Geht ein Befangenheitsantrag während einer laufenden Verhandlung bei Gericht ein und erhält die Vorsitzende erst nach Urteilsverkündung von dem Antrag Kenntnis, entfällt das Rechtschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag nicht.
Die Ablehnungsgesuche in den Verfahren L 16 SF 321/24 AB, L 16 SF 322/24 AB, L 16 SF 323/24 AB und L16 SF 324/24 AB gegen die Vorsitzende Richterin am Bayerischen Landessozialgericht B und die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht G sowie die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht K werden als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger hat Befangenheitsanträge gegen die drei Berufsrichterinnen des 16. Senats gestellt in den zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 geladenen Verfahren L 16 AS 710/19, L 16 AS 86/21, L 16 AS 102/23 und L 16 AS 415/22.
In den Berufungsverfahren ist Streitgegenstand ua die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), in den Verfahren L 16 AS 102/23 und L 16 AS 415/22 ua zusätzlich die Aufhebung und Erstattung von Leistungen. Da der Kläger in allen Verfahren angab, seine Kontoauszüge für die jeweils streitigen Zeiträume nicht vorlegen zu können, hatte der Senat, nach Ausfüllen einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Kläger, Kontoauszüge bei den kontoführenden Kreditinstituten angefordert. Diese waren, trotz Mahnung durch den Senat, nicht bzw nicht vollständig von Seiten der Banken übersandt worden.
Die im 16. Senat anhängigen Berufungsverfahren wurden daraufhin mit diesem Sachstand des Öfteren zur mündlichen Verhandlung geladen, ohne dass der Kläger sich bzgl der Kontoauszüge weiter äußerte.
Zur mündlichen Verhandlung war auch für den 18.09.2024 geladen worden. Auf Schreiben des Beklagten vom 07.08.2024, dass der zuständige Sachbearbeiter sich an diesem Tag im Urlaub befände, wurden die Verfahren mit gerichtlichem Schreiben an die Beteiligten vom 16.08.2024 wegen "Antrag des Beklagten" auf den 13.11.2024 umgeladen. Das Schreiben des Beklagten mit dem Antrag auf Verlegung wurde dem Kläger nicht zur Kenntnis gebracht.
Während der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 wurde der Vorsitzenden des 16. Senats um 13:53 Uhr ein auf den 12.11.2024 datiertes, nach der auf dem Fax befindlichen Zeitangabe um 13:41 Uhr abgesendetes und nach der Protokollierung bei Gericht um 13:42 Uhr eingegangenes Ablehnungsschreiben des Klägers für alle vier Verfahren vorgelegt, das gerade beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen war. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Faxes an die Vorsitzende war das um 13:40 Uhr aufgerufene Verfahren L 16 AS 710/19 bereits verhandelt, das Urteil verkündet und die Verhandlung zu diesem Verfahren um 13:51 Uhr geschlossen worden.
In dem um 13:52 Uhr aufgerufenen Verfahren L 16 AS 86/21 führte die Vorsitzende nach Vorlage des Faxes des Klägers um 13:53 Uhr die Verhandlung unter Anwendung von § 47 Abs 2 Satz 1 ZPO zu Ende und bestimmte als Termin zur Verkündung einer Entscheidung den 09.12.2024.
Die beiden für später geladenen Verfahren L 16 AS 102/23 und L 16 AS 415/22 wurden aufgrund des Ablehnungsgesuchs nicht mehr verhandelt.
Die Befangenheitsanträge des Klägers wurden erfasst zu L 16 AS 710/19 unter L 16 SF 321 AB, zu L 16 AS 86/12 unter L 16 SF 322/24 AB, zu L 16 AS 102/23 unter L 16 SF 323/24 AB und zu L 16 AS 415/24 unter L 16 SF 324/24 AB.
In dem auf den 12.11.2024 datierten Ablehnungsschreiben trägt der Kläger vor, dass aus seiner Sicht alle drei Berufsrichterinnen des 16. Senats in den Verfahren L 16 AS 710/19, L 16 AS 86/21, L 16 AS 102/23 und L 16 AS 415/22 befangen seien. Das Schreiben des Beklagten vom 07.08.2024 mit dem Antrag auf Verlegung habe er nicht zur Kenntnis erhalten. Außerdem hätten zur mündlichen Verhandlung die Vorstandsvorsitzenden der Banken, die trotz der gerichtlichen Aufforderung die vom Gericht erbetenen Kontoauszüge des Klägers nicht übersandt hatten, geladen werden müssen; hierin läge ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, was auch die Besorgnis der Befangenheit begründe. Weiter rügt er, dass die Vorsitzende Richterin im Verfahren L 16 AS 415/19, das in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 verhandelt und entschieden worden war, "falsch, d.h. unwahr beurkundet" habe, was seine telefonische Ankündigung seines verspäteten Eintreffens zur mündlichen Verhandlung an diesem Tag anginge. Außerdem müssten ihm die Namen der Richterinnen und Richter mitgeteilt werden, die über die Ablehnungsgesuche entscheiden würden; danach sei ihm eine Äußerungsfrist von vier Wochen in Bezug auf mögliche Ablehnungsgründe gegen diese Richter einzuräumen.
Im Schreiben vom 12.11.2024 verlangte der Kläger zudem, ihm eine vierwöchige Frist einzuräumen, damit er weitere Befangenheitsgründe vortragen könne. Mit Schreiben vom 18.11.2024 trug der Kläger dann ergänzend vor, dass die Vorsitzende auf sein Schreiben vom 5.11.2024, man möge ihm die Namen der Richterinnen, die in der anstehenden mündlichen Verhandlung des 16. Senats anwesend sein würden, mitteilen, mit Schreiben vom 7.11.2024 die Namen der Richterinnen genannt habe, aber als Termin der mündlichen Verhandlung den 13.12.2024 anstatt den 13.11.2024 angegeben habe. Im Übrigen werde er "weitere Ablehnungsgründe" vortragen.
Die Richterinnen des 16. Senats haben zunächst zu den Verfahren L 16 SF 322/24 AB, L 16 SF 323/24 AB und L 16 SF 324/24 AB dienstliche Stellungnahmen mit Datum vom 18.11.2024 bzw 19.11.2024 abgegeben, die den Beteiligten zur Kenntnis mit Gelegenheit zur Äußerung bis 29.11.2024 übermittelt wurden.
In ihrer dienstlichen Stellungnahme verweist die Vorsitzende Richterin darauf, dass dem Kläger das Schreiben des Beklagten vom 7.8.2024, mit dem dieser eine Verlegung des Termins vom 18.9.2024 beantragt hatte, aufgrund eines Versehens nicht übermittelt worden sei. Bzgl der Kontoauszüge und der Protokollierung im Verfahren L 16 AS 415/19 benenne der Kläger lediglich aus seiner Sicht denkbare Verfahrensfehler.
Die im 16. Senat für die Verfahren des Klägers zuständige Berichterstatterin, RiLSG K, hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme dahingehend geäußert, dass bei den vom Kläger vorgetragenen Befangenheitsgründen lediglich die Umladung und die Ladung von Vertretern der Banken angesprochen worden sei. Sowohl für die Umladung als auch für die Ladung der Bankenvertreter sei sie jedoch nicht zuständig.
Die weitere Berufsrichterin im 16. Senat, RiLSG G, legt in ihrer dienstlichen Stellungnahme dar, dass sie mit den Umständen der Umladung der genannten Rechtsstreite im August 2024 ohnehin nicht befasst war, weil sie sich zur Zeit der Umladung im Urlaub befunden hätte. Die Ladung von Beteiligten und evtl Zeugen zur mündlichen Verhandlung gehöre im Übrigen nicht zu ihren Aufgaben.
Nachdem die Richterinnen des 16. Senats wegen bereits erfolgter Verkündung des Urteils im Verfahren L 16 AS 710/19 die hierzu unter Az L 16 SF 321/24 AB erfassten Befangenheitsanträge für unzulässig hielten und - wie bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen grundsätzlich veranlasst - hierüber selbst entscheiden wollten, erfolgte nach näherer Prüfung eine Abgabe auch in diesem Verfahren an die für die Vertretung zuständigen Richterinnen und Richter.
In ihren dienstlichen Stellungnahmen zum Verfahren L 16 AS 321/24 AB legen die Berufsrichterinnen des 16. Senats dar, dass sie in der Annahme, die Ablehnungsgesuche im Verfahren L 16 SF 321/24 AB seien wegen bereits erfolgter Verkündung des Urteils in diesem Verfahren unzulässig, zunächst selbst darüber entscheiden wollten, nach näherer Prüfung, dass die Ablehnungsgesuche doch nicht unzulässig seien, auch die Ablehnungsgesuche in diesem Verfahren an die zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche zuständigen Richterinnen und Richter abgegeben habe. Inhaltich verweisen die Berufsrichterinnen des 16. Senats auf die bereits in den anderen Verfahren erfolgten dienstlichen Stellungnahmen. Die dienstlichen Stellungnahmen im Verfahren L 16 AS 321/24 AB mit Datum vom 02.12.2024 wurden den Beteiligten mit Äußerungsgelegenheit bis 10.12.2024 zur Kenntnis gegeben.
Die Namen der Richterinnen und Richter, die nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Landessozialgerichts zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche zuständig sind, wurden dem Kläger mit Schreiben vom 27.11.2024 mitgeteilt und Äußerungsfrist bis 3.12.2024 gegeben.
Die Beteiligten haben sich innerhalb der gesetzten Fristen nicht geäußert.
Mit einem auf den 10.01.2025 datierten Schreiben hat der Kläger sinngemäß die Ablehnungsgesuche wiederholt.
II.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers in den Verfahren L 16 AS 321/24 AB, L 16 AS 322/24 AB, L 16 AS 323/24 AB und L 16 324/24 AB gegen die drei Berufsrichterinnen des 16. Senats haben keinen Erfolg.
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die drei Berufsrichterinnen des 16. Senats in allen vier Verfahren sind zulässig.
Insbesondere sind die Ablehnungsgesuche im Verfahren L 16 AS 321/24 AB nicht deshalb unzulässig, weil die Vorsitzende vom Ablehnungsgesuch des Klägers in diesem Verfahren erst nach Verkündung des Urteils Kenntnis erlangt hat.
Ein auf mögliche Befangenheit gestütztes Ablehnungsgesuch muss rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden. Denn wenn die betroffene Richterin ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Fall mit einer Sachentscheidung beendet hat, ist eine diesbezügliche Rüge regelmäßig prozessual überholt (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - B 10 ÜG 29/13 B Rz 8; BSG, Beschluss vom 9.2.2005 - B 10 KG 9/04 B). Aufgrund einer nicht mehr abzuändernden Entscheidung entfällt das Rechtsschutzinteresse (FG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2004- III 366/02).
Die Ablehnungsgesuche des Klägers waren wegen des Eingangs bei Gericht um 13:41 Uhr auch im Verfahren L 16 AS 710/19 rechtzeitig. Bei einem Ablehnungsgesuch handelt es sich um eine Prozesshandlung, die mit Eingang bei Gericht wirksam wird. Auf die Kenntnisnahme durch die entscheidenden Richterinnen und Richter kommt es für die Wirksamkeit eines Ablehnungsgesuchs nicht an. Das gilt auch, wenn ein Ablehnungsgesuch kurzfristig während einer laufenden Sitzung per Fax gestellt wird. Auch dann ist es rechtzeitig gestellt, wenn bis zum Eingang bei Gericht noch keine Entscheidung ergangen ist (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - B 5 R 1/19 B Rz 6). In einer solchen Konstellation, in der Richterinnen in Unkenntnis des Gesuchs in der Sache entschieden haben, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung das Ablehnungsgesuch noch offen (BSG aaO Rz 9).
Damit ist ein Rechtsmittelgericht (zB Revisions- bzw Beschwerdegericht) befugt, vorgetragene Ablehnungsgründe des wegen des rechtzeitigen Eingangs bei Gericht zulässigen Ablehnungsgesuchs inhaltlich zu prüfen und über sie zu entscheiden (BSG aaO Rz 9). Wie bei einem Rechtsmittelgericht ist es aber auch möglich, dass nach Urteilsverkündung die hierfür am selben Gericht zuständigen Richterinnen und Richter über ein noch offenes Ablehnungsgesuch entscheiden; das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich insoweit zumindest aus § 579 Abs 1 ZPO.
2. Die Ablehnungsgesuche gegen die drei Berufsrichterinnen des 16. Senats unter Az L 16 SF 322/24 AB L 16 SF 323/24 AB und L 16 SF 324/24 AB sind nicht begründet und demgemäß zurückzuweisen.
Nach § 60 Abs. 1 SGG, § 42 Abs. 2 ZPO ist die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-fangenheit erfolgreich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Richterin zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob für einen Verfahrensbeteiligten berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht (vgl etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 BvR 865/17).
Durch das Institut der Richterablehnung soll eine unparteiische Rechtspflege gesichert, nicht aber die Möglichkeit einer Überprüfung einzelner Verfahrenshandlungen oder gar der materiellen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet werden. Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1997 VI B 68/97, BFH/NV 1998, 61); hierfür steht dem Antragsteller das Rechtsmittelverfahren zur Verfügung (BFH-Beschluss vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308).
Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden demgemäß - selbst wenn sie vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Ein im Rahmen zulässiger richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einem Ablehnungsgesuch von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.
Tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen begründen eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen, voreingenommenen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten beruht oder wenn der Grad der Fehlerhaftigkeit so groß ist, dass der Schluss auf Willkür gerechtfertigt erscheint (BayLSG, Beschluss vom 25. September 2024 - L 16 SF 210/24 AB Rz 13).
Die Ablehnungsgesuche des Klägers enthalten in Bezug auf die einzelnen Verfahren und die drei Berufsrichterinnen unter Anwendung dieser Grundsätze keine Anhaltpunkte dafür, dass bei den drei Berufsrichterinnen des 16. Senats auch nur im Entferntesten Befangenheit vorliegen könnte. Gründe, die dafür sprechen, dass mögliche bzw vorhandene Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der drei Richterinnen gegen den ablehnenden Kläger oder auf Willkür beruhen, sind nicht ersichtlich.
a) Die gegenüber der Vorsitzenden Richterin erhobenen Vorwürfe des Klägers lassen eine Befangenheit der Richterin nicht erkennen.
aa) Aus einer angeblichen Falschprotokollierung durch die Vorsitzende im Verfahren L 16 AS 415/19, das in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 verhandelt und entschieden worden war, lässt sich unabhängig von der Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers kein Befangenheitsgrund herleiten.
Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass sich aus dem Verhalten von Richtern und Richterinnen in bereits abgeschlossenen, früheren Verfahren Befangenheitsgründe für spätere Verfahren ergeben könnten (vgl etwa BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06). Bei einer möglicherweise unrichtigen Protokollierung im damaligen Verfahren, wie es der Kläger nunmehr erstmals behauptet, läge lediglich ein Fehler der Richterin vor. Eine unsachliche Einstellung bzw ein willkürliches Verhalten der Richterin ist deswegen nicht erkennbar. Dazu hat der Kläger auch nichts Näheres vorgetragen.
Hätte im Übrigen die Vorsitzende tatsächlich, wie es der Kläger ihr nunmehr vorwirft, in einem früherem Verfahren falsch protokolliert, hätte der Kläger damals Protollberichtigung beantragen können und müssen, vgl BSG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - B 14 KG 1/20 B. Dies hat er unterlassen.
bb) Was die Nichtübermittlung des Schreibens des Beklagten vom 07.08.2024 mit dem Antrag auf Verlegung an den Kläger anbetrifft, hat die Vorsitzende dargelegt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe.
Bei Bekanntwerden des Versehens wurde dem Kläger das Antragsschreiben des Beklagten umgehend zur Kenntnis gebracht. Damit ist kein irgendwie geartetes willkürliches Verhalten feststellbar, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Kläger bei Verlegung des Termins über einen dem Gericht vorliegenden Antrag des Beklagten informiert worden war und der Kläger folglich schon damals die Nichtübermittlung des Antrags hätte monieren können.
cc) Gleiches gilt für den Rechtschreibfehler beim Datum im gerichtlichen Schreiben, mit dem dem Kläger die Besetzung der Richterbank bei der anstehenden mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 mitgeteilt wurde.
Bei dem im Schreiben enthaltenen Datum 13.12.2024 handelt es sich um ein offenbares Schreibversehen, wie sich aus den Umständen ohne Weiteres ergibt. Bei Zweifeln hätte der Kläger vor Stellung eines Befangenheitsantrags im Übrigen nachfragen können.
dd) Die Vorsitzende ist auch nicht deshalb befangen, weil sie die Vorstandsvorsitzenden der Banken nicht als Zeugen geladen hat.
Es kann dahinstehen, ob ein Befangenheitsgrund schon daran scheitert, dass der Kläger bei den früheren Ladungen der Verfahren die Nichtladung der aus seiner Sicht nunmehr notwendigen Zeugen nicht angemahnt hat, vgl § 43 ZPO.
Weiter kann dahinstehen, ob der für die Ladung formal zuständigen Vorsitzenden die Nichtladung von Zeugen ohne entsprechenden Vorschlag der für die Sache inhaltlich zuständigen Berichterstatterin überhaupt zum Vorwurf gemacht werden kann.
Denn die Ladung oder Nichtladung von Zeugen betrifft die Entscheidungsfindung in der Sache an sich und ist damit Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit. Bei Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung kann der Verzicht auf die Anhörung notwendiger Zeugen einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht darstellen, wie der Kläger selbst zutreffend darlegt. Ein Befangenheitsantrag ist jedoch nicht das geeignete Mittel, auf die aus Sicht des Klägers richtige Verfahrensweise hinzuwirken, um zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu kommen (vgl BayLSG, Beschluss vom 25. September 2024 - L 16 SF 210/24 AB). Für ein unsachliches Handeln oder Willkür hat der Kläger nichts vorgetragen.
b) Die gegenüber der zuständigen Berichterstatterin K vorgetragenen Befangenheitsgründe begründen ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
aa) Der Fehler bei der Umladung ist der Berichterstatterin nicht zurechenbar.
Es ist Aufgabe der Vorsitzenden, eine Umladung vorzunehmen und damit auch, für die Richtigkeit der Umladung zu sorgen. Es ist nicht Aufgabe einer Berichterstatterin zu überprüfen, ob der Vorsitzenden bei Durchführung ihrer Aufgaben Fehler unterlaufen sind. Dafür, dass der Berichterstatterin aufgefallen wäre, dass dem Kläger das Schreiben des Beklagten mit dem Verlegungsantrag nicht übermittelt worden war, sie aber willkürlich ein Nachsenden des Schreibens des Beklagten verhindert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte und es wurde insoweit auch nichts vom Kläger vorgetragen.
bb) Die Berichterstatterin ist auch nicht deshalb befangen, weil die Vorstandsvorsitzenden der Banken nicht als Zeugen geladen wurden.
Zwar greift die dienstliche Stellungnahme der Berichterstatterin zu kurz, indem sie lediglich darauf hinweist, formal für die Ladung nicht zuständig gewesen zu sein. Die Vorbereitung der Entscheidung im jeweiligen Verfahren durch eine Berichterstatterin beinhaltet, die Entscheidungsfähigkeit im Verfahren in der mündlichen Verhandlung umfassend herzustellen, also auch evtl notwendige Zeugen der Vorsitzenden zur Ladung zu benennen. Jedoch ist die Nichtbenennung von Zeugen anlässlich einer Ladung kein geeigneter Grund, Befangenheit einer Berichterstatterin zu begründen. Denn die Ladung oder Nichtladung von Zeugen betrifft die Entscheidungsfindung in der Sache an sich und ist damit Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit, vgl oben. Für ein unsachliches Handeln oder Willkür hat der Kläger nichts vorgetragen.
c) Die gegenüber der weiteren Berufsrichterin im 16. Senat RiLSG G vorgetragenen Befangenheitsgründe gehen ins Leere.
aa) Der Fehler bei der Umladung ist der Richterin nicht zurechenbar.
Bei der Umladung war die Richterin im Urlaub, also unmittelbar beim Entstehen des Fehlers, der Nichtübermittlung des Terminverlegungsschreibens an den Kläger, nicht beteiligt. Dafür, dass der Richterin später im Laufe des Verfahrens aufgefallen wäre, dass dem Kläger das Schreiben des Beklagten mit dem Verlegungsantrag nicht übermittelt worden war, sie aber willkürlich ein Nachsenden des Schreibens des Beklagten verhindert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte und es wurde insoweit auch nichts vom Kläger vorgetragen.
bb) Die Richterin ist auch nicht deshalb befangen, weil die Vorstandsvorsitzenden der Banken nicht als Zeugen geladen wurden.
Die Richterin war weder als Vorsitzende für die Ladung formal zuständig, noch als Berichterstatterin inhaltlich für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Benennung von Zeugen. Ohnehin betrifft die Ladung oder Nichtladung von Zeugen die Entscheidungsfindung in der Sache an sich und ist damit Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit, vgl oben. Für ein unsachliches Handeln oder Willkür hat der Kläger nichts vorgetragen.
3. Soweit der Kläger angekündigt hat, "weitere Befangenheitsgründe" vortragen zu wollen und sich hierfür eine vierwöchige Frist ausbedungen hat, hindert dies eine Entscheidung über die bereits vorgetragenen Befangenheitsgründe nicht. Über ein erneutes Gesuch mit neuen Gründen wäre gesondert zu entscheiden.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Nennung der Namen der Richterinnen und Richter, die über seine Ablehnungsgesuche entscheiden, eine vierwöchige Äußerungsfrist beantragt hat, um eventuelle Ablehnungsgründe gegen die entscheidenden Richter darlegen zu können, war diesem Begehren nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, wozu der Kläger eine so lange Frist nach Nennung der Namen bräuchte, nachdem die benannten Richterinnen und Richter offensichtlich mit der Sache bisher nicht befasst waren. Eine angemessene Äußerungsfrist, wie mit gerichtlichem Schreiben vom 27.11.2024 gegeben, war daher ausreichend (vgl BayVGH, Beschluss vom 18. April 2018 - 7 ZB 17.605 Rz 24).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.