Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22.02.2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld sowie die damit einhergehende Erstattung bereits erhaltenen Elterngeldes i.H.v. 1.800,00 €.
Der 1987 geborene Kläger sowie seine am 1988 geborene Ehefrau sind Eltern der 2021 geborenen gemeinsamen Tochter K1, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und die sie selbst betreuen und erziehen. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter erhielt die Ehefrau des Klägers vom 06.07.2021 bis 21.10.2021 Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers. Mit Bescheid vom 28.09.2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2021 und 16.03.2022 gewährte die Beklagte der Ehefrau des Klägers Basis-Elterngeld für den dritten und Elterngeld-Plus für den vierten bis einschließlich 21. Lebensmonat des Kindes.
Der Kläger beantragte am 16.09.2021 bei der Beklagten die Gewährung von Basis-Elterngeld für den ersten (26.08.2021 bis 25.09.2021) und elften (26.06.2022 bis 25.07.2022) Lebensmonat seiner Tochter. Er gab an, im Bezugszeitraum von Elterngeld kein Einkommen zu erzielen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 23.09.2021 (Bl. 138 Verwaltungsakte) Basis-Elterngeld für den ersten und elften Lebensmonat seiner Tochter in Höhe von jeweils 1.800,00 €. Sie wies in dem Bescheid darauf hin, dass das Gesetz die Zahlung von Elterngeld nur für mindestens zwei Monate vorsehe. Entfielen die Anspruchsvoraussetzungen in einem der beiden bewilligten Lebensmonate, müsse auch der Elterngeldanspruch für den anderen Monat überprüft und die Bewilligung möglicherweise vollständig aufgehoben werden. Gleichzeitig behielt die Beklagte sich den Widerruf des Elterngeldes für den Fall vor, dass der Kläger entgegen der erklärten Absicht steuerpflichtiges Einkommen während des Bezugszeitraumes erziele.
Mit Schreiben vom 10.05.2022 (Bl. 81 Verwaltungsakte) bat der Kläger die Beklagte, den Bezugszeitraum des Elterngeldes vom elften auf den 23. Lebensmonat zu verschieben. Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels sei es ihm nicht möglich, Elternzeit und Elterngeld wie bisher geplant in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ein Formular zur Neufestlegung des Bezugszeitraums des Elterngeldes, das der Kläger am 06.08.2022 wiederum abweichend dahingehend ausfüllte, anstelle des bisher für den elften Lebensmonat seiner Tochter beantragten Basis-Elterngeldes nunmehr für den 21. und 22. Lebensmonat (26.04.2023 bis 25.06.2023) Elterngeld Plus in Anspruch nehmen zu wollen (Bl. 60/61 Verwaltungsakte). In diesem Zeitraum werde er im Umfang von 19,5 Wochenstunden eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Zur Überprüfung seines Einkommens und des Umfangs seiner Tätigkeit bat die Beklagte den Kläger um Vorlage von Nachweisen über die im 21. und 22. Lebensmonat reduzierte Arbeitszeit, woraufhin dieser am 24.05.2023 mitteilte, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, den zweiten „Elternzeit/geld-Monat“ in Anspruch zu nehmen (Bl. 39 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 14.06.2023 (Bl. 32/33 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte mit, dem klägerischen Wunsch nach einer Änderung des Bezugszeitraums zu entsprechen. Da die Erwerbstätigkeit des Klägers im 21. und 22. Lebensmonat seiner Tochter 30 Wochenstunden übersteige, könne für diese kein Elterngeld bewilligt werden. Das Gesetz sehe die Zahlung von Elterngeld nur für mindestens zwei Monate vor. Der Kläger erfülle diese Voraussetzung nicht. Der Bescheid vom 23.09.2021 werde daher aufgehoben. Für die bisher ausgezahlten Monate habe der Kläger einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 0,00 €. Das bereits ausgezahlte Elterngeld i.H.v. 1.800,00 € habe der Kläger zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 29.06.2023 Widerspruch ein (Bl. 27 Verwaltungsakte). Er habe feststellen müssen, der bisher beruflich ausgeübten verantwortungsvollen Position als Abteilungsleiter bei den Stadtwerken H1 und der Rolle als Familienvater eines herzkranken Kindes nicht gerecht werden zu können, und sich daher entschieden, eine weniger verantwortungsvolle Position als Sachbearbeiter bei der Stadt M1 anzutreten. Der Arbeitsplatzwechsel sei mit einer Probezeit einhergegangen, die auf den zweiten geplanten Monat der Elternzeit gefallen sei. Um den neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden, habe er sich entschlossen, den zweiten Monat Elternzeit zu verschieben/aufzugeben. Durch die Entwicklung in der Welt und die steigenden Preise sei der finanzielle Druck immer größer geworden und habe es ihm unmöglich gemacht, den zweiten Elternzeit-Monat in Anspruch zu nehmen. Er bitte die Beklagte unter Berücksichtigung seiner besonderen familiären Situation, auf die Rückzahlung des Elterngeldes zu verzichten oder ihm eine Möglichkeit zu geben, den zweiten Monat in Teilzeit anzutreten.
Mit Schreiben vom 29.08.2023 (Bl. 15 ff. Verwaltungsakte) legte die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Anhörung die Rechtslage dar und wies darauf hin, dass ihr im vorliegenden Falle kein Ermessen bei der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung eingeräumt sei. Nachdem der Kläger nochmals auf seine besondere familiäre Situation verwiesen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 (Bl. 2 ff. Verwaltungsakte) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.10.2022 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Elterngeldbewilligung vom 23.09.2021 sei wegen der Unterschreitung der in § 4 Abs. 5 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbezugszeit von zwei Monaten für die Inanspruchnahme des Elterngeldes insgesamt aufzuheben gewesen und das Elterngeld auch für den beantragten ersten Lebensmonat, in dem der Kläger das Kind tatsächlich betreut habe, zurückzufordern. Dies gelte auch, soweit sich der Kläger auf seine besondere familiäre Situation (Herzfehler des Kindes, Einkommenseinbußen aufgrund Stellenwechsels) berufe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg könne von der Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten nur beim Tod des Kindes oder bei unverschuldeter Beendigung der Adoptionspflege vor Beginn des zweiten Bezugsmonats abgesehen werden. Die Aufhebung sei zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB X erfolgt. Der bewusste Verzicht des Klägers auf die Inanspruchnahme seines zweiten Bezugsmonats führe unweigerlich auch zum Wegfall des gesetzlich festgeschriebenen Mindestbezugs, auf den der Kläger auch bereits im Bewilligungsbescheid vom 23.09.2021 explizit hingewiesen worden sei. Auch ein atypischer Fall liege beim Kläger nicht vor.
Das SG hat mit Urteil vom 22.02.2024 den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2023 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat der klägerischen Tochter aufgehoben und die Erstattung bereits erbrachter Elterngeldzahlungen i.H.v. 1.800,00 € gefordert werde. Der Bescheid der Beklagten vom 14.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2023 sei im angegriffenen Umfang, nämlich soweit die Bewilligung für den ersten Lebensmonat der Tochter des Klägers aufgehoben und die Erstattung bereits geleisteten Elterngeldes i.H.v. 1.800,00 € gefordert werde, rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar habe der Kläger nach materiellem Recht keinen Anspruch auf Elterngeld im ersten Lebensmonat seiner Tochter, da er die Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten nicht erfülle. Allerdings fehle es an den Voraussetzungen für die Aufhebung des bereits für den ersten Lebensmonat bewilligten Elterngeldes. Deshalb scheide auch eine Erstattung bereits erbrachter Leistungen aus. Obwohl die Mindestbezugsdauer nach § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG nicht erreicht werde und daher auch kein Anspruch auf Elterngeld für den ersten Lebensmonat der Tochter des Klägers bestehe, existiere im vorliegenden Einzelfall keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.09.2021 kämen vorliegend weder § 45 SGB X, § 48 SGB X noch § 47 SGB X in Betracht. Das gezahlte Elterngeld könne daher auch nicht gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werden. § 45 SGB X scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, weil der Bescheid vom 23.09.2021 für den ersten Lebensmonat zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Der Bescheid vom 23.09.2021 sei zu Recht erlassen worden, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Anspruch auf Elterngeld für den ersten und elften Lebensmonat seiner Tochter gehabt habe. Denn er habe die oben genannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllt gehabt. Dies sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Auch die Mindestbezugszeit von Elterngeld nach § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23.09.2021 erfüllt gewesen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung noch erfüllen können und zur Überzeugung des Gerichts auch beabsichtigt. Insbesondere gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger für zwei Monate, nämlich den ersten und elften Lebensmonat seiner Tochter, Elternzeit und Elterngeld in Anspruch habe nehmen wollen, was zu einer Erfüllung der Voraussetzungen geführt hätte. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, bei seinem früheren Arbeitgeber für den ersten und elften Lebensmonat seiner Tochter Elternzeit beantragt zu haben. Dies werde auch von der Beklagten nicht bestritten und sei für das Gericht überzeugend. Da es bereits an der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 45 SGB X mangele, weise das Gericht lediglich ergänzend darauf hin, dass der Kläger sich selbst bei Anwendbarkeit des § 45 SGB X auf Vertrauensschutz berufen könne und aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Aufhebung der Elterngeldbewilligung für den ersten Lebensmonat seiner Tochter ausscheide. Der Kläger sei vom Bestand des Verwaltungsaktes ausgegangen, die Leistungen habe er verbraucht. Das Vertrauen sei nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger den Verwaltungsakt durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt habe. Auch habe er ihn nicht durch Angaben erwirkt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Angaben gemacht habe, seien sie zutreffend gewesen und hätten seinen Plänen entsprochen. Hinsichtlich des hier streitigen ersten Lebensmonats seien sie weiterhin zutreffend. Dem Kläger könne zur Überzeugung des Gerichts auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Hierfür bedürfe es einer Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verwaltungsaktes, also dessen Bekanntgabe. Der Bewilligungsbescheid sei am 23.09.2021 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tochter des Klägers noch nicht einmal einen Monat alt gewesen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger im ersten Lebensmonat seiner Tochter noch nicht habe absehen können, welche Belastung ihre Herzerkrankung für seine Familie darstellen und dass er deshalb Anlass haben werde, eine weniger anspruchsvolle Erwerbstätigkeit auszuüben, die in einen Arbeitgeberwechsel mit Probezeit im elften Lebensmonat seiner Tochter münden werde. Er habe sich auch nicht in grobfahrlässiger Unkenntnis befunden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen habe. Diesbezüglich sei zudem der überzeugende Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu beachten, dass seine Tochter in den ersten Lebensmonaten mehrere Herzkatheter- und im sechsten Monat eine Herz-OP am offenen Herzen gehabt habe und dies alles sehr viel für ihn gewesen sei und ihm anlässlich dieser Umstände auch entfallen sei, einen zweiten Monat Elternzeit zwingend nehmen zu müssen. Angesichts der besonderen Umstände des Klägers, die das Gericht bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit zu beachten habe, könne hier lediglich von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Denn in der besonderen Situation des Klägers habe er die im Verkehr erforderlich Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen. Wenn damit § 45 SGB X nicht als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Elterngeldbewilligung im ersten Lebensmonat herangezogen werden könne, so könne diese Aufhebung auch nicht auf § 48 SGB X gestützt werden. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Für eine Aufhebung für die Vergangenheit - wie hier durch Bescheid vom 14.06.2023 für den ersten Lebensmonat des Kindes - sehe § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X weitere Voraussetzungen vor. Eine Änderung zugunsten des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X sei nicht eingetreten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X lägen ebenfalls nicht vor. Den Kläger treffe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht zur Mitteilung der weiterhin vollen Erwerbstätigkeit im elften Lebensmonat und der fehlenden Inanspruchnahme von Elternzeit im 21. und 22. Lebensmonat seiner Tochter. Die Vollzeiterwerbstätigkeit im elften Lebensmonat habe er der Beklagten bereits mit seinem Antrag auf Änderung des Bezugszeitraums vom 12.05.2022 mitgeteilt. Korrigiert habe er anschließend am 10.08.2022 nur noch den Zeitraum der zweiten Inanspruchnahme von Elternzeit auf den 21. und 22. Lebensmonat anstelle des bisher beantragten 23. Lebensmonats. Erst am 24.05.2023 habe der Kläger mitgeteilt, überhaupt keine weitere Elternzeit mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Damit sei er seiner Mitteilungspflicht, wenn auch erst im 21. Lebensmonat seiner Tochter, nachgekommen. Unabhängig davon, ob eine unterlassene (frühere) Mitteilung kausal für die Bewilligung und daraus resultierende Überzahlung von Elterngeld sei oder aber die Verletzung der Mitteilungspflicht nur in einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit der Leistungsgewährung stehen müsse, d.h. dass nur die Nichtbeachtung von Mitteilungspflichten, die die Überzahlung im konkreten Zusammenhang verhindern solle, zur rückwirkenden Aufhebung führen könne, fehle es an diesem Ursachen- bzw. Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Denn wie bereits ausgeführt, habe der Kläger bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 23.09.2021 im ersten Lebensmonat seiner Tochter die notwendige Verschiebung bzw. Aufgabe des zweiten Elternzeitmonats noch nicht absehen können. Und selbst bei einer früheren Mitteilung hätte daher die Bewilligung im ersten Lebensmonat nicht verhindert werden können, da dieser bei entsprechender Erkenntnis der Änderungsnotwendigkeit des Klägers längst abgelaufen gewesen sei. Auch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat der Tochter des Klägers nicht möglich, da der Kläger in diesem Monat kein Einkommen erzielt habe. Hier sei die Besonderheit zu beachten, dass die Aufhebung ab „Änderung der Verhältnisse“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X für den Fall der Einkommenserzielung dazu führe, dass die Aufhebung erst zu dem Beginn des Zeitraums erfolgen könne, in dem Einkommen anzurechnen sei. Der Kläger habe aber erst im elften, 21. und 22. Lebensmonat seiner Tochter Einkommen erzielt, das vorher nicht angegeben gewesen sei. Eine Rückwirkung auf den ersten Lebensmonat sei daher ausgeschlossen. Grund für den materiell-rechtlich nicht mehr bestehenden Elterngeldanspruch des Klägers im ersten Lebensmonat sei auch nicht die Erzielung von Einkommen, sondern der Umfang der Erwerbstätigkeit im elften, 21. und 22. Lebensmonat und die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG über die Mindestbezugszeit des Elterngeldes. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X seien ebenfalls nicht erfüllt. Die erforderliche Bösgläubigkeit habe im ersten Lebensmonat des Kindes noch nicht bestanden, sondern sei erst danach eingetreten. Denn unabhängig davon, dass der Kläger mehrfach den Zeitraum des zweiten Elterngeldbezugsmonats verschoben habe, habe er bis zum Erlass des streitigen Bescheides noch die Mindestbezugszeit erfüllen können und habe dies sogar noch mit seinem Widerspruch vom 29.06.2023 geltend gemacht, indem er neben der Berücksichtigung seiner besonderen familiären Situation die Beklagte darum gebeten habe, entweder auf die Rückzahlung des Elterngeldes zu verzichten oder ihm eine Möglichkeit zu geben, den zweiten Monat in Teilzeit anzutreten. Die rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X setze nicht vor Beginn der Bösgläubigkeit an. Anders ausgedrückt: Die Bösgläubigkeit müsse in dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem der Empfänger Kenntnis von der Leistung erhalten habe. Im ersten oder zweiten Lebensmonat sei der Kläger jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht bösgläubig gewesen, da er vorgehabt habe, einen zweiten Monat Elternzeit zu nehmen. Die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat könne auch nicht auf § 47 SGB X gestützt werden. Zwar sei die Bewilligung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. § 47 Abs. 1 SGB X sehe jedoch auch im Falle des Widerrufsvorbehalts lediglich eine Aufhebung für die Zukunft vor. Die Voraussetzungen für die Aufhebung für die Vergangenheit nach § 47 Abs. 2 SGB X seien ebenfalls nicht erfüllt. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Leistung liege ebenso wenig vor wie die fehlende Erfüllung einer Auflage. Da es an einer rechtmäßigen Aufhebung der Elterngeldbewilligung für den ersten Lebensmonat fehle, sei das erbrachte Elterngeld auch nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Da Leistungen nicht ohne Verwaltungsakt (zu Unrecht) erbracht worden seien, sei das Elterngeld auch nicht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten. Abschließend weise das Gericht darauf hin, dass die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 08.03.2018 (B 10 EG 7/16 R) nicht infrage gestellt werde. Das BSG habe lediglich festgestellt, unter welchen Voraussetzungen in Fällen des Nichterreichens der Mindestbezugszeit rückwirkend ein Elterngeldanspruch auch für den ersten Bezugsmonat möglich sei. Hierbei handele es sich um rein materiell-rechtliche Erwägungen. Das BSG prüfe aber nicht, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung bereits bewilligten Elterngeldes für einen ersten Betreuungsmonat vorlägen. Hierfür habe im Falle des BSG kein Anlass bestanden, da in diesem Fall bisher keine Bewilligung von Elterngeld erfolgt sei.
Gegen das ihr am 23.02.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.03.2024 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des SG sei widersprüchlich und fehlerhaft. Elterngeld könne gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.08.2021 gültigen Fassung nur beziehen, wer es mindestens für zwei Monate in Anspruch nehme. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X seien erfüllt. Dem Kläger sei bereits bei Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides bekannt gewesen, dass er die Mindestbezugszeit einzuhalten habe und ansonsten die Rückforderung des Elterngeldes insgesamt drohe. Dennoch habe dieser die Mindestbezugszeit aufgrund eigener Entscheidung nicht erfüllt. Der Verwaltungsakt sei nach § 48 SGB X aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach seinem Erlass änderten. Der Verwaltungsakt werde dann durch die eingetretene Änderung rechtswidrig. Die Entscheidung des Klägers, auf die Inanspruchnahme des zweiten Bezugsmonats zu verzichten, stelle eine wesentliche Änderung sowohl in den tatsächlichen als auch in den rechtlichen Verhältnissen dar. Da dem Kläger bereits mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 23.09.2021 der Wegfall des Elterngeldanspruchs für beide Bezugsmonate bekannt gewesen sei und er aus eigener Entscheidung auf die Beantragung von Elternzeit bei seinem neuen Arbeitgeber verzichtet habe, habe er wissen müssen, dass er das Elterngeld für den bereits ausgezahlten ersten Lebensmonat wegen Unterschreitung der Mindestbezugszeit zurückzahlen müsse. Die gesetzlich festgelegte Mindestbezugszeit könne jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger aus eigener Entscheidung nach Erlass des Bewilligungsbescheides auf die Inanspruchnahme des zweiten Bezugsmonats verzichtet und den rechtswidrigen Zustand somit selbst herbeigeführt habe. Dass sie, die Beklagte, dann jeder Rechtsgrundlage zur Rückforderung des Elterngeldes beraubt sein solle, sei nicht hinzunehmen. Den Urteilen des LSG Baden-Württemberg vom 14.05.2019 (L 11 EG 2575/18) und vom 14.07.2020 (L 11 EG 3655/19) habe ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, da die Bewilligungsbescheide in diesen Fällen noch nicht den Hinweis auf eine mögliche Aufhebung bei Nichteinhaltung der Mindestbezugszeit enthalten hätten. Auch übersehe das SG, dass das BSG die Zulässigkeit des Erhaltens und Behaltendürfens des Elterngeldes bei Unterschreitung der Mindestbezugszeit nur in zwei Ausnahmefällen zugelassen habe, nämlich beim Tod des Kindes und bei unverschuldeter Beendigung der Adoptionspflege im ersten beanspruchten Lebensmonat. Nicht zugelassen habe das BSG im Umkehrschluss damit aber das Erhalten und Behaltendürfen von Elterngeld für nur einen Bezugsmonat in allen anderen Fällen. Insoweit übersehe das SG, dass die Rückforderung des Elterngeldes in diesen anderen Fällen nur die zwangsläufige Folge aus der fehlenden Rechtsgrundlage für einen nur einmonatigen Bezug des Elterngeldes sein könne. Das SG verstoße damit gegen die Intention des Gesetzgebers, Vätern den Bezug von Elterngeld für mindestens zwei Monate zu ermöglichen. Würde man der Rechtsauffassung des SG folgen, würde diese v.a. den elterngeldberechtigten Vätern eine vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte, unbegrenzte Möglichkeit zur regelmäßigen Umgehung der Mindestbezugszeit eröffnen. Denn gerade Väter könnten dann einfach mal pro forma zwei Elterngeldmonate beantragen wohlwissend, dass sie den zweiten Elterngeldmonat sicher nicht in Anspruch nehmen werden. Dieses Vorgehen müsste dann nach Auffassung des SG regelmäßig folgenlos bleiben, obwohl die Berechtigten im Bewilligungsbescheid auf die erforderliche Einhaltung der Mindestbezugszeit und die Rückforderung des Elterngeldes insgesamt hingewiesen worden seien. Mangels Rechtsgrundlage müsste dann regelmäßig das Elterngeld für nur einen Bezugsmonat belassen werden. Dieser Zustand sei aber weder mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen noch mit dem Sinn und Zweck des Elterngeldes noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar und würde die vom BSG festgelegten Ausnahmefälle für die Unterschreitung des Mindestbezugs völlig außer Acht lassen. Das vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG und § 7 Abs. 2 BEEG niedergeschriebene Recht würde damit ad absurdum geführt und wäre bedeutungslos. Obwohl das Elterngeld für Lebensmonate gewährt werde und es sich insoweit um eine grundsätzlich teilbare Leistung handele, widerspreche es bei der in § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG gesetzlich vorgeschriebenen und vom Kläger nur beantragten Mindestbezugszeit von zwei Monaten schon der Logik, die Frage des Behaltendürfens der Leistung bei Unterschreitung der Mindestbezugszeit für jeden der beiden Monate gesondert zu entscheiden. Wie bereits dem Begriff der „Mindestbezugszeit“ eindeutig zu entnehmen sei, bleibe die Bewilligung des einen Lebensmonats hier vielmehr zwingend vom Fortbestehen der Bewilligung des anderen Lebensmonats abhängig. Bei Beantragung von nur zwei Elterngeldmonaten könne daher von vornherein schon keine teilbare Leistung vorliegen. Würde man der Auffassung des SG auch insoweit folgen, dass trotz des eindeutigen Hinweises auf die Mindestbezugszeit und die mögliche Rückforderung des gesamten Elterngeldes im Falle ihrer Unterschreitung im Bewilligungsbescheid der Beklagten rückblickend dennoch jeder Bezugsmonat gesondert zu betrachten und eine Rechtsgrundlage jeweils unabhängig vom Schicksal des zweiten Bezugsmonats zu suchen sei, hätte der Gesetzgeber gänzlich auf das Konstrukt und die gesetzliche Fixierung der Mindestbezugszeit verzichten müssen. Genau das habe er jedoch nicht getan, sondern vielmehr die Mindestbezugszeit in § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG ausdrücklich gesetzlich als solche geregelt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22.02.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung hat er auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass keine der im SGB X normierten Korrekturvorschriften einschlägig sei, mithin keine rechtliche Grundlage für die geltend gemachte Erstattungsforderung bestehe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung, da sich die Beklagte gegen die Aufhebung einer Erstattungsforderung in Höhe von 1.800,00 € wendet und damit mehr als 750,00 € betroffen sind.
II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2023 (§ 95 SGG), mit welchem die Beklagte u.a. den Bewilligungsbescheid vom 23.09.2021 aufgehoben, den Elterngeldanspruch des Klägers im ersten Lebensmonats in Höhe von 0,00 € festgesetzt und die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des für den ersten Lebensmonat gewährten Elterngeldes in Höhe von insgesamt 1.800,00 € festgestellt hat.
Auch wenn sich die bis zum 31.08.2021 in § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG (ab 01.09.2021: § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG) geregelte Mindestbezugszeit als Ausnahme vom Lebensmonatsprinzip einerseits und dem daran gekoppelten Ende der Dauer des Elterngeldanspruchs andererseits darstellt (vgl. BSG 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris Rn. 36), steht dies entgegen der Auffassung der Beklagten einer Teilbarkeit des Verwaltungsakts und einer Teilanfechtung des Bescheides nur hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung gewährten Elterngeldes für den ersten Lebensmonat nicht entgegen. Die Teilanfechtung eines Verwaltungsakts setzt eine Teilbarkeit bzw. Abtrennbarkeit einzelner Regelungen voraus. Abtrennbar - und damit teilweise anfechtbar - sind in der Regel zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung. Inhaltlich wird eine Teilbarkeit des Verwaltungsakts dann angenommen, wenn die abzutrennenden Teile nicht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit den übrigen Teilen stehen. Die abgetrennten Teile müssen als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern bzw. die Rechtswidrigkeit des einen Teils darf sich nicht auf den Rest des Verwaltungsakts auswirken (BSG 15.07.2015, B 6 KA 29/14 R, juris Rn. 23). Vorliegend sind verschiedene Zeitabschnitte betroffen, wobei die Erstattung nur einen von beiden betrifft. Auch wirkt sich eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung für einen Zeitabschnitt nicht auch immer und zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der übrigen Abschnitte aus. Im Hinblick auf die grundsätzliche Mindestbezugsdauer des Elterngelds ergibt sich ebenfalls keine Unteilbarkeit, da Fallgestaltungen denkbar sind, in denen der Elterngeldanspruch auch bei Unterschreiten der Mindestbezugszeit bestehen bleiben kann (vgl. BSG 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris, Senatsurteile vom 14.05.2019, L 11 EG 2575/18, juris Rn. 23, und vom 14.07.2020, L 11 EG 3655/19, juris Rn. 21).
III. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 14.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2023 ist hinsichtlich der vorgenommenen Aufhebung der Bewilligung und der hiermit verbundenen Erstattungsforderung für den ersten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 1.800,00 € rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Wie bereits das SG zutreffend festgestellt hat, besteht vorliegend keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Aufhebung. Die Aufhebung kann weder auf § 45 SGB X oder § 48 SGB X noch auf § 47 SGB X gestützt werden. Das gezahlte Elterngeld kann daher auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgefordert werden. Mangels vorläufiger Bewilligung scheidet auch eine Rücknahme nach § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus.
1. Zu Recht stützt die Beklagte ihre Aufhebung nicht auf § 45 SGB X, da - wohl auch ihrer Auffassung nach - der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 23.09.2021 bei Erlass nicht rechtswidrig war, dem Kläger vielmehr rechtmäßig Elterngeld für den ersten und den elften Lebensmonat seines Kindes bewilligt wurde (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 14.05.2019, L 11 EG 2575/18, und vom 14.07.2020, L 11 EG 3655/19, beide in juris).
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X unter den Einschränkungen von § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Eine Abgrenzung zu § 48 SGB X erfolgt nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll (BSG 21.06.2011, B 4 AS 22/10 R, juris Rn. 16).
Der Bescheid vom 23.09.2021 wurde rechtmäßig erlassen, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Anspruch auf Elterngeld für den ersten und den elften Lebensmonat seines Kindes hatte. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses beabsichtigt, im ersten und elften Lebensmonat Elternzeit zu nehmen, und hätte dementsprechend für diese Zeit auch tatsächlich Elterngeld beanspruchen können. Die sich aus § 1 BEEG ergebenden Grundvoraussetzungen für den materiell-rechtlichen Anspruch auf Elterngeld lagen - unstreitig - vor. Hiernach steht Elterngeld in Deutschland wohnenden bzw. sich hier gewöhnlich aufhaltenden Personen zu, wenn sie die Betreuung und Erziehung eines im Haushalt lebenden eigenen Kindes selbst übernommen haben und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Bezüglich der bis zum 31.08.2021 in § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG (ab 01.09.2021: § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG) geregelten Mindestbezugszeit von zwei Monaten hat die Elterngeldstelle bei einer in die Zukunft gerichteten Elterngeldbewilligung eine vorausschauende Betrachtungsweise (Prognose) anzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte (richtige) Prognose über langfristige zukünftige Entwicklungen, deren rückwirkend abweichende Betrachtung mit dem Wesen der Leistung nicht vereinbar wäre (vgl. BSG 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R, juris Rn. 35 m.w.N.). Bei vorausschauender Betrachtung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Mindestbezugszeit nicht einhalten würde oder dies bereits von Beginn an so planen würde. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger frühestens mit dem Arbeitgeberwechsel, welcher nach Ablauf des ersten Lebensmonats stattfand, über eine Verschiebung und/oder einen Verzicht auf den zweiten Bezugsmonat nachdachte. Dies ist seiner Widerspruchsbegründung zu entnehmen als auch seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Die Prognoseentscheidung der Beklagten beruhte damit auf den Angaben des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht unrichtig waren. Mithin war der Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt rechtswidrig geworden ist, führt nicht zur Anwendung des § 45 SGB X.
Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass allein die Endgültigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids zu dessen Rechtswidrigkeit führt. Soweit das BSG dies in Fällen einer von der Behörde vorzunehmenden prospektiven Schätzung der Einkommenssituation bei zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung schwankenden Einkommens annimmt (vgl. BSG 24.06.2020, B 4 AS 10/20 R, juris Rn. 22) mit der Folge der bereits anfänglichen Rechtswidrigkeit dieses Bescheids (da die Behörde richtigerweise eine vorläufige Bewilligung hätte vornehmen müssen), ist dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. In der Konstellation prognostisch schwankenden Einkommens steht bereits von vornherein fest, dass die endgültige Bewilligung - jedenfalls der Höhe nach - zu korrigieren sein wird. Dies ist nicht vergleichbar mit der - hier vorliegenden - Situation, in der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegen und lediglich eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen besteht. Andernfalls könnten Sozialleistungen, die für einen gewissen Zeitraum in der Zukunft bewilligt werden und deren Anspruchsvoraussetzungen durch zukünftige Entwicklungen beeinflusst werden könnten, regelmäßig nur vorläufig erfolgen. Dies wäre aber mit dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, der verlangt, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, nicht vereinbar und ist daher vom Gesetzgeber auch nur in Ausnahmefällen vorgesehen (im Bereich des Elterngeldrechts in § 8 Abs. 3 BEEG; vgl. hierzu auch Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, § 328 Rn. 31). Hiergegen spricht auch die Korrekturmöglichkeit über § 48 SGB X bei Eintritt von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen.
Selbst wenn man § 45 SGB X jedoch vorliegend für anwendbar halten sollte, lägen dessen übrige Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht vor.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Satz 3 nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den ursprünglichen Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder dieser auf falschen oder unvollständigen Angaben des Klägers beruht, da der Senat - wie bereits aufgezeigt - davon überzeugt ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragsstellung und auch des Bescheiderlasses beabsichtigt hatte, beide Elternzeitmonate in Anspruch zu nehmen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
Der Senat ist vorliegend auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gewesen ist. Hierfür genügt nach Auffassung des Senats nicht allein die Kenntnis der hypothetischen Folgen der Nichteinhaltung der Mindestbezugszeit aufgrund des im Bescheid erteilten diesbezüglichen Hinweises. In der vorliegenden Konstellation, in der sich eine Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides allenfalls aufgrund der fehlenden Vorläufigkeit der Bewilligung ergeben könnte (siehe oben), die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld zum Zeitpunkt der Bewilligung jedoch unbestritten vorlagen, kann und muss sich die Bösgläubigkeit des Klägers auf die konkrete Möglichkeit beziehen, dass er den zweiten Elterngeldmonat nicht nehmen wird und der Bewilligungsbescheid daher noch zu seinen Lasten geändert werden wird (vgl. BSG 24.06.2020, B 4 AS 10/20 R, juris Rn. 31). Der Senat ist vorliegend aber gerade nicht davon überzeugt, dass der Kläger bereits bei Bewilligung die Absicht hatte oder in Betracht hätte ziehen müssen, nur einen Elterngeldmonat in Anspruch zu nehmen. Vielmehr war die Inanspruchnahme eines weiteren Monats zu diesem Zeitpunkt fest eingeplant.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung für den ersten Lebensmonat auch nicht nach § 48 SGB X möglich.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Für eine Aufhebung für die Vergangenheit sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X weitere Voraussetzungen vor: Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine rückwirkende Aufhebung - mit Ausnahme der Nr. 3 (hierzu sogleich) - nur ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse möglich, nicht aber - bei fehlender Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids - eine rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung des bereits zeitlich abgelaufenen ersten Bezugsmonats. Mithin kann die spätere Nichterfüllung der Mindestbezugszeit durch eine Überschreitung der maßgeblichen Wochenarbeitszeit im zweiten Mindestbezugsmonat bzw. der Verzicht auf die Inanspruchnahme eines weiteren Elterngeldmonats nicht zu einer Aufhebung der Bewilligung für den ersten Bezugsmonat führen, da diese Änderung zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bewilligungsbescheids noch nicht eingetreten war. Weder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 noch Nr. 4 SGB X ermöglichen eine rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung, sondern nur eine Anpassung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts der Änderung (mithin die Aufhebung der Elterngeldbewilligung im elften Lebensmonat bzw. die Ablehnung der Elterngeld[Plus]gewährung im 21. und 22. Lebensmonat), welche vorliegend erst mit der Nichterfüllung der Mindestbezugszeit bzw. dem Verzicht auf die Inanspruchnahme eines weiteren Elterngeldmonates angenommen werden kann. Die hier nachträglich eingetretene Bösgläubigkeit kann damit - unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt man diese annimmt - nicht zu einer Aufhebung der Elterngeldbewilligung im ersten Lebensmonat führen, da die Rückwirkung nicht vor Beginn der Bösgläubigkeit einsetzt (Steinwedel in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 102. EL 2018, § 48 SGB X Rn. 53).
Lediglich nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Änderung der Verhältnisse durch nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts erzieltes Einkommen oder Vermögen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde) ist eine Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts auch vor dem Eintritt der Änderung möglich, wie sich aus § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ergibt. Danach gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Diese Norm bezweckt, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, für den die Änderung der Verhältnisse noch nicht eingetreten war (Merten in: Hauck/Noftz SGB X 3. EL 2024, § 48 Rn. 53 m.w.N.), ergänzt jedoch ausschließlich § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, gilt also nicht für die übrigen Aufhebungstatbestände des Satzes 2 (vgl. z.B. Sandbiller in: BeckOGK, 15.08.2023, SGB X § 48 Rn. 78, beck-online; Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 48 Rn. 140). Aufgrund der in § 2 BEEG geregelten Durchschnittsberechnung ist beispielsweise ein im Bezugszeitraum erzieltes Einkommen im gesamten Bezugszeitraum rückwirkend anzurechnen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.10.2022, L 11 EG 1334/21, juris Rn. 41).
Vorliegend hat der Kläger jedoch weder im ersten Bezugsmonat noch in einem weiteren Bezugsmonat Einkommen erzielt, welches bei der Höhe des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG entsprechend zu berücksichtigen wäre. Der Kläger hat Elterngeld nur im ersten Lebensmonat seines Kindes bezogen, so dass eine Anrechnung von Einkommen aus anderen Bezugsmonaten bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Einen weiteren Monat Elterngeld konnte der Kläger aufgrund der durchgehenden Ausübung einer Erwerbstätigkeit über 32 Wochenstunden (vgl. § 1 Abs. 6 BEEG) - und nicht etwa aufgrund der Einkommenserzielung (vgl. hierzu sogleich) - nicht beziehen, weshalb die Beklagte dies zu Recht im Bescheid vom 14.06.2023 verneint hat.
Die Einkommenserzielung im ursprünglich angedachten weiteren Bezugsmonat lässt den grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld nicht - insbesondere auch nicht im ersten Bezugsmonat – entfallen (sondern nur die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Selbst ein im Vergleich zum Zeitraum vor der Geburt des Kindes in der Höhe nahezu unverändertes Einkommen würde nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG zu einem Anspruch auf Elterngeld i.H.v. 300 € für den betreffenden Monat führen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der Anspruch im weiteren Bezugsmonat scheitert nicht am Einkommen, sondern an der Ausübung der Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden. An der grundsätzlichen Elterngeldberechtigung in einem weiteren Bezugsmonat ändert das Einkommen in diesem Monat nichts. Damit lässt ein im angedachten zweiten Bezugsmonat erzieltes Einkommen des Klägers die Mindestbezugsdauer unberührt und kann daher auch nicht mittelbar einen Wegfall des Anspruchs auf Elterngeld für den ersten Bezugsmonat bewirken (Senatsurteile vom 14.05.2019, L 11 EG 2575/18, juris Rn. 38, und vom 14.07.2020, L 11 EG 3655/19, juris Rn. 33).
Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art sind nicht gegeben, da es insoweit bereits an einer planwidrigen regelungsbedürftigen Lücke fehlt (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der Regelung bezogen auf das Beitragsrecht z.B. BSG 26.09.1991, 4 RK 5/91, juris Rn. 20).
Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Betracht kommt, wenn erzieltes Einkommen oder Vermögen nicht zum „Wegfall“, sondern nur zum „Ruhen“ des Anspruchs führt (vgl. z.B. BSG 28.11.1996, 7 Rar 56/96, juris Rn. 18 m.w.N.; BSG 26.08.1994, 13 RJ 29/93, juris Rn. 26; BSG 26.10.1998, B 2 U 35/97 R, juris Rn. 23) oder wenn nachträglich eine höhere einkommensähnliche Sozialleistung gewährt wird, die den Bezug der empfangenen Leistung ausschließt (BSG 17.01.1996, 3 RK 4/95, juris Rn. 13 [Anspruch auf - zurückgefordertes - Pflegegeld neben dem Anspruch auf Verhinderungspflege]). Eine diesen Anwendungsfällen vergleichbare Fallgestaltung liegt jedoch hier nicht vor. § 48 SGB X lässt die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen, die auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beruht, nicht uneingeschränkt, sondern im Interesse des Schutzes der Leistungsberechtigten nur in den in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 geregelten Fällen zu. Daraus folgt zwar kein generelles Analogieverbot, allerdings verbietet sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift, die sich von den einzelnen Grundtatbeständen und Tatbestandsmerkmalen gänzlich löst, um eine vermeintliche Gesetzeslücke zu füllen, die in der als unbefriedigend angesehenen fehlenden Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung bestehen soll. Die Analogie ist vorliegend ausgeschlossen, weil hier weder die Erzielung von Einkommen oder Vermögen noch die Zahlung einer anderen Sozialleistung zum Wegfall oder zur Minderung des Elterngeldes im ersten Lebensmonat führt, sondern lediglich die Regelung über die Mindestbezugszeit von zwei Monaten. Soweit die hier fehlende Rückforderungsmöglichkeit als sozialpolitisch unbefriedigend empfunden werden sollte, ist nicht richterliche Rechtsfortbildung angezeigt, vielmehr obläge es dem Gesetzgeber, durch entsprechende bereichsspezifische gesetzliche Regelungen insoweit Abhilfe zu schaffen (so auch BSG 27.06.2012, B 12 R 6/10 R, juris Rn. 23, 24 [zur fehlenden Verpflichtung eines Versicherten, Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen, obwohl ihm seitens der Krankenkasse die Erstattung von gezahlten Beiträgen in erheblicher Höhe zuteilwurde]).
Mithin besteht in der vorliegenden Konstellation derzeit keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung des vom Kläger im ersten Lebensmonat bezogenen Elterngeldes.
Soweit die Beklagte immer wieder kritisiert, Väter könnten - träfe die rechtliche Auffassung des SG zu - einfach mal pro forma zwei Elterngeldmonate beantragen, obwohl sie nicht planten, den zweiten Elterngeldmonat in Anspruch zu nehmen, trifft dies nicht zu. Vielmehr könnten Leistungen an solche bösgläubigen Väter nach § 45 SGB X zurückgefordert werden, da die Bewilligung von Beginn an rechtswidrig und das Vertrauen - wegen arglistiger Täuschung, unrichtiger Angaben und Kenntnis der Rechtswidrigkeit, § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 bis 3 SGB X - nicht schutzwürdig wäre. Es gibt mithin keinesfalls einen Freibrief für unredliches Verhalten, wie die Beklagte zu glauben meint. Vielmehr ist stets der Einzelfall zu betrachten.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlagen.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 EG 2168/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 843/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rechtskraft
Aus
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