Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ausübt.
Die Klägerin ist seit September 1997 bei der Beigeladenen beschäftigt. Am 4. Dezember 2019 wurde sie zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt und erwarb einen Anteil von 50% des Stammkapitals. Am 29. Januar 2020 erfolgte die Eintragung in das Handelsregister. Nach der Satzung der Beigeladenen wurden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit getroffen. Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft ist geregelt, dass diese in dem Fall, dass mehrere Geschäftsführer bestellt sind, von zwei Geschäftsführern oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten wird. Jedem einzelnen Geschäftsführer kann Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Klägerin bezog aus dem Anstellungsvertrag im Jahr 2021 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 50.819,79 €, im Jahr 2022 in Höhe von 52.944,14 € und im Jahre 2023 in Höhe von 77.194,67 €. Sie teilte mit, dass das Einkommen im Jahr 2024 voraussichtlich demjenigen des Jahres 2023 entsprechen werde.
Am 12. August 2020 beantragte die Klägerin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in dem Auftragsverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der Beigeladenen seit dem 29. Januar 2020 nicht der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Aufgrund ihres Anteils am Stammkapital von 50 v. H. habe sie die Rechtsmacht, Beschlüsse der anderen Gesellschafter zu verhindern. Damit habe sie einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, sodass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausscheide.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dieser ging der Klägerin am 29. April 2021 zu.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 übersandte die Klägerin der Beklagten eine am 6. Mai 2021 in das Handelsregister eingetragene Satzungsänderung vom 13. April 2021. Darin wurde die Satzung der Beigeladenen geändert und um folgenden Passus ergänzt: „Bei Beschlussfassungen, die die eigene Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer betreffen, ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt“. Zudem entfiel die Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Am 27. Mai 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben. Spätestens seit der Satzungsänderung könne sie nicht mehr auf Beschlüsse einwirken, die ihre Position als Geschäftsführerin beträfen. In der aktuellen Zwei-Personen-GmbH werde die Position des Geschäftsführers alleine von dem anderen Gesellschafter bestimmt. Des Weiteren seien beide Geschäftsführer nicht - mehr - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sodass sie insoweit nicht allein ohne Mitwirkung des jeweils anderen Geschäftsführers Geschäfte mit sich selbst durchführen könnten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Sie hat sich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides gestützt. Die Klägerin könne aufgrund der Stammeinlage und dem daraus resultierenden Stimmrecht weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Firmenpolitik und auf die Willenserklärungen der Beigeladenen ausüben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sei eine Abtretung des Stimmrechts grundsätzlich unwirksam, wenn sie unwiderruflich sein solle und außerdem mit einem Stimmrechtsverzicht des Gesellschafters verbunden sei. Das Stimmrecht sei als wesentliches Element der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft an den die Gesellschafterstellung prägenden Geschäftsanteil gebunden. Es gelte insoweit das sogenannte Abspaltungsverbot, nachdem das Stimmrecht des Gesellschafters nicht ohne den dazugehörenden Geschäftsanteil übertragen werden könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2024 hat das SG unter Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2021 festgestellt, dass die Klägerin seit dem 6. Mai 2021 in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen wegen einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. In der gesetzlichen Krankenversicherung habe Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2023 bestanden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und weitgehend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2021 sei teilweise rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin stehe seit dem 6. Mai 2021 in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen. Sie unterliege seitdem der Versicherungspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe seit dem 1. Januar 2024 Versicherungsfreiheit. Rechtsgrundlage für die streitigen Bescheide sei § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung. Die Beteiligten könnten danach schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliege, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger habe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV damaliger Fassung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht. Das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV sei neben der Entgeltlichkeit lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -) und damit nur ein Element der mit unmittelbaren Rechtsfolgen verbundenen Feststellung von Versicherungspflicht. Demzufolge seien bis zur Neuregelung weder die Deutsche Rentenversicherung Bund als „Clearingstelle“ noch die Gerichte befugt gewesen, im Rahmen von § 7a SGB IV damaliger Fassung isoliert das Vorliegen von Beschäftigung (oder Selbstständigkeit) festzustellen. Die zum 1. April 2022 in Kraft getretene Neufassung des § 7a SGB IV ermögliche nunmehr i.V.m. § 55 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur noch genau diese Elementenfeststellung, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, nicht mehr hingegen die Feststellung der Versicherungspflicht. Diese Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Versicherungspflicht sei jedoch auch nach der gesetzlichen Änderung des § 7a SGB IV jedenfalls in Verfahren wie hier, in denen die Antragstellung gemäß § 7a SGB IV vor dem 1. April 2022 erfolgt sei und der Rentenversicherungsträger vor diesem Datum eine Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen habe, auch weiterhin zulässig. Soweit nach der seit dem 1. April 2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV nunmehr eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, beantragt werden könne, entfalte dies keine prozessuale Wirkung auf verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV damaliger Fassung abgeschlossene Vorgänge. Die Anwendung der Neufassung des § 7a SGB IV im Rahmen noch offener Klageverfahren würde zudem die Konsequenz haben, dass sämtliche bereits erlassenen Bescheide aufgehoben werden müssten, da diesen ein unzutreffender Prüfungsmaßstab zugrunde läge. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung diese Wirkung habe erzielen wollen, sei indes nicht ersichtlich. Vielmehr sei eine Optimierung der Verwaltungsabläufe für die Zukunft beabsichtigt gewesen, sodass es auch aus diesem Grund für vor dem 1. April 2022 seitens der Verwaltung abgeschlossenen Statusfeststellungsverfahren bei der alten Rechtslage verbleibe.
Ausgangspunkt für die Entscheidung der Beklagten sei das Vorliegen einer Beschäftigung, denn im streitigen Zeitraum unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen seien, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB XI). Allgemeiner gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Die hierfür entwickelten Grundsätze gälten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob bei einem Geschäftsführer einer GmbH ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, richte sich aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen könne, die sein Anstellungsverhältnis beträfen. Bei einem Fremdgeschäftsführer, d.h. einem Geschäftsführer ohne Anteil am Stammkapital, scheide eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Sei ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, seien der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern müsse, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht sei bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v.H. der Anteile am Stammkapital halte. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfüge, sei grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er sei ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt sei. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer müsse in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit sei der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb sei eine „unechte“, nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Die notwendige Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetze, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, müsse gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH seien nicht zu berücksichtigen.
Bis zur Eintragung der Satzungsänderung vom 13. April 2021 in das Handelsregister am 6. Mai 2021 habe für die Klägerin keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung bestanden. Denn sie habe als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können. Einschränkende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien aufgrund ihres Anteils am Stammkapital von 50 v.H. gegen ihre Zustimmung nicht möglich gewesen, weil gegen ihre Stimme die nach der Satzung erforderliche einfache Mehrheit nicht habe zustande kommen können, sodass sie selbstständig tätig gewesen sei. Seit der Eintragung der Satzungsänderung am 6. Mai 2021 bestehe eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Seit der Änderung könne sie ihre Abberufung als Geschäftsführerin nicht mehr verhindern, weil sie nunmehr bei Beschlussfassungen, die ihre eigene Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin beträfen, nicht stimmberechtigt sei. Das BSG habe bereits entschieden, dass ein mit 50 v.H. am Stammkapital beteiligter Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt sei, ihm nicht genehme Weisungen der Geschäftsführung nicht kraft seiner Kapitalbeteiligung verhindern könne. Diese Situation sei mit derjenigen der Klägerin vergleichbar, weil sie ihre jederzeit mögliche Abberufung als Geschäftsführerin durch den anderen Gesellschafter nicht verhindern könne und dann auf den Status einer Gesellschafterin mit einem Anteil am Stammkapital von 50 v.H. beschränkt sei. Allein diese Mehrheit reiche für das Durchsetzen irgendwelcher Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nicht aus, sodass die Annahme einer Selbstständigkeit nicht in Betracht komme. Entgegen der Einschätzung der Beklagten verstoße die Regelung auch nicht gegen das Abspaltungsverbot. Es werde hier nicht das Stimmrecht ohne den Gesellschaftsanteil übertragen oder von diesem getrennt. Vielmehr werde lediglich das Stimmrecht beschränkt, soweit eigene Angelegenheiten betroffen seien. Insoweit werde einem anerkannten Grundsatz Rechnung getragen und berücksichtigt, dass in dieser Situation typischerweise ein Interessenkonflikt bestehe, den der Gesetzgeber beispielsweise mit dem grundsätzlichen Verbot von „Insichgeschäften“ (§ 181 BGB), dem Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in eigenen Angelegenheiten oder derjenigen nahestehender Personen (§ 41 Zivilprozessordnung - ZPO -) oder in der Kommunalverfassung für die Mitwirkung des Bürgermeisters, der Gemeinderäte und ehrenamtlich tätiger Bürger (§§ 18 und 52 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg) berücksichtigt habe. Eine entsprechende Regel für die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung zu treffen, sei zur Überzeugung des Gerichts zulässig.
Seit dem 1. Januar 2024 bestehe indes Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Werde die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, ende die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten werde. Dies gelte nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteige. Hier habe die Klägerin im Jahre 2023 ein Einkommen in Höhe von 77.194,67 € erzielt, welches oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 von 66.600,00 € liege und erziele voraussichtlich auch im Jahre 2024 ein Einkommen in dieser Höhe, welches auch im Jahre 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300,00 € überschreiten werde, sodass die Versicherungspflicht mit Ablauf des 31. Dezember 2023 geendet habe. Insoweit sei die Klage abzuweisen. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung werde dadurch gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI nicht berührt.
Gegen den der Beklagten mit elektronischem Empfangsbekenntnis am 11. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 8. Juli 2024 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ein Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern müsse, um als unabhängig zu gelten, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht sei bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v. H. der Anteile am Stammkapital halte. Die Klägerin verfüge durch ihre Geschäftsführerstellung auch über die notwendige Gestaltungsmacht, um auf die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen umfassend Einfluss zu nehmen. Die Satzungsänderung mit Wirkung zum 6. Mai 2021 ändere hieran nichts. Selbst wenn die Klägerin ihre eigene Abberufung als Geschäftsführerin nicht verhindern könne, übersehe das SG, dass diese Möglichkeit auch im umgekehrten Fall für den weiteren Gesellschafter der Beigeladenen bestehe. In der gegebenen Konstellation mit zwei zu 50 v. H. beteiligten Gesellschaftern könne jederzeit einer der Gesellschafter sich des anderen Geschäftsführers „entledigen“.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Juni 2024 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht unter Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2021 und unter Bezugnahme auf die Vorschriften § 7a (i.d.F. bis zum 1. April 2022 geltenden Fassung), § 7 Abs. 1 SGB IV festgestellt, dass die Klägerin seit dem 6. Mai 2021 in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen wegen einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt und dass in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen einer Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2023 Versicherungspflicht bestanden hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 BA 1371/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 BA 2083/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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