L 2 AS 130/22 B

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 2 SF 452/18 E
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 2 AS 130/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Sofern nicht allen vom Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit vertretenen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt bzw eine Beiordnung angeordnet wurde, besteht der Vergütungsanspruch - sofern die Bewilligung nicht sonst sachlich eingeschränkt wurde - in voller Höhe einschließlich der Mehrvertretungszuschläge nach der Zahl der Streitgenossen, für die PKH bewilligt und die Beiordnung angeordnet wurde. In diesen Fällen kann nicht erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Prozesskostenhilfe eine quotale Festsetzung nach der Zahl der insgesamt vertretenen Streitgenossen erfolgen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche einer beigeordneten Rechtsanwältin (Beschwerdegegnerin) gegen die Landeskasse (Beschwerdeführer).

Das Sozialgericht Halle (SG) bewilligte nur einem der beiden Kläger in dem erledigten Verfahren zum Aktenzeichen S 2 AS 5028/13 ab dem 15. Januar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete ihm die Beschwerdegegnerin bei. Dem weiteren Kläger, dem minderjährigen Sohn des Klägers zu 1), bewilligte es mangels eines fristgerecht eingegangenen vollständigen Antrages keine PKH (Beschluss vom 29. September 2016).

Gegenstand des seit dem 18. November 2013 anhängigen Klageverfahrens, für das von Anfang an PKH für beide Kläger beantragt worden war, war die Änderung der Bewilligung bzw. Rückforderung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Juli bis Dezember 2013. Die Rückforderung betraf nur das Kind und beruhte nach Ansicht des Beklagten auf dessen Auszug aus der Haushaltsgemeinschaft. Die Klägerseite war der Meinung, dem Vater stünde ein höherer Anspruch (Alleinerziehungsmehrbedarf) für den Monat Juli 2013 zu. In der öffentlichen Verhandlung am 25. Januar 2017 (Gesamtdauer 29 Minuten) einigten sich die Beteiligten nach Vernehmung der Mutter des Kindes vergleichsweise auf das Bestehen der Rückforderung gegen das Kind bei den Klägern nachgelassener Möglichkeit des Nachweises der Minderjährigenhaftungsbeschränkung und dass gegen den Beklagten keine weiteren Ansprüche bestanden. Die Kosten wurden als gegeneinander aufgehoben geregelt.

Danach hat die Beschwerdegegnerin mit Rechnung vom 17. Februar 2017 aus der PKH die Zahlung von 1018,40 Euro geltend gemacht und dabei folgende Berechnung angestellt:

 

 

 

Einzeln

Gesamt

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

 300,00 Euro

 

 

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

 280,00 Euro

 

 

Einigungsgebühr

Nr. 1006,1005 VV RVG

 250,00 Euro

 

 

Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

  20,00 Euro

 

 

Fahrkosten

 

   1,80 Euro

 

 

Abwesenheitsgeld

 

   4,00 Euro

 

=

Zwischensumme netto

 

 

  855,80 Euro

 

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

 

  162,60 Euro

=

Gesamtbetrag

 

 

1018,40 Euro

 

Vorschüsse und sonstige Zahlungen habe sie nicht erhalten.

Das SG hat die PKH-Vergütung auf einen Betrag in Höhe von 521,10 Euro festgesetzt (PKH-Festsetzungsbeschluss vom 15. August 2017) und dies wie folgt berechnet:

 

 

 

Einzeln

Gesamt

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

 300,00 Euro

 

 

Gebührenerhöhung

Nr. 1008 VV RVG

   90,00 Euro

 

 

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

 210,00 Euro

 

 

Einigungsgebühr

Nr. 1006,1005 VV RVG

 250,00 Euro

 

 

Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

  20,00 Euro

 

 

Fahrtkosten

Nr. 7003 VV RVG

    1,80 Euro

 

 

Abwesenheitsgeld

Nr. 7005 VV RVG

     4,00 Euro

 

=

Zwischensumme netto

 

 

  875,80 Euro

 

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

 

  166,40 Euro

=

Gesamtbetrag

 

 

1042,20 Euro

 

Davon 1/2

 

 

  521,10 Euro

Gegen den ihr am 22. August 2017 zugestellten PKH-Festsetzungsbeschluss hat die Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 Erinnerung eingelegt (Az. S 2 SF 661/17 E). Das Verfahren sei insgesamt durchschnittlich gewesen.

Das SG auf die Erinnerung eine höhere Vergütung festgesetzt bzw. eine noch zu zahlende Differenz von 318,80 Euro errechnet (Beschluss vom 13. Dezember 2021):

 

 

 

Einzeln

Gesamt

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

 200,00 Euro

 

 

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

 280,00 Euro

 

 

Einigungsgebühr

Nr. 1006,1005 VV RVG

 200,00 Euro

 

 

Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

  20,00 Euro

 

 

Fahrtkosten

Nr. 7003 VV RVG

    1,80 Euro

 

 

Abwesenheitsgeld

Nr. 7005 VV RVG

     4,00 Euro

 

=

Zwischensumme netto

 

 

  705,80 Euro

 

 

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

 

  134,10 Euro

=

Gesamtbetrag

 

 

  839,90 Euro

 

Restbetrag nach Zahlung von 521,10 Euro

 

 

  318,80 Euro

 

Gegen den ihm am 16. Dezember 2021 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer sogleich Beschwerde erhoben. Sie richte sich gegen die Festsetzung der vollen Vergütungsansprüche, die lediglich um den Erhöhungsbetrag wegen der Vertretung eines weiteren Klägers gekürzt worden seien. Aus seiner Sicht sei die ursprüngliche, d.h. kopfteilige Festsetzung korrekt erfolgt. Festzusetzen seien daher nur 455,65 Euro:

 

 

 

 

Einzeln

Gesamt

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3102, 1008 VV RVG

 260,00 Euro

 

 

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

 280,00 Euro

 

 

Einigungsgebühr

Nr. 1006,1005 VV RVG

 200,00 Euro

 

 

Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

  20,00 Euro

 

 

Fahrtkosten

Nr. 7003 VV RVG

    1,80 Euro

 

 

Abwesenheitsgeld

Nr. 7005 VV RVG

    4,00 Euro (Anmerkung: Schreibfehler berichtigt)

 

=

Zwischensumme netto

 

 

  765,80 Euro

 

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

 

  145,50 Euro

=

Gesamtbetrag

 

 

  911,30 Euro

 

Davon 1/2

 

 

  455,65 Euro

Der Beschwerdeführer beantragt,

die Vergütung der Klägervertreterin aus der Landeskasse in Höhe von 455,65 Euro festzusetzen und auszusprechen, dass die darüber hinaus erhaltenen Leistungen an die Landeskasse zu erstatten sind.

Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten nebst PKH-Beiheft verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung ergeht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG]).

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den der Erinnerung der Beschwerdegegnerin gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss vom 15. August 2017 teilweise stattgebenden Beschlusses des SG H. vom 13. Dezember 2021 sowie sein Begehren auf Festsetzung der PKH-Vergütung auf 455,65 Euro sowie Erstattung der darüber hinaus erlangten Zahlungen. Das SG hat ursprünglich 521,10 Euro und auf die Erinnerung zuletzt 839,90 Euro festgesetzt.

2. Danach ist die Beschwerde wegen des Werts des Beschwerdegegenstands statthaft und ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

3. Die Beschwerde ist hingegen - unabhängig davon, ob mit der Beschwerde ohne zuvor erhobene eigene Erinnerung zulässig eine Festsetzung noch unter der ursprünglichen Festsetzung begehrt werden kann - nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Beiordnung dem Grunde nach Ansprüche auf Vergütung aus der PKH. Diese sind nicht niedriger festzusetzen, als dies zuletzt durch das SG erfolgt ist.

a) Die Voraussetzungen für die begehrte Kostenfestsetzung liegen vor.

Aufgrund der hier erfolgten Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ergeht die Kostenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Antrag. Dieser ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Eine Festsetzung erfolgt nur für die fälligen Gebühren (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Vorliegend ist ein genügender Antrag gestellt und sind die Vergütungsansprüche der Prozessbevollmächtigten nach dem verfahrensbeendenden Vergleichsschluss fällig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG).

b) Der Beschwerdegegnerin ist keine niedrigere als die bereits festgesetzte Vergütung für die Tätigkeiten als Prozessbevollmächtigte im Beiordnungszeitraum zu gewähren.

aa) Vergütungsfähig sind die entfalteten Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin für einen der beiden Kläger ab dem Tag der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 15. Januar 2014.

Dem beigeordneten Rechtsanwalt können - dem Grunde nach - nur Tätigkeiten vergütet werden, die im Rahmen der Beiordnung erfolgen. Denn Grundlage des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse ist der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). Dementsprechend ist für das Festsetzungsverfahren auch von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung wirken bzw. die Beiordnung beginnen sollte, denn vergütungsfähig sind nur die ab der Beiordnung bzw. ab dem Bewilligungszeitpunkt entfalteten Tätigkeiten. Tätigkeiten, die Vergütungstatbestände vor diesem für die Beiordnung maßgeblichen Zeitpunkt auslösen, begründen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 119 Rn. 6).

Der Beschluss des SG nennt mit dem 15. Januar 2014 ausdrücklich einen Zeitpunkt, ab dem PKH für einen der Kläger bewilligt und die Beiordnung beginnen sollte. Er schränkt die Bewilligung im Übrigen aber inhaltlich nicht ein.

bb) Ausgehend hiervon ist die zuletzt vorgenommene Festsetzung des SG der Höhe nach nicht zuungunsten des Beschwerdeführers zu hoch erfolgt.

Inhaltlich ist der Anspruch der Prozessbevollmächtigten gemäß § 45 Abs. 1 RVG auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Nur insofern darf im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Vergütung angesetzt werden. Dementsprechend richtet sich die Höhe der Vergütung, sofern sie für dem Grunde nach zu vergütende Tätigkeiten begehrt wird, nach den Bestimmungen des RVG und insbesondere dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der jeweils geltenden Fassung.

Entstehen nach dem hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren, bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Wegen der mit dem Ermessen einhergehenden Unschärfe der Bestimmung ist insofern eine gewisse Toleranz zu üben. Eine Gebührenbestimmung ist in der Regel noch billig (ermessensfehlerfrei), wenn sie von der ebenfalls § 14 RVG folgenden Bestimmung durch das Gericht nicht mehr als 20 % abweicht. Insofern soll der Toleranzrahmen übermäßig viele Streitfälle um geringfügige Abweichungen vermeiden. Dabei können, weil sowohl die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt als auch die Kostenfestsetzung im Einzelfall zu erfolgen haben, keine streng schematischen Vorgaben angewandt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris Rn. 2 ff.).

Hiernach ist die Festsetzung der im vorgehenden Klageverfahren angefallenen Verfahrensgebühr mit 2/3 der Mittelgebühr, die Festsetzung der Terminsgebühr mit der Mittelgebühr, die Festsetzung der Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr und sind auch die restlichen Vergütungsanteile angemessen festgesetzt worden, weil die ursprüngliche Festsetzung durch die Beschwerdegegnerin unangemessen und damit nicht verbindlich war. Den tatsächlich korrekten und sachlich überzeugenden Ausführungen des SG zur Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens, gegen die sich die Beschwerde zudem nicht richtet, schließt sich das erkennende Gericht an.

c) Anders als der Beschwerdeführer meint, hat keine quotale, d.h. kopfanteilige PKH-Vergütungsfestsetzung gemäß der Zahl der Streitgenossen auf Klägerseite zu erfolgen.

Zu dieser Problematik haben die Berufsrichter des Senats bereits entschieden, dass bei Vertretung mehrerer Streitgenossen, aber nur teilweiser Bewilligung von PKH bzw. Beiordnung ein Vergütungsanspruch in voller Höhe besteht und sich der Mehrvertretungszuschlag nach der Zahl der Streitgenossen bemisst, für die PKH bewilligt und die Beiordnung angeordnet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2022 – L 2 AS 369/18 B – n.v. m.w.N.; Anschluss an Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 2021 – L 5 AS 275/21 B – juris Rn. 45).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Quotelung rechtfertigt sich zunächst nicht allein dadurch, dass mehrere Streitgenossen vertreten werden, von denen nur einem Teil PKH bewilligt wurde (anders: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2016 – L 7 AS 152/15 B – juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2023 – L 7 AS 6/22 B – juris Rn. 19 mit Anmerkung Loytved, jurisPR-SozR 6/2023 Anm. 6). Der von der Gegenansicht herangezogene Gedanke, dass bei einer Klägermehrheit nur Teilansprüche auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner bestehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 2017 – L 2 AS 390/15 – juris Rn. 42 ff.), kann nicht auf das Festsetzungsverfahren der PKH-Vergütung übertragen werden. Denn die PKH-Bewilligung verschafft eigenständige Ansprüche gegen die Landeskasse, die gerade unabhängig von den übrigen Prozessrechtsverhältnissen bzw. Kostenerstattungsansprüchen bestehen sollen. Die PKH-Festsetzung hat daher unabhängig von den Kostenerstattungsansprüchen gegen den Gegner nur unter Beachtung der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 45 und 48 RVG zu erfolgen.

Eine quotale Festsetzung der PKH-Vergütung bei Bewilligung von PKH und Beiordnung nur für einen Teil der Streitgenossen kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es nach dem Sinn der PKH ungerechtfertigt erschiene, eine am Verfahren beteiligte vermögende Partei dadurch zu entlasten, dass der Rechtsanwalt zugleich eine PKH-bedürftige Partei vertritt und für deren Vertretung die vollen Gebühren – bis auf den Mehrvertretungszuschlag – von der Staatskasse erstattet verlangt (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 1. März 1993 – II ZR 179/91 – juris Rn. 3). Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer Vertretung mehrerer Streitgenossen in derselben Angelegenheit, wobei nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, schon die für die Festsetzung maßgebende Bewilligung der PKH auf die Erhöhungsbeträge für die PKH-bedürftigen Streitgenossen beschränkt wird (vgl. BGH, a. a. O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2023 – L 5 AS 95/22 – juris). Hier aber hat das SG einem der Kläger sachlich unbeschränkt PKH bewilligt bzw. den Umfang der Beiordnung nicht auf den Mehrvertretungszuschlag beschränkt. Dem Umfang dieser Bewilligung muss die Festsetzung folgen (siehe bereits oben 3. b) aa]), zumal hier wegen der aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO folgenden Ablehnung für den der ehemaligen Kläger zu 2) unklar geblieben ist, ob jener tatsächlich vermögend war. Die Vorschriften des RVG über die Festsetzung der von der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren knüpfen nur an eine die Gebührenfestsetzung rechtfertigende Grundentscheidung in Form der PKH-Bewilligung an. Sie enthalten im Übrigen keine Rechtsgrundlage für eine erstmalige bzw. eigenständige Quotelung erst im Rahmen der zu erstattenden Gebühren. Folglich ist eine Kostenfestsetzung unzulässig, welche darauf hinausliefe, eine bestandskräftige PKH-Bewilligung sachlich abzuändern bzw. zu unterlaufen (vgl. auch Loytved, jurisPR-SozR 6/2023 Anm. 6).

Die Landeskasse könnte sich daher bei voller Inanspruchnahme für die Vertretung eines Streitgenossen lediglich durch übergegangene Ansprüche (§ 59 Abs. 1 S. 1 RVG bzw. einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) bei den anderen vermögenden Streitgenossen schadlos halten (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 9. September 2014 - L 8 AS 1192/12 B KP 8 – juris; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auflage 2023, § 59 Rn. 37). Diese Prozedere und inwieweit es erfolgreich sein würde, ist aber für die zunächst erforderliche Kostenfestsetzung unerheblich.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

5. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Rechtskraft
Aus
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