L 2 AS 3642/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2649/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3642/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Die Zulassung der Revision steht einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht entgegen.
2. Bei der Covid-19-Einmalzahlung (hier: § § 70 SGB II) handelt es sich einmalige Leistung eigener Art und deswegen um einen abtrennbaren Streitgegenstand.
3. Der Regelbedarf für Alleinstehende gem. § 20 Abs. 1 SGB II genügte im Streitzeitraum Januar bis April 2022 den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe


I.
Der Kläger wendet sich in insgesamt vier Verfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen vier Urteile des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 22.11.2022 (Az. LSG L 2 AS 3641/22 zu Az. SG S 15 AS 107/22, Az. LSG L 2 AS 3642/22 zu Az. SG S 15 AS 2649/21, Az. LSG L 2 AS 3643/22 zu Az. SG S 15 AS 2737/22 und Az. LSG L 2 AS 3644/22 zu Az. SG S 15 AS 1624/22)

Im hiesigen Verfahren (L 2 AS 3642/22; S 15 AS 2649/21, siehe auch S 15 AS 107/22) begehrt der Kläger die Bereitstellung von FFP2-Masken bzw. die Kostenübernahme hierfür ab 01.05.2021. Zudem macht er die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Covid-Einmalzahlung im Mai 2021 und des Regelbedarfs ab 01.01.2022 geltend und begehrt insoweit höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1960 geborene, alleinstehende Kläger steht jedenfalls seit 2012 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er bewohnt alleine eine Wohnung in der B1-straße in S1. Der Kläger arbeitet seit Beginn des Leistungsbezugs nicht. Er erzielt seitdem kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen.

Mit Bescheid vom 19.03.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022 in Höhe von insgesamt 1.027,50 € monatlich und berücksichtigte den Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1, 446,00 €) und Kosten der Unterkunft.

Am 24.04.2021 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf monatlichen Mehrbedarf von 1,5 Masken pro Tag oder ersatzweise 2,49 € pro Maske (zum Schutz vor dem Corona-Virus). Zur Begründung führte er aus, Anspruchsgrundlage sei § 28 b Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Er bitte um Bereitstellung von Masken der Drogeriekette M1, D1 oder der Firma F1 (F2 Apotheke, S2) oder um eine Maske, welche die Qualitätsmerkmale der Stiftung Warentest erfülle.

Mit Bescheid vom 29.04.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger von Amts wegen gem. § 70 SGB II die durch das Sozialschutzpaket III beschlossene Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € für Mai 2021 aufgrund der Mehraufwendungen, die Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld aufgrund der Covid19-Pandemie entstanden sind.
Gegen den Bescheid vom 29.04.2021 legte der Kläger am 06.05.2021 Widerspruch ein. § 70 SGB II sei verfassungswidrig, da dies das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze. Den BT-Drucksachen zu § 70 SGB II sei nicht ansatzweise zu entnehmen, warum eine Einmalzahlung für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 in Höhe von 150,00 € den Mehrbedarf aufgrund der COVID-19-Pandemie decken solle. Zur Deckung sämtlicher Bedarfe seien mehr als 25,00 € monatlich nötig. Im Übrigen bezog sich der Kläger auf die Begründung mehrerer Beschlüsse der 12. Kammer des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe (vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER -, vom 11.03.2021 - S 12 AS 565/21 ER - und vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER -).

Mit Bescheid vom 17.05.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.04.2021 bezüglich der Gewährung eines Mehrbedarfs für FFP2-Masken ab.

Hiergegen legte der Kläger am 20.05.2021 Widerspruch ein. Er verfüge lediglich über das soziokulturelle Existenzminimum. Aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG ergebe sich jedoch ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Jedes Einsparungsverlangen aus dem Regelsatz für pandemiebedingte Ausgaben führe somit zwangsläufig zur Unterschreitung des Existenzminimums und sei damit rechtswidrig.

Sowohl den Widerspruch vom 06.05.2021 (Einmalzahlung in Höhe von 150,00 €) als auch den Widerspruch vom 20.05.2021 (Mehrbedarf FFP2-Masken) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der geltend gemachte Bedarf für FFP2-Masken vom Regelbedarf umfasst werde. Ein sorgsamer Umgang mit den Masken werde vorausgesetzt. Darüber hinaus betreffe der geltend gemachte Bedarf keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich der Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der entsprechenden Coronaschutzverordnung. Mit der Einmalzahlung von 150,00 € sei ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum geschaffen worden, um etwaige im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie bestehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren. Diese automatische Auszahlung könne also gerade auch zum Kauf von Masken eingesetzt werden (unter Verweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 19.04.2021 - L 2 AS 1032/21 ER-B -). Dabei handele es sich nicht um die Anerkennung eines Mehrbedarfes, sondern um eine politische Entscheidung, mit einer zusätzlichen Leistung auf die aktuellen besonderen Herausforderungen zu reagieren. Weitergehende Zahlungen seien gesetzlich nicht vorgesehen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.06.2021 hat der Kläger mit Schreiben vom 05.07.2021 (Bl. 1 der SG-Akte S 15 AS 2649/12) am 08.07.2021 (Eingang bei Gericht) Klage zum SG Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, er gehöre aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankung zur vulnerablen Risikogruppe. Er bestreite den Infektionsschutz seit über einem Jahr aus dem Regelsatz. Dies sei nicht mehr möglich. Er sei finanziell und materiell durch die Pandemieausgaben ausgeblutet. Er begehre daher bis zur Aufhebung der Maskenpflicht die Bereitstellung von FFP2-Masken zum Schutz vor einer schweren oder tödlich verlaufenden Erkrankung. Ohne die Bereitstellung der beantragten FFP2-Masken sei eine frühere oder spätere Erkrankung mit der aktuellen Delta- oder einer anderen Mutante zwangsläufig gegeben. Die falschen Ablehnungsgründe der Beklagten seien mehrfach vom SG Karlsruhe in ausführlicher Weise widerlegt worden. Er beziehe sich daher inhaltlich umfänglich auf die Beschlüsse des SG Karlsruhe, welche die Situation und das Klagebegehren des Klägers zutreffend und identisch beschreiben würden. Die tatsächlichen Mehrkosten der Corona-Pandemie hätten das Leben für arme Haushalt deutlich teurer gemacht, weil Mehrausgaben wegen teils stark gestiegener Lebensmittelpreise anfielen und sich die Armutslagen bis hin zu extremen Mangel- und Notsituationen wegen des Wegfalls von Schulmittagessen sowie Angebote der Tafeln deutlich verschärfen würden. Der Betrag für die Einmalzahlung nach § 70 SGB II sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Er begehre die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und die Korrektur dieser verfassungswidrigen Zahlung in Form eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von 100,00 € für jeden Pandemiemonat.

Mit Änderungsbescheid vom 27.10.2021, betreffend den Zeitraum
November 2021 bis April 2022, hat die Beklagte dem Kläger für November 2021 1.145,14 €, für Dezember 2021 1.064,26 € und – wegen einer Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 auf 449,00 € monatlich ab Januar 2022 – für Januar 2022 bis April 2022 monatlich 1.067,26 € bewilligt.

Diesen Änderungsbescheid hat der Kläger wegen der Annahme einer verfassungswidrigen Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums durch den Regelbedarf ab 01.01.2022 mit Widerspruch angefochten, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021 zurückgewiesen hat.

Mit Datum vom 27.12.2021 hat die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid betreffend den Zeitraum Januar 2022 bis April 2022 (Neufestsetzung Regelbedarf Stufe 1 monatlich 449,00 €, monatliche Leistungshöhe: 1.067,26 € [Anm.: identisch zur Leistungshöhe wie im Bescheid vom 27.10.2021]) erlassen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021 hat der Kläger am 12.01.2022 (weitere) Klage zum SG Stuttgart erhoben (S 15 AS 107/22), mit der er die verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums durch den Regelbedarf ab 01.01.2022 geltend gemacht hat. Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 22.11.2022 (S 15 AS 107/22) abgewiesen, da sie wegen doppelter Rechtshängigkeit – der Bescheid vom 27.10.2021/Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021/Änderungsbescheid vom 27.12.2021 sei gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 2649/21 geworden – unzulässig sei. Gegen dieses Urteil (S 15 AS 107/22) ist das Verfahren L 2 AS 3641/22 beim LSG anhängig, in dem mit Beschluss vom 27.02.2023 des vormals zuständigen 9. Senats und mit Beschluss vom 22.07.2024 des erkennenden Senats die für das Verfahren L 2 AS 3641/22 beantragte PKH – wegen Unzulässigkeit der Klage aus den vom SG genannten Gründen – abgelehnt worden ist.


Mit Schreiben vom 25.10.2022 (veraktet in S 15 AS 107/22; dort Bl. 143 der SG-Akte) hat der Kläger einen „Beweisantrag mit eigenem Fragerecht“ gestellt und die Ladung folgender Zeugen und Sachverständigen beantragt:
„Von der Beklagtenseite zur massiven bestehenden Unterdeckung des Regelsatzes
1. Herrn G1, Sprecher der Jobcenter auf Bundesebene und Geschäftsführer der Jobcenter Städteregion A1.
2. Einen Vertreter/Mitverfasser des Brandbriefes geschrieben am 16.02.2022 vom LAG aller Jobcenter in NRW an BAM H1.
Zur verfassungswidrigen Regelsatzanpassung-Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums
3. Gutachterin B2, Empirische Verteilungsforschung
4. Rechtswissenschaftlerin Frau L1.
Zu den exorbitanten Lebensmittelpreissteigerungen bereits seit März 2020
5. Marktexperten der Verbraucherforschung Herrn E1

und ergänzend zu den seit Kriegsbeginn, vom Kläger im Verfahren angegebenen Preisen und Preissteigerungen nach Belieben des Gerichts, je ein örtlich ansässiger Filialleiter der Firmen Aldi, Netto, Rewe, Edeka, Kaufland.
Zu den langjährigen – im Regelsatz unberücksichtigten – massiven Strompreissteigerung
6. Energieexperte Herr S3 oder/und
7. Herr N1.“


Mit Beschluss vom 10.08.2021 hat das SG den klägerischen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) im vorliegenden Verfahren abgelehnt. Die vom Kläger gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde zum LSG ist mit Beschluss vom 11.10.2021 (L 12 AS 3084/21 B) zurückgewiesen worden (Bl. 17 ff. PKH-SG-Akte S 15 AS 2649/21). Die vom Kläger gegen den Beschluss des LSG erhobene Anhörungsrüge hat das LSG mit Beschluss vom 24.11.2021 (L 12 AS 3405/21 RG) zurückgewiesen (Bl. 40 ff. PKH-SG-Akte S 15 AS 2649/21).

Den erneut gestallten PKH-Antrag des Klägers vom 11.11.2021 hat das SG mit Beschluss vom 12.11.2021 abgelehnt. Den weiteren PKH-Antrag vom 22.07.2022 hat das SG mit Beschluss vom 09.08.2022 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 20.09.2022 (L 12 AS 2618/22 B) zurückgewiesen.


Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.11.2022, in der der Kläger zuletzt die Gewährung von zusätzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von „150 € bis 200 €“ sowie die Gewährung von ein bis zwei („1,5“) FFP2-Masken täglich bzw. 2,49 € täglich ab 01.05.2021 und die Verfassungswidrigkeit der Covid-Einmalzahlung nach § 70 SGB II geltend gemacht hat (vgl. die ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung von den Beteiligten genehmigten Anträge), hat das SG die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass Streitgegenstand des Verfahrens die Bescheide der Beklagten vom 29.04.2021 und 17.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.06.2021 und ferner der Bescheid vom 19.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.10.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.12.2021 sowie der Änderungsbescheid vom 27.12.2021 seien. Letztere seien gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (S 15 AS 2649/21) geworden.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen seien §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II. Der Mehrbedarf sei allerdings kein eigenständiger Streitgegenstand (unter Verweis auf BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, juris Rn. 14), er sei lediglich ein Berechnungselement für den Leistungsanspruch auf der Bedarfsseite.
Das Klagebegehren sei somit in dem Verfahren S 15 AS 2649/21 dahingehend auszulegen, dass der Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom Mai 2021 bis April 2022 begehre. Denn die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 17.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.06.2021 nicht nur die Ablehnung einer Mehrbedarfshärteleistung verfügt, sondern auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nach erneuter Sachprüfung zugleich die in dem Bescheid vom 19.03.2021 festgestellte Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestätigt. Der Bescheid vom 27.10.2021 (Regelsatzerhöhung) und auch der Bescheid vom 27.12.2021 stellten eine Änderung des Bescheides vom 19.03.2021 im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG dar. Diese änderten den Bescheid dahingehend ab, dass dem Kläger ab Januar 2022 monatlich 39,76 € mehr an Regelleistung bewilligt worden seien. Beide Änderungsbescheide seien nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 11.06.2021 ergangen, so dass § 96 Abs. 1 SGG Anwendung finde und sie damit Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden seien.
Der Kläger habe in dem streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 SGB II erfüllt. Er habe das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht gehabt (Nr. 1), sei erwerbsfähig gewesen (Nr. 2) und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt (Nr. 4). Er sei hilfebedürftig gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II gewesen, da er seinen Bedarf weder durch Einkommen oder durch Vermögen habe decken können.
Ein höherer Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Seit dem 25.01.2021 habe aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) für eine Vielzahl öffentlicher Örtlichkeiten des täglichen Lebens eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Gestalt einer FFP2 Maske (DIN EN 149:2001) oder der Standards KN95, N 95, KF 94, KF 99 und/oder zumindest einer OP-Maske (DIN EN 14683:2019-10) gegolten. Dies habe auch weiterhin im streitgegenständlichen Zeitraum gegolten. Hiervon seien auch die Bezieher von Grundsicherungsleistungen betroffen, denen auferlegt sei, an Orten wie bspw. öffentlicher Nahverkehr, Arztpraxen, Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandel eine solche Maske zu tragen. Somit liege grundsätzlich ein Bedarf an medizinischen Mundnasenbedeckungen und damit ein atypischer Mehrbedarf vor, der nicht vom Regelbedarf umfasst sei, der laufend und nicht unaufschiebbar sei (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2021 - L 9 AS 534/21 ER-B - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein solcher Mehrbedarf sei aber nur dann anzuerkennen, wenn er unabweisbar sei, nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und in seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. § 21 Abs. 6 SGB II sei aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) in das SGB II eingeführt worden als zusätzlicher Anspruch im Sinne eines Härtefallmehrbedarfs (unter Verweis auf Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auf. Stand 08.02.2021, § 21 Rn. 80 ff. m.w.N). Nach der Rechtsprechung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris) entstehe ein besonderer Bedarf erst, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste.
Hiervon ausgehend sei ein Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund der Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken nicht gegeben. FFP2-Masken seien auch im streitigen Zeitraum für ca. 1,00 € erhältlich gewesen. Die Masken könnten bei sachgerechter Handhabe mehrmals verwendet werden, so dass im Schnitt sieben Masken ausreichen würden, um sich einen Monat zu versorgen (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2021 - L 9 AS 534/21 ER-B - juris). Die Kosten für sieben Masken im Monat würden somit unter 10,00 € betragen. Eine Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums sei nicht ersichtlich. Der Bedarf weiche somit bereits in seiner Höhe nach nicht erheblich vom Durchschnittsbedarf ab, § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Auch aufgrund der chronischen Bluthochdruckerkrankung könne kein höherer Bedarf gegeben sein. Gerade deshalb habe vom Kläger erwartet werden können, seine Kontakte im streitigen Zeitraum zu reduzieren, sodass der Bedarf von 1,5 Masken pro Tag nicht nachvollzogen werden könne. Insbesondere sei es dem Kläger zuzumuten, mehrere Termine und Erledigungen zusammenzufassen und auf einen Tag zu legen.
Sofern der Kläger darüber hinaus einen weiteren Mehrbedarf in Höhe von „150,00 € bis 200,00 €“ geltend mache, könne die Kammer einen solchen Mehrbedarf nicht nachvollziehen. Die Vorschrift des § 70 SGB II scheide als Anspruchsgrundlage von vornherein aus, denn sie sehe eine an die Leistungsberechtigung des Hilfebedürftigen im Mai 2021 anknüpfende Einmalzahlung in diesem Monat vor.
Doch auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II sei nicht gegeben. Der Kläger spreche in seiner Klagebegründung zwar u.a. den seitens Sozialverbände beklagten Wegfall der Einkaufsmöglichkeiten bei den Tafeln e.V. sowie des Schulmittagsessens an, ohne jedoch darzulegen, dass er bislang bei den Tafeln e.V. eingekauft habe oder dass diese tatsächlich geschlossen gewesen seien.
Im Übrigen entspreche die Bemessung der Regelbedarfe im streitgegenständlichen Zeitraum den verfassungsrechtlichen Vorgaben, welche das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (a.a.O.) aufgestellt habe. Die Ermittlung des Regelbedarfs für das Jahr 2021 beruhe auf dem Ergebnis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus dem Jahr 2018. Die Nichtberücksichtigung pauschalierter pandemiebedingter Bedarf bei der Bemessung bedeute nicht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (unter Verweis auf Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB II, 5. Aufl. Stand 30.05.2022, § 70 Rn. 16).
Zwar seien in der COVID-19 Pandemie neue bisher unbekannte Bedarfe aufgetreten, die auch nicht prognostizierbar gewesen seien und folglich nicht in die Regelbedarfsbemessung auf Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus dem Jahr 2018 eingeflossen seien. Der Gesetzgeber sei aber nicht verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, auf diese pandemiebedingten finanziellen Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren, sondern er habe nach der Rechtsprechung des BVerfG bei einer "strukturell unzutreffenden" Erfassung des Regelbedarfs die Möglichkeit, den existenzsichernden Regelbedarf durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern. Der Gesetzgeber habe den Leistungsempfängern zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 einen zusätzlich pauschalierten einmaligen Leistungsanspruch nach § 70 SGB II i.H.v. 150,00 € gewährt.
Auch die Bemessung der Regelbedarf für 2022 entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben (unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 AS 330/22 B ER -). Dem Vortrag des Klägers, die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € sei verfassungswidrig, sei nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür, dass der neu eingeführte § 70 SGB II verfassungswidrig sei, lägen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Im Übrigen könne nur das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überhaupt feststellen. Hielte ein Gericht das Gesetz für verfassungswidrig, so müsse es nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen, wenn es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankäme. Da das Gericht die Auffassung des SG Karlsruhe diesbezüglich nicht teile, sei das Verfahren auch nicht auszusetzen gewesen. Bereits aus der Konzeption der Leistung als zusätzlich folge, dass diese keine unmittelbar existenzsichernde Funktion haben könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten in der Form einer einmaligen pauschalen Zusatzleistung im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie in Zusammenhang stehende Aufwendungen ausgeglichen werden. Die Gesetzesbegründung nenne insoweit die Notwendigkeit, Schnelltests auf eigene Kosten durchzuführen, um Risiken z.B. beim Kontakt mit älteren Verwandten ausschließen zu können, oder die Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln, Kosten für zusätzliche Materialien und Ausstattung für den Distanzunterricht (z.B. Büromaterial, Druckkosten) sowie Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern. Dabei handele es sich um eine Anspruchsgrundlage für eine eigenständige einmalige Leistung eigener Art. Es handele sich um eine politische Setzung (unter Verweis auf Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage Stand 19.04.2021, § 70 Rn. 14 m.w.N).
Das Verfahren sei nicht auf Antrag des Klägers auszusetzen gewesen, da die Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens gem. § 114 SGG nicht gegeben seien. Insbesondere rechtfertige die Anhängigkeit eines Musterprozesses grundsätzlich keine Aussetzung. Auch scheide eine Aussetzung wegen Anhängigkeit eines anderen Verfahrens beim BVerfG aus (unter Verweis auf Keller, in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 114 Rn. 5b f. m.w.N.).
Der Kläger hat gegen das ihm mittels Postzustellungsurkunde am 26.11.2022 zugestellte Urteil
mit Schriftsatz vom 22.12.2022 am 27.12.2022 beim LSG Baden-Württemberg u.a. das Verfahren gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 22.11.2022 - S 15 AS 2649/21 - anhängig gemacht und „Antrag auf Aussetzung und Berufung gegen die Urteile [Anm. des Senats: alle vom 22.11.2022] des SG Stuttgart (…) S 15 AS 2649/21 (…) bei Nichtaussetzung Antrag auf Eröffnung von Berufungsverfahren für vorgenannte Aktenzeichen“ gestellt. Er hat weiterhin auf den mit Schreiben vom 25.10.2022 gestellten „Beweisantrag mit Fragerecht“ hingewiesen und bemängelt, dass das SG diesen zu Unrecht abgelehnt habe. Im Übrigen hat er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren im Wesentlichen wiederholt. Er verweist zuletzt hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs auf die beim Bundessozialgericht (BSG) seit 15.10.2024 anhängige Revision B 7 AS 20/24 R.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. April 2021 und vom 17. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2021 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 täglich ein bis zwei FFP2-Masken, hilfsweise, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 2,49 € pro Maske täglich sowie höhere Leistungen wegen pandemiebedingter Mehraufwendungen zu gewähren,
sowie die Beklagte unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 27. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2021 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 150,00 € bis 200,00 € monatlich zu gewähren,
hilfsweise das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts im Verfahren B 7 AS 20/24 R auszusetzen,

hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht bzgl. der Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs nach § 20 SGB II vorzulegen,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht bzgl. der Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Covid-Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € nach § 70 SGB II vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,
            die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat der Senat den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, die vom BSG mit Beschluss vom 29.08.2024 (B 4 AS 109/24) als unzulässig verworfen worden ist. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2024 Anhörungsrüge zum BSG erhoben (B 4 AS 161/24 AR).

Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 20.09.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und der Senat beabsichtigt, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege eines Beschlusses über die Berufung zu entscheiden. Hierzu hat sich der Kläger umfassend geäußert.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.


II.
1. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1
SGG die zulässige, insbesondere – da der 26.12.2022 ein Feiertag war – am 27.12.2022 fristgerecht (vgl. §§ 151, 64 SGG) erhobene Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Der Senat macht von dem ihm nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG eingeräumten Ermessen, über die Berufung durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung sowie ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, Gebrauch. Der Senat bezweckt mit der Entscheidung im Beschlusswege eine Beschleunigung des Verfahrens. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) ist im vorliegenden Verfahren bereits durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22.11.2022 sowie durch sein umfangreiches schriftliches Vorbringen im Berufungsverfahren, das der Senat zur Kenntnis genommen hat und in seiner Entscheidung würdigt, und das im Wesentlichen eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beinhaltet, Rechnung getragen. Die vom Kläger bereits im Klage- und sodann im Berufungsverfahren angeregten Ermittlungen waren vom Senat - unabhängig von der Frage, ob diese den Anforderungen an einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag genügen - nicht durchzuführen, da der Senat - wie im Folgenden dargelegt wird - von einer Verfassungskonformität des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 in dem hier diesbezüglich allein streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2022 bis April 2022 ausgeht und daher ausgehend von seiner Rechtsauffassung keine weitere Aufklärung für notwendig erachtet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die beim BSG seit 15.10.2024 anhängige Revision (B 7 AS 20/24 R) zu der Rechtsfrage verwiesen hat, ob der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in den Monaten September und Oktober 2022 verfassungskonform war, hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest. Im Übrigen wird dem durch die Zulassung der Revision und damit der Eröffnung eines weiteren Rechtsmittels für den Kläger hinreichend Rechnung getragen. Die Zulassung der Revision selbst steht einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht entgegen, da das Beschlussverfahren nach dem insofern voraussetzungslosen Wortlaut des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG (anders als § 105 Abs. 1 SGG) weder auf einfach gelagerte Sachverhalte und Rechtsfragen (vgl. BSG, Beschluss vom 29.06.2021 - B 4 AS 96/21 B - juris Rn. 4) noch auf Verfahren ohne grundsätzliche Bedeutung begrenzt ist (vgl. hierzu ausdrücklich Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 153 SGG [Stand 21.10.2024], Rn. 95 m.w.N.).


2. Streitgegenständliche Leistungen des hiesigen Verfahrens L 2 AS 3642/22 (und auch des SG-Verfahrens S 15 AS 2649/21) sind für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2022 die vom Kläger geltend gemachten Sachleistung bzw. Beschaffungskosten für FFP2-Masken (als nicht vom Regelbedarf abtrennbarer isolierter Mehrbedarf, vgl. BSG, Urteile vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R - juris Rn. 11, vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R -, juris Rn. 14, vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 -, juris Rn. 13 f. und vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, juris Rn. 14) und infolge der Corona-Pandemie erhöhte Mehraufwendungen über die für den Monat Mai 2021 bewilligte Covid-Einmalzahlung hinaus sowie für den Zeitraum Januar 2022 bis April 2022 geltend gemachten höheren Leistungen von „150 € bis 200 €“ monatlich, die der Kläger auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Regelbedarfs stützt.

Bei dem Bescheid vom 29.04.2021 (Covid-Einmalzahlung Mai 2021) handelt es sich um einen – wegen der bei Erlass des Bescheides vom 19.03.2021 nicht berücksichtigten und durch die Neuregelung des § 70 SGB II mit Gesetz vom 10.03.2021 eingetretene Änderung der rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung ab 01.04.2021 – auf der Grundlage von § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassenen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 19.03.2021 bzgl. des Leistungsmonats Mai 2021. Der Bescheid vom 29.04.2021 ändert den Bescheid vom 19.03.2021 insoweit (zu den bisher für Mai 2021 bewilligten Leistungen für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft zusätzliche Covid-Einmalzahlung für Mai 2021) ab. Bei der Covid-19-Einmalzahlung handelt es sich um eine eigenständige einmalige Leistung eigener Art und schon deswegen um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - B 4 AS 168/23 BH - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Einmalzahlung nach § 70 SGB II steht zwar dem Grunde nach notwendig im Verhältnis der Akzessorietät
zu SGB-II-Leistungen, weil sie die SGB-II-Berechtigung voraussetzt. Der Höhe nach ist sie aber vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Regelbedarfs sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung unabhängig (vgl. Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, zu § 70 Rn. 27).

Der Bescheid vom 17.05.2021 (FFP2-Masken) stellt auf den Antrag des Klägers und in Zusammenschau mit dem Bescheid vom 19.03.2021 fest, dass ein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II – der ein vom Regelbedarf nicht abtrennbarer Streitgegenstand ist (s.o.) – für den mittels Bewilligungsbescheid vom 19.03.2021 geregelten Zeitraum Mai 2021 bis April 2022 nicht besteht.

Die Bescheide vom 27.10.2021 und 27.12.2021 ändern den Bewilligungsbescheid vom 19.03.2021 für die Zeit von Januar 2022 bis April 2022 (nur insoweit, also bzgl. des Zeitraum ab Januar 2022 hat der Kläger diese Änderungsbescheide angefochten) und insoweit zugunsten des Klägers ab (§ 48 SGB X), als ein höherer Regelbedarf bewilligt wird. Sie sind daher gem. § 96 SGG und nur insoweit Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 2649/21 geworden (und waren daher folgerichtig auch nicht mehr zulässigerweise mit einer separaten Klage [S 15 AS 107/22] anfechtbar; vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom heutigen Tag L 2 AS 3641/22).
Soweit sich der Kläger gegen die „Trennung des sachlich zusammenhängenden Klageantrags S 15 AS 2649/21 in zwei Verfahren (1. In L 2 AS 3643/22 in Covid-Einmalzahlung § 73, und 2. In L 2 AS 3642/22 in Nichtbereitstellung von FFP2-Masken ab 01.05.2021 und Covid-Einmalzahlung § 70)“ gewandt hat (vgl. Schreiben vom 03.08.2024, Bl. 103 Senats-Akte L 2 AS 3642/22), weist der Senat darauf hin, dass eine solche Trennung weder vom Senat noch vom SG herbeigeführt worden ist, sondern die Trennung in der vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung zum abtrennbaren Streitgegenstand (s.o.). und durch die mit den Bescheiden bewilligten Leistungen begründet ist.

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind ausdrücklich nicht die Regelungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung, bei denen es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt und bzgl. derer der Kläger keine Einwendungen erhoben hat.
Nicht Streitgegenstand ist zudem – entgegen den Ausführungen des SG – der Bescheid vom 19.03.2021, da dieser bereits vor Erlass der Bescheide vom 29.04.2021 und 17.05.2021 mangels Anfechtung bestandskräftig war.

In der Sache begehrt der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar 2022 bis April 2022 unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs und eines Mehrbedarfs als solches (monatlich 150 € bis 200 €), sowie für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2022 explizit wegen Mehraufwendungen in Folge der Covid-19-Pandemie und zusätzliche Kosten von 2,49 € täglich für FFP2-Masken bzw. deren Sachleistungserbringung von ein bis zwei Masken täglich.

3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat stellt Folgendes fest: Der alleinstehende und alleinlebende Kläger hatte in den Jahren 2021/2022 das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, er war erwerbsfähig, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen.

Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrten Leistungen (§§ 7, 19 ff. SGB II) dargelegt und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der Kommentarliteratur und den Gesetzesmaterialien ebenso zutreffend ausgeführt und begründet, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten höheren Leistungen nicht erfüllt.
Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend und klarstellend ist Folgendes auszuführen:
Der Kläger hat für den Streitzeitraum Mai 2021 bis April 2022 (im Einzelnen dazu siehe die Darstellung zuvor) keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte hat die Höhe der SGB-II-Leistungen für diesen Zeitraum in zutreffender Höhe bewilligt und auch zu Recht die Gewährung eines Mehrbedarfs für FFP2-Masken (Mai 2021 bis April 2022) abgelehnt.

Als Bedarf des Klägers ist der Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II für Alleinstehende anzuerkennen. Dieser belief sich im Jahr 2021 auf 446,00 € und im Jahr 2022 auf 449,00 € monatlich und ist von der Beklagten auch in dieser Höhe bewilligt worden.
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme eines höheren, als des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs besteht nicht. Eine evidente Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die Höhe des Regelbedarfs, der sich für Alleinstehende – wie dem Kläger – im Jahr 2021 auf 446,00 € und im Jahr 2022 auf 449,00 € belief, genügte im Jahr 2021 und im Jahr 2022 nach Überzeugung des Senats weiterhin den verfassungsrechtlichen Anforderungen (so auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22 -, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2023 - L 12 AS 1814/22 -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2023 - L
 21 AS 541/23 B -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 18 AS 279/23 [Revision anhängig unter B 7 AS 20/24 R zur Frage der Verfassungskonformität des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 in September und Oktober 2022], LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, alle juris; BSG, Beschluss vom 05.07.2023 - B 4 AS 36/23 B -  juris Rn. 5, in dem das BSG keinen Grund gesehen hat, die Revision in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs u.a. für die Jahre 2020 bis 2021 zuzulassen).

Die Regelbedarfe nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 1 bis 4 SGB II (hier: § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) werden gemäß § 20 Abs. 1a S. 1 SGB II i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. der Verordnung nach § 40 S. 1 SGB XII in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer durch das Statistische Bundesamt alle fünf Jahre veröffentlichten bundesweiten neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) vorliegen (§ 28 Abs. 1 SGB XII; vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O., juris Rn. 27) oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gemäß § 20 Abs. 1a S. 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII jährlich angepasst.

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen wurde der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1), wie den Kläger, auf einen Betrag von 446,00 € im Jahr 2021 und auf 449,00 € im Jahr 2022 festgelegt.
Zu dem Normenkomplex für die Ermittlung und Fortschreibung des Regelbedarfes auf der Grundlage der vorangegangenen EVS für das Jahr 2008 hat das BVerfG mit Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris) entschieden, dass er im Einklang mit dem Verfassungsrecht steht, insbesondere mit dem Recht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

Entsprechend folgt die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende nach der Überzeugung des Senats verfassungsrechtlichen Vorgaben, so dass das Verfahren – dem Begehren des Klägers entgegen – nicht nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen ist. Bei der Auswertung der EVS 2018 hat sich der Gesetzgeber weitestgehend an den seitens des BVerfG in dessen Grundsatzurteil vom 09.02.2010 (a.a.O., juris Rn. 138, 139, 141) erarbeiteten Vorgaben orientiert und darüberhinausgehende Hinweise und Prüfaufträge aus dem Beschluss vom 23.07.2014 (a.a.O., juris Rn. 120 ff.) berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 23 f.; vgl. auch: BSG, Beschlüsse vom 08.10.2020 - B 8 SO 12/20 BH -, juris Rn. 5; und vom 29.12.2017 - B 8 SO 40/17 B - juris Rn. 7). Das BVerfG fordert, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfasst. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfes. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Festsetzung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruches tragfähig begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 76, zuvor: BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O., juris Rn. 138, 139, 141). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringt für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich. Die Verfassung schreibt insbesondere auch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und das Ringen um einen politischen Kompromiss (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 77; Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 118, 119).

Zur Überzeugung des Senats entspricht die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des SGB II grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt. Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 89 und vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 -, juris Rn. 52).

Seit dem 01.01.2021 gelten Regelbedarfe, die aufgrund von Sonderauswertungen der EVS 2018 ermittelt worden sind. Die Regelbedarfsermittlung ist hinsichtlich der Referenzhaushalte und der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben im Einzelnen im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach dem § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG - im Folgenden: RBEG 2021) vom 09.12.2020 (BGBl. I 2855) enthalten. Diese Neuberechnung beruht auf methodischen Neubewertungen und einer gesetzlich vorgesehenen veränderten Datengrundlage und stellt keine Fortschreibung der bisherigen Werte dar. Die konkreten Beträge sind durch die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und des Teilbetrags nach § 34 Abs. 3a S. 1 SGB XII maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 SGB XII zum 01.01.2022 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 - RBSFV 2022) angepasst worden. Dafür sieht der in Bezug genommene § 28a SGB XII eine methodisch schlüssige statistische Bezugsgröße vor. Grundlage dafür sind gesetzlich vorgesehene Berechnungen der Veränderungsrate für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und der durchschnittlichen Nettolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt (§ 28a Abs. 3 SGB XII). Danach sind die Regelbedarfsstufen nach § 8 RBEG zum 01.01.2022 um 0,76 % erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Abs. 5 SGB XII auf volle Euro gerundet worden (vgl. § 1 RBSFV 2022). Für Alleinstehende ergibt sich daraus der Wert von 449,00 € monatlich.

Zu berücksichtigen ist, dass die Ermittlung von Regelbedarfen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten, stets nur annäherungsweise möglich ist. Sie muss sich auf Daten zu komplexen Verhältnissen stützen, die für die jeweils aktuell geforderte Deckung eines existenzsichernden Bedarfs nur begrenzt aussagekräftig sind. Zwar muss die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung auf im Ausgangspunkt tragfähigen Grundannahmen, Daten und Berechnungsschritten beruhen, jedoch schlagen Bedenken hinsichtlich einzelner Berechnungspositionen nicht ohne Weiteres auf die verfassungsrechtliche Beurteilung durch. Gleichzeitig darf der Gesetzgeber ernsthafte Bedenken, die auf tatsächliche Gefahren der Unterdeckung verweisen, nicht einfach auf sich beruhen lassen und fortschreiben. Er ist vielmehr gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn 141).

Eine solche Reaktion des Gesetzgebers ist erfolgt, indem nach § 70 SGB II für den Monat Mai 2021 von Amts wegen eine Einmalzahlung auch zum Inflationsausgleich in Höhe von 150,00 € (sowie nach § 73 SGB II eine solche in Höhe von 200 € für Juli 2022) gewährt wurde. Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 70 SGB II, da er im Mai 2021 leistungsberechtigt nach dem SGB II war und sein Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 richtet (gleiches gilt im Übrigen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 73 SGB II im Juli 2022). Die Beklagte gewährte dementsprechend mit Bescheid vom 29.04.2021 die vorgenannte Einmalleistung für Mai 2021 (und im Übrigen auch mit Bescheid vom 29.06.2022 für Juli 2022). Die Einmalzahlung erfolgte zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen, die beispielsweise für den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel entstanden (BT-Drs. 19/26542, S. 19). Mit der Einmalzahlung i.H.v. 150,00 € hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 144), sondern die durch die Pandemie entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB-II-Leistungen berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 19/26542, S. 19). Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 auf 502,00 € monatlich für Alleinstehende dokumentiert die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung (vgl. BSG, Beschluss vom 05.07.2023 - B 4 AS 36/23 B -, juris Rn. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2023 - L 12 AS 1814/22 -, juris Rn. 60; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 18 AS 279/23 -, juris Rn. 18 ff. [Revision anhängig beim BSG, a.a.O.], LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, juris Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2022 - L 8 SO 56/22 B ER -, juris Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 einen neuen Anpassungsmechanismus gewählt hat, der die Lohn- und Preisentwicklung deutlich zeitnäher widerspiegelt (vgl. dazu Groth/Güssow, NJW 2023, 184, 187). Dies hat zum 01.01.2023 zu einer Erhöhung des Regelsatzes um 11,8 % geführt (502,00 € monatlich für Alleinstehende) und zum 01.01.2024 zu einer weiteren Erhöhung um 12,2 % (563,00 € monatlich für Alleinstehende). Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2023 - L 12 AS 1814/22 -, juris Rn. 60; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 18 AS 279/23 -, juris Rn. 25 [Revision anhängig, a.a.O.]).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung von FFP2-Masken. Nach Maßgabe dieser Norm ist bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Auf die Frage, ob § 70 SGB II (Einmalzahlung i.H.v. 150,00 € für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021) als spezielle Regelung die Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II verdrängt (so Blüggel in jurisPR-SozR 6/2021 Anm. 1) oder ob § 21 Abs. 6 SGB II subsidiär neben § 70 SGB II zur Anwendung kommen kann (so: Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 70, 1. Überarbeitung, Stand: 30.05.2022, Rn. 16; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, 10. EL 2023, § 70 Rn. 17; Blüggel in Eicher/Luik/Harich, 5. Aufl. 2021, SGB II, § 70 Rn. 3, 6), kommt es nicht an. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II liegen hier im gesamten streitigen Zeitraum nicht vor.

Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, deren Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind (BT-Drs. 17/1465, S. 8). Auch das BVerfG ging in seinem Urteil vom 09.02.2010 von "engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen" aus (BVerfG, a.a.O. - 1 BvL 1/09 -, juris Rn. 208). Diese Maßgabe ist bei der Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu beachten. Die Härtefallklausel dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 204 ff., BT-Drs. 17/1465, S. 8). Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21 -, beide juris; Knickrehm in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 21 Rn. 64 ff.). Hinzu kommt, dass es sich bei steigenden Lebensmittelpreisen, der Notwendigkeit zur vermehrten Verwendung von Masken oder anderen zusätzlichen Kosten aufgrund einer weltweiten Pandemie nicht um einen Bedarf "im Einzelfall" i.S.d. § 21 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 SGB II handelt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022, a.a.O., juris Rn. 32, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2023, a.a.O., juris Rn. 63).

Im Übrigen verweist der Senat auf die zum vorausgegangenen Bewilligungs- und Streitzeitraum (März 2020 bis April 2021) zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2022 (L 12 AS 1567/22) und des BSG vom 05.07.2023 (B 4 AS 36/23 B), für den der Kläger ebenfalls die Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs und einen Mehrbedarf für FFP2-Masken geltend gemacht hatte.

Die von der 12. Kammer des SG Karlsruhe (vgl. u.a. Urteil vom 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22 - S 12 AS 1358/23 - S 12 AS 1359/23 -, Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER -, juris sowie die vom Kläger zitierten Entscheidungen) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. § 70 SGB II teilt der Senat ausdrücklich nicht (im Übrigen z.B. so auch: Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 70 Rn. 6), weshalb auch keine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu veranlassen war. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 19.07.2024 (a.a.O.) entschieden hat, dass die Vorlage des SG Karlsruhe vom 06.06.2023 unzulässig ist, da sie den Darlegungsanforderungen sowohl in Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als auch hinsichtlich der Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz nicht genügt.


4. Die beantragte Aussetzung des SG-Verfahrens S 15 AS 2649/21 kommt nicht in Betracht, da es durch Urteil des SG vom 22.11.2022 abgeschlossen worden ist. Für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem LSG liegen die Voraussetzungen (§ 114 SGG) nicht vor. Ein Ruhen des Verfahrens vor dem LSG hält der Senat für nicht zweckmäßig. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Senat – wie zuvor dargelegt – die gesetzlichen Regelungen nicht für verfassungswidrig hält.

Die Berufung des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.

5. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass der Kläger die Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 (hier konkret hinsichtlich des ihm von Januar 2022 bis April 2022 gewährten Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1) geltend macht und bezüglich der Frage der Verfassungskonformität dieses Regelbedarfs für die Monate September und Oktober 2022 ein Revisionsverfahren vor dem BSG (B 7 AS 20/24 R) anhängig ist und deshalb nicht von einer (weiteren) Revisionszulassung abgesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2018 - 1 BvR 453/17 -, juris).

 

Rechtskraft
Aus
Saved