L 11 KA 9/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 15/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 9/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch im Berufungsverfahren die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Beendigung einer dem, von dem Beigeladenen zu 8) betriebenen, Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) erteilten Genehmigung hinsichtlich der Anstellung des Klägers als hausärztlich tätiger Internist mit einem Beschäftigungsumfang von 40 Wochenstunden, Faktor 1,0, mit Ablauf des 31. März 2018.

 

Der Kläger nahm als hausärztlich tätiger Internist mit vollem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Nach zuvor erklärtem Verzicht auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ der Beigeladenen zu 8) wurde er mit Genehmigung des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk D. II (ZA) ab dem 1. August 2016 im MVZ der Beigeladenen zu 8) in I. mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 angestellt.

 

In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 8).

 

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 19. Februar 2018, dass er fristgerecht zum 31. März 2018 kündige, wenn die Beigeladene zu 8) die bemängelten Begleitumstände (kein „menschenwürdiges Betriebsklima“ und fehlende „störungsfreie Patientenversorgung“) nicht abstelle. Der Kläger erschien vom 19. bis zum 21. Februar 2018 nicht zur Arbeit. Die Beigeladene zu 8) bestätigte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2018 den Eingang seines Schreibens vom 19. Februar 2018 und teilte mit, dass die vom Kläger ausgesprochene Kündigung zum 31. März 2018 akzeptiert werde. Der Kläger erschien sodann vom 26. bis zum 28. Februar 2018 nicht zur Arbeit. Der Kläger gab im Weiteren am 2. März 2018 die Schlüssel für das MVZ ab. Mit Schreiben vom 5. März 2018 erklärte er, dass er das Schreiben der Beigeladenen zu 8) inhaltlich nicht akzeptieren könne. Es handele sich um eine erzwungene Kündigung. Er bitte um ein menschenwürdiges Vorgehen und ein patientengerechtes Arbeitsklima. Die Beigeladene zu 8) erklärte ihrerseits am 9. April 2018 die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2018.

 

Bereits am 29. März 2018 hatte der Kläger Klage gegen die Beigeladene zu 8) zum Arbeitsgericht (ArbG) I. erhoben. Diese Klage war darauf gerichtet festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch das Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2018 nicht aufgelöst wurde, sondern über den 31. März 2018 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestand und dass – nach Zugang der Kündigungserklärung vom 9. April 2018 – das Arbeitsverhältnis auch durch diese nicht aufgelöst wurde, sondern über den 30. Juni 2018 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestand.

 

Auf Antrag der Beigeladenen zu 8) stellte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 23. Mai 2018 die Beendigung der Anstellungsgenehmigung für den Kläger mit Ablauf des 31. März 2018 fest (Ziffer 1). Gleichzeitig erhöhte er den Anrechnungsfaktor für vier im MVZ der Beigeladenen zu 8) in I. angestellte Ärzte um jeweils 0,25 (Ziffer 2 bis 5). Zur Begründung führte der Zulassungsausschuss aus: Die Beigeladende zu 8) habe mitgeteilt, dass der Kläger mit Ablauf des 31. März 2018 die Tätigkeit als angestellter Arzt beendet habe. Nach der zuvor antragsgemäß erfolgten Beendigung der Anstellung des Klägers seien antragsgemäß die Erhöhungen der Wochenarbeitszeiten der Ärzte Herr A., Frau J., Frau L. und Frau H. zu genehmigen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vorlägen.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. August 2018 Widerspruch ein und begründete ihn mit Schreiben vom 21. September 2018. Das Arbeitsverhältnis sei seitens des Arbeitgebers, der Beigeladenen zu 8), unter dem 9. April 2018 gekündigt worden. Hinsichtlich dieser Kündigung vom 9. April 2018 und eines vom Arbeitgeber zu Unrecht als Eigenkündigung verstandenen Schreibens vom 19. Februar 2018 sei derzeit ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht I. rechtshängig. Es bleibe der Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Erst dann könne weiterer Vortrag erfolgen.

 

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 führte die Beigeladene zu 8) aus, dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein solches sei nur dann vorhanden, wenn eine formelle Beschwer – d.h. die Verletzung von Rechten des Rechtsmittelführers – möglich erscheine. Das sei hier nicht der Fall, und zwar weder hinsichtlich der Beendigung der Anstellungsgenehmigung des Widerspruchsführers noch in Bezug auf die Erhöhung des Anstellungsumfangs der anderen angestellten Ärzte. Der Bescheid sei auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Der Kläger habe auf seine vertragsärztliche Zulassung gemäß § 103 Abs. 4a SGB V zur Anstellung verzichtet. Dieser Verzicht sei durch den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 6. Juli 2016 bestandskräftig geworden. Die vertragsärztliche Zulassung sei damit auf sie, die Beigeladene zu 8), übergegangen. Der Kläger sei seitdem nicht mehr Inhaber dieser Rechtsposition. Vielmehr sei die Anstellungsgenehmigung ein höchstpersönliches Recht, welches ihr zustehe. Der Kläger habe diesbezüglich keinerlei verteidigungsfähige Rechtsposition mehr inne. Ob die Anstellung im Innenverhältnis zu dem Träger des MVZ weiter bestehe – dann ggf. im Rahmen privatärztlicher Tätigkeit –, sei eine hiervon völlig unabhängige Frage, die zivil- bzw. arbeitsrechtlich zu prüfen sei. Anders als der Kläger meine, sei das Kündigungsschutzverfahren also nicht vorgreiflich oder sonst für das Widerspruchsverfahren relevant. Auch als sog. defensiver Drittwiderspruch sei der Rechtsbehelf nicht zulässig. Denn das wäre nur dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre und sich der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte weil die einschlägige Norm entweder gar nicht berücksichtigt oder ihr Inhalt in krasser Form missdeutet worden sei. So liege es hier jedoch nicht. Der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid sei auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beendigung der Anstellung des Klägers vor dem Ablauf der für die Nachbesetzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) relevanten Dreijahresfrist erfolgt sei. Denn diese Rechtsprechung sei aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar auf solche Sachverhalte, bei denen die Umwandlungsanträge – wie hier – vor dem 4. Mai 2016 gestellt worden seien. Die Eingangsbestätigung für den Umwandlungsantrag datiere hier auf den 11. April 2016.

 

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018, welcher dem Kläger am 7. Februar 2019 zugestellt wurde, verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Kläger habe keine vertragsarztrechtliche Rechtsposition, die durch den angefochtenen Beschluss betroffen werde. Die Genehmigung zur Anstellung werde dem anstellenden MVZ und nicht dem Anzustellenden erteilt. Mit der Anstellungsgenehmigung werde dem MVZ die Erlaubnis erteilt, den Angestellten zur Erfüllung seines vertragsärztlichen Versorgungsauftrags einzusetzen. Die Anstellung löse zwar Rechte und Pflichten des angestellten Arztes aus, weil er innerhalb des anstellenden MVZ in die vertragsärztliche Versorgung eingebunden werde. Daraus würden jedoch keine eigenen vertragsarztrechtlichen Rechtspositionen bezüglich des Beginns und des Endes der Anstellung folgen. Das beurteile sich allein nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen.

 

Des Weiteren lasse sich aus der Rechtsprechung des BSG keine Verpflichtung des angestellten Arztes zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis herleiten, wenn er zuvor gemäß § 103 Abs. 4a SGB V auf seine Vertragsarztzulassung zugunsten einer Anstellung in einem MVZ verzichtet habe. Eine – in der Regel – mindestens dreijährige Tätigkeit im Anstellungsverhältnis sei vielmehr Voraussetzung für die Nachbesetzbarkeit eines solchen Angestelltensitzes. Damit solle verhindert werden, dass sich ein MVZ auf einfache Weise ohne die sonst erforderliche Ausschreibung zusätzliche vertragsärztliche Versorgungsaufträge sichern könne, die gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V sodann unabhängig von Zulassungsbeschränkungen nachbesetzt werden könnten. Er, der Beklagte, habe nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG für die Nachbesetzung des Angestelltensitzes des Klägers nach der kürzeren Anstellungszeit erfüllt gewesen seien. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich für den Kläger jedenfalls weder die Verpflichtung zur noch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

 

Der Kläger hat am 5. März 2019 dem Rubrum der Klageschrift nach Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) „gegen die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe“ erhoben. Das SG hat das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass Beklagter der Berufungsausschuss ist.

 

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch die Beendigung der für ihn erteilten Anstellungsgenehmigung in eigenen Rechten betroffen zu sein, weil er aufgrund der Anstellungsgenehmigung zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 8) verpflichtet sei. Der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Das Vertrauen in einen mindestens dreijährigen Bestand seiner Anstellung sei schutzwürdig.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

den Beschluss des Beklagten vom 31. Oktober 2018 aufzuheben.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klage als unzulässig abzuweisen.

 

Der Beklagte hat erklärt, der angegriffene Beschluss sei zutreffend. Zudem sei die Klage unzulässig, weil diese gegen die Beigeladene zu 7) und damit gegen die falsche Beklagte erhoben worden sei.

 

Die Beigeladenen zu 7) und 8) haben die Ansicht vertreten, dass der Kläger jedenfalls seit der rechtskräftigen Feststellung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe. Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht in der Sache geäußert.

 

Das ArbG I. hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2018 abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung eingelegt hat. Mit Urteil vom 18. September 2019 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az. 2 Sa 190/19) das Urteil des ArbG I. abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 8) nicht durch die Kündigung der Beigeladenen zu 8) vom 9. April 2018 aufgelöst worden sei, sondern bis zum 30. Juni 2018 fortbestanden habe. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe zu Unrecht geltend gemacht, dass das ArbG sein Schreiben vom 19. Februar 2018 als eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewertet habe. Denn das ArbG habe zu Recht entschieden, dass dieses Schreiben aufgrund seines Wortlauts eine Eigenkündigung darstelle. Auch habe das ArbG zu Recht entschieden, dass der Kläger die von ihm erklärte Eigenkündigung vom 19. Februar 2018 nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten habe. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 31. März 2018, sondern erst zum 30. Juni 2018 beendet worden, da der Kläger eine ordentliche Kündigung fristgerecht erst zum 30. Juni 2018 habe erklären können. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt, welche im Weiteren durch das BAG mit Beschluss vom 21. April 2020 als unzulässig verworfen worden ist.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2023 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob sich die Unzulässigkeit bereits daraus ergebe, dass im Rubrum der Klageschrift die Beigeladene zu 7) als Beklagte bezeichnet worden sei. Jedenfalls sei der Kläger nicht klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). An der Klagebefugnis fehle es, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen sei. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch den Beschluss des Beklagten sei schon deswegen ausgeschlossen, weil die Anstellungsmöglichkeit nicht als Recht des anzustellenden bzw. angestellten Arztes ausgestaltet sei, sondern als ausschließliches Recht des MVZ bzw. des Praxisinhabers. Die Kammer habe zwar erwogen, ob im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruch (§§ 611a, 613 i. V. m. § 242 BGB) eine abweichende Beurteilung dann sachgerecht sei, wenn Streitgegenstand die Beendigung einer Anstellungsgenehmigung und ungeklärt sei, ob das Arbeitsverhältnis des angestellten Arztes fortbestehe. Darauf komme es jedoch nicht mehr an, seitdem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers rechtskräftig festgestellt sei.

 

Gegen das ihm am 6. März 2023 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 31. März 2023 eingelegten Berufung gewendet. Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend macht er geltend, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen der Beigeladenen zu 8) gegenüber sowie die Verpflichtung aus dem Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe vom 14. Juli 2016 einzuhalten habe. Daher müsse er ein Widerspruchsrecht ausüben dürfen und können. Mit diesem Beschluss wäre er noch für mindestens drei Jahre zur Erbringung seiner Tätigkeit als Arzt verpflichtet. Diese zeitliche Komponente sei den Parteien bekannt und bewusst gewesen.

 

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass er sich nur gegen die Beendigung seiner Anstellungsgenehmigung wende und nicht gegen die ausgesprochene Genehmigung der Erhöhung der Arbeitszeit weiterer angestellter Ärztinnen und Ärzten.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Februar 2023 zu ändern und festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 31. Oktober 2018 nicht rechtmäßig war.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger den Beschluss des Beklagten nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat angefochten habe. Die Klage habe der anwaltlich vertretene Kläger eindeutig und entgegen der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung gegen die „Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe" gerichtet. Dieser Schriftsatz sei wegen seiner Eindeutigkeit und ferner wegen der juristischen Qualifikation seines Urhebers nicht in der Weise auslegungsfähig, dass sich dieser in Wahrheit gegen den Beklagten richten sollte. Damit sei der Beschluss vom 31. Oktober 2018 bindend geworden. Die Klage sei ferner unzulässig, weil es an der Klagebefugnis fehle, wie das SG zutreffend dargelegt habe.

 

Die Beigeladene zu 8) führt aus, dass die Berufung unbegründet sei, da es bereits an der Klagebefugnis fehle, wie das SG in seinem Urteil vom 15. Februar 2023 zutreffend dargelegt habe. Diesen Ausführungen schließe sie sich an. Der angefochtene Beschluss sei ihr am 4. Juni 2018 zugestellt worden. Ob dem Kläger der Beschluss auch durch den Zulassungsausschuss zugestellt worden sei, sei ihr nicht bekannt. Dementsprechend entziehe es sich ihrer Kenntnis, ob die Monatsfrist mit dem Widerspruchsschreiben vom 8. August 2018 gewahrt worden sei. Unabhängig von einer etwaigen Verfristung seien die Klage sowie der Widerspruch unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger habe auf seine vertragsärztliche Zulassung gemäß § 103 Abs. 4a SGB V zur Anstellung verzichtet. Dieser Verzicht sei durch den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 6. Juli 2016 bestandskräftig geworden. Die vertragsärztliche Zulassung sei damit auf das MVZ übergegangen. Der Kläger sei seitdem nicht mehr Inhaber dieser Rechtsposition. Vielmehr sei die Anstellungsgenehmigung ein höchstpersönliches Recht des MVZ. Der Kläger habe diesbezüglich keinerlei verteidigungsfähige Rechtsposition inne.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie des ZA verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

 

A. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich Ziffer 1 des Beschlusses des Beklagten vom 31. Oktober 2018 (st. Rspr. seit BSG, Urteil vom 9. März 1994 - 6 RKa 5/92 - BSGE 74, 59 ff.; BSG, Beschluss vom 10. Mai 2017 - B 6 KA 58/16 B - juris), mit welchem, die der Beigeladenen zu 8) erteilte Genehmigung der Anstellung des Klägers als hausärztlich tätiger Internist mit einem Beschäftigungsumfang von 40 Wochenstunden, Faktor 1,0, mit Ablauf des 31. März 2018 beendet wurde. Das Verfahren vor dem beklagten Beschwerdeausschuss ist ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz (BSG, Urteil vom 9. März 1994, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2021 - L 11 KA 39/19 - juris, Rn. 47). Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Beschlusses des Beklagten vom 31. Oktober 2018.

 

Nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens ist der Beschluss des ZA vom 23. Mai 2018. Des Weiteren ist nach der Beschränkung auf die Beendigung der Anstellungsgenehmigung des Klägers die Erweiterung der Anstellungsgenehmigung der weiteren Ärzte (Ziffer 2 bis 5 des Beschlusses des Beklagten vom 31. Oktober 2018) nicht mehr streitig.

 

B. Die am 31. März 2023 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 6. März 2023 zugestellte Urteil des SG Dortmund vom 15. Februar 2023 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 63 SGG).

 

C. Die Berufung des Klägers ist indes unbegründet, denn das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 31. Oktober 2018 abgewiesen.

 

I. In der Umstellung der Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, liegt keine Klageänderung i.S. von § 99 Abs. 1 SGG. Denn diese Umstellung unterfällt wegen des nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses, das zu einer Veränderung führt, und des lediglich auf einen anderen gerichtlichen Ausspruch zielenden Klagebegehrens, ohne dass der Klagegrund geändert wird, der Regelung des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG (Guttenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 99 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 37 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; BSG Urteil vom 12. September 2012 - B 3 KR 17/11 R - Rn. 18).

 

II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist demgemäß, dass sich der in der Hauptsache streitbefangene Verwaltungsakt erledigt hat (dazu unter 1.) und der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat (dazu unter 2.).

 

1. Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung, dass sich die Beendigung der der Beigeladenen zu 8) erteilten Anstellungsgenehmigung des Klägers mit der – rechtskräftig festgestellten – Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erledigt hat.

 

Der Begriff der Erledigung in § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG entspricht nach herrschender Meinung demjenigen in § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris, Rn. 10; Schütz, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 2. Aufl. 2022, Stand: 15.06.2022, § 131 Rn. 35; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 7a; Bolay, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 131 Rn. 10). Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Von einer Erledigung "auf andere Weise" ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 5/11 R - BSG SozR 4-1200 § 51 Nr. 1, Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 - juris, Rn. 13; ebenso schon BSG, Urteil vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 14/14 R - BSGE 119, 57 ff., Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100/98 - juris, Rn. 9 m.w.N.).

 

So verhält es sich hier. Ebenso wie sich eine Anstellungsgenehmigung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X anderweitig erledigt, wenn das Anstellungsverhältnis endet (Ladurner, Ärzte-ZV, 1. Aufl. 2017, § 32b Rn. 43), verliert ihre Beendigung ihre rechtlichen Wirkungen, wenn das Anstellungsverhältnis, auf das sich die Genehmigung bzw. ihre Beendigung beziehen, nicht mehr besteht. Denn in diesem Falle fällt das entscheidende Substrat des Genehmigungsverfahrens weg. Auch im Falle einer Aufhebung der Beendigung, d.h. eines Wiederauflebens der Anstellungsgenehmigung, wäre in Ermangelung einer genehmigungsfähigen Anstellung kein Gebrauch von der Genehmigung mehr möglich. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund seiner Eigenkündigung, deren Wirksamkeit zum 30. Juni 2018 durch das LAG Hamm rechtskräftig festgestellt worden ist, können demnach weder von der Anstellungsgenehmigung noch von ihrer Beendigung mehr Rechtswirkungen ausgehen. Die entsprechende Steuerungsfunktion ist entfallen.

 

Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob die Erledigung bereits mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder erst der Rechtskraft der dahingehenden arbeitsgerichtlichen Feststellung eingetreten ist. Denn auch bei einer vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung kann ggf. eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft sein (BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr. 3, Rn. 12 m.w.N.).

 

2. Es fehlt jedoch an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bzw. einem Feststellungsinteresse entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (vgl. allgemein LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2023 - L 28 KR 318/22 - juris, Rn. 20) dahingehend, dass die Beendigung der Anstellungsgenehmigung rechtswidrig war.

 

Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Wiederholungsgefahr <dazu a)>, einer Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis <dazu b)> oder einem Rehabilitationsinteresse <dazu c), vgl. zur Rechtsprechung die Nachweise bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 10a ff.>. Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte ausnahmsweise gegeben sein <dazu d)>. Keine dieser Fallvarianten ist vorliegend bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich die mündliche Verhandlung vor dem Senat, gegeben.

 

a) Eine Wiederholungsgefahr, die anzunehmen ist, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 RBSGE 113, 70 ff., Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 38/12 - juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22 - juris, Rn. 17), besteht im vorliegenden Fall nicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 8) ist zum 30. Juni 2018 rechtskräftig beendet. Es gibt keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass es erneut zu einer Anstellung des Klägers bei der Beigeladenen zu 8) kommen und sich dann eine gleichartige Entscheidung des Berufungsausschusses ergeben könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger hat selbst behauptet, dass er unter menschenunwürdigen Bedingungen bei der Beigeladenen zu 8) habe arbeiten müssen und er nicht bereit sei, unter diesen Umständen seine Arbeitstätigkeit bei der Beigeladenen zu 8) fortzusetzen.

 

b) Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt vorliegend eine Präjudizialität, d.h. eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Berufungsverfahren für ein anderes Verfahren, ebenfalls nicht in Betracht. Auf diesen Aspekt kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (sog. rechtliche Präjudizialität) oder ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (sog. tatsächliche Präjudizialität). Dadurch sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 7/10 R – BSGE 108, 106 ff., Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 RBSGE 131, 246 ff., Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe liegen nicht vor.

 

In Betracht käme allenfalls ein Präjudizinteresse aufgrund der Möglichkeit, einen Amtshaftungsprozess nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) anzustrengen. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens ist ein Feststellungsinteresse indessen nur zu bejahen, wenn ein Amtshaftungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 6 KA 44/16 R – SozR 4-2500 § 73b Nr. 2. Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 – 2 B 109.04 – juris, Rn. 9; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 10e m.w.N.), wobei Letzteres substantiiert darzulegen ist (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 27. Januar 2004 – VII R 54/02 – juris, Rn. 9). Der Kläger hat nicht einmal erklärt, dass er die Erhebung einer Amtshaftungsklage beabsichtige. Auch aus den Akten ist nichts dafür ersichtlich. Damit ist nicht mit hinreichender Sicherheit von der Erhebung einer Amtshaftungsklage auszugehen.

 

c) Der Kläger kann sich für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten des Weiteren nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Ein solches Rehabilitationsinteresse kann bestehen, wenn der Betroffene durch den Verwaltungsakt in seinem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechten in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 1986 – 9a RVs 28/84 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 B 22/09 - juris, Rn. 4; BFH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – VIII R 5/10BFHE 239, 19 ff., juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 – juris, Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22 - juris, Rn. 18). Diese Beeinträchtigung braucht nicht allein aus der Entscheidung zu folgen, sondern kann sich auch aus der Begründung des Verwaltungsaktes oder den Umständen seines Zustandekommens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 44/87 – juris, Rn. 12). Ein Rehabilitationsinteresse wird unter bestimmten Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass ungünstigen Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben entgegengewirkt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1976 – 7 RAr 107/75BSGE 42, 212ff., Rn. 30). Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht allerdings nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 - juris, Rn. 25 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 - juris, Rn. 16).

 

Ein Rehabilitierungsinteresse in diesem Sinne liegt im Falle des Klägers nicht vor. Für eine nach außen getretene Stigmatisierung ist nichts ersichtlich und vom Kläger auch nichts dargelegt worden. Die Beendigung der Anstellungsgenehmigung für den Kläger durch den Beschluss des Beklagten ist zudem wertneutral. Weder impliziert die Beendigung der Anstellungsgenehmigung ein Fehlverhalten des Klägers noch ein Qualifikationsdefizit oder ähnliches. Darin ist kein ethisches Unwerturteil enthalten, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 38/12 - juris, Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 11 LA 188/14 - juris, Rn. 7). Einen solchen Vorwurf hat der Beklagte nicht erhoben bzw. noch nicht einmal geprüft oder auch nur in Erwägung gezogen. Für die Annahme eines Feststellungsinteresses reicht es auch nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6/12 - juris, Rn. 15; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 - juris, Rn. 19). Solche abträglichen Nachwirkungen liegen hier aber nicht vor und werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Ungünstige Nachwirkungen im beruflichen Leben mögen sich aus Sicht des Klägers durch seine eigene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, die er ersichtlich „rückgängig“ machen möchte, nicht aber durch den Beschluss des Beklagten.

 

In welcher Weise etwa in dem angefochtenen Beschluss ein diskriminierender Vorwurf zu sehen ist und der Kläger etwa dadurch derzeit noch in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seiner Berufsfreiheit objektiv beeinträchtigt ist, trägt der Kläger nicht vor (vgl. allgemein BSG, Urteil vom 7. Mai 1986 - 9a RVs 28/84 - juris, Rn. 17). Des Weiteren ist schon nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beklagten auf Außenwirkung gerichtet war. Naheliegend ist sogar, dass von dem durch Beschluss vom 31. Oktober 2018 in Ziffer 1 geregelten Vorgangs (Aufhebung der Anstellungsgenehmigung des Klägers) nur die Adressaten des Beschlusses Kenntnis erlangt haben. Dass der Inhalt in sonstiger Weise in der Öffentlichkeit oder in dem sozialen Umfeld des Klägers verbreitet worden sein könnte, ist nicht erkennbar. An einer relevanten Außenwirkung der Stigmatisierung würde es auch dann fehlen, wenn der Kläger selbst den Beschluss an Dritte weitergegeben hätte, ohne dass hierfür, etwa aus Gründen der Rechtsverteidigung, ein legitimer Anlass bestand. Anderenfalls wäre es möglich, ein Rehabilitationsinteresse durch eigenes Verhalten zu schaffen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22 - juris, Rn. 18).

 

Soweit es dem Kläger darum geht, die seiner Auffassung nach rechtswidrige Entscheidung des Beklagten zu korrigieren, vermag dies ein Rehabilitationsinteresse nicht zu begründen. Der Kläger macht damit keine Folgen geltend, die von dem angefochtenen und erledigten Beschluss selbst ausgehen.

 

d) Schließlich besteht kein Feststellungsinteresse infolge eines tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte des Klägers.

 

aa) Ein dahingehendes Feststellungsinteresse scheitert bereits im Ansatz daran, dass der Beschluss des Beklagten, die Anstellungsgenehmigung des Klägers zu beenden, überhaupt nicht in dessen Rechte eingreift.

 

Denn die aus der Anstellungsgenehmigung folgende Anstellungsmöglichkeit ist nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des MVZ bzw. des zugelassenen Praxisinhabers ausgestaltet (BSG, Urteil vom 19. Juni 1996 - 6 RKa 84/95 - BSGE 78, 291 ff.; BSG, Urteile vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 40/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 27, Rn. 21 und B 6 KA 39/11 R - juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 14, Rn. 16; BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 - B 6 KA 2/21 R - BSGE 133, 220 ff., Rn. 13; Bayerisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2020 - L 12 KA 8/19 - juris, Rn. 77; Clemens, in: Schallen, Zulassungsverordnung, XII. Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem Status und Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. 2018, Rn. 101 f.; Ladurner, in: Ärzte-ZV, 1. Aufl. 2017, § 32b Rn. 44).

 

Soweit dem Kläger eine weitere Arbeitstätigkeit bei der Beigeladenen zu 8) nicht mehr möglich ist, beruht dies auf seiner Eigenkündigung und nicht auf der Beendigung der Anstellungsgenehmigung. Diese ist letztlich lediglich ein Reflex seiner Entscheidung, das Anstellungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 8) zu beenden.

 

bb) Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, er sei verpflichtet gewesen, mindestens drei Jahre in seinem Anstellungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 8) zu verbleiben. Dies trifft nämlich tatsächlich wie rechtlich nicht zu.

 

Zwar hat das BSG entschieden, dass das Recht zur Nachbesetzung einer in das MVZ gemäß § 103 Abs. 4a SGB V eingebrachten Stelle diesem grundsätzlich nur zusteht, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war, oder - wenn er früher ausscheidet - jedenfalls ursprünglich die Absicht hatte, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 – B 6 KA 21/15 RBSGE 121, 143 ff.). Dies betrifft jedoch wiederum nur die Anstellungsbefugnis des MVZ und berührt die Interessen des angestellten und ggf. vor Ablauf von drei Jahren ausscheidenden Arztes jedenfalls vertragsarztrechtlich in keiner Weise.

 

D. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

 

E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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