Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seines im Verlauf des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes die Erstattung der Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug (Kfz) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
Der 00.00.0000 geborene und am 22.07.2024 verstorbene Ehemann des Klägers (GdB 100; Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „RF“ und „H“) war Eigentümer einer unbelasteten, 71 qm großen Wohnung im Ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Köln, Nieder-Zündorf, die er im August 2017 zu einem Kaufpreis von 120.000 € erworben hatte. Die Eigentumswohnung wurde ursprünglich von ihm und dem Kläger bewohnt.
Am 30.09.2019 stolperte der Ehemann des Klägers in der Wohnung und zog sich u.a. ein Querschnittssyndrom sub C4 mit spastischer Tetraplegie, Geh- und Stehunfähigkeit, unzureichender Rumpfstabilität sowie einer neurogenen Blasen-Darm-Störung zu (vgl. den Arztbrief der Neurologin G. vom 29.09.2023 und die ärztliche Stellungnahme des Neurologen Dr. O. vom 25.08.2021). Aufgrund der Unfallfolgen zogen die Eheleute im Mai 2020 in eine im Erdgeschoss befindliche, behindertengerechte Mietwohnung in X. um. Die Eigentumswohnung ist seither vermietet.
Seit April 2020 erhielt der Ehemann des Klägers (neben u.a. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer privaten Berufsunfähigkeitsrente) Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 5 i.H.v. 901 € monatlich. Das Pflegegeld wurde bis einschließlich Februar 2022 monatlich auf das Girokonto des Ehemannes überwiesen. Der Kläger verfügte damals über ein eigenes Girokonto, auf das seine eigenen monatlichen Einkünfte in Form von zunächst Krankengeld und später (bis Juni 2022) Arbeitslosengeld nach dem SGB III überwiesen wurden. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes nahm der Kläger keine Erwerbstätigkeit mehr auf, sondern pflegte seinen Ehemann bis zu dessen Tod.
Durch Bescheid vom 23.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Ehemannes aus November 2020 auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz ab. Der Kläger sei in der Lage, die Kosten für ein solches Kfz aus seinem Vermögen zu finanzieren. Das Guthaben auf seinem Girokonto und der Verkehrswert der Eigentumswohnung überstiegen den Vermögensfreibetrag für das Jahr 2022 i.H.v. 59.220 € um ca. 93.000 €. Die Eigentumswohnung sei nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als selbstgenutzte Immobilie geschützt, weil sie nicht vom Ehemann des Klägers oder einer sonstigen Person i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII bewohnt sei. Der Einsatz der Eigentumswohnung stelle auch keine Härte dar.
Dagegen hat der Ehemann des Klägers, vertreten durch den bevollmächtigten Kläger, am 11.02.2022 vor dem Amtsgericht Köln Klage erhoben, die von dort durch Beschluss vom 17.03.2022 an das Sozialgericht Köln verwiesen wurde. Zur Begründung seiner Klage hat der Ehemann des Klägers geltend gemacht, seine Eigentumswohnung sei nicht verwertbar. Diese habe als Altersvorsorge dienen und von ihm und dem Kläger weiter bewohnt werden sollen. Aufgrund der Unfallfolgen seien sie jedoch gezwungen gewesen umzuziehen. Gegenüber denjenigen, die ein ähnliches Schicksal erlitten hätten, aber trotz einer Behinderung weiter in der Lage seien, ihr Eigentum zu bewohnen, liege eine Benachteiligung vor.
Am 01.06.2022 hat der Kläger einen gebrauchten Ford Transit Custom mit Rollstuhlrampe/Umbau gekauft. Die „Rechnung/Verbindliche Bestellung“ des Kfz-Händlers ist an den Ehemann des Klägers gerichtet. Der Kaufpreis von 23.500 € wurde am 01.06.2022 vom Girokonto des Ehemannes, auf dem sich damals ein Guthaben von 37.055,41 € befand, überwiesen. Laut Verwendungszweck auf dem Überweisungsauftrag wurde das Fahrzeug von dem Kläger mit dem ihm zustehenden, in den letzten 26 Monaten angesammelten Pflegegeld gekauft. In der Zulassungsbescheinigung Teil II (= früherer Fahrzeugbrief) und in der Zulassungsbescheinigung Teil I (= früherer Fahrzeugschein), die beide am 02.06.2022 erstellt wurden, war jeweils der Ehemann des Klägers als Halter des Fahrzeugs eingetragen.
Der Ehemann des Klägers hat in der Antragsfassung durch das Sozialgericht schriftlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022 zu verurteilen, ihm das im Jahre 2020 beantragte behindertengerechte Fahrzeug zur Mitnahme als Beifahrer zu bewilligen.
Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Durch Gerichtsbescheid vom 24.11.2022 hat das Sozialgericht die Klage nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den am 30.11.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Ehemann am 18.12.2022 Berufung eingelegt. Es sei ungerecht und stelle eine Härte dar, dass der Beklagte die Kosten für das zwischenzeitlich angeschaffte behindertengerechte Kfz nicht erstatte, weil er und der Kläger nicht freiwillig aus der Eigentumswohnung ausgezogen seien, sondern diese behinderungsbedingt hätten verlassen müssen. Der Kläger habe den Ford Transit während eines stationären Krankenhausaufenthalts des Ehemannes von dem ihm zustehenden Pflegegeld gekauft. Eigentlich sei das Geld dafür gedacht gewesen, dass der Kläger sein Überleben sichere, wenn der „Tag X“ komme. In einem Erörterungstermin hat der Kläger u.a. erklärt, gemeinsam mit seinem Ehemann bislang lediglich eine gemeinsame Fahrt mit dem erworbenen Kfz unternommen zu haben. Die Fahrt habe er jedoch wegen Kreislaufproblemen des Ehemannes abbrechen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2023 Bezug genommen.
Nach dem Tod des Ehemannes (am 22.07.2024) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Streitverfahren als dessen Alleinerbe fortzuführen, und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2022 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022 zu verurteilen, ihm als Rechtsnachfolger des verstorbenen Lambert Moll die Kosten für den Erwerb des Kraftfahrzeugs Ford Transit von 23.500 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die zulässige Berufung, die der Ehemann des Klägers durch den damals bevollmächtigten und gemäß § 73 Abs. 2 Satz Nr. 2 SGG vertretungsbefugten (jetzigen) Kläger gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt hat und die nach dessen Tod (am 22.07.2024) zulässigerweise von dem Kläger fortgeführt wird (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO), ist unbegründet.
B) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – wie bereits im Klageverfahren – der Bescheid vom 21.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022, mit dem der Beklagte den Antrag des Ehemannes des Klägers aus November 2020 auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise (weiterhin) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 56 SGG), deren Gegenstand nach Erwerb des Ford Transit Custom im Juni 2022 allerdings lediglich noch die Erstattung des Kaufpreises i.H.v. 23.500 € ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R Rn. 11, zum Streitgegenstand bei einer selbst beschafften Leistung sowie zur fehlenden Notwendigkeit eines zusätzlichen Verwaltungsverfahrens bei – wie hier – wesensgleichen Leistungen).
C) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Senat muss insofern nicht entscheiden, ob der Ehemann des Klägers zu Lebzeiten die Erstattung des Kaufpreises für das im Juni 2022 selbst beschaffte Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 1 und 5, § 99 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 7 und § 83 Abs. 1 SGB IX i.d.F. ab Januar 2020 beanspruchen konnte. Denn ein solcher (unterstellter) Anspruch ist nach dem Tod des Ehemannes jedenfalls nicht auf den Kläger übergegangen.
I. Das Bundessozialgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass Ansprüche auf Sozialhilfe, zu denen auch Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019 (a.F.) gehören, wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nach dem Tod des Berechtigten nicht auf einen Sonderrechtsnachfolger i.S.v. § 56 SGB I übergehen und nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I (i.V.m. §§ 1922 ff. BGB) auch grundsätzlich nicht vererblich sind. Abweichendes gilt (nur) dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf zu Lebzeiten mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R Rn. 12, sowie Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 14/16 R Rn. 14). Der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber dem Erbringer der Leistung bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, steht diesem Fall gleich (BSG, Urteil vom 12.05.2017, a.a.O.).
II. Diese vom Bundessozialgericht zur Rechtsnachfolge von Ansprüchen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze sind auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX i.d.F. ab Januar 2020 (n.F.), zu denen auch die hier streitigen Leistungen zur Mobilität für ein Kfz nach § 90 Abs. 1 und 5, § 99 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 7 und § 83 Abs. 1 SGB IX n.F. gehören, übertragbar. Es handelt sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX n.F., die zum 01.01.2020 aus dem Recht der Sozialhilfe (§§ 53 ff. SGB XII a.F.) herausgelöst wurden und seither in §§ 90 ff. SGB IX n.F. geregelt sind – ebenso wie bei den Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII a.F. – um höchstpersönliche Ansprüche; denn nach dem Tod des Hilfesuchenden könnte die begehrte Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen. Eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des verstorbenen Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod im Nachhinein nicht mehr beheben (vgl. Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl, § 17 SGB XII <Stand: 27.07.2018> Rn. 28). Die bloße Herauslösung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII und Überführung in das SGB IX vermag an dem höchstpersönlichen Charakter der Ansprüche auf Eingliederungshilfe und damit auch des streitgegenständlichen Anspruchs auf Leistungen zur Mobilität für ein Kfz nichts zu ändern.
III. Nach Maßgabe der somit auf den geltend gemachten Anspruch übertragbaren höchstrichterlich entwickelten Grundsätze ist ein etwaiger – höchstpersönlicher – Anspruch des Ehemannes des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Mobilität für ein Kfz nach § 90 Abs. 1 und 5, § 99 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 7 und § 83 Abs. 1 SGB IX n.F. nach dessen Tod nicht auf den Kläger übergegangen; denn keine der Fallkonstellationen, bei denen – entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – höchstpersönliche Ansprüche ausnahmsweise vererblich sind, liegt hier vor. Offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Kfz-Händler bestanden im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes des Klägers nicht, weil der Kläger den Kaufpreis unmittelbar bei Erwerb des Kfz Ford Transit Custom vollständig beglichen hat. Der Kläger ist auch nicht im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der begehrten Leistung durch den Beklagten in Vorleistung getreten. Zwar mag er das Kfz im Vertrauen auf die spätere Erstattung des Kaufpreises durch den Beklagten gekauft haben. Er hat den Kaufpreis i.H.v. 23.500 € jedoch nicht aus seinem eigenen Vermögen, sondern aus dem Vermögen seines Ehemannes beglichen und hat damit nicht mit eigenen Mitteln vorgeleistet.
1. Zwar will der Kläger den Kaufpreis aus dem angesparten, nach seiner Ansicht ihm zustehenden Pflegegeld finanziert haben, das sein Ehemann seit April 2020 nach § 37 Abs. 1 SGB XI (i.d.F. vom 11.05.2019 bis zum 30.06.2022 <a.F.>) aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhielt. Es handelt sich bei dem Pflegegeld, das sich von April 2020 bis Februar 2022 ohnehin allenfalls auf insgesamt 20.723 € (23 Monate x 901 €) belief und bis einschließlich Februar 2022 auf das Girokonto des Ehemannes überwiesen wurde, jedoch nicht um Vermögen des Klägers, sondern seines Ehemannes.
2. Inhaber des Anspruchs auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nicht die Pflegeperson, sondern der Pflegebedürftige. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Wortlaut des
§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., nach dem „Pflegebedürftige“ der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen können. Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung oder im Haushalt einer Pflegeperson gepflegt wird, und soll die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken, der mit der Geldleistung seine Pflegehilfen selbst gestalten kann (BT-Drucks. 12/5262, S. 112 zu § 33). Der Konzeption des Pflegegeldes liegt der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen (wie Freunden oder Nachbarn) eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen, und einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft jener Personen bieten (BT-Drucks. 12/5262, a.a.O.). Das Pflegegeld stellt hingegen kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22 Rn. 9 und 13 f., und BVerfG, Beschluss vom 26.03.2014 – 1 BvR 1133/12 Rn. 21).
3. Der Ehemann des Klägers hat – als Inhaber des Anspruchs auf das Pflegegeld nach § 37 SGB XI – auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger das (ggf. angesparte) Pflegegeld entsprechend seiner Konzeption (s.o.) als Anerkennung für die unentgeltlich erbrachte Pflege zukommen zu lassen. Selbst wenn er dies zu Lebzeiten beabsichtigte, hat er das monatlich auf seinem Girokonto eingehende Pflegegeld von 901 € jedenfalls nicht an den Kläger weitergeleitet, so dass es in seinem Vermögen verblieben und nicht in dasjenige des Klägers übergegangen ist. Weder hat er dem Kläger das Pflegegeld bar übergeben, noch erfolgte eine Überweisung auf das schon damals existente eigene Girokonto des Klägers, das er für den Erhalt seiner Sozialversicherungsleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) auch tatsächlich nutzte. Das Pflegegeld verblieb vielmehr bis zur Überweisung des Kaufpreises für den Ford Transit Custom im Juni 2022 auf dem Girokonto des Ehemannes. Selbst wenn die Eheleute zu Lebzeiten des Ehemannes sogar vertraglich vereinbart hätten, dem Kläger das Pflegegeld schenkweise zukommen zu lassen, reichte dies für eine Übertragung des Vermögens auf den Kläger nicht aus. Denn eine solche Vereinbarung hätte zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft (§ 518 Abs. 1 BGB), an der es hier fehlt, und der Formmangel wurde nicht durch Bewirkung der versprochenen Leistung, also die Weiterleitung des Pflegegeldes an den Kläger, geheilt (vgl. § 518 Abs. 2 BGB).
D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
E) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.