L 4 BA 62/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 127/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 BA 62/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 BA 8/25 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die Erstellung von Berichten, die Erfassung von Maßnahmen, die Bewertung von Ergebnissen, die Erbringung von Vorschlägen oder die Unterbreitung von Änderungsvorschlägen sind grundsätzlich als Dienstleistung zu qualifizieren (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12).

2. Für eine zeitliche Weisungsabhängigkeit ist ausschlaggebend, ob Erwerbstätige ihre Zeitsouveränität aufgeben und sich in den vom Auftraggeber vorgegebenen Arbeitsrhythmus einfügen (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 272/12).

3. Für eine Beschäftigung spricht, wenn mit der Bestimmung von Leistungen durch den Auftraggeber auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (vgl. BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20.

4. Wirken Erwerbstätige mit andern Mitarbeitern ihres Auftraggebers zusammen und nehmen hierbei die von ihm zur Verfügung gestellten und nach seinen Vorstellungen eingerichteten technischen Einrichtungen gemäß den von ihm aufgestellten arbeitsorganisatorischen Vorgaben in Anspruch, ist auch diese Einbindung Ausdruck des Willens des Auftraggebers, die von Erwerbstätigen in den von ihm gestalteten Arbeitszusammenhang im Sinne eines „übergeordneten Organismus“ einzupassen und sie damit – ggf. nur mittelbar – zu lenken und zu beherrschen (vgl. BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20).

5. Zur Statusabgrenzung bei einer Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator auf einer Großbaustelle.

Bemerkung

Beschwerde beim BSG eingelegt

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. August 2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit für eine Rechtsvorgängerin der Klägerin (V AG & Co. KG, aus der durch formwechselnde Umwandlung zum 30. April 2009 die V AG entstand, welche ihrerseits zum 12. Oktober 2016 in die heutige Bezeichnung umfirmiert wurde) in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 23. September 2013.

 

Unternehmensgegenstand der V AG & Co. KG war ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht Cottbus, HRA 1) jede „Art von Erzeugung, Beschaffung, Verkauf und gewerblicher Nutzung von elektrischer Energie, Dampf, Wärme und sonstiger Energien wie Erdgas sowie die Verwertung und Entsorgung von Rückständen und Abfällen“. Sie errichtete zwischen 2007 und 2014 als Bauherrin und Generalauftragnehmerin das Kraftwerk Mo in H. Zwischen ihr (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) und dem 1956 geborenen Beigeladenen – von Beruf Maschinenbau- und Schweißingenieur – fanden Vertragsverhandlungen im Hinblick auf die hier streitige Tätigkeit statt. In deren Verlauf bat der Projektleiter der Klägerin (Herr H) per E-Mail vom 19. August 2008 den Beigeladenen um ein Angebot, teilte ihm die „geplante Arbeitszeit“ – „Montag von 10-18, Dienstag - Donnerstag 07:30 - 18 und Freitag von 06:30 - 12 Uhr“ mit und wies darauf hin, dass der Beigeladene disziplinarisch der Bauleitung in Mo und fachlich Herrn T bzw. ihm – Herrn H – unterstellt sei. Auf das Angebot des Beigeladenen reagierte die Klägerin mit der an „FFM Facility Management M“ gerichteten „Bestellung“ vom 5. September 2008 mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:

 

 

Vertragsgegenstand

 

Nach Maßgabe der folgenden Regelungen beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Qualitätssicherheitskoordinators im Rahmen der Errichtung des Neubauprojektes Kraftwerk Mo.

 

 

Leistungsumfang

 

Verantwortlichkeiten und Arbeitsaufgaben:

 

- Aufbau und Führung eines Qualitätssicherungssystems auf der Baustelle für alle Lose, Gewerke und Schnittstellen

 

- Beratung der Bauleiter und Fachbauleiter in allen Qualitätsfragen

 

- Ständige Überwachung auf Einhaltung der Qualitätsrichtlinien bzw. Qualitätsanforderungen von VE-G während der Bau- und Montagedurchführung einschließlich sofortiger Veranlassung von Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen

 

- Mitwirkung bei der Vorbereitung, Teilnahme und die Durchführung von Teilabnahmen und Abnahmen

 

- Mitwirkung bei der Prüfung der vom Auftragnehmer erstellten Qualitätsdokumentation, sofern eine Prüfung nicht schon durch externe Überwacher erfolgt und dokumentiert wird

 

- Verfolgung von Qualitätsmängeln im Auftrag des Oberbauleiters bis zur Abstellung bzw. übereinstimmenden Klärung zwischen VE-G, dem AN und dem Planer, Führung der zentralen Mängelerfassungsliste

 

- Überwachung der zentralen Liste Auftragnehmer Projekt Mo

 

- Mitwirkung bei der Wareneingangsprüfung für bereitzustellende Produkte hinsichtlich der erforderlichen Qualitätsanforderungen

 

- Durchsetzung der bauherrenseitigen Qualitätsüberwachung entsprechend „Richtlinie BMÜ“ und Überprüfung der festgelegten Maßnahme zur Bau- und Montageüberwachung

 

- Erarbeitung von Standpunkten und Bewertungen des erreichten Qualitätsniveaus zu Freigaben, Inbetriebsetzung und Abnahmehandlungen nach Abforderung

 

- Durchführung der Qualitätsbesprechungen mit den externen Überwachern zu Klärung und Auswertung aller daraus resultierenden Probleme im Auftrag des jeweiligen Fachbauleiters unter Einbeziehung des Auftragnehmers und der Komponentenverantwortlichen der Fachabteilung E-KN / E-KT

 

- Bewertung der Wirksamkeit des QM-Systems von Auftragnehmern auf der Baustelle

 

- Bewertung der Qualitätsfähigkeit von Auftragnehmern durch externe Qualitätsaudits. Diese Aufgabe ist eine gemeinschaftliche Aufgabe mit der Q-Stelle der HV. Sie wird auf der Grundlage eines abgestimmten Jahresplanes der Auftragnehmerbeurteilungen und zusätzlich außerhalb des Jahresplanes bei Erfordernis in Absprache mit dem jeweiligen Fachbauleiter und technischen Bearbeiters durchgeführt.

 

- Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter der Bauleitung zu baustellenspezifischen Qualitätsmanagementproblemen in Zusammenarbeit mit der Q-Stelle der HV

 

- Erarbeitung von baustellenbezogenen Richtlinien zur Sicherung der Qualität sowie von Vorschlägen für einzuleitenden Maßnahmen als Schlussfolgerung aus dem Qualitätsgeschehen

 

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Pos.                SAP-Nr.                    Bezeichnung

                   Bestellmenge    Mengeneinheit              Preis pro Mengeneinheit            Nettowert

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00010                                              M QS Baustelle

4,000               Monate                        8.900,00                                   35.600,00

 

0020                                               Reisekosten

 1.000,000                LeistEinh.                             1,00                                     1.000,00

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                                           Gesamtnettowert ohne Ust. EUR                                   36.600,00

 

Termine

 

Leistungszeitraum     01. 09. 2008 - 31. 12. 2008

 

Option

 

Dem Auftraggeber wird das Recht eingeräumt, zu gleichen Konditionen die Leistungen für weitere Jahre, bis zum 30.06.2012, beim Auftragnehmer zu bestellen.

 

Für die Leistungserbringung ab 01.01.2010 wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit einer Preisanpassung eingeräumt.

 

Preisvereinbarung

 

Für den Leistungszeitraum 01. 09. 2008 – 31. 12. 2008 vergütet der Auftraggeber dem Auftragnehmer

 

höchstens 36.600,00 EUR, zuzüglich der gesetzlichen USt.

 

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt zu einem pauschalen Monatsverrechnungssatz

 

              in Höhe von EUR/Monat 8.900,00 zuzüglich der gesetzlichen USt.

 

Mit dem pauschalen Monatsverrechnungssatz ist die Vergütung folgender Kostenbestandteile abgegolten:

- Wochenarbeitszeit bis 43 Stunden

- Nebenkosten für den Einsatz am Auftraggeberstandort in Mo

- Nutzung eines vom Auftragnehmer gestellten Handys

 

Bei mehr als 43 geleisteten Stunden in der Woche, wird dem Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber das Recht eines Zeitausgleiches eingeräumt.

 

Im Monatsverrechnungssatz sind alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Nebenkosten für den Einsatz am Auftraggeberstandort in Mo und Handykosten enthalten. Der pauschale Monatsverrechnungssatz enthält die Gewährung von jährlich 28 Urlaubstagen. Bei nicht komplett geleisteten Jahren wird je nicht vertraglich vereinbarten Monat ein Anteil von 2,3 Urlaubstagen abgezogen.

 

Reisekosten für vom Auftraggeber angeordnete Dienstreisen außerhalb der Auftraggeberstandorte Mo und Berlin werden auf Nachweis vergütet. […]

 

Die Monatspauschale ist ein Festpreis bis zum 31.12.2009. Für die Leistungserbringung ab 01.01.2010 wird dem Auftragnehmer das Recht einer jährlichen Preisanpassung als Inflationsausgleich bis max. 2,5 % jährlich eingeräumt. Die Preiserhöhung ist schriftlich zu beantragen.

 

Abrechnung

 

Die Abrechnung der Monatspauschale erfolgt im Folgemonat der Leistungserbringung auf der Grundlage von Tagesnachweisen. Die Tagesnachweise sind monatlich dem Beauftragten des Auftraggebers zur Gegenzeichnung vorzulegen. […]

 

Zahlungsbedingungen / Rechnungslegung

Der Auftraggeber leistet die vereinbarten Zahlungen nach Rechnungseingang innerhalb von 21 Tagen nach deren Eingang. […]

Leistungsort

 

V AG & Co. KG

Mo

H

 

 

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

 

Änderung des Leistungsumfanges/ Anzeigepflicht

[…]

Leistungsänderungswünsche des Auftraggebers

[…]

Behandlung von Auftraggeber-Unterlagen

[…]

Personaleinsatz

Der Auftragnehmer wird für die Abwicklung dieses Auftrages Herrn D M [Beigeladener] zum Einsatz bringen.

Bei längerem krankheitsbedingtem Ausfall verpflichtet sich der Auftragnehmer für qualifizierten Ersatz zu sorgen bzw. es erfolgt eine einvernehmliche Regelung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

 

Arbeitszeit

 

Der Auftragnehmer wird sich an die Arbeitszeit, die an dem Ort der Leistungserbringung gilt, anpassen. Der Auftraggeber kann die Ableistung von Stunden auch außerhalb der beim Auftragnehmer normalerweise üblichen Arbeitszeit sowie die Ableistung von bis zu 50 Stunden in der Woche anfordern, für die mehr als 43 geleisteten Stunden erfolgt ein Zeitausgleich.

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend über die örtlichen Verhältnisse sowie über öffentlich-rechtliche Fragen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, zu informieren. Er wird den Beginn der Leistung mit dem Beauftragten des Auftraggebers abstimmen. Die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

Rechte und Pflichten Auftraggeber

 

Kostenlose Bereitstellung von Unterlagen

 

Der Auftraggeber wird die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen.

 

Der Auftraggeber stellt kostenlos Räume und Einrichtungen zur Verfügung.

 

Kündigung aus wichtigem Grund

 

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den Auftraggeber das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung entfällt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen so nachhaltig verletzt, dass für den Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. […]

 

Ansprechpartner

[…]

 

Mitgeltende Unterlagen

 

Als Vertragsbestandteile gelten in folgender Reihenfolge:

- die Bedingungen dieser Bestellung

- das Verhandlungsprotokoll vom 25.08.2008

- die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vattenfall Europe-Konzerns (Stand 07.2003)“

 

 

Auf der Grundlage wechselseitiger Erklärungen vom 9./26. Januar 2009 einigten sich die Vertragsparteien auf folgende Änderung:

 

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Pos.                SAP-Nr.                    Bezeichnung

                   Bestellmenge    Mengeneinheit              Preis pro Mengeneinheit            Nettowert

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00070                                              1. Änderung- Optionseinlösung

 

Gemäß der im Hauptvertrag vom 05.09.2008 vereinbarten Option zur Verlängerung des Leistungszeitraumes, gelten folgende Änderungen:

 

Änderung zu Termine

 

Die Leistungszeitraum wird verlängert:

 

Leistungszeitraum laut Hauptvertrag             :  01.09.2008 - 31.12.2008

Leistungszeitraum laut 1. Änderung              :  01.09.2008 - 30.06.2012

 

Änderung zur Preisvereinbarung

 

Änderung zum Bestellwert

 

Aufgrund der Verlängerung des Leistungszeitraumes wird der Bestellwert erwidert:

 

Hauptvertrag          EUR     106.000,00        Laufzeit bis zum 31.12.2008

1. Änderung           EUR     373.000,00,00   Laufzeit bis zum 30.06.2012

Gesamtbestellwert    EUR     479.800,00       zuzüglich gesetzlicher USt

 

Der Bestellwert in Höhe von 479.800,00 EURO stellt einen Höchstbetrag für die Leistungserbringung bis zum 30.06.2012 dar, bis zu dessen Höhe der Auftraggeber berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, Leistungen vom Auftragnehmer zu beziehen.

 

Alle weiteren Vereinbarungen der Bestellung-Nummer 4501269344 vom 05.09.2008 behalten vollinhaltlich ihre Gültigkeit

 

 

Bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen über den 30. Juni 2012 hinaus existieren keine schriftlichen Vereinbarungen.

Mit Schreiben vom 23. September 2013, dem Beigeladenen zugegangen am 25. September 2013, kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos.

 

Der Beigeladene nahm seine Tätigkeit für die Klägerin am 1. Dezember 2008, mit seinem Einverständnis für die erste Arbeitswoche auf der Baustelle Kraftwerk B der Klägerin, auf. Für seine Tätigkeit stellt ihm die Klägerin zahlreiche Arbeitsmittel zur Verfügung (nach einer von dieser erstellten Liste mindestens 23 Gegenstände, u.a. Röntgenfilmbetrachter, Schweißprüfkoffer, Messgeräte für radioaktive Strahlung, Längen- und Winkelmessgeräte, diverse Waagen).

 

Die Klägerin zahlte an den Beigeladenen bis zum September 2010 monatlich 8.900. € und ab dem Folgemonat monatlich 9.078.- €, nachdem der Kläger von seinem vertraglichen Recht auf Preisanpassung Gebrauch gemacht hatte.

 

Ein arbeitsgerichtliches Verfahren des Beigeladenen gegen Klägerin auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutz und Zahlung von Arbeitsentgelt blieb erfolglos (Arbeitsgericht [ArbG] Cottbus, Urteil vom 27. August 2014 – 5 Ca 1347/13 –; Landesarbeitsgericht [LAG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 17 Sa 2302/14 –, Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 2015 – 9 AZN 675/15 –). Das ArbG und das LAG gingen davon aus, dass zwischen den Vertragsparteien kein Arbeitsverhältnis bestand.

Im Verfahren vor dem ArbG reichte der Beigeladene eine Liste ihm gehörender, noch auf der Baustelle befindlicher Gegenstände ein. Die Liste umfasst insgesamt 204 Positionen, darunter private Gegenstände, für die der Beigeladene sich auf eine Duldungspflicht der Klägerin berief (z.B. Pkw, Aluminiumfelgen, Fahrrad, Großgrill), ferner verderbliche Lebensmittel, persönliche Ausrüstungsgegenstände zur Arbeitssicherheit (z.B. Ersatzwäsche, diverse Handschuhe, Watthose) sowie ca. 170 „techn. Artikel“ (z.B. Taschenlampen, Strahlenmessgeräte, Fotoapparate, Personalcomputer unterschiedlicher Größe, diverse Software, Englisch-Wörterbücher, Aktenordner mit Rechnungen, Fachzeitschriften, Rasierapparat, Briefmarken, Scheibenklar für PKW).

 

Am 4. September 2014 leitete der Beigeladene bei der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren ein und beantragte die Feststellung, dass seine Tätigkeit für die Klägerin als „QS-Koordinator“ in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 23. September 2013 eine abhängige Beschäftigung darstelle.

 

Im Rahmen dieses Verfahrens und des anschließenden Widerspruchsverfahrens gab der Beigeladene u.a. an,

- seine Aufgabe habe darin bestanden, bauherrenseitig die Voraussetzungen zu schaffen, um die externen Prüfungen und Audits zu bestehen,

- er sei so eingesetzt worden, dass er die jeweiligen Fachbauleiter zum Thema Qualitätssicherung unterstützt habe, bei besonderen Problemstellungen habe er den Fachbauleitern verdeutlicht, worauf es bei der Ausführung der Arbeiten ankomme bzw. welche Qualitätsstandards einzuhalten seien und er habe je nach Baufortschritt externe Gutachter zur Abnahme bzw. zur Prüfung einbestellt,

- zu seinen Aufgaben habe es gehört, dem Oberbauleiter (Herr Ma) und den Projektdirektoren (H, T und G) über den Fortschritt bei den (Teil-)‌Abnahmen und Einzelprüfungen zu berichten und bei erheblichem Verzug von ihnen Anweisungen zur weiteren Verfahrensweise einzuholen (wobei er auch immer Anweisungen dazu erhalten habe, mit wem er welches Problem offen besprechen dürfe und inwieweit bestimmte Probleme geheim zu halten seien,

- es habe ein volles Weisung- und Dispositionsrecht der Klägerin bestanden – disziplinarisch habe er der Bauleitung, fachlich der Projektleitung unterstanden –, er habe seine fachlichen Standpunkte vortragen können, die letzte Entscheidungen hätten jedoch die Projektleitung bzw. die nach dem Organigramm ihm Übergeordneten getroffen,

- es sei auf der Baustelle erforderlich gewesen, dass der vorgesetzte Oberbauleiter abhängig vom Baufortschritt Weisungen zum Zeitpunkt, zum genauen Ort und zur Art und Weise seiner Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen den externen Prüfunternehmen und der Bau- und Fachbauleitung erteile,

- im Rahmen des Dienstplanes habe es feste Termine gegeben: den Frührapport (dienstags bis freitags um 7:30 Uhr für 30 bis 60 Minuten, unter dem früheren Oberbauleiter W montags bis donnerstags von 17 bis 18 Uhr), bei dem die Führungskräfte der Baustelle die wichtigsten Fragen des vergangenen und des kommenden Arbeitstages erörtert hätten und bei der er – der Beigeladene – für seinen Zuständigkeitsbereich Stellungnahmen abgegeben, Absprachen getroffen und Vorgaben erhalten habe; das Baustellenleitungs-Meeting (montags um 13:00 Uhr für 90 bis 180 Minuten), bei dem übergeordnete Fragen für die vergangene und die kommende Woche besprochen worden seien und an dem er, soweit Qualitätssicherung-Themen betroffen waren, infolge einer Ladung habe teilnehmen müssen; die Projekt- und Bauherrensitzungen (einmal monatlich) mit verpflichtender Teilnahme für ihn, falls der Oberbauleiter dies wegen wichtigen Qualitätssicherung-Themen angeordnet habe,

- er habe den Bau- und Projektleitern berichten müssen und alsdann die Entscheidungen der Verantwortlichen umsetzen müssen; ohne die Vorgaben und die Rückendeckung der Bau- und Projektleitung habe er keine Handhabe gegenüber den Fachbauleitungen und andere Verantwortungsträgern der Klägerin gehabt,

- allgemein könnten Tätigkeiten wie „Überwachung“, „Beratung“, „Mitwirkung“, „Klärung“, „Durchsetzung“ oder „Bearbeitung“ in einen dynamischen Bauprozess nur erbracht werden, wenn die fragliche Person vollständig eingebunden werde,

- er sei an die Projektrichtlinie der Klägerin (508-xx „bauherrenseitige Qualitätssicherung“) gebunden gewesen,

- die Entscheidung, was zu tun sei und was nicht, sei nicht seine Sache gewesen, sondern er habe konkrete Vorgaben und Anweisungen erhalten sowie Pläne und Maßnahmen abzustimmen gehabt, weil anders die Aufgabe des Qualitätskoordinators nicht realisierbar sei,

- er sei keine externe Prüfinstitution gewesen, sondern habe externe Sachverständige und Prüfer betreuen und koordinieren müssen und hierbei die Klägerin vertreten,

- er habe einer Berichtspflicht gegenüber den Bauherrenvertretern der Klägerin, in eiligen Dingen gegenüber dem Oberbauleiter des Projekts unterlegen,

- eine Kontrolle der Arbeitszeit sei nicht direkt, sondern durch die Abrechnung über Leistungsstörungen erfolgt,

- er habe vorgegebene regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten („43 Wochenstunden mit Liste“) einhalten und sich bei Terminen außerhalb der Baustelle im Büro des Oberbauleiters abmelden müssen,

- Wochenendarbeit habe angewiesen werden müssen,

- er sei vollständig in die Arbeitsorganisation und Mitarbeiterstruktur der Klägerin, einschließlich von ihr gezahlter Schulungen und Weiterbildungen, eingegliedert gewesen und habe mit allen Beschäftigten der Klägerin und deren Auftragnehmern zusammengearbeitet,

- eine Teamassistentin, die die Anwesenheit kontrolliert und aufgezeichnet habe, habe er mit Schreibarbeiten beauftragen können,

- er habe die Büroräume (mit Küche und kostenfreien Getränken wie Wasser und Kaffee), Einrichtungen und Arbeitsmittel, ferner einen Dienstwagen – kostenfrei gegen Fahrtenbucheintrag – sowie ein Mobiltelefon und PC-Technik der Klägerin genutzt,

- er habe an Arbeitsschutzunterweisungen, Dienstberatungen, Abnahmen (z.B. den Endabnahmen mit dem Losverantwortlichen der Klägerin für das Teilgebiet Qualität) teilgenommen,

- er habe Dienstreise- und Urlaubsanträge stellen und genehmigen lassen müssen, sein Urlaub sei in die Jahresurlaubsplanungen der Klägerin aufgenommen worden und habe abgestimmt werden müssen,

- ihm sei EDV-Technik mit Zugang zum Intranet und eine eigene Mailadresse gestellt worden,

- die Klägerin habe ihm eine persönliche Schutzausrüstung (Arbeitsschutzhelm, Wetterschutzmäntel, Arbeitsjacke, Arbeitslosen – jeweils mit ihrem Logo –, Arbeitsschuhe und Stiefel) gestellt,

- gegenüber Dritten sei er weisungsgemäß als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten,

- er habe von der Klägerin Visitenkarten erhalten,

- er sei im konzerninternen Telefonbuch nicht in der Rubrik „Fremdfirmen“, sondern in der Rubrik „Qualitätssicherung Bau“ eingetragen gewesen,

- er habe während der gesamten Zeit die vertraglich geschuldete Tätigkeit höchst persönlich ausgeführt,

- er sei nicht unternehmerisch aufgetreten, habe kein unternehmerisches Risiko getragen und habe keine eigene Werbung betrieben,

- die Klägerin habe eine Haftpflichtversicherung für ihn abgeschlossen,

- er habe zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Gesellschaft („FMM M Facility-Management-M Pers. Gesellsch.“) gegründet.


Der Beigeladene reichte außerdem Kopien von seitens der Klägerin für ihn erstellter Visitenkarten (die u.a. seine dienstliche E-Mail-Adresse ausweist), seinen Namen und seine Funktion enthaltende Organigramme und Telefonverzeichnisse der Klägerin, an die Klägerin gerichtete Rechnungen, die im Briefkopf entweder die Bezeichnung „Facility Management M (FMM)“ oder seinen Namen ausweisen, von der Klägerin unterschriebene Reisegenehmigungen und Anwesenheitslisten, sowie mehrere von der Klägerin genehmigte Urlaubsanträge ein. 

Die Bevollmächtigten der Klägerin trugen im Widerspruchsverfahren vor:

Weder nach dem Arbeitsvertrag noch nach der tatsächlichen Übung sei der Beigeladene an feste wöchentliche Arbeitszeiten gebunden gewesen. Die „Arbeitszeit des Arbeitnehmers“ sei von der Klägerin nicht erfasst oder kontrolliert worden. Soweit der Beigeladene an bestimmte Einsatzzeiten gebunden gewesen sei oder mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe, ergebe sich dies aus der Natur der Sache einer Tätigkeit als Qualitätssicherungskoordinator einer Großbaustelle, auf der viele Gewerke und Beteiligte ineinandergriffen mit der Notwendigkeit, dass die Beteiligten mit ihren Leistungsbeiträgen tatsächlich vor Ort seien bzw. das entsprechende Vorgehen bezüglich der Zeiten abstimmten. Im Übrigen habe der Beigeladene seine Dienstzeit selbst bestimmen können.

Die Teilnahme an Dienstbesprechungen resultiere daraus, dass eine Vielzahl von Gewerken ineinandergriffen und ein reibungsloser Ablauf nur gewährleistet werden könne, wenn die am Projekt Beteiligten über den jeweiligen Sachstand informiert seien bzw. informierten. Insoweit ergebe sich schon allein aus der Vertragspflicht die Teilnahme an entsprechenden Dienstbesprechungen und die Fertigung von entsprechenden Berichten.

Das Zurverfügungstellen von Arbeit- und Betriebsmitteln sei den tatsächlichen Bedingungen auf der Baustelle / dem Großprojekt geschuldet. Im Übrigen habe der Beigeladene selbst umfangreiche eigene Betriebsmittel auf der Baustelle eingebracht, wie die im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingereichte Liste belege.

Die Nutzung der Dienstkleidung sei freigestellt gewesen – aus dem Vertrag ergebe sich keine Verpflichtung hierzu – und diene nur dem Interesse der Klägerin, dass die an ihrem Projekt Tätigen als zur Baustelle zugehörig für Dritte erkennbar seien.

Laut „Arbeitsvertrag“ habe der Beigeladene lediglich für Ersatz während seiner Urlaubszeit sorgen müssen. Dass die Klägerin den vom Beigeladenen angezeigten Urlaub „genehmigt“ habe, resultiere lediglich daraus, dass sie als Auftraggeberin das Projekt insgesamt habe sicherstellen müssen und daher ein Interesse an der Urlaubsgestaltung des Beigeladenen gehabt habe. In die Urlaubsplanung des Beigeladenen habe sie in keinem Fall eingegriffen.

Die von der Klägerin angebotenen Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen seien ein Angebot an die auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer gewesen, eine Teilnahmeverpflichtung habe nicht bestanden. „Auch ein selbstständig tätiges Unternehmen könnte im Rahmen eines entsprechenden Vertrages verpflichtet werden, sich entsprechend zu schulen bzw. zu qualifizieren, um auch in Zukunft bei der Vergabe von Aufträgen berücksichtigt zu werden.“

Es sei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis fremd, dass – wie hier vertraglich vereinbart – der Auftragnehmer bei längerem krankheitsbedingten Ausfall für qualifizierten Ersatz zu sorgen habe.

 

Mit Bescheid vom 7. Januar 2015, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2016, stellt die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als „QS- Koordinator“ bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht ab dem 1. September 2008 in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.


Mit ihrer am 15. März 2016 erhobenen Klage haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den Vertrag „als rechtliche Grundlage der Ausübung des freien Dienstverhältnisses“ verwiesen und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

 

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. August 2020 die auf Aufhebung der o.g. Bescheide und die Feststellung fehlender Versicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass vorliegend deutlich mehr dafür als dagegen spreche, dass der Beigeladene als „Qualitätssicherheitskoordinator“ abhängig beschäftigt gewesen sei. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der Beigeladene

- in die Arbeit- und Betriebsorganisation der Klägerin eingeordnet und auf deren Material und Personal angewiesen gewesen sei,

- den Weisungen der Klägerin unterworfen gewesen sei (enge Bindung an den Ort der Arbeitsleistung; arbeitnehmertypische vertragliche Regelung zur „Arbeitszeit“, wonach sich der Beigeladene der Arbeitszeit am Ort der Leistungserbringung anpassen werde; Bindung hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung aufgrund der vertraglich vereinbarten „Verantwortlichkeiten und Arbeitsaufgaben“),

- nicht in einem für selbstständig Tätige typischen Umfang eigene Betriebsmittel einsetze,

- beschäftigungstypisch nicht am wirtschaftlichen Risiko der Klägerin beteiligt sei und bei seiner Tätigkeit auch nicht über einen nennenswerten Spielraum für eigene unternehmerische Initiativen gehabt habe.

Die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Anhaltspunkte fielen nicht entscheidend ins Gewicht. Von der eingeschränkten Delegationsbefugnis des Beigeladenen sei offensichtlich kein nennenswerter Gebrauch gemacht worden. Die Bezeichnung der rechtlichen Beziehungen als „Bestellung“ sei lediglich zum Schein der Selbstständigkeit gewählt worden wie auch der Vertragsabschluss mit der Firma des Beigeladenen. Die für Selbstständige typische Rechnungslegung dürfte für den vereinbarten monatlichen „pauschalen Verrechnungssatz“ nur wenig Sinn machen; der praktische Nutzen dürfte sich auf die Abrechnung von Nebenkosten und die Kosten für die Handynutzung beschränken.

 

Gegen dieses ihr am 11. September 2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 6. Oktober 2020, zu deren Begründung ihre Prozessbevollmächtigten vortragen:

Das Sozialgericht habe bei der Beurteilung des hier vorliegenden, von einer bemerkenswert speziellen Konstellation geprägten Einzelfalles die aus objektiver Sicht maßgeblichen und für sich betrachtet einzigartigen Besonderheiten in der rechtlichen wie auch tatsächlichen Beziehung der Klägerin zu dem von ihr beauftragten Beigeladenen außer Acht gelassen.

Bei der Beziehung der Klägerin zu ihrem Auftragnehmer, dem als Inhaber der Firma FFM Facility Management M für sie tätigen Beigeladenen, handele es sich um ein freies Dienst-, genauer gesagt Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB und nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsvertragsverhältnis.

Es verstehe sich von selbst, dass auf einem derartig riesigen Bauvorhaben unzählige Menschen unzähliger General-, Haupt- und Subunternehmen und noch weiter nachgeordneter Nachunternehmer, Lieferanten, Sicherheitsmitarbeiter, Reinigungskolonnen und sonstigen Dienstleistern beschäftigt würden, deren Koordinierung in jeder organisatorischen Hinsicht eines strikten Regimes und klarer Vorgaben bedurft habe, sodass jede auf dem Vorhaben tätige Person, vom Bauhilfsarbeiter bis zum obersten Bauleiter, strikte Anweisungen zu befolgen und umfangreiche Reglementierungen zu beachten gehabt habe, weil ein Vorhaben dieser Dimension andernfalls im Chaos zu versinken drohe. Diese Anforderungen dürften aber nicht mit arbeitgeberseitigen Weisungen oder mit einer Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers verwechselt werden, denn es handele sich bei diesen Vorgaben um solche zur Organisation und Koordination des gesamten Bauvorhabens gerade nicht um solche im Zusammenhang mit der vertraglichen Einbindung einzelner Personen in ein Bauvorhaben der Klägerin.

Der Beigeladene sei nicht in die Arbeit- und Betriebsorganisation der Klägerin eingeordnet gewesen, sondern in die Administration und Organisation des von dieser unterhaltenen Bauvorhabens. Z.B. würde niemand die Mitarbeiter des für die Gewerke Betonbau oder Estrich verantwortlichen Subunternehmen als in die Betriebsorganisation der Klägerin eingeordnete Personen ansehen, obwohl deren Tätigkeiten einem strengen Reglement etwa in punkto Fristenregime und Bauablaufpläne unterlägen.

Für den Verantwortlichen für die Qualitätssicherung habe es in praktischer Hinsicht zwar kein zwingendes Erfordernis gegeben, wohl aber die auf tätigkeitsbezogenen Erwägungen gründende Notwendigkeit einer Anwesenheit vor Ort in Mo, also dort, wo es die Qualität der Leistung aller am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen zu kontrollieren gegolten habe.

Es spreche nicht für, sondern gegen eine Beschäftigung, wenn einem Mitarbeiter kostenloser Büroraum für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt werde; in einem Beschäftigungsverhältnis wäre solches selbstverständlich und bedürfe keiner ausdrücklichen vertraglichen Klausel. Dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit auf der Großbaustelle auch mit Mitarbeitern der als Generalauftraggeberin tätigen Klägerin zusammengearbeitet habe, sei nicht weiter bemerkenswert, zumal sich die zwingende Notwendigkeit eines solchen beständigen Zusammenwirkens auch und gerade aus der Tätigkeit eines für die Qualitätssicherung zuständigen Dienstleisters ergebe, denn überwachen und organisierend managen lasse sich die Qualität der Werkleistungen Dritter ausschließlich in beständiger Kommunikation auf der Baustelle.

Dass vertraglich eine „Wochenarbeitszeit bis 43 Stunden“ vereinbart worden sei, habe einen rein praktischen Hintergrund: Einerseits habe die Klägerin die Anzahl der vom Beigeladenen zu erbringenden Stunden nach oben „deckeln“ wollen, was nicht ungewöhnlich sei und der vorausschauenden Planbarkeit des zu alimentierenden Leistungsvolumens gedient habe. Andererseits bringe diese Regelung die für Dienstverhältnisse nicht unübliche, bei einer Beschäftigung aber ausgeschlossene Handhabe mit sich, die wöchentliche Tätigkeit unter Umständen auch schon vor Ablauf von 43 Stunden ohne Beanstandung durch den Auftraggeber zu beenden, wenn nämlich in einer Woche – bedingt etwa durch den für den Auftragnehmer nicht beeinflussbaren Bauablauf – keine Tätigkeiten mehr anstehen.

Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel bzw. eine eigene Betriebsstätte und damit die Annahme eines eigenen unternehmerischen Risikos könne nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung keine notwendige Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit mehr sein.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne ein Selbstständiger das Ergebnis seiner wirtschaftlichen Tätigkeit immer steigern, z.B. indem er weitere Aufträge übernehme.

Dass der „schriftliche Auftrag vom 05. September 2008“ keine Regelung zum Umgang mit Urlaubswünschen des Beigeladenen enthalte, spreche für dessen Selbstständigkeit. Dass er ein bei der Klägerin gebräuchliches Formular benutzt habe, beruhe ausschließlich auf praktischen Erwägungen, weil „während seiner Abwesenheit zwingend notwendigerweise ein Ersatz“ habe gestellt werden müssen.

Der Beigeladene habe als selbstständiger Ingenieur kontrahiert und kommuniziert und seine Tätigkeit gegenüber der Klägerin monatlich auf eigenem Briefpapier in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Entgeltregelung spreche erkennbar gegen die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Weil die vom Beigeladenen erbrachten Stunden weder erfasst noch kontrolliert worden seien, habe sich auch die interne Klärung der gerichtlich erbetenen Angaben als schwierig und zeitaufwändig erwiesen. Es habe auf archivierte Daten zu unterschiedlichen Bestellpositionen des an den Beigeladenen erteilten Auftrags zurückgegriffen werden müssen. Die Klägerin möchte die Bezahlung des Beigeladenen nicht als „Entlohnung“ verstanden wissen, sondern als Preis für die Dienstleistung eines Auftragnehmers.

Qualitätssicherheitskoordinatoren auf einer Großbaustelle seien als hochspezialisierte sogenannte Wissensarbeiter häufig ausschließlich höchstpersönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel tätig und trügen mangels besonderen Kapitaleinsatzes und einer Vergütung nach Zeitaufwand regelmäßig kein Unternehmerrisiko. Sie erbrächten unter Nutzung einer bestehenden Projektumgebung am Fortschreiten des Projekts orientierte Beratungsleistungen, die ein gewisses Maß an Einbindung von dessen Arbeitsleistung in die Infrastruktur des Auftraggebers zwingend erforderlich machten. Es finde ein arbeitsteilige Zusammenwirken mit den anderen auf der Baustelle tätigen Personen statt, die zu Rückkopplungen untereinander führe und teilweise eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ voraussetze. Dies seien sich aus dem Bauprojekt ergebende faktische Zwänge.

Die Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator mit der primären Aufgabe, die Einhaltung von Qualität- und Sicherheitsstandard zu gewährleisten, setze gegenüber seinem Auftraggeber zwingend eine gewisse Distanz voraus. Dessen vertragliche Verpflichtungen ließen sich regelmäßig nur dann seriös erfüllen, wenn er nicht unbeschränkt dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterliege, sondern unabhängig prüfe und ohne Einflussnahme von außen vorgehen könne. Dies sei auch im Interesse des Auftraggebers, dem an der Einhaltung von Qualitätssicherheitsstandards gelegen sei.

Dass die vertraglichen Regelungen teilweise eine unmittelbare oder mittelbare enge Zusammenarbeit des Beigeladenen mit den Mitarbeitern der Klägerin vorgesehen hätten, lasse nicht zwingend den Schluss auf eine Eingliederung in deren betriebliche Organisation zu. Bezüglich der Verpflichtung des Beigeladenen bei der Prüfung der von ihm erstellten Qualitätsdokumentation mitzuwirken, sofern eine Prüfung nicht schon durch „externe“ Überwacher erfolge und dokumentiert werde, seien unter „externen“ Überwachern solche zu verstehen, die nicht in seinem Unternehmen tätig seien. Denn der Beigeladene sei nicht die einzige für die Qualitätssicherung auf dem Großbauprojekt eingesetzte Person gewesen. Außerdem sei eine Überprüfung der vom Beigeladenen erstellten Qualitätsdokumentation regelmäßig nur durch „externe“, also personenverschiedene Überwacher möglich, die diese Dokumentation nicht erstellt hätten und sie daher unvoreingenommen bewerten könnten.

Der Beigeladene habe die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit nur in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Klägerin, die der Oberbauleitung, den Fachbauleiter und Weiteren auf der Baustelle tätigen Personen erbringen können. Dabei habe er sich an den Vorgaben der Bauleitung orientieren müssen, die das Baugeschehen angeleitet und beaufsichtigt habe. Eine solche „Eingliederung“ in den Bauprozess setze die Tätigkeit des Beigeladenen als Qualitätssicherheitskoordinator zwingend voraus. Ein darüber hinausgehendes Weisungsrecht lasse sich nicht feststellen.

Dass es an der ausdrücklichen Vereinbarung eines Weisungsrechts fehle, deute auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Die Honorarhöhe könne als Indiz für eine ständige Tätigkeit gewertet werden (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R).

Es sei davon auszugehen, dass bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eine jeweils zum Monatsende fällig werdende, geringere Vergütung vereinbart worden wäre und in der gelebten Praxis die Klägerin Weisungen dahin erteilt hätte, innerhalb welcher Reihenfolge, welcher Zeit mit welchem Aufwand die einzelnen Arbeiten zu verrichten gewesen wären.

Die o.g. Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts seien zumindest bezüglich der Frage zu berücksichtigen, welches Gesamtbild der Tätigkeit sich aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergebe.

Die vom Senat angeforderten weiteren Vertragsunterlagen – das Angebot und die Annahmeerklärung des Beigeladenen, das Verhandlungsprotokoll vom 25. August 2008 und die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vattenfall Europe-Konzerns (Stand: 07.2003)“ – lägen ihr nach dem Verkauf des Kraftwerks Mo nicht mehr vor.

Es genüge nicht, nur den allseits bekannten Kriterienkatalog zur Statusabgrenzung abzuarbeiten. Es sie die spezifische Situation – die Tätigkeit des Beigeladenen als Qualitätskoordinator – zu berücksichtigen. Diese Situation sei durch zahlreiche organisatorische Zwänge geprägt, sodass gedanklich alles außen vor bleiben müsse, was organisationsimmanent ist. Natürlich sei der Beigeladene angesichts von mehreren 100 Mitarbeitern auf der Baustelle ein „Zahnrad“ in einem größeren Getriebe gewesen und habe nicht bestimmen können, wann er seine Arbeitsleistung erbringe. Er habe jedoch keinen Detailweisungen unterlegen, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch seien, sondern es hätten lediglich zeit- und ablauftechnische Vorgaben bestanden, z.B. bei der Prüfung der Heizkesselbeschichtung. Auch seine Aufnahme in einen Schichtplan habe lediglich die Kenntnis, wann er auf der Baustelle tätig und erreichbar sei, bezweckt. Ein Kapitaleinsatz sei für Dienstleister wie den Beigeladenen von Natur aus untypisch.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. August 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene in der für sie ausgeübten Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 23. September 2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt vor: Alle Anwesenheitszeiten auf der Baustelle seien elektronisch über ein Zugangssystem aufgezeichnet worden.

 

Die Klägerin hat eine tabellarische Aufstellung an den Beigeladenen gezahlter Beträge – monatlich 8.900.- € für die Jahre 2009 bis 2012, ggf. 9.078.- € ab Dezember 2010 sowie Reisekosten in monatlich unterschiedlicher Höhe – eingereicht.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Geltungszeitraum der streitgegenständlichen Bescheide auf die Zeit bis zum 23. September 2013 begrenzt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten des Arbeitsgerichts Cottbus und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu den o.g. Aktenzeichen, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat durfte entscheiden, obwohl der Beigeladene, dessen persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet war, nicht erschienen ist. Zum einen wurde der Beigeladene in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen. Zum anderen war der Senat an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil er in der mündlichen Verhandlung zunächst im Hinblick auf die Abwesenheit des Beigeladenen eine Vertagung des Rechtsstreits in Aussicht gestellt hatte. Hiervon nahm der Senat nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, in der er nicht nur weitere Versuche unternahm, den Beigeladenen zu erreichen, sondern auch über die Entscheidungsreife des Verfahrens trotz dessen Abwesenheit beriet, Abstand und informierte die anwesenden Beteiligten über seine vorläufige Rechtsauffassung, die Berufung zurückzuweisen. Durch den daraufhin erfolgten weiteren Vortrag der Klägerseite sah sich der Senat in seiner Rechtsauffassung bestärkt, sodass er ohne Anhörung des Beigeladenen und ohne Aufhebung der an diesen gerichteten Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Sache entscheiden konnte.

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

 

A. Streitgegenstand sind neben dem o.g. Urteil des Sozialgerichts die o.g. Bescheide der Beklagten sowie ein Anspruch der Klägerin auf deren Aufhebung und die Feststellung fehlender Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator für die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 23. September 2013.

 

Den vom Beigeladenen im Klageverfahren gestellten und vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich abgewiesenen Antrag, „den Anspruch über den Kündigungszeitraum 23. September 2013 hinaus festzulegen“, hat er nicht mit Einlegung einer eigenen Berufung (und auch im Übrigen im Berufungsverfahren) nicht weiterverfolgt. Er ist daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

 

B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zutreffend stellte die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator für die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 23. September 2013 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

 

I. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, u.a. der Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen.

Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht – auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" – möglich. Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 26. Januar 2023 – L 4 BA 102/19 –; jeweils m.w.N.; hier und im Folgenden zitiert nach juris).

 

II. Hieran gemessen überwiegen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung.

 

1. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen. Insoweit besteht hier die Besonderheit, dass kein von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Vertragstext vorliegt, sondern sich die Vereinbarungen aus einer Abfolge von Willenserklärungen (E-Mail vom 19. August 2008, Angebot des Beigeladenen, Bestellung vom 5. September 2008, Annahmeerklärung des Beigeladenen), ggf. auch weiterer Teilvereinbarungen oder Vorverträge (Protokoll vom 25. August 2008) ergeben.

a. Soweit die Bestellung – anders als die unmittelbar an den Beigeladenen gerichtete E-Mail vom 19. August 2008 – an die „FFM Facility Management M“, d.h. an die Firma des Beigeladenen gerichtet ist, bleibt dies ohne Auswirkung. Denn die Firma eines Kaufmanns ist „nur“ der Name, unter dem er sein Geschäft betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Ungeachtet der Frage, ob der Beigeladene als Kaufmann im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren wäre, ist die Unterscheidung zwischen einem Einzelkaufmann und seiner Firma für das Sozialversicherungsrecht ohne Bedeutung. Weder kann eine Firma eine Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV ausüben noch lassen sich die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und insbesondere eine Qualifizierung als beschäftigte Person umgehen, indem vertragliche Vereinbarungen durch die Firma eines Einzelkaufmanns geschlossen werden.

 

b. Dass sich einzelne Regelungsbereiche nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der maßgeblichen Willenserklärungen der Vertragsparteien – hierzu zählen die Bestellung der Klägerin nebst der darin genannten weiteren Bestandteile (Verhandlungsprotokoll vom 25. August 2008 und „Allgemeine Einkaufsbedingungen“) und die Annahmeerklärung des Beigeladenen sowie die E-Mail vom 19. August 2008 – ergeben, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Insoweit sind neben dem Wortlaut auch die sonstigen Umstände des Falls, etwa außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, insbesondere die Vorgeschichte (z.B. Vorverhandlungen), aber auch Erwartungen des Erklärenden, soweit diese für den Empfänger bei objektiver Betrachtung erkennbar sind, zu berücksichtigen (Reichold in: Herberger/Marti­nek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10.A., § 133 BGB (Stand: 15.05.2023), Rn. 22 f., m.w.N.). Jedenfalls insoweit kommen die Inhalte des vom Beigeladenen abgegebenen Angebots als auch der E-Mail vom 19. August 2008 zum Tragen.

 

2. Mit allen Beteiligten geht der Senat zunächst davon aus, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen (Vertragsparteien) als Dienstvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) zu qualifizieren sind. Ein Auftrag i.S.v. § 662 BGB liegt mangels Unentgeltlichkeit nicht vor. Dass die vom Beigeladenen vertraglich geschuldete Leistung auf einen Erfolg i.S.v. § 631 Abs. 2 BGB gerichtet war, ist weder dem Vorbringen der Beteiligten zu entnehmen noch im Übrigen ersichtlich.

 

Unabhängig hiervon würde auch die Vereinbarung eines (erfolgsbezogenen) Werkes i.S.d. §§ 631 ff BGB eine Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV nicht ausschließen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 12 R 12/21 R –; kritisch zu dieser Entscheidung: Freudenberg, B + P 2024, 493 (495)).

 

Nur vorsorglich sei daher darauf hingewiesen, dass für zahlreiche der vom Beigeladenen geschuldeten Leistungen, etwa

- „Beratung der Bauleiter und Fachbauleiter in allen Qualitätsfragen“,

- „Mitwirkung bei der Vorbereitung, Teilnahme und die Durchführung von Teilabnahmen und Abnahmen“,

- „Mitwirkung bei der Prüfung der vom Auftragnehmer erstellten Qualitätsdokumentation, sofern eine Prüfung nicht schon durch externen Bewacher erfolgt und dokumentiert wird“,

- „Verfolgung von Qualitätsmängeln im Auftrag des Oberbauleiters bis zur Abstellung bzw. übereinstimmenden Klärung zwischen VE-G, dem AN und dem Planer, Führung der zentralen Mängelerfassungsliste“,

- „Mitwirkung bei der Wareneingangsprüfung für bereitzustellende Produkte hinsichtlich der erforderlichen Qualitätsanforderungen“,

- „Durchsetzung der bauherrenseitigen Qualitätsüberwachung entsprechend „Richtlinie BMÜ“ und Überprüfung der festgelegten Maßnahme zur Bau- und Montageüberwachung“,

- „Durchführung der Qualitätsbesprechungen mit den externen Überwachern zu Klärung und Auswertung aller daraus resultierenden Probleme im Auftrag des jeweiligen Fachbauleiters unter Einbeziehung des Auftragnehmers und der Komponentenverantwortlichen der Fachabteilung E-KN / E-KT“,

- „Bewertung der Qualitätsfähigkeit von Auftragnehmern durch externe Qualitätsaudits“ als „gemeinschaftliche Aufgabe mit der Q-Stelle der HV“,

nicht erkennbar ist, worin der vom Beigeladenen konkret geschuldete Erfolg liegen und wie dieser festgestellt werden könnte. Hiermit übereinstimmend ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, Rn. 20, zu einem wegen des Umfangs der vertraglich beschriebenen Aufgaben vergleichbaren Fall) u.a. die Erstellung von Berichten, die Erfassung von Maßnahmen, die Bewertung von Ergebnissen, die Erbringung von Vorschlägen oder die Unterbreitung von Änderungsvorschlägen als Dienstleistung zu qualifizieren. Auch werden etwa Verträge über Beratungsleistungen im Regelfall als Dienstverträge eingestuft (Kock/Motz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Wür­dinger, jurisPK-BGB, 10. A.., § 611 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 24, 64 m.w.N.).

 

3. Der Beigeladene war bei seiner Tätigkeit für die Klägerin in erheblichem Umfang deren Vorgaben unterworfen.

 

a. Der Beigeladene unterlag einem Weisungsrecht der Klägerin.

 

aa. Da sich die Bestellung vom 5. September 2008 zur Frage, ob der Beigeladene einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, nicht ausdrücklich verhält, ist die E-Mail vom 19. August 2008 als Teil der Vorgeschichte zur o.g. Bestellung heranzuziehen. Danach sollte der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator bestimmten Mitarbeitern der Klägerin disziplinarisch und fachlich unterstellt sein. Eine solche „Unterstellung“ lässt sich nach Auffassung des Senats – gerade in disziplinarischer Hinsicht – nur als Weisungsabhängigkeit gegenüber den genannten Personen verstehen. Eine disziplinarische Unterstellung bei selbständig Tätigen erscheint schlechterdings ausgeschlossen.

 

bb. Auf der Baustelle des Kraftwerks hatte jede dort tätige Person strikte Anweisungen der Klägerin zu befolgen und umfangreiche Reglementierung zu beachten. Da dies – nach dem Vorbringen der Klägerin nachvollziehbar – den geordneten Ablauf des Vorhabens sicherstellen, mit den Worten der Klägerin: ein „Chaos“ vermeiden sollte, bezogen sich diesbezügliche Anweisungen offensichtlich auf allgemeine Belange der Disziplin und Sicherheit, denen sich auch der Beigeladene unterzuordnen hatte.

 

cc. Ausschlaggebend für die Statusabgrenzung ist allein, ob ein Weisungsrecht bestand. Dass die Klägerin von ihren Weisungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, ist ohne Belang. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –‍, Rn. 25; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 23; jeweils m.w.N.).

 

b. Eine für Selbständige typische Freiheit des Beigeladenen, über den Ort seiner Tätigkeit frei zu entscheiden, ist nicht gegeben. Im streitigen Zeitraum war er schon aufgrund der vertraglichen Festlegung des Leistungsorts – das Gelände des zu errichtenden Kraftwerks in Hamburg-Mo – an diesen Standort der Klägerin gebunden. Er ist der „Ort der Leistungserbringung“ i.S.d. Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Arbeitszeit und wird daher im Kapitel „Preisvereinbarung“ wiederholt zutreffend als „Auftraggeberstandort“ bezeichnet.

 

Dass der Tätigkeitsort des Beigeladenen in Mo „naturgemäß“ der Standort für den geplanten Kraftwerksneubau war, beseitigt nicht den Umstand, dass er auf einer Entscheidung der Klägerin beruhte. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15; Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, Rn. 15; Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 30; Senat, Urteil vom 18. November 2022 – L 4 BA 33/18 –, Rn. 51; jeweils m.w.N.).

 

Hiermit übereinstimmend geht auch die Klägerin davon aus, dass alle Beteiligten – somit auch der Beigeladene – ihre Leistungsbeiträge vor Ort erbrachten und auch für den Beigeladenen als Verantwortlichen für die Qualitätssicherung eine Anwesenheit vor Ort in Mo aus tätigkeitsbezogenen Erwägungen notwendig war, weil er dort die Qualität der Leistung aller am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen kontrollieren musste und weil er die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit nur in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den auf der Baustelle tätigen Personen erbringen konnte.

 

c. Auch im Hinblick auf die Arbeitszeit bestanden für den Beigeladenen Vorgaben der Klägerin. Ausschlaggebend ist insoweit, ob Erwerbstätige ihre Zeitsouveränität aufgeben und sich in den vom Auftraggeber vorgegebenen Arbeitsrhythmus einfügen (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 272/12 –, Rn. 27).

 

aa. Solche Vorgaben betreffen zunächst den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Die o.g. Bestimmungen der „Preisvereinbarung“ (Bestellung vom 5. September 2008, S. 3), wonach die monatlich gleichbleibende Vergütung („pauschaler Monatsverrechnungssatz“) eine Wochenarbeitszeit von 43 Stunden (mit einem Ausgleich für darüber hinaus geleistete Stunden) abgelte, ermöglichten es zwar dem Beigeladenen – worauf die Klägerin zutreffend hinweist –, seine Tätigkeit ohne Minderung des Vergütungsanspruchs oder disziplinarische Folgen auch nach deutlich weniger als 43 geleisteten Wochenstunden zu beenden, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung aufgrund von ihm nicht beeinflussbarer Umstände nicht erbringen konnte. Dass die Klägerin außerdem die tägliche Arbeitszeit des Beigeladenen erfasste – wie sich aus der von ihm eingereichten, nur ihn betreffenden Anwesenheitsliste für April 2011 –, mag nicht mit Kontroll- oder Steuerungsabsichten ihrerseits verbunden gewesen, sondern aus ihrer Sicht als erforderlich angesehen worden sein, um den Zeitausgleich für Wochen, in denen der Beigeladene mehr als 43 Stunden für sie tätig war, zu berechnen. Aber bereits eines solchen Zeitausgleichs bedürfte es nicht, wenn der Beigeladene – wie für Selbständige typisch – völlig frei über seine Arbeitszeit verfügen könnte.

 

In seiner freien Zeiteinteilung eingeschränkt war der Beigeladene auch durch die Urlaubsregelung. Dass – wie vertraglich vereinbart – die monatlich gleich bleibende Vergütung auch „die Gewährung von jährlich 28 Urlaubstagen“ enthielt, bedeutet zugleich, dass sie eine darüber hinaus gehende Abwesenheit des Beigeladenen nicht mehr abgilt. In Übereinstimmung hiermit wurde auf den vom Beigeladenen eingereichten Urlaubsanträgen stets auch dessen jeweils vor und nach der Genehmigung noch zur Verfügung stehende Urlaub festgehalten. Dessen jährliche Arbeitszeit war somit durch die Urlaubsregelung reglementiert.

 

bb. Insbesondere aber war der Beigeladene hinsichtlich der Lage seiner Arbeitszeit nicht frei, sondern musste sich nach den vertraglichen Bestimmungen (im Kapitel „Sonstige Pflicht des Auftragnehmers“) an die Arbeitszeit am Ort der Leistungserbringung anpassen, die ihm bereits in der E-Mail vom 19. August 2008 mitgeteilt worden war. Hiermit verbunden war das der Klägerin vertraglich eingeräumte (Weisungs-)Recht, ein Tätigwerden des Beigeladenen auch außerhalb der auf dem Bauvorhaben in Mo üblichen Arbeitszeit anzuordnen.

 

cc. Der Beigeladene war – wovon auch die Klägerin ausgeht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat – an bestimmte Einsatzzeiten gebunden. Dass dies aus der Natur einer Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator oder sonstigen Zwängen resultiere, ist nach dem o.G. unerheblich, sondern nimmt diesem Umstand lediglich den Charakter eines zwingenden Indizes für eine Beschäftigung. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist er gleichwohl als gegen eine selbständige Tätigkeit sprechender Umstand zu berücksichtigen.

 

dd. Der Beigeladene war, etwa bei der Mitwirkung an Prüfungen und Abnahmen und der Durchführung von Schulungen von den organisatorischen Bedingungen des Bauprozesses, insbesondere des Baufortschritts, abhängig. Weder konnte er zu beliebigen Zeiten Qualitätsprüfungen durchführen noch diese – wie die anderen soeben genannten Tätigkeiten – zu jedem beliebigen Zeitpunkt abbrechen, sondern musste die gemeinsam begonnenen Arbeiten im Zusammenwirken mit den anderen an der Qualitätssicherung Beteiligten zu Ende bringen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, Rn. 31 f.).

 

c. Der Beigeladene musste ferner an Besprechungen unterschiedlicher Art teilnehmen und eine Vielzahl an Berichten für die Klägerin erstellen. Die Durchführung von Qualitätsbesprechungen mit externen Überwachern war eine der zahlreichen von ihm vertraglich ausdrücklich geschuldeten Leistungen. Aber auch im Übrigen resultierte die Teilnahme an Dienstbesprechungen (einschließlich der Fertigung entsprechender Berichte) aus seinen vertraglichen Pflichten, worauf die Klägerin mit Recht hinweist. Mit seiner Teilnahme an sog. Loshaltergesprächen erfüllte er seine vertragliche Schuld zur „Mitwirkung bei der Vorbereitung, Teilnahme und die Durchführung von Teilabnahmen und Abnahmen“.

 

d. Außerdem unterlag der Beigeladene auch hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit zahlreichen Vorgaben.

 

aa. Vorgaben bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit bestehen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen einer Konkretisierung durch den Auftraggeber bedürfen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2023 – B 12 R 9/21 R –, Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 26; BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 29; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11 –, Rn. 59; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4.A., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 223; BeckOGK/Zieglmeier [Stand: 15. August 2024] § 7 SGB IV, Rn. 90; jeweils m.w.N.), etwa weil sie sich nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers richten. Für eine Beschäftigung spricht in diesem Zusammenhang, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, Rn. 35; BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, Rn. 17-19). Vorgaben bezüglich der Art und Weise einer Tätigkeit erfordern im Übrigen nicht, dass schon ihrem Wortlaut ein zwingender Charakter für Auftragnehmer zu entnehmen ist. Auch in Handlungsempfehlungen und Leitlinien des Auftraggebers können für die Statusabgrenzung relevante Vorgaben liegen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, Rn. 30; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 10/18 R –, Rn. 26).

 

Hieran gemessen bedurfte es im Hinblick auf die vom Beigeladenen geschuldeten Leistungen vielfacher konkretisierender Vorgaben der Klägerin, wie, wann und ggf. in welcher Reihenfolge sie auszuführen waren.

 

bb. So liegt es auf der Hand, dass – wie vom Beigeladenen beschrieben – ihm jenseits gesetzlicher Vorgaben Qualitätsanforderungen, etwa im Hinblick auf Sicherheitsstandards oder der Art von Nachweisen, von der Bau- und Projektleitung sowie externen Prüfungsgesellschaften vorgegeben wurden und nicht seiner freien Entscheidung unterfielen. Der Beigeladene war außerdem von zeit- und ablauftechnischen Vorgaben, z.B. bei der Prüfung der Heizkesselbeschichtung, abhängig.

 

cc. Auch für zahlreiche weitere der vom Beigeladenen vertraglich geschuldeten Leistungen bedurfte es konkretisierender Vorgaben durch die Klägerin, etwa für die Erstellung und laufende Führung einer Excel-Liste (nebst Kreisscheibendiagramm) für die Oberbauleitung (und die Konzernleitung) zu Stand und Umfang der Prüfungen im Rahmen der „Mitwirkung bei der Prüfung der vom Auftragnehmer erstellten Qualitätsdokumentation, sofern eine Prüfung nicht schon durch externe Überwacher erfolgt und dokumentiert wird“, oder für die Führung einer internen Liste und Zuarbeit zur zentralen Liste als Umsetzung/Konkretisierung der vertraglich geschuldeten „Führung einer zentralen Mängelerfassungsliste“.

 

e. Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass dem Beigeladenen hinsichtlich aller o.g. Bereiche auch nicht unerhebliche Freiheiten eingeräumt waren. Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 4/20 R –, Rn. 21). Sie schließen daher eine Beschäftigung nicht aus und begründen alleine noch keine selbständige Tätigkeit.

 

4. Darüber hinaus war der Beigeladene auch in dienender Weise am Produktionsprozess der Klägerin beim Neubau des o.g. Kraftwerks beteiligt.

 

a. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art – wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten (vgl. die Definition in § 1 Abs. 2 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Künstler und Lehrer gehören – besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit Erwerbstätiger verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 18, m.w.N.).

 

b. Der Beigeladene war im streitigen Zeitraum in mannigfacher Weise in die Arbeitsorganisation der Klägerin beim Bauvorhaben in Mo eingebunden.

 

aa. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die klägerseitig vorgenommene Differenzierung zwischen der Arbeits- und Betriebsorganisation der Klägerin einerseits und der von ihr unterhaltenen Bauvorhaben andererseits nicht überzeugt. Es bedarf insoweit grundsätzlich keine Zuordnung einer Tätigkeit zu einer konkreten Betriebsstätte, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, Rn. 23; Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 28).

 

Anders als etwa Produktionsunternehmen oder auch Krankenhausträger, bei denen sämtliche Abläufe ihres jeweiligen Unternehmenszwecks in einem einzigen Gebäude oder auf einem einzigen Firmengelände stattfinden, zählen zur betrieblichen Organisation von Unternehmen, die (auch) mit der Herstellung von Bauwerken befasst sind, sämtliche Bauvorhaben und Baustellen. Das von der Klägerin als Gesamtauftragnehmerin zu verantwortende Bauvorhaben Kraftwerk Mo ist daher ein Teil ihrer Betriebsorganisation.

 

bb. Maßgeblich ist, ob Erwerbstätige mit andern Mitarbeitern ihres Auftraggebers zusammenwirken und hierbei die von ihm zur Verfügung gestellten und nach seinen Vorstellungen eingerichteten technischen Einrichtungen gemäß den von ihm aufgestellten arbeitsorganisatorischen Vorgaben in Anspruch nehmen. Auch diese Einbindung ist Ausdruck des Willens des Auftraggebers, die von Erwerbstätigen in den von ihm gestalteten Arbeitszusammenhang im Sinne eines „übergeordneten Organismus“ einzupassen und sie damit – ggf. nur mittelbar – zu lenken und zu beherrschen (BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 272/12 –, Rn. 26; BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, Rn. 36; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4.A., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 88; BeckOGK/Zieglmeier a.a.O., Rn. 93).

 

cc. Dass der Beigeladene vielfältig in die Arbeitsorganisation der Klägerin auf der Baustelle Kraftwerk Mo eingebunden war, belegt etwa die regelmäßige Rücksprache mit der Oberbauleitung, die vom jeweiligen Baufortschritt abhängige Einbestellung externer Prüfer oder die aus Qualitätsgründen beruhende Zurückweisung von geliefertem Material wegen der damit verbundenen kostenauslösenden Maßnahmen, zu der er nur nach einer Entscheidung der Bau- und Projektleitung befugt war.

 

dd. Der Beigeladene vertrat – wie von ihm detailliert dargelegt und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen – diese in ihrer Funktion als Bauherrin, u.a. bei der Abzeichnung von Abnahmeprotokollen für den Bereich Qualitätssicherung und bei mit Protokoll und Testat zu versehenden Dokumentenprüfungen. Der Vertretung des Auftraggebers kommt nach Auffassung des Senats im Rahmen der Statusabgrenzung besondere Bedeutung zu, weil die Übertragung von rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen Befugnissen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten auf die Betriebsorganisation des Auftraggebers eine besonders intensive Form der Eingliederung darstellt.

 

c. Einer Eingliederung des Beigeladenen in den von der Klägerin als Generalauftragnehmerin zu verantwortenden und gesteuerten Produktionsprozess „Kraftwerksneubau Mo“ steht nicht entgegen, dass auf einer (Groß-)Baustelle „naturgemäß“ eine Vielzahl an Gewerken zusammenwirken. Engverzahnte, komplexe, arbeitsteilige Betriebsabläufe prägen „naturgemäß“ auch die Tätigkeit von z.B. Krankenhäusern und Rettungsdiensten, ohne dass dies für ärztliches Personal unterschiedlicher Aufgabengebiete einer Qualifikation als Beschäftigte entgegen steht (BSG, Urteile vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R, B 12 R 10/18 R und B 12 R 12/18 R –; BSG, Urteile vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R und B 12 R 10/20 R -). Aber auch bei weniger komplexen und kooperationspflichtigen Abläufen hat das BSG eine Eingliederung bejaht, wenn Erwerbstätige in die Organisation des Auftraggebers und die von ihm gesteuerten Abläufe eingebunden waren, ohne darauf (unternehmerischen) Einfluss nehmen zu können (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2023 – B 12 R 9/21 R –, Rn. 20). Dass der Beigeladene einem „Zahnrad“ gleich in eine komplexe betriebliche Organisation eingefügt war, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

 

d. Der Beigeladene war in seiner Tätigkeit als Qualitätssicherheitskoordinator Bestandteil des von der Klägerin planvoll gelenkten Kraftwerksneubaus. Er war zwar nicht Teil einer „Kette von Bauleistungen“, sondern aufgrund seiner Aufgaben mit (weitgehend) jeder einzelnen (Teil-)Bauleistung befasst. Er war jedoch aufgrund seiner Aufgabenstellung verpflichtet, diejenigen Vorgaben hinsichtlich Ort (Baustelle für den Kraftwerksneubau in Mo), Zeit und Durchführung der Qualitätssicherung zu erfüllen, die die von der Klägerin vorgegebenen und gesteuerten Abfolge von (Teil-)Bauleistungen bestimmten. Dadurch war er in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Denn auch der übrige organisatorische Rahmen der Bautätigkeit ab der hoheitlichen Genehmigung zum Bau des Kraftwerks über die Beauftragung der einzelnen Gewerke und die Gesamt- und Einzelplanung des Bauprozesses bis zur Abrechnung mit allen am Bauprozess Beteiligten lag in der Hand der Klägerin und wurde von dieser vorgegeben. Die Klägerin legte die betrieblichen Abläufe zur Errichtung des Kraftwerkneubaus fest, trug die fachliche Verantwortung und hatte beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass hoheitliche Qualitätssicherungs-Standards für die fachgerechte Erbringung der Bauleistungen eingehalten werden (um nicht gegen die behördliche Genehmigung zu verstoßen), aber auch (ggf. weitergehende) konzerninterne. Der Beigeladene setzte im Rahmen dieser Betriebsstruktur seine Arbeitskraft ein. Es war daher auch ausdrücklich vertraglich vorgesehen, dass er fachlich und disziplinarisch Mitarbeitern der Klägerin unterstellt war. Eine solche Verteilung der Verantwortung setzt voraus, dass im Einzelfall auch entsprechende Weisungen erteilt werden können. Der Beigeladene hatte im Übrigen – zu Kontroll- und Nachweiszwecken – seine Qualitätssicherung-Tätigkeiten entsprechend zu dokumentieren (vgl. zu einer strukturell vergleichbaren Arbeits- und Verantwortungsverteilung: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 27; BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 30).

 

e. Im Übrigen spricht auch die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, selbst wenn deren Nutzung freigestellt war (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, Rn. 21); auf die von der Klägerin damit verfolgten Zwecke kommt es nicht an. Gleiches gilt generell für geschäftliches Auftreten nach außen im Namen des Auftraggebers, welches im vorliegenden Fall in der Bereitstellung einer dienstlichen E-Mail-Adresse für den Beigeladenen oder seiner Aufnahme in Telefonverzeichnisse und Organigramme der Klägerin zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, Rn. 20; BeckOGK/Zieglmeier, a.a.O., Rn. 96.1, 98 m.w.N.).

 

4. Der Beigeladene trug kein relevantes unternehmerisches Risiko. Zwar konnte er aufgrund der pauschalen, nicht nach Zeiteinheiten bemessenen Vergütungsstruktur durch effektive Organisation seiner Arbeit zeitliche Freiräume erlangen, die ihm die Möglichkeit eröffneten, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dieser Chance auf höheren Gewinn standen jedoch keine Verlustrisiken gegenüber. Der Beigeladene musste nicht befürchten, eingesetztes Kapital zu verlieren oder im streitigen Zeitraum seine Arbeitskraft mit dem Risiko einzusetzen, hierfür keine Vergütung zu erlangen. Kosten für die Anmietung eines Büroraumes – eine solche Gestaltung wäre für einen Vertrag mit selbständig Tätigen nahe liegend – waren vertraglich ausgeschlossen, weil die Klägerin kostenlos Räume zur Verfügung stellte.

Angesichts dessen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, in welchem Umfang der Beigeladene benötigte Arbeitsmittel selbst erwarb, zumal nicht erkennbar ist, dass diese Arbeitsmittel gerade im Hinblick auf seine konkrete Tätigkeit im Kraftwerk Mo angeschafft wurden (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 31).

 

5. Der Beigeladene hatte seine vertraglichen Verpflichtungen nach den o.g. Vereinbarungen (Kapitel „Sonstige Pflichten des Auftragnehmers“, Abschnitt „Personaleinsatz“) in eigener Person zu erbringen ohne die Befugnis, sie auf Dritte zu delegieren. Die Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen, stellt grundsätzlich ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, auch wenn nach § 613 Satz 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat (BSG, Urteil vom 23. April 2024 – B 12 BA 9/22 R –, Rn. 27; Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 19; s.a. BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 33; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R –, Rn. 35; BAG, Urteil vom 19. November 1997 – 5 AZR 653/96 –, Rn. 125).

 

Der Beigeladene war – entgegen der klägerischen Ansicht – indes nicht zur Stellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Dies lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen (Kapitel „Sonstige Pflichten des Auftragnehmers“, Abschnitt „Personaleinsatz“) nicht entnehmen. Diese sehen „bei längerem krankheitsbedingtem Ausfall“ zwei Rechtsfolgen vor: entweder sorgt der Beigeladene für „qualifizierten Ersatz“ oder „es erfolgt eine einvernehmliche Regelung“. Es kann dahinstehen, ob die im Vertragstext verwendete Konjunktion „beziehungsweise“ („bzw.“) hier im Sinne eines „oder“ oder anstelle eines „und“ verwendet wird (zu den Bedeutungsformen der Konjunktion „bzw.“ s. duden.de). Denn abgesehen von der Frage, wann ein „längerer“ krankheitsbedingter Ausfall zu bejahen wäre, bleibt offen, wann die Rechtsfolge „einvernehmliche Regelung“ eingreift (Mitteilung des Beigeladenen, dass er für keinen Ersatz sorgen könne oder wolle? Nachweise für seine diesbezüglichen Bemühungen?). Durch unklare Vereinbarungen dieser Art wird dem Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht genügt (BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 R 20/19 R –, Rn. 23, m.w.N.).

 

6. Der Beigeladene hatte Anspruch auf bezahlten Urlaub, weil seine monatlich gleichbleibende Vergütung auch 28 Urlaubstage jährlich abgalt. Dies ist für Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse typisch (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, Rn. 16). Die Vertragspartner orientierten sich insoweit an arbeitsrechtlichen Usancen, und zwar gerade auch bezüglich des Umfangs, denn der durchschnittliche tatsächliche Urlaubsanspruch in Deutschland betrug etwa 28 Urlaubstage jährlich (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/urlaubsanspruchl.html).

 

Der Beigeladene musste seinen Urlaub allein deshalb mitteilen, damit das System der Klägerin im Havariefall zuverlässig Auskunft geben konnte, wer im Notfall vom Gelände evakuiert werden musste. Denn hierfür bedurfte es weder einer Berechnung des vor und nach dem jeweiligen Antrag noch bestehenden (Rest-)Urlaubs noch dessen ausdrücklicher Genehmigung. Letztere erfolgte aber jeweils ausdrücklich, weil sich in der Zeile „Genehmigt“ über den Wörtern „Datum, OBL“ – OBL steht für Oberbauleitung – ein handschriftlicher Namenszug findet.

 

Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass auch Selbständige ihren Vertragspartnern nach allgemeinem Geschäftsgebaren die eigenen Urlaubspläne Mitteilten. Die Genehmigung eines Urlaubs setzt zumindest eine entsprechende Mitteilungspflicht des Erwerbstätigen voraus. Eine solche Pflicht – und nicht nur eine Gepflogenheit – besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nur im Verhältnis abhängig Beschäftigter zu ihrem Arbeitgeber (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, Rn. 25)

 

7. Weitere von den Vertragsparteien vorgebrachte Umstände sind für die Statusabgrenzung ohne Belang.

 

Die Auffassung der Klägerseite, in den Vertrag aufgenommene Regelungen, die charakteristisch für einen Vertragstyp seien, stellten einen Beleg für das Gegenteil dar, hält der Senat für abwegig. Diese Auffassung hätte zur Konsequenz, dass bei der Abgrenzung von Vertragstypen gälte: je mehr für Vertragstyp A charakteristische Regelungen vereinbart wurden, umso eher liegt Vertragstyp B zugrunde.

 

8. In der Gesamtabwägung sprechen nahezu alle der o.g. Umstände für eine Beschäftigung des Beigeladenen, insbesondere die beiden nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gewichtigsten Umstände: die Eingliederung in einer fremde Betriebsorganisation und das fehlende unternehmerischen Risiko. Demgegenüber treten Freiräume, wie sie Dienste höherer Art – etwa eines Ingenieurs – prägen, zurück.

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

 

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

 

Rechtskraft
Aus
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