Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 00.00.0000 geborene Kläger begehrt von der Beklagten im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit für die Zeit ab September 2000; dabei ist auch strittig, ob der im September 2000 gestellte Antrag des Klägers auf medizinische Rehabilitation als Rentenantrag gilt. Hilfsweise begehrt der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller / teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) für die Zeit ab Juli 2017.
Der Kläger ist ausgebildeter Verkäufer und ausgebildeter Einzelhandelskaufmann und war von August 1989 bis zu der nach seinen Angaben arbeitgeberseitig erfolgten Kündigung im April 1995 als solcher in einem Baumarkt tätig. Nach einer Tätigkeit als Staplerfahrer (in Leiharbeit) von Juli 1995 bis Juni 1997, die nach seinen Angaben ebenfalls durch Kündigung endete, war der Kläger von Juli 1997 an und dann faktisch bis zum 14.06.2000 bei der P. GmbH tätig. Vom 15.06.2000 bis zum 12.12.2001 bezog er Krankengeld; seit dem 13.12.2001 bezieht er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Nach Bewilligung einer vom Kläger im September 2000 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beantragten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme führte der Kläger diese vom 13.12.2000 bis zum 03.01.2001 in der Hochwald-Klinik durch. Laut Entlassungsbericht vom 06.02.2001 wurde er mit der (einzigen) Diagnose Bandscheibenvorfall L4/L5 rechts und L5/S1 median arbeitsunfähig entlassen. In dem Bericht heißt es, der Kläger sei weiterhin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten (über 20 kg, ohne ständige Zwangshaltungen und häufiges Bücken) vollschichtig auszuüben. Da er während der Arbeit häufig schwer tragen und heben müsse (30 kg) sowie häufig in Zwangshaltungen arbeite, könne er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter nur unterhalbschichtig ausüben.
Im Mai 2006 beantragte der Kläger erstmals die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und gab hierbei an, er halte sich seit dem 14.06.2000 wegen eines Bandscheibenvorfalls, eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms und einer Wirbelsäulenfehlhaltung für erwerbsgemindert; als (einzig) behandelnden Arzt gab er den Facharzt für Orthopädie W. aus F. an, der ihn seit Januar 2004 behandele. Die Beklagte ließ den Kläger im August 2006 durch den Arzt für Chirurgie Y. begutachten (Gutachten vom 11.08.2006), der zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich in wechselnder Körperhaltung und ohne lang anhaltende Zwangshaltungen verrichten; auch der ortsübliche Weg zum Erreichen eines Arbeitsplatzes sei ihm zuzumuten; die letzte bis 2000 ausgeübte Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter/Chemiearbeiter könne er zur Zeit nur unter drei Stunden arbeitstäglich verrichten.
Mit Bescheid vom 18.08.2006 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 (SGB VI) Sechstes Sozialgesetzbuch ab, weil weder eine teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege; der Kläger könne nach den ärztlichen Feststellungen noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag (5-Tage-Woche) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Auf den Widerspruch des Klägers ließ die Beklagte ihn im Dezember 2006 durch den Facharzt für Orthopädie X. begutachten (Gutachten vom 19.12.2006), der leichte und kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich in wechselnder Körperhaltung für zumutbar und die letzte Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter als zurzeit nicht zumutbar erachtete und hierfür ein unter dreistündiges Leistungsvermögen feststellte, wobei eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei; die Wegefähigkeit des Klägers bejahte er.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 ließ das Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Kläger in dem von ihm anhängig gemachten Klageverfahren (S 6 R 31/07) nach Einholung von Befundberichten des Orthopäden W., des Internisten Paschke und der T. im Juni 2008 durch den Arzt für Orthopädie E. ambulant begutachten (Gutachten vom 20.06.2008). Dieser gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger sei unter qualitativen Einschränkungen regelmäßig in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung vollschichtig sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten; seine Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das Klageverfahren endete im Juni 2010 mit dem Vergleich, dass die Beklagte sich bereit erklärte, dem Kläger nach Abschluss des Verfahrens Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) zu gewähren und diesbezüglich ein weiterer Bescheid ergehen werde.
Einen im März 2014 gestellten Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Gründungszuschusses wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 12.03.2014).
Im Juli 2014 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und gab nunmehr an, er halte sich seit 2006 für erwerbsgemindert wegen Bandscheibenvorfällen in der Lenden- und Halswirbelsäule, eines gelegentlichen Beckenschiefstands, einer Ruptur der langen Bizepssehne links, einer Partialruptur der Supraspinatussehne links, eines chronischen Impingement und Arthrose in der Schulter, schmerzhafter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und einer Schulterproblematik, eventuell durch die Halswirbelsäule beeinflusst. Die Beklagte ließ den Kläger im Oktober 2014 durch die Ärztin für Allgemeinmedizin G. (Gutachten vom 25.11.2014) und im November 2014 durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie R. begutachten (Gutachten vom 12.11.2014), die zu dem Ergebnis gelangten, er könne leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend arbeitstäglich sechs Stunden und mehr (G.) bzw. vollschichtig (R.) verrichten. R. führte des Weiteren aus, in der letzten Tätigkeit als Produktionshelfer und als Kaufmann im Einzelhandel sei der Kläger nur noch unter drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig. Mit Bescheid vom 03.12.2014 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI ab, weil der Kläger nach der medizinischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitstages erwerbstätig sein könne; ob er seine letzte Tätigkeit noch ausüben könne, dürfe die Beklagte nicht berücksichtigen; es komme nur darauf an, ob er irgendeine Tätigkeit ausüben könne, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe.
Auf den Widerspruch des Klägers ließ die Beklagte ihn im März 2015 durch den Facharzt für Orthopädie N. begutachten (Gutachten vom 03.03.2015), der ebenfalls zu einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden arbeitstäglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung (nicht überwiegend sitzend) gelangte. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 zurück. Im vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf geführten Klageverfahren S 39 R 835/15 wurde der Kläger im November 2015 durch den Facharzt für Neurochirurgie (Spezielle Schmerztherapie, Rehabilitationswesen, Sozialmedizin) L. begutachtet. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 20.01.2016 und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.05.2016 zu einem arbeitstäglich vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung bei vorhandener Wegefähigkeit. Der Kläger nahm die Klage daraufhin in der mündlichen Verhandlung im August 2016 zurück.
Im Juni 2017 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab nunmehr an, er halte sich seit März 2012 wegen der folgenden Erkrankungen nicht mehr für erwerbsfähig: Chronischer Bandscheibenverschleiß mit verformten Facettengelenken, Oesteochondrosen, Osteophyten und Spondylarthrosen in LWS (L4/5 und L5/S1) und HWS (C5/C6), Ruptur der langen Bizepssehne links, Partialruptur der Supraspinatussehne links, chronisches Impingement und Arthrose in der linken und rechten Schulter. Die Beklagte lud den Kläger daraufhin zu einer Begutachtung durch die Ärztin für Innere Medizin H. ein. Der Kläger verwies darauf, an der Untersuchung nicht teilnehmen zu wollen; seine Beschwerden seien orthopädischer Natur und könnten dem im Jahr 2015 erstellten Gutachten des Orthopäden N. entnommen werden. Nachdem die Beklagte den Klägers zunächst am 30.08.2017 auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung, nämlich die Ablehnung des Antrags, hingewiesen hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 14.09.2017 den Antrag infolge mangelnder Mitwirkung des Klägers ab.
Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger erneut auf die 2015 erfolgte Begutachtung durch N., dem alle für eine Entscheidung über seinen Rentenantrag erforderlichen Kenntnisse entnommen werden könnten; da der Gutachter bei den einzelnen Körperhaltungen jeweils „zeitweise“ angegeben habe, folge daraus und unter Anwendung der von den Rentenversicherungsträgern definierten Hinweise zur Begutachtung von 2001 und der Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung von 2009 eine eindeutig Minderung der Erwerbsfähigkeit, denn danach müsse mindestens eine Körperhaltung überwiegend möglich sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Leistungsfall einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung sei medizinisch nicht nachgewiesen; die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien in den vorangegangenen Verfahren umfassend erfasst worden; neue oder weitere bisher unerkannte Beeinträchtigungen habe der Kläger nicht vorgetragen; zum Untersuchungstermin sei er nicht erschienen, er habe sich vielmehr auf die medizinischen Unterlagen aus 2015 berufen; eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI komme nicht in Betracht, da er nach dem 00.00.0000 geboren sei.
Mit der am 30.01.2018 vor dem SG Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 24.01.2011 zu gewähren. Der Leistungsfall sei mit der Diagnose der akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands in Form des chronischen Bandscheibenverschleißes vom 24.01.2011 eingetreten. Bereits aufgrund der Feststellungen des im Jahr 2006 von Y. erstellten Gutachtens ergebe sich, dass er nur zeitweise sitzen könne und damit erwerbsgemindert sei. Dies habe auch N. in seinem orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2015 bestätigt. Auch dort sei festgestellt worden, dass er die verschiedenen Arbeitshaltungen jeweils nur zeitweise einnehmen könne. Wenn jede der Arbeitshaltungen aber nur zeitweise eingenommen werden könne, sei nach den Leitlinien der Beklagten für die sozialmedizinische Begutachtung „Leistungsfähigkeit bei Bandscheibenassoziierten Erkrankungen“ von Juni 2009 eine teilweise Erwerbsminderung gegeben. Im Übrigen bestünden jedenfalls zahlreiche qualitative Leistungseinschränkungen, sodass aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn verschlossen sei.
In einem Erörterungstermin hat der Kläger erklärt, dass er bereits ausgehend von seinem Rehabilitationsantrag im Jahr 2000 einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht gehabt hätte; er sei aus der absolvierten Maßnahme ausweislich des Entlassungsberichts berufsunfähig entlassen worden; insofern hätte ausgehend vom alten Recht ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bestanden. Der Kläger hat zudem am 31.07.2018 einen Antrag auf Überprüfung und Aufhebung derjenigen Bescheide gestellt, die die Beklagte auf die 2006, 2014 und 2017 gestellten Rentenanträge erteilt hat. Zu dessen Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte hätte bereits den im September 2000 gestellten Rehabilitationsantrag nach § 116 SGB VI in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umdeuten und positiv bescheiden müssen; insofern seien alle seitdem ergangenen Ablehnungsbescheide rechtswidrig und zurückzunehmen; als Leistungsfall sei nicht der 24.01.2011 zugrunde zu legen, sondern der Leistungsfall sei bereits mit der als teilweise berufsunfähig erfolgten Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation am 03.01.2001 aufgrund seines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von September 2000 eingetreten.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 31.07.2018 mit Bescheid vom 24.10.2018 abgelehnt. Darin hat sie ausgeführt, dem Antrag vom 31.07.2018 auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung könne nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 116 SGB VI lägen nicht vor, da der Kläger zum Zeitpunkt der medizinischen Rehabilitation vom 13.12.2000 bis zum 03.01.2001 weder erwerbs- noch berufsunfähig nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung gewesen sei. Es hätte vor allem die Krankheit „sonstige Bandscheibenschäden“ vorgelegen. Der Kläger habe aber arbeitstäglich noch vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit; der damalige Beruf sei eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Imprägnierungsarbeiter gewesen; dieser sei dem Leitberuf der ungelernten Beschäftigten zuzuordnen; der Kläger müsse sich deshalb auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen. Der Antrag auf medizinische Leistung zur Rehabilitation von September 2000 müsse daher nicht gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 in einen Rentenantrag umgedeutet werden.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 24.10.2018 am 22.11.2018 Widerspruch erhoben und diesen zunächst mit dem Vortrag begründet, zum Zeitpunkt des Antrags auf Rehabilitation im Jahr 2000 habe für seinen Geburtsjahrgang Berufsschutz bestanden; aufgrund des Antrags aus dem Jahr 2000 bestehe daher für ihn weiterhin Berufsschutz. Später hat er angeführt, er genieße auch dadurch Berufsschutz, dass er die Tätigkeit des Industriemechanikers knapp drei Jahre von Juli 1997 bis Juni 2000 ausgeübt habe und es neben der formellen Ausbildung im Arbeitsleben auch die Möglichkeit gebe, sich theoretische und praktische Kenntnisse durch entsprechende (vollwertige) Tätigkeiten anzueignen, wenn sie tatsächlich verrichtet worden seien. Das Berufsbild des Industriemechanikers sei ein anerkannter Ausbildungsberuf mit 3,5-jähriger Ausbildungszeit, wozu der Kläger den Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zum Industriemechaniker übersandt hat; seine Tätigkeit habe derjenigen eines Industriemechanikers entsprochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2020 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Darin hat sie zum einen unter ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei und ihm daher auch keine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zustehe. Zum zweiten hat sie ausgeführt, dass, soweit der Kläger sinngemäß Fehler in der Bearbeitung in den Jahren 2000/2001 geltend mache, auch dies nicht zu einem positiven Ergebnis führe; sämtliche möglichen Verfahren seien durch Bescheide abgeschlossen; eine Überprüfung könne daher allenfalls über § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen; materiell-rechtlich bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Rentenleistung.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 14.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragsstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
den Bescheid vom 24.10.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 aufzuheben und ihm unter Abänderung der Bescheide vom 18.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2007, des Bescheides vom 03.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 ab dem 01.09.2000 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, hilfsweise wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, nach Maßgabe der am 01.09.2000 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat den Kläger im Juli 2019 durch den Facharzt für Orthopädie W., der ihn seit dem Jahr 2004 behandelt hat, begutachten lassen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem Kläger auf dem orthopädischen Fachgebiet seit Rentenantragstellung im Juli 2017 die folgenden wesentlichen Erkrankungen vorliegen : Chronisches Lumbalsyndrom mit rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien, konzentrische Bewegungseinschränkung der LWS, Bandscheibenveränderungen im Sinne einer Osteochondrose intervertebralis der unteren beiden Etagen sowie Bandscheibenvorwölbung in Höhe L4/L5 und Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 mit sequestriertem Prolaps und Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits, links stärker als rechts, chronisches HWS-Syndrom mit rezidivierenden Zervikocephalgien und Zervikobrachialgien und Bandscheibenvorwölbungen in Höhe C5/C6 mit Einengung des vorderen Subarachnoidalraums und des Neuroforamens linksseitig, Schulterteilsteife beidseits, zurzeit rechts stärker als links, Zustand nach zweimaligem arthroskopischem Eingriff im Bereich des linken Schultergelenkes aufgrund eines Impingementsyndroms, anhaltende somatoforme Schmerzerkrankung. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, der Kläger könne noch ohne unmittelbaren Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen körperlich leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Tätigkeiten, die das Heben und Tragen von Gewichten (max. 10 kg) erfordern, seien vorübergehend möglich. Die auszuübende Tätigkeit solle in wechselnder Körperposition, jedoch überwiegend im Sitzen erfolgen. Ein langes oder alleiniges Sitzen sowie zu lange Gehstrecken und zu langes Stehen seien zu vermeiden. Die Tätigkeit könne in geschlossenen Räumen oder im Freien unter Witterungsschutz verrichtet werden. Der Kläger solle zu keinen Arbeiten unter Lärmbelastung, Kälte- und Nässeexposition, an gefährlichen Maschinen, unter Zugluft, in Zwangshaltung, in knienden oder hockenden Positionen und auf Leitern oder Gerüsten angehalten werden. Tätigkeiten, die oberhalb der Schulterebene und über Kopf durchzuführen seien und längere Haltearbeiten mit beiden Händen sowie Arbeiten im Stücklohn und unter Zeitdruck seien dem Kläger nicht mehr zuzumuten. Längere einseitige Belastungen seien zu vermeiden. Im Rahmen dieser Einschränkungen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötige der Kläger nicht. Das Handhaben von leichten Werkzeugen und eine Tätigkeit in Wechselschicht seien dem Kläger möglich. Ebenso seien Tätigkeiten mit Anforderungen an das Umstellungsvermögen noch zumutbar. Hierbei hat W. auf das durch L. im Klageverfahren S 39 R 835/15 erstellte Gutachten verwiesen. W. hat weiter ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, viermal arbeitstäglich eine Wegstrecke von über 500m zurückzulegen, ohne dass erhebliche Schmerzen aufträten, ohne dass übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich seien und ohne dass die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet sei. Bei einer Akutsymptomatik (akuter Lumboischialgie oder akuter Lumbalgie mit Immobilisierung) seien Einschränkungen der Wegstrecke vorübergehend anzunehmen.
Der Kläger hat Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten erhoben.
In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige daraufhin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers seine Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers bestätigt.
Das SG hat eine Arbeitgeberauskunft der P. GmbH vom 04.02.2020 eingeholt. Danach wurde der Kläger dort zum 01.07.1997 als Produktionsmitarbeiter Brennbetrieb eingestellt und zum 01.11.1998 in den Bereich Imprägnierung versetzt. Auf die Frage, ob für diese Tätigkeit eine Berufsausbildung erforderlich gewesen oder erforderlich sei, führte das Unternehmen aus, nach heutigem Stand sei für die Tätigkeit eine Ausbildung in einem gewerblich-technischen Beruf erforderlich. Die Frage, ob der Kläger für die Tätigkeit besonders eingewiesen oder angelernt worden sei, ggf. wie lange, das Unternehmen dahingehend beantwortet hat, dass für Tätigkeiten in der Imprägnierung eine Einarbeitung von sechs Monaten erforderlich sei, um alle Aggregate bedienen zu können. Die Frage, ob die Tätigkeit auch von einer ungelernten Kraft ausgeübt werden könne, das Unternehmen mit der Begründung , dass eine Ausbildung in einem gewerblich-technischen Beruf erforderlich sei verneint hat. Der Kläger sei nach dem Bundesentgelttarifvertrag der chemischen Industrie entlohnt worden und zwar zu Beginn der Tätigkeit nach E02 und zuletzt nach E03; die Höhergruppierung sei infolge des Arbeitsplatzwechsels erfolgt; die letzte Tätigkeit sei im Vergleich zur vorhergehenden höherwertig gewesen; der Kläger sei seit dem 14.06.2000 arbeitsunfähig gewesen. Auf die Frage, ob der Kläger den gestellten Anforderungen gewachsen gewesen sei und die erbrachten Leistungen dem Entgelt entsprochen hätten, das Unternehmen ausgeführt hat, dies könne heute nicht mehr beurteilt werden, da keine der damals verantwortlichen Personen mehr im Unternehmen sei. Der Auskunft hat die P. GmbH eine Arbeitsplatzbeschreibung zur Tätigkeit des Ofenwärters Brennbetrieb und des Imprägnierungsarbeiters beigefügt.
Der Kläger hat mit zahlreichen Schriftsätzen, auch (noch) im Anschluss an die Arbeitgeberauskunft vom 04.02.2020, vorgetragen, ihm stehe Berufsschutz als Industriemechaniker zu; dass von den damals verantwortlichen Personen niemand mehr im Unternehmen tätig sei und seine Aussagen bestätigen könne, sei den Rehabilitationsträgern anzulasten.
Im Verhandlungstermin des SG hat der Kläger ausweislich des Protokolls erklärt:
„Es ist so gewesen, dass die damalige Reha-Maßnahme von der BfA durchgeführt bzw. genehmigt wurde. Dies war eigentlich schon falsch, weil ich zum damaligen Zeitpunkt bei der LVA versichert gewesen bin. So war es dann auch so, dass im August 2001 das Reha-Verfahren an die LVA abgegeben wurde, die sich im Oktober 2001 für nicht zuständig erklärte und mich dann schließlich an das Arbeitsamt verwiesen hatte; was meines Erachtens schon grundsätzlich falsch gewesen ist. Der Reha-Entlassungsbericht berichtete auch ebenfalls, dass ich ja für meine Arbeitstätigkeit überhaupt nicht mehr geeignet sei bzw. diese nicht mehr ausüben konnte. Es ist so, dass die LVA diese Tätigkeit als Produktionshelfer gewertet hat, wogegen ich mich auf jeden Fall verwahre. Diese Tätigkeit war keine Tätigkeit eines Produktionshelfers. Es ist so gewesen, dass ich seit 1998 in einem Betrieb gearbeitet habe, der Kohlenstoffelektroden für die Stahlbranche, also für die großen Hochöfen, hergestellt hat.“
Der Kläger korrigiert:
„Ich habe dort seit 1997 gearbeitet. Nachdem diese Kohlestoffelektroden gebrannt worden waren, kamen sie in den Bereich, in dem ich tätig gewesen bin. Dort wurden sie in Öfen noch einmal vorgewärmt. Meine Tätigkeit war es, diese Kohlenstoffelektroden in die vorgewärmten Öfen zu schieben und dann; nachdem die Zeit abgelaufen war, diese auch wieder aus den vorgewärmten Öfen herauszuschieben. Nach dieser Vorwärmung wurden die Kohlenstoffelektroden dann auch noch einmal geteert. Dies war immer so und nicht nur sofern noch irgendwelche Risse etc. an den Kohlenstoffelektroden vorhanden waren. Diese Tätigkeit habe ich auch ausgeübt. Sie wurden dann in den nächsten Produktionsabschnitt weitergeleitet. Mit diesem Produktionsabschnitt hatte ich dann allerdings nichts zu tun. Ich kann hier vielleicht noch ergänzend sagen, dass eine solche Kohlenstoffelektrode von Anfang, als von der Zusammensetzung / Zusammenschmelzung der Kohlenstoffe etc., bis zu dem Endprodukt ca. drei Monate dauert.“
Der Kläger erklärt weiter:
„Ich möchte noch sagen, sofern man in 2006 auch von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Gutachten angefordert worden bzw. Gutachten in Auftrag gegeben worden sind, so sind diese Gutachten meines Erachtens auch nicht zu gebrauchen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass dort jeweils nur angekreuzt ist, nicht dass ich überwiegend eine bestimmte Arbeitsposition (Stehen, Sitzen oder Gehen) ausüben kann, sondern jeweils nur zeitweise. Wenn man aber jeweils nur zeitweise Gehen, Stehen oder Sitzen kann, so bedeutet dies, dass man eben nicht mehr vollschichtig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist.
Insofern verwahre ich mich auch gegen das damalige Ergebnis des Gutachtens des B. und ich möchte noch sagen, dass X. sich mir gegenüber dahingehend auch geäußert hat, dass seine Gutachten auch im Sinne der Deutschen Rentenversicherung erstellt würden.“
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Der Kläger führt weiter aus:
„Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass ich das Verhalten der Beklagten sowohl in dem 2006er Verwaltungsverfahren als auch in dem Verwaltungsverfahren, was der Klage aus 2014 zuvor ging, nicht einverstanden war. Auch hier war es wieder so, dass die Sachverständigen immer wieder als Arbeitshaltung “zeitweilig bzw. zeitweise“ Gehen, Stehen oder Sitzen ausgeführt hatten und dass dann letztlich die Verwaltung daraus eine sechsstündige und mehr Tätigkeitsmöglichkeit gemacht haben; mich also als leistungsfähig eingestuft haben. Nach meinen Recherchen geht dies auch nicht konform mit den internen Verwaltungsvorschriften der Beklagten. Weiterhin möchte ich auch noch hinzufügen, dass es zwar richtig ist, dass ich sowohl in 2006 als auch in 2014 die Klagen nach den negativen Sachverständigengutachten, die das Gericht eingeholt hat, zurückgenommen habe, ich möchte aber hier aber nochmal darauf hinweisen, dass ich mich weder von meinem Rechtsanwalt in 2006 richtig vertreten gefühlt habe, noch von dem Vertreter des J.. Hätte ich das Wissen, was ich mir danach angeeignet habe schon damals gehabt, hätte ich mich sicherlich weder von dem einen noch von dem anderen vertreten lassen.“
Der Kläger erklärt:
„Ich möchte noch darauf hinweisen, dass aufgrund der meines Erachtens immer noch falschen Verwaltungsentscheidung der Beklagten aus 2006 mich das Jobcenter dazu verpflichtet hat, bestimmte Maßnahmen zu machen, die dazu geführt haben, dass ich nunmehr auch sehr starke Probleme mit meiner Schulter und hier auch unter einem Impingementsyndrom leide.“
Ausweislich des Protokolls hat das SG mit den Beteiligten auf Nachfrage des Vertreters der Beklagten noch die Frage des Umdeutungsantrages bzw. dessen Rücknahme erläutert.
Durch Urteil vom 20.11.2020 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
I. Den Streitgegenstand des Verfahrens bilden zwei in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) zusammen verfolgte Klagebegehren: Der angefochtene Bescheid vom 14.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2018 (dazu III. 1) sowie der angefochtene Bescheid vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2020 (dazu III.2). Die besonderen Voraussetzungen des § 56 SGG liegen vor, da sich die Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Zusammenhang zwischen den Ansprüchen ist zu bejahen, da die Ansprüche demselben Versicherungsverhältnis zugrunde liegen und somit demselben Lebenssachverhalt zuzurechnen sind (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 13. Auflage, § 56, Rn. 6.).
II. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
III. Die Klage ist unbegründet.
1. Der angefochtene Bescheid vom 14.09.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der §§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert i.S.v. § 43 Abs. 1 SGB VI sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Kläger, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt, kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Störungen und den sich daraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein.
Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 1 Satz 2 SGB VI liegt bei dem Kläger nicht vor.
Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist aufgrund der folgenden Gesundheitsstörungen eingeschränkt: Chronisches Lumbalsyndrom mit rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien, konzentrische Bewegungseinschränkung der LWS, Bandscheibenveränderungen im Sinne einer Osteochondrose intervertebralis der unteren beiden Etagen sowie einer Bandscheibenvorwölbung in Höhe L4/L5 und einem Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 mit sequestriertem Prolaps und Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits, links stärker als rechts (ICD-10: M54.5+ M54.4+ M42.10+ M51.2),chronisches HWS-Syndrom mit rezidivierenden Zervikocephalgien und Zervikobrachialgien und Bandscheibenvorwölbungen in Höhe C5/C6 mit Einengung des vorderen Subarachnoidalraum und des Neuroforamens linksseitig (ICD-10: M53.0+ M53.1+ M51.2), Schulterteilsteife beidseits, zurzeit rechts stärker als links, Zustand nach zweimaligem arthroskopischem Eingriff im Bereich des linken Schultergelenkes aufgrund eines Impingementsyndroms (ICD-10: M25.61 + M75.4+ Z98.8), anhaltende somatoforme Schmerzerkrankung (ICD-10: F 45.40 II)
Aufgrund der Gesundheitsstörungen ist der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Die Arbeiten können nur in wechselnder Körperposition, überwiegend, jedoch nicht ausschließlich, im Sitzen und in geschlossenen Räumen sowie im Freien unter Witterungsschutz, ausgeübt werden. Das Handhaben von leichten Werkzeugen und eine Tätigkeit in Wechselschicht sind dem Kläger möglich. Auch Arbeiten mit Anforderungen an das Umstellungsvermögen sind möglich. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötigt der Kläger nicht. Seine Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt. Ausgeschlossen sind dagegen Arbeiten unter Lärmbelastung, Kälte- und Nässeexposition, an gefährlichen Maschinen, unter Zugluft, in Zwangshaltung-, in knienden oder hockenden Positionen, auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten die oberhalb der Schulterebene und über Kopf durchzuführen sind und längere Haltearbeiten mit beiden Händen. Zudem sind Tätigkeiten, die durch ein langes oder alleiniges Sitzen, durch zu lange Gehstrecken / zu langes Stehen oder durch einseitige Belastungen geprägt sind, nicht mehr leidensgerecht.
Mit diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers im Erwerbsleben folgt die Kammer dem schlüssigen und überzeugend begründeten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W.. Die vom dem Sachverständigen vorgenommene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung war für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend.
Die Beurteilung des Sachverständigen hält die Kammer für überzeugend, weil sie auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie eingehende Untersuchung und Auswertung des gesamten Akteninhalts gestützt werden kann und sich die Beurteilung an anerkannten Bewertungsmaßstäben orientiert. Das Gutachten ist in sich schlüssig, und frei von Widersprüchen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter wesentliche Befunde unvollständig erhoben oder erhobene Befunde unzutreffend beurteilt hat, sind nicht ersichtlich. Der Gutachter leitet nachvollziehbare und überzeugende Folgerungen aus den Untersuchungsergebnissen ab.
Der Ansicht des Klägers, er sei bereits aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen N. und Y. in Bezug auf die leidensgerechte Arbeitshaltung erwerbsgemindert, vermag sich die Kammer nicht anschließen. Hinsichtlich der dem Kläger seit Juni 2017 noch zumutbaren Arbeitshaltungen schließt sich die Kammer den Feststellungen des Sachverständigen W. aus den oben genannten Gründen an. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger Arbeiten, die in wechselnder Körperposition und überwiegend, jedoch nicht ausschließlich im Sitzen zu verrichten sind, 6 Stunden täglich zumutbar sind. Der Vortrag des Klägers, es sei bereits dann eine Erwerbsminderung zu bejahen, wenn keine Arbeitshaltung trotz Haltungswechsel mindestens 3 Stunde und 4 Minuten eingehalten werden könne, kann die Auffassung der Kammer hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erschüttern. Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Ein Anspruch auf Rente besteht folglich nur, wenn auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausgeübt werden können (vgl. u.a. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Band 2, Sept. 2020, § 43 SGB VI, Rn. 54; BeckOK SozR/Kreikebohm/Jassat, 58. Ed. 1.9.2020, SGB VI § 43 Rn. 18.). Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht, aber nicht in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Da es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten gibt, bei denen die Arbeitshaltung regelmäßig gewechselt werden kann, ist das Vorliegen einer Erwerbsminderung wegen des Erfordernisses eines regelmäßigen Arbeitshaltungswechsels nicht zu bejahen. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitshaltung zulassen, sind beispielsweise Bürotätigkeiten an einem höhenverstellbaren Schreibtisch, Tätigkeiten in einer Poststelle eines Betriebs oder einer Behörde oder Tätigkeiten als Pförtner oder Telefonist.
Eine Gesamtbetrachtung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers führt ebenfalls nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gegeben sind. Insbesondere liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), da er von seinem Geburtsjahrgang her nicht zu der Altersgruppe gehört, für die diese Übergangsvorschrift in Betracht kommt.
2. Der auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 31.07.2018 hin ergangene Bescheid vom 24.10.2018 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 10.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Ablehnungsbescheide vom 18.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2007 und vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 sind rechtmäßig und daher nicht von der Beklagten gem. § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen (dazu a.). Die Beklagte war zudem auch nicht verpflichtet, den Rehabilitationsantrag des Klägers vom September 2000 in einen Rentenantrag gem. § 116 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 umzudeuten (dazu b.).
a. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Bescheide vom 18.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2007 und vom 03.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2015 gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzunehmen.
Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Beklagte hat den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung abgelehnt, der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Da das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen gem. § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB VI für die Anspruchsentstehung erforderlich ist, hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt. Die Beklagte ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Sachverhalt (insbesondere die Erwerbsfähigkeit betreffend) wurde umfassend durch die Ermittlungen in den vorherigen Klageverfahren sowie im Rahmen der Erstellung der sechs Sachverständigengutachten aus den Jahren 2006, 2008, 2014, 2015 und 2016 aufgeklärt. Anhaltspunkte für eine unzureichende oder unvollständige Sachverhaltsaufklärung sind nicht ersichtlich.
b. Gem. § 116 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 gilt der Antrag auf Leistung zur Rehabilitation als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert erwerbgemindert ist und eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger entgegen seines Vorbringens nicht im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistung zur Rehabilitation erwerbsgemindert gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Störungen und den sich daraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen noch in der Lage war, mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 1 Satz 2 SGB VI lag bei dem Kläger nicht vor. Das Leistungsvermögen des Klägers war zum Zeitpunkt der Antragstellung und Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme seit September 2000 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles in der Höhe L4/L5 rechts und L5/S1 median eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der K. vom 06.02.2001. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund dieser Gesundheitseinschränkungen erwerbsgemindert gewesen ist, sind nicht ersichtlich. Dem Rehabilitationsentlassungsbericht zufolge war der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung noch in der Lage, mindestens 6 Stunden arbeitstäglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dass der Kläger arbeitsunfähig mit dem Hinweis entlassen wurde, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht, steht der Annahme der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht entgegen. Bei der Frage der Erwerbsfähigkeit kommt es nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auf eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes an, vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI.
Die durchgeführte Leistung zur Rehabilitation ist auch erfolgreich gewesen, weil der Kläger bis einschließlich heute (Jahr 2020) erwerbsfähig ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der in den Verwaltungsverfahren und den vorherigen Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Zwar haben die orthopädischen Gesundheitsstörungen des Klägers mit den Jahren zugenommen. Trotz dieser Zunahme der Gesundheitsbeeinträchtigungen ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt erwerbsgemindert gewesen. Mit dieser Feststellung folgt die Kammer insbesondere den schlüssigen und überzeugend begründeten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen E. vom 20.06.2008 (Bl. 175 ff. d. Beiakte I) und L. vom 20.01.2016 (Bl. 55 ff. d. Beiakte II). Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der Sachverständigen war für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend.
c. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 43 Absatz 1 Nr.2 SGB VI a.F.
Nach § 43 Absatz 1 Nr.2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Da der Kläger, nach den bereits dargelegten Feststellungen der Kammer zu keinem Zeitpunkt erwerbsgemindert gewesen ist, kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der am 01.09.2000 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Betracht.
Darüber hinaus genießt der Kläger auch keinen Berufsschutz. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Einstufung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das ursprünglich von vier Gruppen ausging (vgl. etwa schon BSG, Urteil vom 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85- zitiert nach juris). Jede Stufe wurde dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehörten Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter an, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte. Der dritten Stufe gehörten angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer, aber mindestens drei Monaten absolviert hatten. Der Gruppe der Ungelernten waren schließlich die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führte. An der bestehenden Einteilung haben sich auch nach der ergänzenden Einbeziehung der früheren Angestelltenberufe in ein neues Sechsstufenschema keine wesentlichen Änderungen ergeben. Sozial zumutbar ist stets eine Verweisung in die nächst niedrigere Gruppe.
Der Kläger ist gelernter Einzelhandelskaufmann und war zuletzt als Produktions- /Imprägnierungsarbeiter bei der Firma P. GmbH tätig. Für diese Tätigkeit war zwar nach Arbeitgeberauskunft eine Ausbildung in einem gewerblich-technischem Beruf erforderlich. Der Kläger selbst weist aber keine entsprechende Qualifikation auf, weshalb die Kammer zur Überzeugung gelangt, die Tätigkeit des Klägers ist als eine angelernte Tätigkeit zu bewerten. Auch die Arbeitgeberauskunft führt das Erfordernis einer Einarbeitung von sechs Monaten für die Tätigkeit in der Imprägnierung aus.
Die Kammer vermag sich der Ansicht des Klägers, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche der eines Industriemechanikers, nicht anschließen. Nach eigenen Angaben bestand die Tätigkeit des Klägers darin, bereits gebrannte Kohlestoffelektroden in vorgewärmte Öfen zu schieben, diese nach einer vorgegebenen Zeit wieder aus den Öfen zu holen, poröse Stellen oder Blasen zu entfernen und die Kohlestoffelektroden zu teeren. Diese Beschreibung der Tätigkeit entspricht der eines Produktionsarbeiters.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.“
Das Urteil ist dem Kläger am 21.12.2020 zugegangen.
Mit der am 17.12.2020 erhobenen Berufung fasst der Kläger seine gesamten Begehren zusammen (u.a. weiter konkretisiert mit Schriftsatz vom 25.01.2021 nebst Anlage).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 20.11.2020 sowie
den Bescheid vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.09.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom
18.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2007 und den
Bescheid vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02.04.2015 zurückzunehmen und ihm ab dem 01.09.2000 Rente wegen
Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren,
hilfsweise,
den Bescheid vom 14.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 01.07.2017 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat von der Beklagten einen unverschlüsselten aktuellen Versicherungsverlauf beigezogen.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens durch den von ihm vor dem SG am 20.11.2020 gestellten Antrag eingegrenzt werde und alle in seinem Schriftsatz vom 25.01.2021 gestellten Anträge, die davon abweichen, nicht Streitgegenstand seien, so dass das Gericht darüber nicht befinden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Streitgegenstand des Verfahrens zwei im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) zusammen verfolgte Klagebegehren sind, gerichtet gegen den angefochtenen Bescheid vom 14.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2018 sowie gegen den angefochtenen Bescheid vom 24.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2020. Letzterer ist im Wege der objektiven Klagehäufung und nicht nach § 96 SGG Streitgegenstand des Verfahrens; denn weder ändert noch ersetzt er den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 14.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018; mit ihm wird auch nicht bloß ein Antrag auf Abändern oder Ersetzen des zuvor ergangenen Bescheides vom 14.09.2017 (Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 2017 nach § 43 SGB VI aktueller Fassung) abgelehnt. Zutreffend hat das SG auch das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 56 SGG bejaht.
Das SG hat die sich auf diesen Streitgegenstand beziehende Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 24.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2020 (dazu I.) sowie der Bescheid vom 14.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2018 (dazu II.) sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.
I.
Der Bescheid vom 24.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 ist rechtmäßig und daher nicht aufzuheben.
1.
Mit Bescheid vom 24.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 hat die Beklagte zutreffend entschieden, dass der Ablehnungsbescheid vom 18.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 und der Ablehnungsbescheid vom 03.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2015 nicht nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzunehmen sind. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig; die Beklagte hat bei Erlass dieser Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Auf die dafür vom SG (im Urteil unter III., 2. a.) gegebene Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Da die Beklagte mit dem Ablehnungsbescheid vom 03.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2015 auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI abgelehnt hat, sind die vom SG im angefochtenen Urteil gemachten Ausführungen (lediglich) noch darum zu ergänzen, dass die Beklagte auch hinsichtlich der mit den genannten Ablehnungsbescheiden erfolgten Ablehnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach
§ 240 SGB VI weder das Recht unrichtig angewandt hat noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil sie darin zu Recht ausgeführt hat, dass bei dem Kläger schon angesichts seines Geburtsjahres 1966 eine Rente nach § 240 SGB VI nicht in Betracht kommt.
2.
Mit Bescheid vom 24.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2020 hat die Beklagte ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Rehabilitationsantrag des Klägers vom September 2000 nicht in einen Rentenantrag gem. § 116 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000) umzudeuten und dem Kläger daher auch nicht für die Zeit ab dem 01.09.2000 eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist.
Auf die dafür vom SG (im Urteil unter III., 2. b.) gegebene Begründung wird verwiesen.
Allerdings hat das SG im Rahmen seiner Ausführungen nur vermeintlich den § 116 SGB VI in der im Jahr 2000 geltenden alten Fassung zugrunde gelegt („Gem. § 116 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 ….), denn faktisch hat es die aktuelle Fassung zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage geprüft, ob der Kläger „im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistung zur Rehabilitation erwerbsgemindert gewesen ist“, was es unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 3 SGB VI damit verneint hat, dass der Kläger „dem Reha-Entlassungsbericht zufolge im Zeitpunkt der Entlassung noch in der Lage war, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten“.
Gemäß der bei Stellen des Reha-Antrags im September 2000 geltenden und Fassung des § 116 SGB VI – das ist die vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung vom 18.12.1989 – gilt der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation dann als Antrag auf Rente, wenn Versicherte erwerbsunfähig, berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig sind und 1. eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit nicht verhindert haben.
Diese Fassung des § 116 SGB VI - § 116 SGB VI a.F. - ist hier zugrunde zu legen, auch wenn der Kläger erstmals im Laufe des Klageverfahrens im Jahr 2018 geltend gemacht hat, dass sein Reha-Antrag von September 2000 in einen Rentenantrag umgedeutet werden soll. Die Frage der Rentenantragsfiktion („Umdeutung“) ist im Rahmen eines auf Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahrens für deren Beginn (§ 99 SGB VI) von Amts wegen zu prüfen; die Fiktion des § 116 SGB VI tritt von Gesetzes wegen ein; insofern vermittelt die Vorschrift auch kein eigenständig einklagbares Recht auf Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 116 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rdn. 29 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2016, L 10 R 319/16, juris, Rdn. 12). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vortrag des Klägers, dass die damalige BfA – und nicht die Beklagte - für die Entscheidung nach § 116 SGB VI zuständig sei, weil diese und nicht die Beklage damals über seinen Reha-Antrag entschieden habe, als nicht weiterführend. Da die Beklagte die hier angefochtenen Bescheide erlassen hat, hat sie von Amts wegen über die Frage einer „Umdeutung“ des Reha-Antrags in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI zu entscheiden und ist dafür auch zuständig.
Von den Alternativen des § 116 Abs. 2 SGB VI a.F. greift die Rentenantragsfiktion der Nr. 1 ein, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erwerbs- oder berufsunfähig ist (Fall der nicht durchgeführten Rehabilitation); die Nr. 2 SGB regelt hingegen den – hier vom Kläger geltend gemachten - Fall einer zwar durchgeführten, aber nicht erfolgreich gewesenen Rehabilitation. Der Rentenantrag gilt dabei nach Abs. 2 Nr. 2 als gestellt, wenn der Betroffene bei Beendigung durchgeführter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – damit am Tag der Entlassung aus der Behandlungsstätte - erwerbs- oder berufsunfähig ist (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 116 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rdn. 20 und 21).
Der Kläger, der geltend macht, eine durchgeführte medizinische Reha-Maßnahme sei nicht erfolgreich gewesen (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.), war jedoch am Tag der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme - 03.01.2001 - weder erwerbsunfähig nach § 44 SG VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (dazu a.) noch berufsunfähig nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (dazu b.).
a.
§ 44 Abs. 2 SGB VI in der hier einschlägigen vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung vom 24.03.1999 - § 44 SGB VI a.F. - lautete:
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Da der Kläger am Tag der Entlassung aus der Behandlungsstätte (03.01.2001) über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügte, wie es der Reha-Entlassungsbericht der K. vom 06.02.2001 explizit ausweist, war er nicht bei Beendigung einer durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI a.F..
b.
§ 43 Abs. 2 SGB VI in der hier einschlägigen vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung vom 24.03.1999 - § 43 SGB VI a.F. - lautete:
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Rehabilitation am 03.01.2001 nicht berufsunfähig in diesem Sinne, auch wenn im Reha-Entlassungsbericht vom 06.02.2001 ausgeführt ist, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter nur unterhalbschichtig ausüben könne, da er während der Arbeit häufig schwer tragen und heben müsse (30 kg) sowie häufig in Zwangshaltungen arbeite.Denn auch im Rahmen des § 43 SGB VI a. F. war für die Annahme von Berufsunfähigkeit das Vorliegen eines sog. Berufsschutzes unabdingbar, über den der Kläger aber nicht verfügt(e). Der Senat schließt sich insoweit den dazu (im Urteil unter III. 2. c.) gemachten Ausführungen des SG an, dass der Kläger als Angelernter keinen Berufsschutz genießt und daher im Ergebnis nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F. ist. Zudem verweist der Senat auf die zum Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit gemachten und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.09.2020.
Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die P. GmbH nur als Angelernter einzugruppieren ist und ihm aufgrund dieser Tätigkeit kein sog. Berufsschutz (als Facharbeiter) zukommt, ergibt sich insbesondere aus der Würdigung der eingeholten Arbeitgeberauskunft dieses Unternehmens vom 04.02.2020 sowie der vom Kläger im Verhandlungstermin des SG gemachten Erklärungen zu seiner Tätigkeit. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft hat der Kläger faktisch lediglich von November 1998 bis Mitte Juni 2000 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 15.06.2000) als Imprägnierungsarbeiter gearbeitet; somit hat er nicht, wie er aber vorgetragen hat, knapp drei Jahre (von Juli 1997 bis Juni 2000) als Imprägnierungsmechaniker gearbeitet. Damit hat der Kläger jedenfalls auch nicht über eine Zeitdauer im Bereich der Imprägnierung gearbeitet, die einer Ausbildung zum Industriemechaniker – die faktische Ausübung dieses Berufs macht der Kläger für sich geltend - zeitmäßig gleichkommt, nämlich 3 oder sogar 3,5 Jahre (vgl. den vom Kläger übersandten Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zum Industriemechaniker). Der Kläger ist zudem nur nach Entgeltgruppe E03 entlohnt worden; erst die Entgeltgruppe E06 ist aber eine Facharbeitergruppe. Für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in der Imprägnierung ist ausweislich der Arbeitgeberauskunft auch nur eine Einarbeitung von 6 Monaten erforderlich. Aus den weiteren Antworten des Arbeitgebers in der Auskunft vom 04.02.2020 ergibt sich zudem, dass aktuell für die Tätigkeit in der Imprägnierung in diesem Unternehmen eine Ausbildung im gewerblich-technischen Bereich erforderlich ist, was der Arbeitgeber mit dem Zusatz „Stand heute“ zum Ausdruck gebracht hat. Die Frage, ob die Tätigkeit auch von einer ungelernten Kraft ausgeübt werden könne, hat das Unternehmen mit der Begründung verneint, dass eine Ausbildung in einem gewerblich-technischen Beruf erforderlich sei; auch dies ist im Kontext aber auch auf die vorherige Frage zu beziehen, so dass ganz offenbar der Stand heute gemeint war. Zu Recht hat insofern die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 10.09.2020 ausgeführt, dass, wenn die heutigen Verhältnisse als Maßstab zugrunde gelegt würden, der Kläger diese Beschäftigung gar nicht hätte ausüben dürfen, da er über eine mindestens zweijährige Ausbildung in einem gewerblich-technischen Beruf nicht verfügt; abzustellen sei daher auf die damaligen Verhältnisse; hierzu liege nur die Aussage des Arbeitgebers vor, dass eine sechsmonatige Einarbeitungszeit notwendig gewesen sei; da der Kläger keine handwerkliche Ausbildung gehabt habe und vor dieser Beschäftigung als Staplerfahrer tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass eine ungelernte Arbeitskraft ebenfalls innerhalb von sechs Monaten eingearbeitet werden konnte.
Auch aus dem erlernten Ausbildungsberuf als Kaufmann kommt dem Kläger kein Berufsschutz (mehr) zu. Von diesem von 1989 bis 1995 ausgeübten Ausbildungsberuf hat der Kläger sich gelöst, so dass ihm hieraus kein Berufsschutz mehr zukommen kann. Denn er hat diesen erlernten (Ausbildungs-)Beruf aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben, nämlich infolge einer (nach seinen Angaben erfolgten arbeitgeberseitigen) Kündigung; anschließend war der Kläger nicht mehr in diesem erlernten Bereich tätig, er hat sich anderen Tätigkeiten zugewandt und nicht versucht, in den erlernten Beruf zurückzukehren.
Aus der sich daran anschließenden Tätigkeit als Staplerfahrer hat der Kläger ebenfalls keinen Berufsschutz erworben. In dieser Tätigkeit war er nur in Zeitarbeit als Leiharbeiter und nur knapp 2 Jahre von Mitte 1995 bis Mitte 1997 tätig. Schon angesichts der kurzen Zeitdauer der Tätigkeit kann ihm hier ein Berufsschutz als Facharbeiter (aufgrund faktischer Ausübung einer Facharbeitertätigkeit, ohne über die Ausbildung verfügt zu haben), nicht zukommen. Dass er in dieser Tätigkeit eine längere Anlernung (von mehr als einem Jahr) durchlaufen hat und er infolgedessen in dieser Tätigkeit zumindest als Angelernter im oberen Bereich einzustufen wäre, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.
Da der Kläger somit weder erwerbs- noch berufsunfähig nach den im Zeitpunkt der Reha-Antragstellung im Jahr 2000 geltenden §§ 43, 44 SGB VI a.F. war, liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht vor und ist der vom Kläger im September 2000 gestellte Reha-Antrag nicht in einen Rentenantrag umzudeuten; die bei § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F. kumulativ vorzunehmende Prüfung, ob Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nicht verhindert haben, erübrigt sich daher hier.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 und Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI für die Zeit ab dem 01.07.2017.
Zwar liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Beklagten von Januar 2021 und dem mitgesandten Versicherungsverlauf vom 14.01.2021 ergibt.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI ist aber, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, unter Bezugnahme auf das Gutachten - und im Übrigen auch auf die ergänzende Stellungnahme - von W. zu verneinen. W. ist seit 2004 der behandelnde Orthopäde des Klägers gewesen. Als langjährig behandelnder Arzt ist er besonders dazu berufen, die Leistungsfähigkeit des Klägers zu beurteilen. Den klagebegründenden Vortrag des Klägers, er sei aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen M. und D. in Bezug auf die leidensgerechte Arbeitshaltung erwerbsgemindert, hat das SG mit zutreffender Begründung als nicht weiterführend eingeordnet. Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat es das Vorliegen einer Summierung bzw. schweren spezifischen Leistungseinschränkung verneint. Schließlich hat es angesichts des Geburtsjahres des Klägers – 19XX – einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.