Eine private Rentenversicherung als ein für die Altersvorsorge bestimmter Versicherungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 06.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.06.2023 verurteilt, dem Kläger
für die Zeit ab Januar bis August 2023 dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Vermögen, streitig.
Der 1961 geborene Kläger beantragte erstmals am 26.01.2023 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Kläger verfügte Anfang 2023 über eine Rentenversicherung der A. Lebensversicherungs-AG (Nr. 0001), eine RiesterRente InvestGarantie der A. Lebensversicherungs-AG (Nr. 0002), eine PrivatRente Invest Flex der A. Lebensversicherungs-AG (Nr. 0003) und ein Girokonto bei der Bank D.-Stadt DE00.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers betrugen monatlich insgesamt 440 EUR. Der Kläger bezog eine private Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 759,38 EUR bzw. ab April 2023 in Höhe von monatlich 760,14 EUR.
Mit Bescheid vom 06.04.2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 26.01.2023 ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da sein zu berücksichtigendes Vermögen aus der Rentenversicherung (Nr. 0003) bereits einen Rückkaufswert von 40.019,24 EUR aufweise. Zusammen mit dem Girokonto mit einem Guthaben von ca. 3.800 EUR sei der Vermögensfreibetrag von 40.000 EUR überschritten.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.04.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.2023. Der Rückkaufswert sei längst unterschritten. Auch sei sein Kontostand deutlich niedriger als zuvor.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.06.2023 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei der RiesterRente InvestGarantie (Nr.0002) und der Privat Rente Invest Flex (Nr. 0003) handele es sich um Verträge, die den Anforderungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz entsprächen und entsprechend zertifiziert worden seien. Diese Riester-Anlageformen seien geschützt.
Anders sei dies im Fall der Rentenversicherung (Nr. 0001). Die Rentenversicherung entspreche nicht den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. In den Informationen zur Vertragsgestaltung sei der Passus enthalten: "Der Vertrag ist weder zulagenbegünstigt nach § 10 a EStG noch handelt es sich um eine Basisrentenversicherung".
Es sei auch kein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG vereinbart worden. Die Kündigung der Versicherung sei zum nächsten Monatsersten möglich. Sie diene nicht der Altersvorsorge, es könne statt der Rente auch eine Kapitalauszahlung gewählt werden. Die Rentenversicherung falle daher nicht unter das nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II geschützte Vermögen.
Mit seiner Klage vom 22.06.2023 hat sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Sozialgericht (SG) Landshut gewandt. Es sei kein Vermögen oberhalb des Freibetrages mehr vorhanden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 06.04.2023 in der Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 06.06.2023 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes für den Zeitraum Januar bis August 2023 zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Rückkaufswert habe stets über 40.000 EUR gelegen. Das zu berücksichtigende Vermögen übersteige den Bedarf des Klägers.
Aus den Akten ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Versicherung am 01.10.2004 begonnen hat und als Rentenbeginn der 01.10.2026 vereinbart wurde. Mit Schreiben vom 24.01.2024 teilte die Versicherung dem Kläger mit, dass eine Entnahme vertraglich nicht möglich sei.
Am 11.09.2023 hat der Kläger beim Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt.
In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2025 hat der Kläger ausgeführt:
"Die Rentenversicherung habe ich damals abgeschlossen um später, wenn ich in Rente gehe, nicht jeden Euro umdrehen muss."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 ff, 19 ff. SGB II.
I. Streitgegenstand ist nur der Anspruch des Klägers dem Grunde nach für den Zeitraum Januar bis August 2023. Abgesehen davon, dass das Gericht ohnehin den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für zweckmäßig erachtet hat, da nach den nachfolgenden Maßstäben Ansprüche in irgendeiner Höhe bestehen (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils in einem Höhenstreit z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R -; BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -). Zudem erscheint ein Grundurteil sinnvoll, da der Beklagte die genaue Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (z.B. die behauptete dezentrale Warmwasserversorgung) noch aufklären muss.
Vor allem aber ist nur das Grundurteil statthaft, da der Kläger hier schon keine bezifferten Leistungen beantragt hat. Ein Höhenstreit liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine auf Erlass eines Grundurteils gerichtete Anfechtungs- und unechte Leistungsklage nach § 130 Abs. 1 SGG. In der mündlichen Verhandlung wurden Leistungen in gesetzlicher Höhe dem Grunde nach geltend gemacht. Trotz der bereits (jedenfalls weitgehend) erkennbaren Einkommens- und Vermögenssituation war eine Umstellung der Klage auf einen bezifferten Antrag nicht angezeigt, da der Beklagte den Anspruch dem Grunde nach nach wie vor bestreitet und bei isolierter Betrachtung des klägerischen Vortrags ein Zahlungsanspruch besteht.
II. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 9.12.2020 erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht
erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
1. Der Kläger erfüllte die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger war über 25 Jahre alt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, einschließlich des zu berücksichtigenden Vermögens, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte in Höhe von monatlich 759,38 EUR bzw. ab April 2023 in Höhe von monatlich 760,14 EUR.
Unter Berücksichtigung eines mtl. Regelbedarfs iHv 502,- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft (und Heizung) iHv unstreitig mtl. mindestens 440 EUR verbleibt für jeden Monat der Berechnung ein Leistungsanspruch, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auszuzahlen wäre.
Der Kläger verfügt auch nicht über Vermögen, dessen Wert den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 bis 5 SGB II in der Fassung vom 16.12.2022 übersteigt.
Der Vermögensfreibetrag des Klägers nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II beträgt während der Karenzzeit des ersten Jahres 40.000 EUR. Als zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes Vermögen (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 SGB II) ist das Guthaben auf dem Konto des Klägers in Höhe von ca. 3.800 EUR ersichtlich.
Die Versicherungen des Klägers stellen kein zu berücksichtigendes Vermögen dar. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Soweit die Verträge Nr. 0002 und Nr. 0003 bereits vom Beklagten nicht als Vermögen berücksichtigt wurden, schließt sich die Kammer dem Beklagten an. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sieht die Kammer insoweit gemäß
§ 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des Beklagten auf Seite 2 (dort letzter Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06.06.2023, der die Kammer folgt, die sie für überzeugend hält und die sie sich daher zur Begründung ihrer eigenen Entscheidung zu eigen macht.
Die private Rentenversicherung Nr. 0001 ist gleichermaßen nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II als Altersvorsorge von der Vermögensanrechnung freigestellt ist.
Zwar ist die angesparte Rentenversicherung des Klägers grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen.
Der Begriff des Vermögens ist verwertbar, wenn die Gegenstände, die es umfasst, verbraucht, übertragen oder belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr. 12). Der Begriff der Verwertbarkeit ist dabei als rein wirtschaftlicher Begriff zu definieren, der sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt. Anhaltspunkte für rechtliche Verwertungshindernisse liegen nicht vor.
In Kenntnis der Mitteilung der Versicherung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Versicherung kurzfristig hätte kündigen können. Die Versicherung war daher grundsätzlich verwertbar.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGB II sind Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, von der Vermögensanrechnung ausgenommen. Diese Regelung kann als Novum im SGB II bezeichnet werden, da sie in dieser Form keine Entsprechung in anderen Rechtsquellen findet. In der Gesetzesbegründung wird auf eine Praxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) aus der Covid-19-Pandemie verwiesen, nach der Leistungsberechtigte Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, nicht als Vermögen einzusetzen hatten (BT-Drs. 20/3873, 78). Gemäß den Weisungen der BA zu den Sozialschutz-Paketen (Loseblattsammlung, dort unter 1.2 Abs. 6) waren "typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen" nicht in die Prüfung einzubeziehen. Der Begriff " Versicherungsverträge" umfasst nach § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alle Verträge, bei denen gegen Entgelt bestimmte Leistungen für den Fall eines ungewissen Ereignisses übernommen werden. Dabei wird das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt, wobei der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. In diesem Kontext sind jedoch Vereinbarungen zu berücksichtigen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten (SG B-Stadt, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - S 11 AS 347/24 ER -, Rn. 61). Andererseits stellen einseitige Leistungsversprechen keinen Versicherungsvertrag dar. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hs. 1 stellt Nr. 3 Hs. 1 SGB II nicht darauf ab, dass die Vermögensgegenstände als für die Altersvorsorge bestimmt "bezeichnet" werden, sondern verlangt, dass die infrage kommenden Versicherungsverträge "für die Altersvorsorge bestimmt" sind. Auf der Tatbestandsebene ist festzuhalten, dass das Gesetz keine weiteren Einschränkungen vorsieht. Insoweit kommt es allein auf die Zweckbestimmung an. Ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG kann daher nicht verlangt werden. Ebenso wenig enthält das Gesetz ein Erfordernis, dass die Versicherungsverträge als Altersvorsorge nach Bundesrecht gefördert werden müssen. Für die Feststellung einer Zweckbestimmung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGB II ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Eine Zweckbestimmung kann nach der Praxis der BA z.B. bei Kapitallebens- oder Rentenversicherungen vorliegen. Entscheidend ist der Versorgungszweck. Die Versicherung muss der Versorgung im Alter dienen, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dieser Versorgungszweck kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; er liegt vor, wenn der Leistungsbeginn auf ein Alter festgelegt ist, das typischerweise das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben markiert. Andere Absicherungen, wie z. B. die Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, stellen keine Altersvorsorge dar und fallen daher nicht unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II (Luik/Harich/Lange, 6. Aufl. 2024, SGB II § 12 Rn. 56). Eine Obergrenze ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGB II nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 20/3873, 78: vollständig von der Vermögensanrechnung ausgenommen; Luik/Harich/Lange, 6. Aufl. 2024, SGB II § 12 Rn. 55-57 mwN).
Nach einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles kann festgestellt werden, dass der Versicherungsvertrag des Klägers die Kriterien einer Altersvorsorge erfüllt. Diesbezüglich sind die lange Laufzeit des Vertrages und insbesondere die vereinbarte Auszahlung erst mit dem 65. Lebensjahr von Relevanz. Bereits eine Altersgrenze von 60 Jahren ist für das Kriterium des "Eintritts in den Ruhestand" allgemein akzeptiert (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 35/08 R -, BSGE 103, 146-153, SozR 4-4200 § 12 Nr 14, Rn. 25 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die "Rentenversicherung" des Klägers nicht der Altersvorsorge dienen sollte, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einer vor Jahrzehnten abgeschlossenen privaten Rentenversicherung besondere Umstände ersichtlich sein müssten, um die Zweckbestimmung in Frage zu stellen. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Vertragslaufzeit von über 20 Jahren spricht eindeutig für die Zweckbestimmung "Altersvorsorge". Im Übrigen hat das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass die eigenen Angaben des Klägers zur Zweckbestimmung zutreffend sind.
Soweit vereinzelt gefordert wird, dass der Zugriff auf das Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand erheblich erschwert sein müsse (z.B. BeckOGK/Schwabe, 1.8.2024, SGB II § 12 Rn. 52, beck-online), stellt sich bereits die Frage, worauf diese einschränkende Auslegung eigentlich gestützt werden soll. Im vorliegenden Fall wird der Zugang jedenfalls dadurch erheblich erschwert, dass der Kläger den Vertrag vorzeitig kündigen müsste und wesentliche Einbußen (Wegfall der Überschussbeteiligung) hinnehmen müsste. Es handelt sich vorliegend gerade um die Art von Versicherungsverträgen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden sollen.
Insofern kann die Frage, ob die Verwertung als unwirtschaftlich anzusehen ist und ob dieser Aspekt noch als relevant anzusehen ist, hier dahinstehen.
Dem Kläger stehen daher dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
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Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, B-Stadt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.