Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 (L 2 SO 3118/24 ER-B) hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Oktober 2024 (S 3 SO 1228/24 ER) bezüglich der vorläufigen Gewährung eines monatlichen Budgets in Höhe von 7.500,00 € zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 16. Dezember 2024 innerhalb von zwei Wochen schriftlich und somit frist- und formgerecht eingegangenen Anhörungsrüge (§178a Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die von der Antragstellerin gegen den Beschwerdebeschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.
Die Rüge hat nicht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG das Vorliegen der in § 178 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen hinreichend dargelegt.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Folglich ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzung des § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet.
Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargelegt, in welcher Weise das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - in SozR 4-1500 § 178a Nr. 2). Denn zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist, sondern er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen kann, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Der Einzelne soll Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - B 2 U 79/13 B - juris Rn. 5 m.w.N.). Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten für eine Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschluss vom 4. Juli 2013, a.a.O. m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 2013 - L 2 AS 1650/13 B ER RG -, juris Rn. 4).
Ausgehend davon hat die Antragstellerin einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargelegt. In seinem Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat der Senat für die Zurückweisung der Beschwerde (vornehmlich) folgende Begründung gegeben: „Gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 5 und § 116 Abs. 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Im Rahmen des § 64b SGB XII setzt eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger voraus, dass er mit den Pflegekräften oder Pflegediensten entsprechende Vereinbarungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung abschließt (§§ 75, 76 SGB XII). Dass hier entsprechend den vorgenannten Regelungen solche Vereinbarungen zwischen dem Antragsgegner und den Pflegekräften der Antragstellerin abgeschlossen wurden, ist nicht ersichtlich. Ohne diese Vereinbarung dürfen Leistungen der Eingliederungshilfe wie der häuslichen Pflegehilfe nur unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 5 SGB IX bzw. § 75 Abs. 5 SGB XII erbracht werden. Auch ein jeweils verpflichtendes Leistungsangebot nach § 123 Abs. 5 Nr. 2 SGB IX bzw. § 75 Abs. 5 Nr.2 SGB XII liegt aber nicht vor.“
Auf diese tragenden rechtlichen Gründe im Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 geht die Antragstellerin jedoch in der Anhörungsrüge vom 16. Dezember 2024 nicht ein. Die Anhörungsrüge stellt ausschließlich auf die (weitere) Begründung des Senats ab, dass „vorliegend nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Bedarf der Antragstellerin nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden könne“. Diesbezüglich sei eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Antragstellerin dadurch gegeben, dass der Senat sie nicht auf die nicht ausreichend gemachte Glaubhaftmachung hingewiesen habe. In welcher Weise jedoch der Senat einen Anspruch auf rechtliches Gehör der Antragstellerin mit Bezug auf die vorgenannte (andere) Begründung verletzt haben soll, wird nicht dargelegt. Wenn insoweit - dies ist unklar - unter Ziff. 2 der Anhörungsrüge von einer „Überraschungsentscheidung“ die Rede sein sollte, wäre dies unzutreffend. Im Antrags- und Beschwerdeverfahren ist dieser Gesichtspunkt - z. B. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. November 2024 - inhaltlich Gegenstand gewesen.
Aus diesen Gründen ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3683/24 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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