Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2024 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Klägerin beantragte am 05.11.2012 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, welches die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2013 und Widerspruchsbescheid vom 26.05.2012 ablehnte. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen wies nach Einholung von medizinischen Gutachten die Klage mit Urteil vom 15.07.2016 (S 24 R 450/14) ab. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (L 14 R 788/16) schlossen die Beteiligten vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen einen Vergleich, nach dem die Beklage der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 19.02.2018 befristet bis zum 31.05.2020 gewährte. Die Beklagte verlängerte anschließend die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheiden vom 04.05.2020 und 16.06.2020 bis zum 30.09.2020. Die Klägerin beantragte am 03.12.2019 und am 21.01.2020 die Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung, welches die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2020 zunächst wegen fehlender Mitwirkung ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2021 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren (S 7 R 504/21, SG Gelsenkirchen) verpflichtete sich die Beklagte am 22.11.2021, den Bescheid vom 28.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2021 zurückzunehmen. Mit am 15.12.2022 beim SG Gelsenkirchen (S 1 SV 36/22) eingegangenen Schriftsatz machte die Klägerin Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 500.000,- € geltend. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, sie begehre „die komplette Verrentung, unbefristet“ trennte das SG den Anspruch auf Schadensersatz ab (S 1 SV 3/23) und verwies dieses Verfahren mit Beschluss vom 09.02.2023 an das Landgericht (LG) Essen (1 O 73/23).
Das Verfahren bezüglich der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wurde unter dem Az. S 24 R 20/23 weitergeführt. Das SG hörte die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und wies auf die Unzulässigkeit der Klage hin. Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2023 wies das SG die Klage als unzulässig ab, da der Weitergewährungsantrag noch nicht durch die Beklagte beschieden worden sei. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 14 R 464/23) wies das LSG mit Urteil vom 12.01.2024 die Berufung der Klägerin zurück.
Mit Bescheid vom 14.09.2023 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.10.2020 ab, da die Klägerin vom 07.12.2020 bis zum 30.06.2023 (mit Unterbrechungen) mehr als geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe, die der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegenstünden. Für die Zeit nach Aufgabe der Beschäftigung zum 30.06.2023 werde die Beklagte einen neuen Bescheid erteilen. Dagegen legte die Klägerin am 16.10.2023 Widerspruch ein.
Mit am 21.09.2023 beim SG Gelsenkirchen eingegangenen Schriftsatz legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2023 ein und begehrte die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente (S 18 R 702/23). Nach Anhörung der Beteiligten am 23.10.2023 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid, unter Hinweis, dass die Klage unzulässig sei, da der Widerspruch der Klägerin noch nicht beschieden sei, wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2023 ab und führte aus, die Klage sei mangels durchgeführtem Widerspruchsverfahren unzulässig. Auf die Berufung der Klägerin hob das LSG mit Urteil vom 12.01.2024 den Gerichtsbescheid auf und verwies die Sache an das SG zurück (L 14 R 979/23). Es führte in den Entscheidungsgründen aus, das SG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, da das Verfahren bis zum Abschluss des Vorverfahrens auszusetzen gewesen sei. Dieses Verfahren ist beim SG Gelsenkirchen. weiter anhängig (S 18 R 310/24).
In dem weiteren Rechtsstreit der Klägerin vor dem SG Gelsenkirchen (S 20 AL 219/23) hat die Klägerin mit am 26.10.2023 eingegangenen Schriftsatz ausgeführt, „gerne eine Rente“ zu erhalten. Sie sei Autistin. Weder das „Arbeitsamt“ noch „die Rentenstelle“ gewähre ihr eine Rente. Sie erfülle alle Voraussetzungen für diese. Mit Beschluss vom 31.10.2023 (S 20 AL 219/23) hat das SG die Klage bezüglich der Rentenversicherung abgetrennt.
Dieses (das vorliegende) Verfahren ist unter dem Az. S 7 R 809/23 neu eingetragen worden. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass „jetzt nur noch die Wahl einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente oder (…) die Umschulung“ in Betracht komme. Die Beklagte müsse im Übrigen für sämtliche Taxifahrten aufkommen oder ihr ein Auto finanzieren. Zudem mache sie Schadensersatz i. H. v. 500.000 € geltend.
Mit Verfügung vom 11.01.2024, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 18.01.2024 zugestellt, hat das SG die Klägerin aufgefordert, einen sachgerechten Klageantrag zu stellen bzw. ihr konkretes Klagebegehren binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang zu bezeichnen. Aus den bislang eingereichten Schreiben sei nicht erkennbar, was sie in diesem Verfahren konkret begehre. Sofern sie eine Rente wegen Erwerbsminderung begehre, sei dies im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen. Für die Anfechtungsklage sei der Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid zu bezeichnen, gegen den sich die Klage richte. Es genüge, wenn sie den Bescheid oder Widerspruchsbescheid in Kopie übersende.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die medizinischen Ermittlungen zu dem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.01.2020 hinaus inzwischen im September 2023 abgeschlossen worden seien. Hierzu sei am 14.09.2023 ein Ablehnungsbescheid ergangen. Gegen diesen habe die Klägerin Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Einen Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine am 05.02.2024 beginnende Umschulung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 25.01.2024 abgetrennt. Mit Beschluss vom 02.02.2024 hat das SG diesen Antrag abgelehnt (S 7 R 69/24 ER).
Das SG hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid am 06.02.2024, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 09.02.2024 zugestellt, angehört. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sei, da weder über eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch über eine Rente wegen Erwerbsminderung ein Bescheid zu erteilen und ein Vorverfahren durchzuführen sei.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28.02.2024 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin keinen Verwaltungsakt benannt habe, gegen den sie sich wenden wolle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 14.09.2023 wenden wolle, der im Übrigen Gegenstand des Klageverfahrens in dem Rechtsstreit S 18 R 702/23, SG Gelsenkirchen gewesen sei.
Gegen den ihr am 06.03.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.03.2024 Berufung („Einspruch“) eingelegt. Nachdem sie zunächst vorgetragen hat, es hätte doch wenigstens eine halbe befristete Rente geben müssen, sie habe auch ein Recht auf die Umschulung gehabt und begehre 500.000,- € Schadensersatz, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 die Berufung hinsichtlich der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung in Hinblick auf das bei dem SG Gelsenkirchen unter dem Az. S 18 R 310/24 anhängige Verfahren und Hinweis des Senates auf die diesbezügliche Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen. Sie trägt vor, dass der Anspruch auf Schadensersatz noch weiterhin beim LG Essen anhängig sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Teilhabeleistungen hätte sie gerne festgestellt, dass die Beklagte nicht richtig mit ihr umgegangen sei.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2024 abzuändern und festzustellen, dass die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Bescheid vom 28.02.2024 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Bescheid vom 22.05.2024 hat die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.03.2024 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2024 gewährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2024 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2023 zurückgewiesen, da die Klägerin nach den im Widerspruchsverfahren vorliegenden Befundunterlagen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren der Klägerin ist als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Gelsenkirchen vom 04.03.2024 auszulegen. Die Berufung der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung dieses Gerichtsbescheides und der Zurückverweisung der Sache an das SG begründet.
Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 die Berufung hinsichtlich der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung in Hinblick auf die diesbezügliche Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit aufgrund des Verfahrens S 18 R 310/24, SG Gelsenkirchen zurückgenommen hat und sie im sozialgerichtlichen Verfahren den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte (anhängig unter 1 O 73/23, LG Essen) nicht mehr weiter verfolgt, ist nur noch zulässigerweise die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Bescheid vom 28.02.2024 im Streit.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Landessozialgericht durch Urteil eine Entscheidung des SG aufheben und zur erneuten Verhandlung an das SG zurückverweisen, wenn das SG eine Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das SG rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil entschieden hat, oder aus anderen Gründen keine Sachentscheidung getroffen hat. Gleiches gilt, wenn das SG verpflichtet gewesen wäre, ein Sachentscheidungshindernis – wie die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – zu beseitigen und erst dann in der Sache zu entscheiden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19.01.2017, L 11 SB 295/16 -, Rn. 21 und vom 25.04.2018 – L 25 AS 2931/16 -, Rn. 28; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 159 Rn. 2a).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn das SG hat die Klage zu Unrecht bezüglich der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als unzulässig abgewiesen.
Das SG ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides vom 04.03.2024 nicht befugt gewesen, die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das noch nicht abgeschlossene Vorverfahren nachzuholen. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 28.02.2024 und damit vor Erlass des Gerichtsbescheides vom 04.03.2024 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits in dem Verfahren S 7 R 809/23 auch die Gewährung von Leistungen am Arbeitsleben dadurch geltend gemacht, dass sie ausgeführt hat, dass „jetzt nur noch die Wahl einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente oder (…) die Umschulung“ in Betracht komme (vgl. Schriftsatz vom 10.01.2024 in S 7 R 809/23). Da in der Erhebung einer Klage auch gleichzeitig die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1964 – 11/1 RA 90/61 –, Rn. 21), ist mit dem Erlass des Bescheides vom 28.02.2024 auch gleichzeitig das Widerspruchsverfahren zulässigerweise eröffnet worden.
Zu diesem Zeitpunkt hätte das SG das Verfahren aussetzen und den Beteiligten Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens geben müssen. Dies ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus analoger Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG (BSG, Urteile vom 18.02.1964 - 11/1 RA 90/61 -, Rn. 21; vom 22.06.1966 - 3 RK 64/62 -, Rn. 21; vom 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R -, Rn. 28, 32; vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R -, Rn. 25; vom 01.07.2014 - B 1 KR 99/13 B -, Rn. 12 m.w.N.). Die unmittelbar auf eine vorgreifliche Klärung in einem (anderen) Verwaltungsverfahren gerichtete Regelung ist nach Sinn und Zweck auf den Fall des fehlenden Widerspruchsbescheides zu übertragen, denn dieser ist gerade für die Frage der Zulässigkeit entscheidend. Das Ermessen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist dahingehend eingeschränkt, dass den Beteiligten jedenfalls Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben ist, was durch entsprechende Fristsetzung zu erfolgen hat. Sowohl für die entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG als auch die Ermessensreduzierung des SG sprechen prozessökonomische Gründe sowie die Gesamtsystematik und -ausrichtung des SGG, das auf eine möglichst effektive Rechtsdurchsetzung ohne unnötige förmliche Hürden gerichtet ist und sich insoweit von anderen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen unterscheidet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017, a.a.O., Rn. 24).
Das SG wird bei seiner noch zu treffenden Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass sich die ursprüngliche Verpflichtungsklage hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2024, mit dem diese der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2024 gewährt hat, erledigt hat. Denn gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung - ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen für Versicherte, „die eine Rente wegen Alters … beziehen oder beantragt“ haben. Den Altersrentenantrag hat die Klägerin (erst) am 14.03.2024 gestellt, so dass die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zu diesem Zeitpunkt nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre. Hieraus ergibt sich eine Erledigung des Bescheides vom 28.02.2024 im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ab dem 14.03.2024, so dass entsprechend des Antrages der Klägerin die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu prüfen ist. Dies entspricht auch den zeitlich im Perfekt gehaltenen Ausführungen der Klägerin „hätte ich ein Recht auf die Umschulung gehabt“ und der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 500.000,- €, der derzeit beim LG Essen (1 O 73/23) anhängig ist (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Schadensersatzansprüchen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, a.a.O., § 131 Rn. 10d m.w.N.).
Soweit das SG sich bei der Abweisung der Klage auf § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt hat, ergibt sich hieraus nichts Anderes, da es auch insoweit die Klage nicht als unzulässig hätte abweisen dürfen. Gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der gerichtlichen Inanspruchnahme muss klar werden. Wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder begehrt wird, so muss dieser möglichst genau bezeichnet werden (Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 92 SGG, Rn. 29). Wird ein Verwaltungsakt nicht konkret bezeichnet, kann sich dennoch aus dem Gesamtvorbringen ergeben, dass der Kläger den Verwaltungsakt anfechten will, der nach Sachlage angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu gelangen (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 92 Rn. 9).
Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend ist zu berücksichtigen, dass die unvertretene Klägerin zu erkennen gegeben hat, dass sie (u.a.) die Gewährung einer Umschulung begehrt. Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Bescheid vom 28.02.2024 derjenige, der nach der Sachlage angefochten werden muss, um zu dem angestrebten Erfolg zu gelangen. Dieser ist auch vor dem Gerichtsbescheid vom 04.03.2024 erlassen worden, so dass der Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor Erlass des Gerichtsbescheides zu klären gewesen wäre.
Im Rahmen der gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung sieht sich der Senat veranlasst, die Sache an das SG zurückzuverweisen, weil er dem Erhalt des Instanzenzuges im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglicherweise geringfügig schnelleren Sachentscheidung einräumt. Insoweit ist das objektive Interesse der Klägerin an dem Erhalt beider Tatsacheninstanzen zur Prüfung ihres Begehrens in der Sache — nach Durchführung des Vorverfahrens — und die eher kurze Zeit der Anhängigkeit der Sache bei dem Senat zu berücksichtigen. Ergänzend ist einzubeziehen, dass die Abweichung des SG von ständiger Rechtsprechung des zuständigen obersten Bundesgerichtes ohne Zurückverweisung seitens des Berufungsgerichtes darauf hinausliefe, dass in entsprechenden Fällen stets nur das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz zur Verfügung stünde.
Eine Kostenentscheidung ist durch den Senat nicht zu treffen. Sie bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159 Rn. 5 f).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.