Für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare finden die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften keine Anwendung, vielmehr stehen diese im Rahmen ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 JAG Berlin, wonach § 75 Abs. 1 LBG keine Anwendung findet, normiert neben dem Ausschluss der Vorschriften über die Besoldung (nach dem LBesG) auch den Ausschluss der Vorschriften über die Versorgung (nach dem LBeamVG) der Beamtinnen und Beamten (auf Widerruf).
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1989 geborene Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Dezember 2017 als Arbeitsunfall in der Zuständigkeit der Beklagten. Von Mai 2017 bis Mai 2019 war der Kläger Rechtsreferendar bei dem Land Berlin (vgl. Bescheid über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst vom 02. Mai 2017, Schreiben des Präsidenten des Kammergerichts vom 27. September 2019). Auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang verletzte er sich aufgrund eines Gleichgewichtsverlustes durch ein Rucken der von ihm genutzten U-Bahn, was zu einer Luxation des PIP (proximalen Interphalangealgelenkes) am Kleinfinger der rechten Hand führte (vgl. Unfallanzeige des Präsidenten des Kammergerichts vom 03. Januar 2018). Diese wurde zunächst durch Reposition und Ruhigstellung in einer Gipsschiene in der Rettungsstelle des V Klinikum am U versorgt (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2017) sowie später mit Physio- und Ergotherapie behandelt (vgl. Berichte des Durchgangsarztes Dr. W vom 22. Dezember 2017 und 13. März 2018 sowie des Durchgangsarztes Dr. O vom 26. Juni 2019). Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst vom 22. Dezember 2017 bis zum 05. Januar 2018. Wegen andauernder Beschwerden bzw. Bewegungseinschränkungen erfolgte ab April 2018 die Vorstellung bei Dr. T/ Dr. R in der UBS B (vgl. Berichte vom 30. April 2018). Während eines stationären Aufenthaltes vom 18. Juni bis zum 24. Juni 2019 im CCentrum für Muskeloskeletale Chirurgie erfolgte am 18. Juni 2019 eine Arthrolyse und Synovektomie des PIP sowie Tenolyse der tiefen Beugesehne des rechten Kleinfingers (vgl. Berichte vom 06. Februar 2019, 24. Juni 2019 und 04. Juli 2019, sowie OP-Bericht vom 05. September 2019).
Mit am 14. Juni 2019 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten machte der Kläger u.a. Ansprüche aus Amtshaftung sowie einen Dauerschaden und Schmerzensgeld geltend. Die andauernden Einschränkungen seien auf eine fehlerhafte Behandlung durch den Durchgangsarzt Dr. W zurückzuführen. Dieser habe die Gipsschiene zu spät abgenommen, so dass der Finger sich versteift habe. Die Beklagte lehnte es mit dem „Bescheid über Ablehnung einer Entschädigung“ vom 15. Oktober 2020 ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger unterfalle als Rechtsreferendar den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften nach dem Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamVG) und sei deswegen nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 09. November 2020, den dieser damit begründete, dass er in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sei, da für die Referendare nach geltender Rechtslage im Land Berlin keine Unfallfürsorge geleistet werde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2021, als unbegründet zurück. Ein Leistungsausschluss für die Unfallfürsorge sei dem Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 23. Juni 2003 nicht zu entnehmen, sodass der Kläger der staatlichen Unfallfürsorge unterliege und somit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei sei.
Mit seiner am 28. April 2021 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAG regele, dass die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses erfolge. § 10 Abs. 3 JAG schließe die entscheidende Vorschrift - § 75 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes von Berlin (LBG), der Besoldung und Versorgung regele, wozu die Unfallfürsorge zähle - aus. Sinn und Zweck der Reform der Juristenausbildung im Land Berlin sei gewesen, Referendare aus dem Beamtenverhältnis heraus in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zu überführen. Dieses Ausbildungsverhältnis gleiche einem Angestelltenverhältnis, für das - mit Ausnahme der Rentenversicherung - Sozialversicherungspflicht in allen anderen Zweigen bestehe. Davon sei im Übrigen auch der Gesetzgeber ausgegangen, wie sich aus der Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, 15/1557, Seite 21, ergebe. Diese Auffassung werde auch vom Kammergericht vertreten, wie aus dessen beigefügtem Schreiben vom 16. Januar 2021 hervorgehe.
Der Präsident des Kammergerichts, Dezernat VI - Referat für Referendarangelegenheiten, hat auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 09. Juni 2022 mitgeteilt, nach § 10 Abs. 3 S. 2 JAG finde § 75 LBG, wonach sich die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten (im Folgenden: Beamten) nach den besonderen gesetzlichen Regelungen richte, keine Anwendung. Daraus sei zu schließen, dass das LBeamtVG, das in §§ 30 bis 46a auch die Unfallfürsorge regele, grundsätzlich keine Anwendung finde. Lediglich bei geminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sollen Referendarinnen und Referendare gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 JAG eine Versorgung nach den Bestimmungen des LBeamVG erhalten. Klarstellend regele § 12 Abs. 3 S. 2 JAG, dass weitergehende Leistungen nicht gewährt würden. Daher seien Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (im Folgenden: Rechtsreferendare) sozialversicherungspflichtig. Sie seien gesetzlich in der Krankenversicherung, der Pflege- und der Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versichert. Dieser Versicherungsstatus sei vom Gesetzgeber vorgesehen, wie sich ausdrücklich aus den Gesetzesmaterialien ergebe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. Urteil vom 31. März 2015 - B 12 R 1/13 R -) sei die Ausbildung von Rechtsreferendaren im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu qualifizieren. Seit der Überführung des Status der Rechtsreferendare in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Jahr 2002 seien diese bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet und die entsprechenden Beiträge würden an diese abgeführt.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2023 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2021 verpflichtet, das Ereignis vom 21. Dezember 2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zudem hat es der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe es mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht abgelehnt, das Ereignis vom 21. Dezember 2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Ereignis erfülle alle Kriterien eines Arbeitswegeunfalls nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Kammer habe keine Zweifel, dass die eine ärztliche Behandlung erfordernde Verrenkung des Fingers des Klägers auf einem versicherten Weg als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei. Für diesen Arbeitsunfall sei die Beklagte als gesetzlicher Unfallversicherungsträger zuständig. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger nicht versicherungsfrei im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Denn er unterfalle nicht der gesetzlichen Unfallfürsorge wie sie für Beamte gelte. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insbesondere auf die zutreffende juristische Bewertung des Referats für Referendarangelegenheiten des Präsidenten des Kammergerichts verwiesen. Der Ausschluss der beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätze, den § 10 Abs. 3 S. 2 JAG anordne und der über den Ausschluss des § 75 LBG umfassend gemeint sei, erfasse insbesondere die maßgeblichen Vorschriften der gesetzlichen Unfallfürsorge für Beamte. Die Erstreckung des Versicherungsschutzes des SGB VII auf Rechtsreferendare, wenn diese heute gerade nicht mehr als Beamte auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgebildet würden, sei logische Konsequenz des Wechsels der Beschäftigungsrechtsform.
Gegen den ihr am 16. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Beklagte mit der am 31. Januar 2023 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung. Zur Begründung führt sie aus, nach § 10 Abs. 3 JAG fänden für den Kläger als Rechtsreferendar die für Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch das JAG oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt sei. Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisteten, hätten grundsätzlich Anspruch auf Unfallfürsorge. Nach § 1 Abs. 1 LBeamVG werde die Versorgung der in § 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter geregelt. Nach § 1 des LBesG umfasse der Anwendungsbereich die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen seien die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet würden, und die ehrenamtlichen Richter. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Unfallfürsorge ergebe sich danach nur für Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet würden. Eine Verwendung als Beamter auf Widerruf nur nebenbei sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Denn dieser habe den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst absolviert, sodass die Tätigkeit als Referendar keine Nebentätigkeit darstelle. Damit werde dem Kläger bei Verletzung durch einen Dienstunfall, auch wenn er kein Beamter auf Widerruf sei, Unfallfürsorge gemäß § 33 ff. LBeamVG gewährt. Dem stehe auch nicht § 10 Abs. 3 JAG entgegen. Über die Vorschrift des § 10 Abs. 3 JAG werde die Anwendung des § 75 Abs. 1 LBG ausgeschlossen. Der Wortlaut der Norm beziehe sich ausschließlich auf § 75 Abs. 1 LBG und könne nicht durch Auslegung auf die Vorschriften der §§ 30 ff. LBeamVG ausgedehnt werden. Andernfalls wäre der gemäß § 10 Abs. 3 LBG erforderliche Ausschluss der Unfallfürsorge nicht hinreichend bestimmt. Für den Ausschluss der beamtenrechtlichen Leistungen formuliere § 10 Abs. 3 LBG den Gesetzesvorbehalt. Eine hinreichende bestimmte Regelung über den Ausschluss der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge sei durch den Gesetzgeber nicht getroffen worden, sodass sie weiterhin Anwendung fänden. Ein möglicher Wille des Gesetzgebers, Rechtsreferendare in die gesetzliche Unfallversicherung einzubeziehen, habe im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Wortlaut und Systematik des Gesetzes ließen nur die Auslegung zu, dass für Rechtsreferendare beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften Anwendung finden sollten. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 05. Februar 2019 - L 15 U 698/17 - diese Auffassung bestätigt.
Das Kammergericht Berlin sei Arbeitgeber der öffentlichen Verwaltung und die dort angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Justizverwaltung seien gesetzlich unfallversichert. Für diese Mitarbeitenden führe das Kammergericht auch Beiträge ab. In der Vergangenheit seien teilweise Unfälle von Referendaren entschädigt, aber auch teilweise wieder an das Kammergericht unter Hinweis auf die fehlende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgegeben worden, ohne dass die Rückgabe vom Kammergericht beanstandet worden sei. Aus Arztberichten oder selbst einer Unfallanzeige sei oft nicht ersichtlich, dass es sich um Referendare handele. Die Unfallkasse sei dann nach dem üblichen Verfahren verpflichtet, die Heilverfahrenskosten vorläufig zu übernehmen und mache diese gegebenenfalls im Rahmen von Erstattungsverfahren beim zuständigen Kostenträger geltend. In der Vergangenheit habe das Kammergericht der Unfallkasse die Aufwendungen von Unfällen bei Referendaren häufig erstattet. Zudem handele es sich beim Großteil der Unfälle um Bagatellfälle mit sehr geringen Kosten, sodass eine vertiefte Zuständigkeits- oder Fallprüfung nicht erfolge, um die personellen Ressourcen für schwierigere Fälle vorhalten zu können.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist auf seine Darlegungen im Klageverfahren.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der am 12. Januar 2023 nach Durchführung der erforderlichen Anhörung der Beteiligten ergangene Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) erweist sich als rechtmäßig. Die vom Kläger an Stelle einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) in zulässiger Weise gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, 1. und 2. Alt. SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. zum Wahlrecht des Klägers: BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R -, Rn. 9, juris) war begründet. Zu Unrecht hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2021 die Anerkennung des Unfallereignisses vom 21. Dezember 2017 als Arbeitsunfall abgelehnt. Der vom Kläger am 21. Dezember 2017 erlittene Unfall war ein in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigender Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit; ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung, BSG, vgl. Urteile vom 04. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., und vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach juris; siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, Kap. 1.8, S. 40 f.).
Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger am 21. Dezember 2017 durch ein plötzlich von außen auf ihn einwirkendes Ereignis, dem Rucken der von ihm benutzten U-Bahn, das Gleichgewicht verloren und dabei eine Luxation des PIP des rechten Kleinfingers, d.h. einen Gesundheits(erst)schaden erlitten, der der sofortigen ärztlichen Behandlung (Reposition und Ruhigstellung in einer Gipsschiene) bedurfte. Dieses Unfallereignis erfolgte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf einem unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit, d.h. von dem Ort, an dem der von ihm besuchte Verwaltungsrechtslehrgang für Referendare stattfand. Der Besuch des Verwaltungsrechtslehrgangs war Teil seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Rechtsreferendar im Land Berlin.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, wozu auch die Berufsausbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes zählt. Die Referendarausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wie das des Klägers im Land Berlin (§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2 JAG), stellt wie bereite die Referendarausbildung in einem Beamtenverhältnis eine „Beschäftigung“ im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 SGB IV dar (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 1/13 R -, Rn.15 f. m.w.N. zur Rechtsprechung, juris). Demzufolge war die auf Anordnung des „Arbeitgebers“, des Präsidenten des Kammergerichts Berlin als Ausbildungsbehörde (§ 10 Abs. 1 S. 4 JAG), erfolgte Teilnahme des Klägers am Verwaltungsrechtslehrgang die Ausübung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit.
Zutreffend ist das SG in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für die Beschäftigung des Klägers als Rechtsreferendar im Land Berlin in der Zeit von Mai 2017 bis Mai 2019 nicht erfüllt ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen versicherungsfrei, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Die Unfallfürsorge der Beamten ist in §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) bzw. den entsprechenden Vorschriften der Beamtengesetze der Länder, soweit insoweit nicht auf die bundesrechtlichen Regelungen (insbesondere §§ 30 bis 46 BeamtVG) verwiesen wird, geregelt. Auf Rechtsreferendare können beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften, je nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Grunde nach ebenfalls Anwendung finden, ebenso wie für Beamte auf Widerruf (vgl. Alexander Diehm in: Hauck/Noftz SGB VII, 6. Ergänzungslieferung 2024, § 4 SGB VII Rn. 18). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterlag der Kläger während seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar im Land Berlin - unter Zugrundelegung der im Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung der landesrechtlichen Vorschriften des JAG, LBG, LBesG und LBeamVG - nicht den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften.
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 JAG wird, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 JAG in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 JAG finden zwar im Übrigen die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften auf Rechtsreferendare Anwendung, jedoch nur soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 3 S. 2 JAG nimmt eine solche anderweitige Regelung ausdrücklich vor. So lautet § 10 Abs. 3 S. 2 JAG: Die Vorschriften des § 38 des Beamtenstatusgesetzes i.V.m. § 48 des LBG sowie § 75 Abs. 1 und § 76 des LBG finden keine Anwendung. § 38 des Beamtenstatusgesetzes i.V.m. § 48 LBG betrifft die Ableistung eines Diensteides. § 76 LBG regelt den Anspruch der Beamten (auf Widerruf) auf Beihilfe, vor allem für die Aufwendungen im Krankheits- und Pflegefall. Durch diesen ausdrücklich in § 10 Abs. 3 S. 2 JAG normierten Ausschluss unterfallen Rechtsreferendare unstreitig der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus sind mit dem Ausschluss der Anwendung von § 75 Abs. 1 LBG Rechtsreferendare ausdrücklich von den Regelungen über die Besoldung und Versorgung der Beamten (auf Widerruf) ausgenommen. § 75 Abs. 1 LBG lautet: Die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den besonderen gesetzlichen Regelungen. Diese besonderen gesetzlichen Regelungen hat das Land Berlin mit dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) für die Besoldung und mit dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamVG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266 ff.) für die Versorgung geschaffen. Anstelle einer Besoldung nach dem LBesG (wie für Beamte auf Widerruf) erhalten Rechtsreferendare gemäß § 12 Abs. 1 und 2 JAG eine konkret bezifferte monatliche Unterhaltsbeihilfe, zu deren Anpassung und Zahlung dann – partiell – die entsprechende Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften angeordnet wird. Der in § 10 Abs. 3 S. 2 JAG normierte gänzliche Ausschluss der Versorgung nach dem LBeamVG umfasst insbesondere auch die Unfallfürsorge. Denn in § 2 LBeamVG, der den Titel „Arten der Versorgung“ führt und in seinem Absatz 1 die einzelnen Versorgungsarten aufzählt, ist unter Abs. 1 Nr. 4 die „Unfallfürsorge“ angeführt. Daher finden die in §§ 30 bis 46 LBeamVG getroffenen Regelungen zur Unfallfürsorge bei einem Dienstunfall auf Rechtsreferendare keine Anwendung. Dass der Gesetzgeber unmissverständlich in § 10 Abs. 3 S. 2 JAG die beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Gänze nach ausgeschlossen hat, wird gerade durch die in § 12 Abs. 3 JAG getroffene Rückausnahme für bestimmte Versorgungsfälle verdeutlicht. So ordnet § 12 Abs. 3 S. 1 JAG seit seinem Inkrafttreten am 01. Juli 2003 an, dass Rechtsreferendare bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des LBeamVG erhalten sollen und dies auch für die Hinterbliebenenversorgung gelte. Einer solchen Rückausnahme hätte es bei Geltung der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf nicht bedurft. Zwar kann man daran zweifeln, ob dies in der ursprünglichen Fassung (a.F.) von §§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 3 JAG hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen war. § 10 Abs. 3 S. 1 JAG a.F. ordnete an, dass im Übrigen die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung finden sollten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. In § 10 Abs. 3 S. 2 JAG a.F. war dann ausgeführt, dass die Vorschriften der §§ 23, 44 und 48 des LBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - a.F. -) keine Anwendung finden sollten. Diese Regelungen betrafen den Diensteid (§ 23 LBG a.F.), die Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 44 LBG a.F.) und die Besoldung (§ 48 LBG a.F.). In § 10 Abs. 3 S. 2 JAG a.F. fehlte demzufolge eine Bezugnahme auf die Regelungen über die Versorgung der Beamten. Jedoch fand sich bereits in § 12 Abs. 3 S. 1 JAG a.F. die Anordnung, dass Rechtsreferendare bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des BeamtVG erhalten sollen und dies auch für die Hinterbliebenenversorgung gelte. Eine solche Anordnung wäre bei Geltung der Vorschriften über die beamtenrechtliche Versorgung für Beamte auf Widerruf schon damals kaum erforderlich gewesen. Mit der umfassenden Neuregelung des Landesbeamtengesetzes in Berlin durch das Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) wurde jedoch auch das JAG (vgl. Art. XII Nr. 42 DRÄndG; GVBl. S. 114) geändert, sodass entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung der in den Gesetzesmaterialien zum JAG dokumentierte Wille des Gesetzgebers, dass die Rechtsreferendare zukünftig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung versichert sein sollen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/1557, S. 20, 21), nunmehr in §§ 10 Abs. 3, 12 JAG in der ab April 2009 geltenden Fassung seinen Ausdruck gefunden hat.
Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05. Februar 2019 (L 15 U 698/17) verweist, verkennt sie, dass dieser ein anderer Sachverhalt bzw. andere landesrechtliche Vorschriften zugrunde lagen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte über die Frage der Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften für Rechtsreferendare der Freien und Hansestadt Hamburg bzgl. zweier Unfallereignisse aus den Jahren 2013 und 2016 zu entscheiden. Sowohl nach der zu den Unfallzeitpunkten maßgeblichen Fassung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) als auch der vom LSG Nordrhein-Westfalen angewendeten, bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (a.F.), erfolgte der juristische Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 36 Abs. 1 S. 1 HmbJAG). § 37 Abs. 1 HmbJAG ordnete an, dass die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, 4 und 7, §§ 47 und 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbBG) in der jeweils geltenden Fassung für Referendarinnen und Referendare entsprechend Anwendung finden. Ausgenommen waren also bestimmte Regelungen über den Zugang zum Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 3, 4 und 7 HmbBG), den Diensteid (§ 47 HmbBG) und die Regelungen betreffend die Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 80 HmbBG). Ein genereller Ausschluss der beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsvorschriften, so wie in § 10 Abs. 3 S. 2 JAG mit der Aufnahme von § 75 Abs. 1 LBG mit Wirkung ab dem 01. April 2009 ausdrücklich normiert, findet sich im HmbJAG nicht. § 37 HmbJAG a.F. ordnete an, dass die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der § 24 Abs. 1, 2 und 4, §§ 62, 85 und 91 Abs. 1 des (bis zum 31. Dezember 2009 geltenden) Hamburgischen Beamtengesetzes vom 29. November 1977 (HmbBG a. F.) für Referendarinnen und Referendare entsprechend Anwendung finden. Ausgenommen waren also bestimmte Regelungen über den Zugang zum Vorbereitungsdienst (§ 24 Abs. 1, 2 und 4 HmbBG a.F.), den Diensteid (§ 62 HmbBG a.F.), die Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 85 HmbBG a.F.) sowie die Besoldung (§ 91 Abs. 1 HmbBG a.F.). § 91 Abs. 2 HmbBG a.F., wonach die Versorgung sich nach dem BeamtVG richtet, wurde in § 37 Abs. 1 HmbJAG a.F. nicht aufgeführt. Ein Ausschluss der Regelungen über die Versorgung, wozu auch die Unfallfürsorge gehört (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG), fand sich nicht. Von daher ist es auch nachvollziehbar, dass das LSG Nordrhein-Westfalen bezogen auf die in Hamburg maßgeblichen Rechtsvorschriften zu dem Schluss gekommen ist, dass die Vorschriften über die beamtenrechtliche Unfallfürsorge auch nach der Neuregelung der Juristenausbildung durch das HmbJAG weiterhin für Rechtsreferendare Geltung fanden.
Die Beklagte ist zudem gemäß §§ 114 Abs. 1 Nr. 6, 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII der für den Arbeitsunfall des Klägers zuständige Unfallversicherungsträger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.