Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Heilbronn vom 21. Oktober 2024, mit der der Antragsteller die Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 11.072.27 € für die Zeit ab Antragstellung, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, begehrt, hat keinen Erfolg.
Die am 21. November 2024 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21. Oktober 2024 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rd. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Das SG hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Der Senat kann hierbei offenlassen, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Der Antrag scheitert hier nämlich bereits deshalb, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und gegebenenfalls solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Binder in Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 3023, § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzuheben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O). Diesbezüglich ist von einer veränderten Sachlage insofern auszugehen, als der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 sich (nunmehr) bereit erklärt hat, die Bearbeitung des Antrages des Antragstellers auf Gewährung eines persönlichen Budgets durchzuführen. Dies hat sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG anders verhalten. Somit ist in absehbarer Zeit mit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Antraggegners zu rechnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Sinne der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht konkret dargelegt hat, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Im Antragsverfahren hat sich der diesbezügliche Vortrag darin „erschöpft“, dass „vorliegend bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz der Eintritt schwerer Beeinträchtigungen des Antragstellers möglich sei“. Im Beschwerdeverfahren ist vorgetragen worden, dass „ein längeres Abwarten nicht nur für die Eltern eine erhebliche Mehrbelastung sei, sondern den Antragsteller in seinem Selbstbestimmungsrecht, das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz besonders geschützt werde, beeinträchtigt werde. Das persönliche Budget solle genutzt werden, um Freizeitmaßnahmen in Gruppenangeboten einzukaufen. Wenn diese Angebote jedoch zeitlich gebunden und terminiert seien, führe ein Abwarten dazu, dass bereits eingeplante bzw. in Aussicht gestellte Angebote nicht wahrgenommen werden könnten. Welche Angebote zukünftig verfügbar seien, lasse sich jedoch nicht vorhersagen“. Auch damit sind jedoch Tatsachen, die den erforderlichen Anordnungsgrund zu begründen vermögen, nicht konkret benannt, sodass sich der Senat keine Überzeugung davon zu verschaffen vermag, welche (konkreten) Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn er nicht alsbald über ein monatliches Budget in der beantragten Höhe verfügt. Es ist kein Leistungsanbieter der Gruppenangebote benannt, die Gruppenangebote selbst sind nicht benannt und davon ausgehend ist es auch nicht möglich, zu vergleichbaren zukünftigen Gruppenangeboten eine Auffassung zu bilden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2089/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3358/24 ER-B
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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