Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 52 KR 1539/21
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Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte
hat die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 02.07.2024 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……, für Recht erkannt:
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Am 09.08.2013 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen S 47 KR 1192/13 vor dem erkennenden Gericht gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013, mit dem die Gewährung einer Badeprothese mit Allround-Hydraulik-Knie und Sea Foot entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17.10.2012 abgelehnt wurde, Klage. Die Klage wurde mir Urteil vom 13.02.2017 abgewiesen, die dagegen am 02.09.2021 eingelegte „Beschwerde“ des Klägers wurde vom Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen unter dem Aktenzeichen L 16 KR 762/21 geführt und mit Beschluss vom 21.12.2021 als unzulässig verworfen. Auf den Akteninhalt dieses Verfahrens wird verwiesen.
Am 03.09.2021 hat der Kläger erneut Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Er meint, dass das Urteil vom 13.02.2017 im Verfahren S 47 KR 1192/13 ein Scheinurteil sei, da es vom Richter nicht unterschrieben worden sei. Er habe daher weiterhin einen Anspruch auf die begehrte Schwimmprothese.
Der Kläger beantragt sinngemäß am 03.09.2021 schriftsätzlich,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Schwimmprothese des Typs Genium X 3 Ottobock zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind am 02.05.2024 angehört worden, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden wird.
Die Gerichtsakte sowie die Akten zum Verfahren S 47 KR 1192/13 bzw. L 16 KR 762/21 wurden beigezogen, auf deren Inhalt wird im Übrigen verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hat und der Sachverhalt mittlerweile geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu mit Schreiben vom 02.05.2024 angehört worden.
Die Klage ist unzulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht hier entgegen, dass über das Begehren des Klägers, welches in der erneuten Gewährung der Schwimmprothese zu sehen ist, bereits materiell rechtskräftig durch Urteil vom 13.02.2017 im Verfahren S 47 KR 1192/13 entschieden worden ist. Der erneuten Klage vom 03.09.2021 steht somit die Bindungswirkung dieses Urteils nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Wirkung der Rechtskraft des Urteils vom 13.02.2017 im Verfahren S 47 KR 1192/13 liegt in der Unzulässigkeit der erneuten Klage über den rechtskräftig beschiedenen Streitgegenstand (vgl. dazu auch Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 141 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 37).
Soweit der Kläger hier vorträgt, es handele sich beim Urteil vom 13.02.2017 um ein unwirksames Scheinurteil, ist dem nicht zu folgen, da das Original dieses Urteils entsprechend der Regelung des § 137 S. 1 SGG vom Vorsitzenden unterschieben wurde und dies in den Akten erkennbar ist.
Aus diesen Gründen war die Klage mit der sich aus den §§ 105 Abs. 3, 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Düsseldorf, den 02.07.2024