Bescheides vom 12.03.1996 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Bescheid vom 12.03.1996 und alle nachfolgenden Bescheide seien sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden und somit nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X.

 

In seinem am 12.02.2021 dagegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, dass aufgrund der bei ihm diagnostizierten dissoziativen Amnesie und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine psychotraumatologische Begutachtung erforderlich sei. Auch werde seine Schwester als Zeugin für seine Glaubwürdigkeit benannt. Dass er beim FSM als Opfer sexuellen Missbrauchs anerkannt worden sei, lasse ebenfalls auf seine Glaubwürdigkeit schließen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 12.03.1996 und der nachfolgenden Bescheide nach § 44 SGB X weiterhin nicht erfüllt seien. Es werde vollumfänglich auf die vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen sowie den angefochtenen Bescheid vom 01.02.2021 verwiesen.

 

Dagegen hat sich der Kläger am 29.03.2021 mit seiner Klage zum SG Münster gewandt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten dissoziativen Amnesie sei er unfähig, sich an wichtige persönliche Informationen aus seiner Biographie zu erinnern. Der Beklagte verkenne, dass neue Tatsachen vorlägen, die eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 12.03.1996 rechtfertigen würden. Seit dem Jahre 2017 sei er vom FSM offiziell als Opfer sexuellen Missbrauchs anerkannt. Zudem könne seine Schwester das von ihm geschilderte Tatgeschehen bezeugen, denn sie sei ebenfalls in ihrer Kindheit von den benannten Tätern schwer sexuell belästigt worden. Er habe sich in den Jahren 1988 bis 1991 wiederholt in vollstationäre psychotherapeutische Behandlung begeben. Nach dem Auftreten psychischer Beschwerden nach der Geburt seiner Tochter im 00.00.0000 sei er erneut in der S.-R.-Klinik stationär aufgenommen worden. Während dieses Aufenthalts sei eine Koloskopie im Krankenhaus St. G. angeordnet worden, welche indes nicht habe durchgeführt werden können, da er, wie bei dem geschilderten sexuellen Missbrauch, erneut ins Koma gefallen sei. Zu seinem Unverständnis sei dieses Ereignis, wie auch die anschließenden Therapiegespräche, nicht in dem Entlassbericht der S-R.-Klinik vom 19.05.1993 aufgeführt worden, könnten jedoch von Dr. P.-L. bezeugt werden. Die Koloskopie habe zu einer Aufarbeitung seiner Erlebnisse geführt. Dabei habe er in kurzen unerträglichen Flashbacks das Kerngeschehen des geschilderten Vorfalls gesehen. Er halte daher die Beauftragung eines psychotraumatischen Gutachtens von einem zertifizierten Traumatologen für angezeigt.

 

Das SG Münster hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25.10.2021 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 15.08.2022 zurückgewiesen (L 13 VG 67/21 B). 

 

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

 

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2021 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.03.1996 zurückzunehmen und ihm Leistungen nach dem OEG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er hat im Wesentlichen auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug genommen.

 

Mit Urteil vom 23.02.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

 

Gegen das ihm am 15.03.2023 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 27.03.2023 eingelegten Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, dass das im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) normierte neue soziale Entschädigungsrecht weitergehende Regelungen enthalte, die es Betroffenen von sexualisierter Gewalt erleichtere, Entschädigungsleistungen zu erhalten. So komme nach § 117 SGB XIV nun eine Beweiserleichterung zur Anwendung; auch genüge gemäß § 4 SGB XIV nunmehr zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Diese werde bereits bejaht, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche.

 

Wiederholend verweist der Kläger zudem darauf, dass es anlässlich der fehlgeschlagenen Koloskopie zu einer Retraumatisierung gekommen sei, welche im Abschlussbericht des stationären Aufenthalts vom 19.05.1993 nicht erwähnt werde, aber durch Dr. P.-L. bestätigt werden könne. Es rege nochmals die Einholung eines traumatologischen Sachverständigengutachtens durch Diplom-Psychologin (Dipl.-Psych.) Z. E. an.

 

Der nach entsprechender Ankündigung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.02.2023 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2021 zur Rücknahme des Bescheides vom 12.03.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1996 unter Feststellung der Schädigungsfolgen im Sinne des OEG: posttraumatische Belastungsstörung, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, dissoziative Amnesie, rezidivierende depressive Störung, somatoforme autonome Funktionsstörung, Schuppenflechte, Arthritis, Reizdarmsyndrom und unter Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem GdS von mindestens 50 v.H. nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, zu verpflichten.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach eigenem Vortrag habe der Kläger keine Erinnerungen an das geltend gemachte Kerngeschehen aus den Jahren 1960/61. Auf Grundlage der beigebrachten psychopathologischen Befunde sei eine Nachweisführung des geschilderten Tatgeschehens nicht möglich. Die Einholung eines psychotraumatologischen Gutachtens werde als nicht zielführend erachtet, da der Rückschluss von psychischen Gesundheitsstörungen auf ein Tatgeschehen nicht möglich sei. 

 

Der Senat hat die Akten des SG Osnabrück (S 2 VG 5/96) sowie des SG Augsburg (S 5 VG 2/11 und S 5 VG 4/13) beigezogen. Eine Anfrage beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit der Bitte um Übersendung der Versorgungsakten einschließlich etwaiger Prozesshandakten blieb erfolglos.

 

Am 27.03.2023 hat der Kläger bei dem Beklagten einen weiteren Überprüfungsantrag gestellt, welchen dieser im Einverständnis zunächst bis zur Entscheidung über das vorliegende Berufungsverfahren ruhend gestellt hat.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem hiesigen sowie in den beigezogenen Verfahren und der Verwaltungsakte des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

A. Der Senat kann aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Sozialgerichtsgesetz <SGG>; Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 126 Rn. 4).

 

B. Streitgegenständlich ist letztlich der Bescheid vom 01.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2021, durch welchen der Beklagte die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 12.03.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1996 abgelehnt hat.

 

I. Der von dem Kläger am 27.03.2023 bei dem Beklagten abermals gestellte Antrag auf Überprüfung der Ausgangsbescheide entfaltet dabei in zeitlicher Hinsicht keine Zäsurwirkung, denn es fehlt bislang jedenfalls an einer dafür erforderlichen Bescheidung des Überprüfungsantrages durch den Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 59/06 R, juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 24.05.2017, B 14 AS 16/16 R, juris, Rn. 13 m.w.N.; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 53/21 m.w.N.).

 

II. Das von dem Kläger geltend gemachte Versorgungsbegehren ist durch den Senat nach § 123 SGG dahingehend auszulegen gewesen, dass dieser die Feststellung der o.g. Schädigungsfolgen sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente (vgl. §§ 30, 31 BVG) beansprucht. Der bisher ausschließlich auf Leistungen nach dem OEG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gerichtete erstinstanzliche Klageantrag ist demgegenüber zu unbestimmt und daher unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 27.09.2018, B 9 V 2/17 R, juris, Rn. 15).

 

C. Die so ausgelegte, am 27.03.2023 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers, gegen das ihm am 15.03.2023 zugestellte Urteil des SG Münster vom 23.02.2023 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie auch im Weiteren form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs.1 bis 3; § 63 SGG).

 

D. Die Berufung ist indes unbegründet.

 

I. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf die Aufhebung des bindenden Ablehnungsbescheides vom 12.03.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1996 und die Verpflichtung auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente einerseits sowie auf Feststellung von Schädigungsfolgen andererseits gerichtete Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 56 SGG statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 8/11 R, juris, Rn.12; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 54 Rn. 20c). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht am 29.03.2021 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2021 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).

 

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zutreffend hat der Beklagte es in den angefochtenen Bescheiden unter Hinweis auf die Bestandskraft abgelehnt, im Wege einer Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGBX den bestandskräftigen Bescheid vom 12.03.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1996 aufzuheben und dem Kläger die begehrte Versorgung nach dem OEG zu gewähren, denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme der o.g. Bescheide nach § 44 Abs. 1 SGB X liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt (Variante 1.) oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (Variante 2.), und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

 

Dabei durchbricht § 44 SGB X als andere Bestimmung im Sinne des § 77 HS. 2 SGG die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 HS. 1 SGG) und vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch dann, wenn dieser bereits durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, juris, Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist der Leistungsträger nach § 44 Abs. 1 SGB X verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung inhaltlich zu entscheiden. Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen, sondern muss in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden. Denn Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, juris, Rn. 18 m.w.N.).

 

Angesichts dieser Maßstäbe ist der Beklagte, der zu einer Entscheidung nach § 44 SGB X berufen gewesen ist (dazu unter 1.) zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlass des Bescheides vom 12.03.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1996 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen worden ist (dazu unter 2.).

 

1. Der Beklagte ist zunächst für die Bescheidung des Antrages nach § 44 Abs. 1 SGB X zuständig gewesen, obgleich der Ausgangsbescheid vom 12.03.1996 noch durch das Versorgungsamt Osnabrück getroffen worden ist. Aufgrund des damals geltenden Tatortprinzips (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 OEG a.F.) war zwar zunächst für die Entscheidung und die Leistungspflicht das Land Niedersachsen zuständig. Gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (ZuständigkeitsVO Soziales Entschädigungsrecht – ZustVO SER) ist indes nun der Beklagte im Wege der Funktionsnachfolge sachlich und, da der Kläger seinen Wohnsitz in Münster hat, auch örtlich zuständig (vgl. Senat, Urteil vom 22.01.2021, L 13 VG 6/18, juris, Rn. 37).

 

2. In Übereinstimmung mit den bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen fehlt es daran, dass die entscheidende Behörde bei Erlass der zu überprüfenden Bescheide das Recht fehlerhaft angewandt hat und/oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.

 

a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Antrags nach § 44 SGB X ist die damalige Sach- und Rechtslage unter Beurteilung aus heutiger Sicht („geläuterte Rechtsauffassung“) (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R, BSGE 116, 86, Rn. 14).

 

Der – durch den Kläger befürworteten – Anwendung der mit Art. 60 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBI. 2019 I, 2652) zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Regelungen des SGB XIV steht indes die dortige Übergangsregelung des § 142 Abs. 2 SGB XIV entgegen (vgl. SG Berlin, Urteil vom 27.05.2024, S 118 VG 54/19, Rn. 16, juris; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 11/23; bzgl. Antrag nach § 44 SGB X: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2024, L 6 VG 902/23, juris; für Impfschäden und § 141 SGB XIV: Bayerisches LSG, Urteil vom 30.04.2024, L 15 VJ 2/23, juris, Rn. 51). Nach § 142 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB XIV ist über einen bis zum 31.12.2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.

 

Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 12.03.1996 und Gewährung von Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG datiert auf den 25.09.2020 und wurde damit vor dem 01.01.2024 gestellt, ohne dass über ihn bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist. Damit ist das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht anwendbar. Es liegt auch kein Fall einer Neufeststellung nach § 149 SGB XIV vor, da die Aufhebung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides angefochten worden ist. Ob in dieser Konstellation eine Ausübung des Wahlrechts nach § 152 SGB XIV zu einem anderen Ergebnis führen könnte, kann der Senat offenlassen, denn jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Erklärung (vgl. § 153 SGB XIV).

 

b) Die Rechtsgrundlage bestimmt sich damit nach den Vorschriften des OEG und des BVG in seiner bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung, konkret anwendbar für die maßgeblich von dem Kläger begehrte Beschädigtenrente sind die § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, §§ 30, 31 BVG.

 

Die Versorgung nach dem BVG umfasst u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I S. 2904) am 21.12.2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Liegt der GdS insofern unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, L 6 VS 413/13, juris, Rn. 42; Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 31 BVG, Rn. 2).

 

Ein Versorgungsanspruch setzt dabei zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 VG 1/08 R, juris, Rn. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.

 

In Altfällen, also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 und dem Inkrafttreten des OEG am 16.05.1976 (BGBl I S. 1181), und damit auch vorliegend, müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 Satz 2 OEG i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in diesem Zeitraum geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbeschädigung liegt nach § 31 Abs. 2 BVG vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist. Nach dieser Maßgabe erhalten Versorgung auch Personen, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 07.10.1949 bis zum 02.10.1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist (§ 10a Abs. 1 Satz 2 OEG).

 

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 26, 33; BSG, Urteil vom 24.09.2020, B 9 V 3/18 R, BSGE 131, 61, Rn. 15). Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 25).

 

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 26 m.w.N.).

 

Eine Wahrscheinlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 34 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27).

 

Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 S 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (BSG Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 28).

 

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 01.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend – seit Juli 2004 – den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 01.01.2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (<VMG> Teil C, Ziff.. 1 bis 3; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, Rn. 17, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023, L 6 VG 2379/22, juris, Rn. 75).

 

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats in den zu überprüfenden Bescheiden zu Recht kein "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG angenommen worden.

 

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer ─ jedenfalls versuchten ─ vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, juris, Rn. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 23; BSG, Beschluss vom 26.01.2021, B 9 V 26/20 B, juris, Rn. 15).

 

aa) Zwar ist das von dem Kläger im Ansatz vorgetragene Geschehen, in Gestalt eines sexuellen Missbrauchs bzw. eine Vergewaltigung gemäß § 176 ff. Strafgesetzbuch (StGB) sowie einer Körperverletzung nach §§ 223ff StGB durch die Nachbarskinder im Jahre 1960/1961, anders als eine ebenfalls in Betracht kommende fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, grundsätzlich geeignet einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu verwirklichen.

 

bb) Dieser steht jedoch auch weiterhin weder im Vollbeweis <dazu unter (a)> noch in Form einer Glaubhaftmachung <dazu unter (b)> fest.  

 

(1) Der Vollbeweis der behaupteten Tat ist nicht erbracht. Wie bereits erläutert ist eine Tatsache im Vollbeweis bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Daran fehlt es vorliegend.

 

Die Unaufklärbarkeit der geschilderten Ereignisse geht nach den allgemeinen Regelungen zu Lasten des Klägers, der daraus einen rechtlichen Vorteil herleiten möchte (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 19a). Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn ein Antrag, wie vorliegend, durch die zur Überprüfung gestellten Bescheide, bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist und der Betroffene im Wege nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zunächst die Rücknahme des Ablehnungsbescheides erreichen muss (Schütze in: Schütze/Schütze, SGB X 9. Aufl. 2020, § 44 Rn. 13; BSG, Urteil vom 10.12.1985, 10 RKg 14/85, juris, Rn. 23).

 

(a) Der Kläger hat, seinen Vortrag als wahr unterstellt, aufgrund einer dissoziativen Amnesie an das eigentliche Kerngeschehen des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung durch die Nachbarskinder keine eigenen Erinnerungen. Seinen früheren Vortrag, wonach er sich an erzwungenen analen und oralen Geschlechtsverkehr erinnern könne, hat er insofern nicht weiterverfolgt (dazu sogleich).

 

(b) Es wurde nach der geschilderten Tat auch kein Strafverfahren eingeleitet, so dass auf die dortigen Ermittlungsergebnisse nicht zurückgegriffen werden kann.

 

(c) Auch existieren keine direkten, ergiebigen Beweismittel für das von dem Kläger vorgetragene Geschehen.

 

(aa) Die benannten Täter W. U. C., X. C. und N. I. sind vom LSG Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren L 5/9 VG 3/00 im März 2003 als Zeugen vernommen worden. V.-J. I. hat sich zudem schriftlich gegenüber dem erkennenden Senat des LSG Niedersachsen-Bremen geäußert. Die von dem Senat im Wege des Urkundsbeweises nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 415 Zivilprozessordnung (ZPO) verwerteten Zeugenaussagen waren allesamt unergiebig. So konnten sich die Zeugen weder an den Kläger noch an das von diesem vorgetragene Geschehen erinnern. Von einer erneuten Vernehmung der Zeugen im Wege der Amtsermittlung nach § 103 SGG konnte der Senat daher absehen. Ein weitergehender Erkenntnisgewinn war aufgrund der vor mehr als 20 Jahren bereits unergiebigen Zeugenaussagen nicht zu erwarten. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgetragen.

 

(bb) Soweit der Kläger für das vorgetragene Geschehen seine Schwester als Zeugin benennt, konnte der Senat ebenso von einer Vernehmung absehen. Die Schwester, die sich bereits am 17.02.2003 schriftlich im Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen geäußert hat, kann bereits nach dem klägerischen Vortrag aus ihrer eigenen Wahrnehmung keinerlei Angaben zu dem vorliegend relevanten Geschehen tätigen; vielmehr soll sie lediglich seine Glaubwürdigkeit bezeugen. Allerdings kann sich der Kläger an das zentrale Geschehen des sexuellen Missbrauchs aufgrund einer dissoziativen Amnesie selbst nicht erinnern. Diesen Vortrag hat der Senat bereits als wahr unterstellt.

 

(d) Die von dem Kläger in den Verwaltungs- und Klageverfahren beigebrachten medizinischen Unterlagen sind hinsichtlich des Tatgeschehens ebenfalls unergiebig.

 

(aa) Zwar lassen sich den Berichten der S.-R.-Klinik vom 23.12.1994 und 12.02.1996 Anhaltspunkte für eine „schwer traumatisierte Kindheit“, „sexuelle Übergriffe“ und „schwere traumatisierte Ereignisse“ entnehmen. Auch in dem Entlassbericht der F. Klinik vom 07.03.2012 wird ausgeführt, dass der Kläger mit Hilfe der Psychoedukation seine peritraumatische Dissoziation als vierjähriger Junge bei der Zufügung sexueller Gewalt verstanden habe. Es fehlt den beigebrachten medizinischen Unterlagen allerdings sowohl jegliche Konkretisierung des eigentlichen Tatgeschehens als auch eine Verobjektivierung der allgemein gehaltenen geschilderten sexuellen Übergriffe.

 

(bb) Einer Vernehmung von Frau Dr. P.-L., bei der es sich um die den Kläger in der S.-R.-Klinik behandelnde Ärztin handelt, bedarf es nicht. Zunächst handelt es sich bei Frau Dr. P.-L. allenfalls um eine Zeugin vom Hörensagen, da diese über das Tatgeschehen im Jahre 1960/1961 nicht aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Die ihr von dem Kläger anlässlich seiner seit dem Jahre 1993 wiederholten stationären Aufenthalte in der S.-R.-Klinik geschilderten Erinnerungen können den beigebrachten medizinischen Unterlagen entnommen werden. Der Kläger hat gerade nicht vorgetragen, dass seine gegenüber Frau Dr. P.-L. geschilderten Erinnerungen seine in den, ab dem Jahre 1996 fortlaufend geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beschriebenen Erinnerungen übersteigen.

 

Auch ist die klägerische Behauptung, dass ein Entlassbericht unvollständig wäre und durch Frau Dr. P.-L. ergänzbar sei, nicht nachvollziehbar. Es liegen dem Senat insgesamt drei Befundberichte von Frau Dr. P.-L. vor, aus denen sich kein Anhalt für den klägerischen Vortrag ergibt. In dem durch das Versorgungsamt Osnabrück eingeholten Befundbericht von Frau Dr. P.-L. vom 12.02.1998 berichtet diese über die stationären Aufenthalte des Klägers in der S.-R.-Klinik in den Jahren 1993 bis 1995. Eine konkrete Schilderung des vorgetragenen Geschehens lässt sich dem Befundbericht nicht entnehmen. Vielmehr wird nur allgemein über eine schwer traumatisierende Kindheit mit sexuellen Übergriffen und physischer und psychischer Gewalt berichtet. In dem durch das SG Osnabrück (S 2 VG 5/96) angeforderten ärztlichen Bericht von Dr. P.-L. vom 24.08.1995 wird wiederum allgemein ausgeführt, dass „in der Behandlungsphase bis 12.12.1994 sehr belastende Erlebnisse in der Kindheit (physischer und physischer Missbrauch)“ eruiert worden seien. Aus dem vom LSG Niedersachsen-Bremen eingeholten Befundbericht von Dr. P.-L. vom 19.03.2001 lassen sich gleichfalls keinerlei Hinweise auf das vom Kläger vorgetragene Geschehen entnehmen.  

 

(e) Der Umstand, dass der Kläger – nach seinem als wahr unterstellten Vortrag - im Jahre 2017 beim FSM als Opfer sexuellen Missbrauchs anerkannt worden ist, führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger verkennt, dass die Anerkennung beim FSM als Opfer sexuellen Missbrauchs keine Bindungswirkung für die begehrten Leistungen nach dem OEG entfaltet.

 

(2) Auch können die von dem Kläger geschilderten Angaben zu dem Tatgeschehen nicht im Sinne von § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 Satz 1 KOVVfG als glaubhaft zu Grunde gelegt werden, denn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15 KOVVfG liegen nicht vor <dazu unter (a)>; überdies sind die Angaben des Klägers unvollständig und nicht konsistent <dazu unter (b)>.

 

Nach § 15 Satz 1 KOVVfG sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

 

(a) Grundsätzlich ist § 15 KOVVfG auch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren über Ansprüche nach dem OEG anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1999, B 9 V 33/97 R, juris, Rn. 17).

 

(aa) Die Anwendung des § 15 KOVVfG ist jedoch an weitergehende Voraussetzungen geknüpft, wie aus § 15 Satz 2 KOVVfG folgt. Danach kann in besonderem Fällen von einem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangt werden kann, dass er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Vorausgesetzt wird daher, dass der Antragsteller selbst Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragenstellungen aus eigenem Wissen machen und diese widerspruchsfrei vortragen kann (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, juris, Rn.13; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.02.2004, L 5/9 VG 3/00; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, L 6 VG 1927/15, juris, Rn. 70 unter Verweis auf LSG NRW, Urteil vom 20.12.2006, L 10 VG 17/07, juris, Rn. 36).

 

Daran fehlt es vorliegend. Substantiierte Angaben zu den konkreten Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch nach den § 176 ff. StGB, eine Vergewaltigung nach § 177 StGB oder auch eine Körperverletzung nach § 223 StGB begründen, kann der Kläger weiterhin nicht tätigen. Im Widerspruchsverfahren führt er aus, dass er sich vollumfänglich daran erinnern könne, von den Nachbarskindern zum Tatort gelockt und nach dem Tatgeschehen in den Armen einer Mutter eines Täters zu Bewusstsein gekommen zu sein. Zwischen diesen Zeitpunkten habe bei ihm eine dissoziative Amnesie eingesetzt. Statt konkreter Erinnerungen an das Geschehen habe er lediglich wiederkehrende Alpträume vom Tatort und Flashbacks. Selbst nach dem eigenen Vortrag hat der Kläger mithin keine Erinnerungen an konkrete Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch, eine Vergewaltigung oder auch eine Körperverletzung begründen können. Vielmehr beruht der Vortrag des Klägers auf seinen Erinnerungen an das Vor- und Nachtatgeschehen sowie auf Alpträumen und Flashbacks, aus denen die behandelnden Psychotherapeuten Rückschlüsse auf einen sexuellen Missbrauch gezogen haben, ohne dass dies verobjektivierbar ist.  

 

(bb) Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG greift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei dem Verlust von Unterlagen ein, sondern auch, wenn sonstige Beweismittel wie zum Beispiel Zeugen nicht vorhanden sind und die Beweisnot aus dem Grund besteht, weil eine Tat ohne Zeugen geschieht und sich der Täter seiner Feststellung entzieht (BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, 9 RVg 3/89, juris, Rn. 12). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Satz 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. §§ 383 ff ZPO) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 Satz 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.1999, B 9 VG 6/99 B, juris, Rn. 6).

 

Da vorliegend mehrere Zeugen für das geschilderte Tatgeschehe existieren, wobei nicht alle als mögliche Täter durch den Kläger qualifiziert (N. I., W. C. und ein weiterer Bruder von W. C.) worden sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Vollbeweis für den vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG zu erbringen. Die Beweisnot des Klägers beruht damit ausschließlich darauf, dass nicht nur die vor dem LSG Niedersachsen-Bremen vernommenen, sondern auch der schriftlich befragte Zeugen V.-X. I. den vom Kläger geschilderten Vorfall in den Jahren 1960/1961 nicht nur nicht bestätigen konnten, sondern deren Aussagen unergiebig waren, da sich diese weder an den Kläger noch an das geschilderte Geschehen erinnern konnten.

 

(b) Zudem kann der Kläger keine substantiierten Angaben zu dem maßgeblichen vorgetragenen Vorfall tätigen, so dass auch diesbezüglich die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG scheitert.

 

(aa) Wie bereits ausgeführt, kann sich der Kläger an das eigentliche Tatgeschehen nicht erinnern. Er trägt im hiesigen Verwaltungs-, Klageverfahren und in der Berufungsinstanz vor, sich an die eigentlichen Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung begründen aufgrund einer dissoziativen Amnesie nicht erinnern zu können. Er leide allerdings unter Alpträumen und Flashbacks, die für ihn Erkenntnisgewinn wären.

 

(bb) Der Senat unterstellt, dass der Kläger an Alpträumen und Flashbacks zu leiden hat. Diese ergeben allerdings bereits nach seiner Schilderung keinen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf den tatsächlichen Tathergang.

 

Inkonsistent ist in diesem Zusammenhang zudem die aktuelle klägerische Schilderung im Vergleich zu seinem Vortrag am 27.11.1997 bei seiner persönlichen Anhörung vor dem SG Osnabrück (S 7 VG 5/96). Dort hat er noch vorgetragen, dass ihm das gesamte Geschehen, und daraus folgernd auch das eigentliche Tatgeschehen, bei einer Koloskopie ins Bewusstsein gekommen sei. In dem Erörterungstermin hat der Kläger erklärt, dass an ihm von einem „C.-Sohn“ analer Geschlechtsverkehr ausgeübt und er mit dem Messers an der Kehle zum oralen Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.03.1996 hatte er noch ausgeführt, dass er in ein Wäldchen gelockt und von den Nachbarskindern bedroht worden sei.

 

Auch lässt sich der bisherige Vortrag des Klägers nicht mit dem Inhalt des im Berufungsverfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen L 5/9 VG 3/00 vorgelegten Reha-Entlassberichts vom 24.01.2003 in Übereinstimmung bringen. Dort wird in der biographischen Anamnese aufgeführt, dass der Kläger mit sechs Jahren eingeschult worden sei und nach zwei Jahren auf eine andere Schule gehen musste. Aus dieser Zeit seien ihm sexuelle Übergriffe mit massiver Gewalt in Erinnerung. Aufgrund der zeitlichen Einordnung müssten die von dem Kläger dort geschilderten Übergriffen ihm im Alter von ca. acht Jahren zugestoßen sein. In den auf die Gewährung von Leistungen nach dem OEG eingeleiteten Verwaltungs- und Klageverfahren hat der Kläger dagegen durchgehend vorgetragen, dass er bei dem geschilderten Vorfall mit den Nachbarskindern ca. vier Jahren alt gewesen sei.

 

(3) Weitere Ermittlungen von Amts wegen, wie etwa die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens, sind durch den Senat nicht durchzuführen.

 

(a) Soweit der Kläger aus der bei ihm erstmals im Jahre 2009 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der vormals diagnostizierten neurotischen Depression bei schizoider Persönlichkeitsstruktur das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes des § 1 OEG ableitet, kann sich der Senat auch dieser Schlussfolgerung nicht anschließen. Allein aus einer psychiatrischen Diagnose kann nicht auf ein bestimmtes Geschehen geschlossen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015, L 6 VG 2096/13, juris, Rn. 53; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2010, L 2 VG 16/08, juris, Rn. 47; Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 1 Rn. 47).

 

Einer weiteren Beweiserhebung bedarf es diesbezüglich gleichfalls nicht. Denn selbst wenn die Schlussfolgerung zutreffend wäre, würde damit allenfalls eine Tat, allerdings keine konkretisierte Tat feststehen. Wie bereits ausgeführt, ist es im Fall des Klägers nicht ausgeschlossen, dass es in – nur oder auch – anderen Zusammenhängen zu Übergriffen in der Kindheit gekommen sein kann. Damit ist aber die hier vorgetragene konkrete Tat nicht bewiesen oder auch nur beweisbar.

 

(b) Es bedurfte auch nicht der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Die Einholung und auch die Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten zulässig (dazu grundlegend: BSG Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, juris, Rn. 45 ff). Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, also einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. grundlegend: Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98, juris, Rn. 11). Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens kommt nur ausnahmsweise in Betracht, weil eine solche Beurteilung grundsätzlich eine tatrichterliche Aufgabe ist (BSG a.a.O.). Da der Kläger angibt, aufgrund einer dissoziativen Amnesie keine Erinnerung an die konkreten Handlungen zu besitzen, die möglicherweise einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung begründen, ist die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht angezeigt (vgl. dazu auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017, L 6 VG 2118/17, juris, Rn. 43).

 

Der Senat verweist lediglich ergänzend darauf, dass auch der vor dem LSG Niedersachsen-Bremen beauftragte Sachverständige Dr. Q. in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 29.07.2003 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden könne, ob den im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung geäußerten Schilderungen des Klägers über sexuellen Missbrauch durch Nachbarskinder in den Jahren 1960/1961 ein Realitätsgehalt zukommt. Dies begründet Dr. Q. nachvollziehbar mit Defiziten in der Aussagequalität des Klägers hinsichtlich allgemeiner und spezieller Aussagemerkmale wie auch der Validität. So habe der Kläger den Auszug seines Vaters sechs Monate vor dem angeblichen Geschehen detailreich schildern können. Eine Schilderung des Tathergangs sei ihm dagegen nicht möglich gewesen. Die Ausführungen von Dr. Q. korrespondieren mit den vorgelegten ärztlichen Berichten, die sich nur allgemein über Missbrauchserlebnisse des Klägers in seiner Kindheit verhalten. Da die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q. für die Beurteilung des Senats nicht tragend sind, kann offen bleiben, ob diesem als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ohne Qualifikation als Psychologe die erforderliche Kompetenz zur Erstellung eines zumindest in Teilen aussagepsychologischen Gutachtens zu kommen kann.  

 

(c) Der Senat kann zudem offenlassen, ob der in dem Schriftsatz vom 15.08.2024 geäußerte Wunsch des Klägers nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dipl.-Psych. Z. E. als Antrag nach § 109 SGG auszulegen ist. Ungeachtet dessen wäre einem solchem Antrag durch den Senat nicht nachzugehen gewesen. Nach § 109 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Bei der von dem Kläger benannten Diplom-Psychologin handelt es sich nicht um eine Ärztin i.S.d. § 3 Bundesärzteordnung (Pitz in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 109 Rn. 11 m.w.N.). In Kenntnis des Hinweises des Senats vom 10.09.2024 hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung des Senats keinen Arzt benannt.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

 

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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