Zur Anfechtung eines Ordnungsgeldbeschlusses durch den Sachverständigen und den Anforderungen an die Zustellung und Ersatzzustellung von fristensetzenden gerichtlichen Anordnungen und Entscheidungen auch bei einem Wechsel des Arbeitsortes des Sachverständigen.
Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers werden die Ordnungsgeldbeschlüsse des Sozialgerichts Mannheim vom 15. November 2023 und 20. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Neurochirurgie und wurde im Verfahren S 8 R 2982/21 vom Kammervorsitzenden der 8. Kammer des Sozialgerichts (SG) Mannheim zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.03.2023 (Bl. 177 ff. SG-Hauptakte) wurde der Beschwerdeführer mit der Erstattung eines Gutachtens mit Fristsetzung bis 23.07.2023 beauftragt. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 als Oberarzt beschäftigt. Der Gutachtensauftrag wurde dem Beschwerdeführer unter der Anschrift der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 gegen ein von ihm persönlich unterzeichnetes Empfangsbekenntnis am 29.03.2023 zugestellt (Bl. 182 SG-Hauptakte).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 07.08.2023 (Bl. 184 SG-Hauptakte) wurde der Beschwerdeführer unter derselben Anschrift an die Erledigung des Gutachtensauftrags erinnert. Eine erneute Erinnerung erfolgte an dieselbe Anschrift mit gerichtlicher Verfügung vom 30.08.2023 (Bl. 187 SG-Hauptakte).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.10.2023 (Bl. 188 SG-Hauptakte) wurde der Beschwerdeführer - wiederum unter der Anschrift der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 - erneut an die Erledigung des Gutachtensauftrags unter Fristsetzung bis 08.11.2023 und - für den Fall der Versäumung - der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 3.000,00 Euro erinnert. Diese Verfügung wurde am 24.10.2023 mittels Postzustellungsurkunde (PZU, Bl. 189 f. SG-Hauptakte) der in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 beschäftigten Mitarbeiterin W1 übergeben, weil der Beschwerdeführer in den Geschäftsräumen nicht erreichbar war.
Mit Beschluss vom 15.11.2023 (Bl. 193 f. SG-Hauptakte/Bl. 1 f. SG-Ordnungsgeldakte) setzte das SG gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro fest, da das Gutachten bis dahin nicht eingegangen war.
Zudem setzte es dem Beschwerdeführer mit gerichtlicher Verfügung vom 16.11.2023 (Bl. 191 SG-Hauptakte) unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes, das vermutlich höher ausfallen werde, eine neue Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 13.12.2023.
Der Beschluss vom 15.11.2023 und die gerichtliche Verfügung vom 16.11.2023 wurden am 22.11.2023 mittels PZU (Bl. 195 f. SG-Hauptakte/Bl. 3 f. SG-Ordnungsgeldakte) in den zur Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in den Geschäftsräumen nicht möglich war.
Mit Beschluss vom 20.12.2023 (Bl. 5 f. SG-Ordnungsgeldakte) setzte das SG gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro fest, da das Gutachten immer noch nicht eingegangen war.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2023 (Bl. 197 SG-Hauptakte) wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung bis 24.01.2024 zur Erstattung des Gutachtens aufgefordert.
Der Beschluss vom 20.12.2023 wurde am 23.12.2023 mittels PZU (Bl. 9 f. SG-Ordnungsgeldakte) der in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 beschäftigten Mitarbeiterin T1 übergeben, weil der Beschwerdeführer in den Geschäftsräumen nicht erreichbar war. Auf der PZU ist als zuzustellendes Schriftstück ausschließlich der Beschluss, nicht hingegen die Verfügung vom 21.12.2023 vermerkt.
Mit Faxschreiben vom 11.01.2024 (Bl. 199 ff. SG-Hauptakte) teilte der Beschwerdeführer unter der Absenderanschrift der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums M1 dem SG mit, dass er mit Email vom 11.01.2024 darüber informiert worden sei, dass am 23.12.2023 eine förmliche Zustellung einer gerichtlichen Verfügung vom 21.12.2023 nebst Beschluss vom 20.12.2023 über eine Ordnungsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 Euro an ihn persönlich unter der Anschrift der Universitätsklinik H1 erfolgt sei. Er habe „heute“ umgehend eine persönliche Terminabstimmung mit der Klägerin veranlasst, um das Gutachten zeitnah fertigzustellen. Er bitte um Nachfristsetzung bis 15.02.2024 und Absehen von der Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich für die zeitliche Verzögerung und teilte mit, dass er zum 31.07.2023 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Universitätsklinik H1 ausgeschieden sei und zum 01.08.2023 eine neue berufliche Tätigkeit an der Universitätsklinik M1 aufgenommen habe. Er habe noch im Juli 2023 versucht, die Klägerin bzgl. einer Terminabstimmung für die gutachterliche Untersuchung zu erreichen. Im Rahmen des Wechsels seiner beruflichen Tätigkeitsstätte im Juli/August 2023 habe sich für ihn als Oberarzt ein außergewöhnlich hohes Arbeitsaufkommen ergeben. Im Rahmen dessen habe er die Notwendigkeit der Fertigstellung des Gutachtens schlichtweg übersehen. Die Erinnerungen des Gerichts und auch die gerichtliche Festsetzung des Ordnungsgeldes seien an seine vorherige Arbeitsstelle zugestellt worden. Er habe in den letzten Jahren für eine Vielzahl von u.a. Gerichten fast ausnahmslos innerhalb der gesetzten Fristen Gutachten erstattet. Dass im vorliegenden Verfahren gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro festgesetzt worden sei, erschüttere ihn. Dafür, dass überhaupt ein Ordnungsgeld festgesetzt worden sei, habe er Verständnis. Es sei ihm bewusst, dass er für die ihm anzulastende Verzögerung des Verfahrens auch Verantwortung zu tragen habe. Jedoch weiche die Höhe des Ordnungsgeldes mit insgesamt 4.000,00 Euro ganz erheblich von der Höhe ab, die in anderen Gerichtsverfahren für eine verspätete Gutachtenserstattung als angemessen erachtet werde. Die Höhe sei völlig unverhältnismäßig. Er erstelle Sachverständigengutachten zusätzlich zu seinen beruflichen Verpflichtungen und eine Zustellung der gerichtlichen Erinnerungen sei zudem gar nicht an ihn erfolgt. Seinem Schreiben fügte der Beschwerdeführer Nachweise über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Universitätsklinikum H1 bei.
Nachdem das SG „für den Fall einer Beschwerde“ auf die Rechtsmittelbelehrungen in den Ordnungsgeldbeschlüssen hingewiesen hat, hat letzterer gegen die Beschlüsse vom 15.11.2023 und vom 20.12.2023 mit Schreiben vom 13.01.2024, eingegangen am 16.01.2024, Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Mit dieser begehrt er die Aufhebung der Beschlüsse und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der versäumten Frist zur Gutachtenserstattung sowie hilfsweise die Abänderung beider Beschlüsse und Herabsetzung der festgesetzten Ordnungsgelder auf eine angemessene Höhe, hilfsweise dazu die Abänderung des Beschlusses vom 20.12.2023 auf eine angemessene Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer die Gründe aus seinem Schreiben an das SG vom 11.01.2024 wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er erstmals mit Email vom 11.01.2024 Kenntnis von den gerichtlichen Erinnerungen an die Gutachtenserstattung und von den gegen ihn festgesetzten Ordnungsgeldern durch die zwei gerichtlichen Beschlüsse erhalten habe. Mit dem Ende seines Arbeitsvertrages mit dem Universitätsklinikum H1 zum 31.07.2023 habe ihm auch der Zugang zu den DV-Systemen einschließlich seiner beruflichen E-Mail-Adresse nicht mehr zur Verfügung gestanden. Für den Fall, dass der Senat die Beschwerde zurückweise, begehre er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang (auch) dem LSG das Schreiben der Personalabteilung des Universitätsklinikums H1 vom 07.06.2023 übersandt, aus dem sich u.a. ergibt, dass er mit Austrittsdatum keinen Zugang mehr auf die DV-Systeme desselben hatte und eine vollständige Löschung seiner Daten drei Monate nach seinem Ausscheiden erfolge.
Der Beschwerdeführer hat das angeforderte Gutachten am 10.02.2024 erstattet (Bl. 41 Senats-Akte).
Auf Anforderung des Senats hat der Beschwerdeführer die an ihn adressierte und von der Beschäftigten der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 V1 versandte Email vom 11.01.2024 („Betreff: Scan-Dokument“, Anlage: „Scanned from a Lexmark-Multifunction….“) nebst der in der Email enthaltenden Anlage (PZU-Briefumschlag vom 23.12.2023 nebst Anschreiben des SG vom 21.12.2023 mit Hinweis auf die Ordnungsgeldfestsetzung vom 20.12.2023 in Höhe von 2.500,00 Euro und Nachfristsetzung bis 24.01.2024) übersandt (Bl. 44/52 Senats-Akte).
Auf Anfrage des Senats hat der Beschwerdeführer mit Email vom 06.03.2024 (Bl. 55 Senats-Akte) mitgeteilt, dass ihm Frau V1 am 09.02.2024 im Rahmen eines persönlichen Treffens einen Umschlag mit mehreren Postzustellungen, die auf seinen Namen an das Universitätsklinikum H1 adressiert waren, überreicht habe. Hierunter hätten sich mehrere Schreiben des SG Mannheim befunden. Er gehe davon aus, dass sich hierunter auch die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse befunden hätten.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften Beschwerden des Beschwerdeführers sind zulässig, insbesondere sind sie schriftlich (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden. Zudem sind die Beschwerden auch fristgemäß, nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
Zunächst dürfte bereits das Faxschreiben des Beschwerdeführers vom 11.01.2024 an das SG als Beschwerden gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse vom 15.11.2023 und 20.12.2023 auszulegen sein, da der Beschwerdeführer in diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Ordnungsgeldfestsetzung in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro nicht einverstanden ist. In jedem Fall handelt es sich bei dem am 16.01.2024 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 14.01.2024 ausweislich der ausdrücklichen Wortwahl um Beschwerden gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse vom 15.11.2023 und 20.12.2023, deren Einlegung beim LSG ebenfalls zulässig ist (§ 173 Satz 2 SGG).
Die Beschwerden sind auch fristgerecht eingelegt worden. Denn die Bekanntgabe der Ordnungsgeldbeschlüsse vom 15.11.2023 und 20.12.2023 gegenüber dem Beschwerdeführer ist erstmals am 09.02.2024 erfolgt, da sie ihm nach dessen Vortrag persönlich erstmals am 09.02.2024 von der Beschäftigten des Universitätsklinikums H1, Frau V1, übergeben worden und ihm daher erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen sind.
Eine frühere Bekanntgabe der Ordnungsgeldbeschlüsse gegenüber dem Beschwerdeführer lässt sich nicht feststellen. Insbesondere wurden die Ordnungsgeldbeschlüsse vom 15.11.2023 und 20.12.2023 dem Beschwerdeführer nicht wirksam mittels PZU am 22.11.2023 und am 23.12.2023 zugestellt.
Entscheidungen, durch die - wie hier - eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ([ZPO], vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 SGG). Wird - wie hier - die Post mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde, wobei die Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO erfolgt (vgl. § 176 Abs. 1 ZPO).
Grundsätzlich hat eine persönliche Zustellung zu erfolgen: Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO).
Da der Beschwerdeführer am 22.11.2023 und am 23.12.2023 vom Postbediensteten, der mit der Zustellung der Ordnungsgeldbeschlüsse vom 15.11.2023 und 20.12.2023 beauftragt war, ausweislich der PZU am 22.11.2023 und am 23.12.2023 in den Räumen der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 nicht angetroffen wurde, wurden ihm die Beschlüsse nicht persönlich übergeben.
Indes lagen auch die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nicht vor.
Gem. § 178 Abs. 1 ZPO gilt: Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
Gem. § 180 Satz 1 ZPO gilt: Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
Ausweislich der PZU vom 22.11.2023 wurde der Ordnungsgeldbeschluss vom 15.11.2023 am 22.11.2023 in den Briefkasten der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in dem Geschäftsraum nicht möglich war.
Ausweislich der PZU vom 23.12.2023 wurde der Ordnungsgeldbeschluss vom 20.12.2023 am 23.12.2023 der in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 Beschäftigten T1 übergeben, weil der Postbedienstete den Adressaten in dem Geschäftsraum nicht erreicht hat.
Vorliegend ist die Ersatzzustellung - sowohl durch Einlegung in den zur Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO, der davon ausgeht, dass die Zustellung in der Wohnung oder im Geschäftsraum hätte erfolgen können, aber nicht durchführbar war, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 63 Rn. 14a) als auch durch Übergabe im Geschäftsraum an eine Beschäftigte der Neurochirurgischen Klinik (§ 178 Abs. 2 ZPO) - an den Beschwerdeführer als Adressaten der Ordnungsgeldbeschlüsse bereits deshalb unwirksam, weil es sich bei der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 nicht um einen Geschäftsraum des Beschwerdeführers handelt. Denn der Beschwerdeführer war lediglich (bis 31.07.2023) als Oberarzt beim Universitätsklinikum H1 beschäftigt und tätig. Indes muss es sich für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handeln, d.h. der Zustellungsadressat muss Inhaber des Geschäftsraums sein bzw. diesen unterhalten (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 248/08 -, juris Rn. 15; BGH Urteil vom 19.03.1998 - VII ZR 172/97 -, juris Rn. 11; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 45/04 - juris Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 178 Rn. 16, Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, § 63 Rn. 37). Wenn der Zustellungsadressat lediglich dort angestellt oder beschäftigt ist, kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung an ihn (den Beschäftigten) in eigenen Angelegenheiten sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.01.2023 - L 5 KR 714/22 B -, juris Rn. 3 f.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.06.2022 - L 5 KR 318/22 B -, juris Rn. 7 f.; LSG Thüringen Beschluss vom 18.05.2020 - L 1 U 459/19 B - juris Rn. 11 f.; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 07.06.2013 - L 7 SB 67/10 B - juris Rn. 9; Schultzky in Zöller a.a.O., Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner a.a.O.).
Ungeachtet dessen war der Beschwerdeführer seit August 2023 nicht mehr beim Universitätsklinikum H1 beschäftigt. Indes setzt jede Ersatzzustellung voraus, dass die Wohnung oder der Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (Bundessozialgericht [BSG] Beschluss vom 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B - juris Rn. 7; BGH Beschluss vom 14.05.2019 - X ZR 94/18 - juris Rn. 9; BGH Urteil vom 16.06.20211 - III ZR 342/09 - juris Rn. 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 63 Rn. 13). Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist die Ersatzzustellung (auch) bereits aus diesem Grund unwirksam. Nach den §§ 178 bis 181 ZPO kann nur in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen oder durch Einwurf in die hierzu gehörenden Postempfangsvorrichtungen zugestellt werden, nicht aber dort, wo lediglich der Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums besteht.
Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmungen dahingehend, dass der vom Empfänger (ggf. zurechenbar) gesetzte Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums genügt, scheidet aus. Die Zustellung dient unter anderem dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetzt [GG]) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten. Dieser verbietet es, über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der (ggf. zurechenbare) Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums des Empfängers besteht (vgl. zum Ganzen: BGH Beschluss vom 14.05.2019 - X ZR 94/18 - juris Rn. 10; BGH Urteil vom 16.06.20211 - III ZR 342/09 - juris Rn. 14).
Etwas Anderes gilt zwar, wenn der Zustellungsadressat einen Irrtum über seinen Wohnsitz oder Geschäftsraum bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (BSG Beschluss vom 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B - juris Rn. 7; BGH Beschluss vom 14.05.2019 - X ZR 94/18 - juris Rn. 11 f.; BGH Urteil vom 16.06.20211 - III ZR 342/09 - juris Rn. 15). Dies ist hier indes offenkundig nicht der Fall.
Ebenso wenig konnte - unabhängig davon, dass der Zusteller eine solche nicht beurkundet hat - eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen. Zwar handelt es sich auch bei einem Krankenhaus um eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne der vorbezeichneten Regelung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 63 Rn. 13b). Die Zustellung scheitert jedoch bereits schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H1 als Patient untergebracht, sondern dort als Arzt beschäftigt war.
Nach alledem leidet die Bekanntgabe beider Ordnungsgeldbeschlüsse an Zustellungsmängeln. Indes trat eine Heilung der Zustellungsmängel gem. § 189 ZPO ein. Danach gilt das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Da dem Beschwerdeführer beide Ordnungsgeldbeschlüsse nach seinem Vorbringen (erstmals) am 09.02.2024 tatsächlich persönlich zugegangen sind, gelten sie als am 09.02.2024 zugestellt.
Damit begann die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen beide Ordnungsgeldbeschlüsse (erst) am 10.02.2024 und endete (erst) am 11.03.2024, da der 09.03.2024 ein Samstag war (vgl. § 64 Abs. 1 bis 3 SGG), sodass die Einlegung der Beschwerden gegen beide Beschlüsse am 11. bzw. 16.01.2024 (dazu siehe zuvor) - auch wenn vor ihrer tatsächlichen Bekanntgabe - fristgerecht erfolgt ist.
Die Beschwerden sind auch begründet, da die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ordnungsgelder im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
Die Ordnungsgeldbeschlüsse vom 15.11.2023 und 20.12.2023 waren aufzuheben, weil sich nicht feststellen lässt, dass das SG gegenüber dem Sachverständigen die für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes jeweils erforderliche Nachfrist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wirksam gesetzt hat. Ist - wie hier - eine schriftliche Begutachtung angeordnet und versäumt der Sachverständige eine ihm gesetzte Frist, soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 411 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn dieses vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden (§ 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000,00 EUR nicht übersteigen (§ 411 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen. Dies gilt auch für richterlich gesetzte Fristen, die jedenfalls unmittelbar rechtliche Wirkung entfalten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 63 Rn. 3; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 63 Rn. 5). Das ergebnislose Verstreichen der richterlich gesetzten Nachfrist nach § 411 Abs. 2 ZPO führt unmittelbar zum Eintritt der Prozesslage, die das richterliche Ermessen für die Festsetzung des angedrohten Ordnungsgeldes eröffnet. Daher ist die Ordnungsgeldandrohung mit Nachfristsetzung dem Sachverständigen persönlich zuzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.07.2018 - L 8 U 4225/17 B - juris Rn. 10 und Beschluss vom 01.07.2003 - L 13 KN 2951/02 B -juris Rn. 5; Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 26.02.2010 - IV B 6/10 - juris Rn. 11).
Das SG hat zwar - den Ordnungsgeldbeschlüssen vom 15.11.2023 und 20.12.2023 jeweils vorausgegangen - mit richterlichen Verfügungen vom 13.10.2023 und 16.11.2023 Nachfristen zur Erstattung des Gutachtens gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde bei der Zustellung beider Verfügungen indes nicht persönlich angetroffen. Die Verfügung vom 13.10.2023 wurde mittels PZU am 24.10.2023 durch Übergabe an die Beschäftigte der Neurochirurgischen Klinik W1 (§ 178 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Verfügung vom 16.11.2023 mittels PZU am 22.11.2023 durch Einlegung in den Briefkasten der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums (§ 180 ZPO) zugestellt. Da die Voraussetzungen für die Vornahme von Ersatzzustellungen aus den oben dargestellten Gründen nicht vorlagen, sind beide Zustellungen unwirksam und wurden erst durch den persönlichen Zugang der Nachfristsetzungen beim Beschwerdeführer (09.02.2024) geheilt - mithin nach Erlass beider Ordnungsgeldbeschlüsse und damit zu spät.
Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die vom SG festgesetzten Ordnungsgelder in der Sache, insbesondere der Höhe nach zu beanstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den nach § 183 SGG (kosten-)privilegierten Personen. Die Beschwerde ist in vollem Umfang erfolgreich. Im Hinblick auf das naturgemäß nur einen Beteiligten umfassende Beschwerdeverfahren des nicht prozessbeteiligten Sachverständigen sind in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i.V.m. § 467 Strafprozessordnung (StPO) der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg Beschlüsse vom 19.07.2018 und 01.07.2003, a.a.O., LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 07.06.2013, a.a.O.; BFH Beschluss vom 26.02.2010, a.a.O.; OLG Hamm Beschluss vom 13.08.1991 - 12 W 16/91 - juris Rn. 8).
Von der Erhebung von Gerichtskosten war gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 14).
Eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erhebung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).