L 3 R 323/22

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 20 R 7/18
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 3 R 323/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Wird der Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar nach landesrechtlichen Vorschriften (hier: Freistaat Sachsen) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erbracht, ist nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen keine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung iSv § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI zu gewährleisten. 2. Die Regelungen in § 34 Abs 6 und § 34a Abs 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung vom 16. September 2014 sind verfassungsgemäß. 3. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung des Sozialgerichts ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Urteilstenor als Ergebnis der geheimen Beratung das Aktenzeichen des Verfahrens trägt und von der Kammervorsitzenden und den beiden ehrenamtlichen Richterinnen unterschrieben wird. Das vollständig abgesetzte Urteil wird sodann nur noch von der Kammervorsitzenden unterschrieben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährleistung von Anwartschaften auf Versorgung für die Zeit der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar (Referendariat) vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 in S.

Der am ... 1990 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 den Vorbereitungsdienst nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung bei dem beklagten Land in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab. Mit Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 3. Mai 2017 schied er aus dem Vorbereitungsdienst aus. In der Folgezeit war er - mit Unterbrechungen - bis zum 18. August 2024 als Rechtsanwalt tätig und ist nach eigenen Angaben aktuell im Staatsdienst tätig.

Am 31. März 2017 beantragte der Kläger beim S. Staatsministerium der Finanzen die „Abgabe der Gewährleistungserklärung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar. Als sonstiger Beschäftigter von Körperschaften in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalte er keine generelle Versorgungsanwartschaft qua Gesetz. Das angerufene Ministerium sei befugt, durch Einzelfallentscheidung eine solche Gewährleistungserklärung zu erteilen. Diese sei notwendige Voraussetzung des sodann durch ihn beabsichtigten Antrags auf Nachversicherung zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks nach § 186 Abs. 1 SGB VI.

Das S. Staatsministerium der Finanzen leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das S. Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (im Weiteren: Beklagter) weiter. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2017 mit, es liege kein Dienstvertrag vor, der einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI entsprechende Regelungen enthalte. Vielmehr regle § 34a Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates S. (SächsJAPO), dass die Ausbildungsbezüge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Damit sei der Kläger Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.

Nach Mitteilung des Klägers, dass dieser seinen Antrag aufrechterhalte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2017 fest, dass dem Kläger keine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet sei. Er - der Beklagte - habe mit dem Kläger keinen Dienstvertrag mit Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften geschlossen. Diese mangelnde Gewährleistung könne auch nicht von ihm - dem Beklagten - ersetzt werden. Bereits mangels Ressortzuständigkeit für die Ausbildung der Rechtsreferendare sei es ihm nicht möglich, mit dem Kläger eine solche vertragliche Regelung über die Gewährung von Versorgungsanwartschaften zu treffen. Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO gälten für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der §§ 63, 75, 77, 80 und 86 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG), entsprechend. Diese Regelung enthalte jedoch keinen umfassenden Verweis auf das Beamtenrecht. Vielmehr würde gerade auf die Vorschriften zur Beamtenbesoldung, zur Beihilfe im Krankheitsfall und zur Beamtenversorgung nicht Bezug genommen. Klarstellend sei in § 34a Abs. 4 SächsJAPO die Beitragspflicht der Ausbildungsbezüge zur gesetzlichen Sozialversicherung geregelt. Eine Versicherungsfreiheit im Sinne des § 5 SGB VI liege nicht vor. Vielmehr sei der Kläger während seines Referendariats Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Für die Berufsgruppe der Rechtsreferendare gebe es keine berufsständische Versorgungseinrichtung. Aufgrund des Status als Rechtsreferendar erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Dagegen hat der Kläger, der zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz in H. hatte, am 2. Oktober 2017 Klage beim Sozialgericht D. erhoben und vorgetragen, die Rechtswegzuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids. Zudem handle es sich um eine Streitigkeit in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 hat sich das Sozialgericht D. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht H. verwiesen.

Nach Akteneinsicht hat der Kläger umfangreich zur Klagebegründung vorgetragen. Er habe Anspruch auf die Feststellung einer Versorgungsanwartschaft für die Zeit seines Referendariats. Hilfsweise begehre er die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer solchen Gewährleistungserklärung durch Verwaltungsakt oder weiter hilfsweise durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der im Falle der Versorgungsgewährleistung resultierenden Möglichkeit der Nachversicherung zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks. Er ist der Auffassung, § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO, welcher ihn von einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften ausschließe, sei rechts- und verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden. Die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung normierte Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sei bereits in Ausmaß und Bestimmtheit nicht von der Verordnungsermächtigung des § 8 Satz 2 Nr. 7a Sächsisches Juristenausbildungsgesetzes (SächsJAG) umfasst. Sie verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt bei der Regelung sozialversicherungsrechtlicher Fragen aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und habe mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nur durch Bundesrecht bestimmt werden dürfen. Zudem verletze ihn die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Referendariats in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG. Ferner stelle § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO eine mittelbare Altersdiskriminierung dar und verstoße gegen europäisches Primärrecht aus Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einfaches Recht aus § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Schließlich stehe seine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung laut § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers. Der Beklagte sei verpflichtet, seine Versorgung als ehemaliger Referendar - so wie es alle anderen Bundesländer hielten -  nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu gewährleisten und sie nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung abzuwälzen. Angesichts der dortigen Mindestwartezeit könne er sie nicht in Anspruch nehmen, so dass sie für ihn wertlos sei. Hilfsweise stehe ihm im Wege der Normerlassklage auch ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Schaffung einer Rechtsgrundlage zu, auf deren Grundlage dieser seinen Anspruch auf Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung erfüllen könne.

Das Sozialgericht hat im Rahmen der Beweiserhebung eine Auskunft des S. Rechtsanwaltsversorgungswerks eingeholt. Dieses hat mit Schreiben vom 29. Mai 2020 mitgeteilt, der Kläger sei dort seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Freistaat S. und dem Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer S. am 2. August 2017 Mitglied. Eine Nachversicherung sei nach dortiger Auffassung für juristische Vorbereitungsdienste, die im Freistaat S. seit Mai 2002 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolviert würden, nach § 186 SGB VI i.V.m. § 17 der Satzung nicht möglich. Ohne Gewährleistungsentscheidung unterlägen Rechtsreferendare im Freistaat S. seit Mai 2002 als Beschäftigte zur Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der Rentenversicherungspflicht. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des S. Rechtsanwaltsversorgungswerks vom 29. Mai 2020 auf Blatt 125 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat am 27. August 2020 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Zu den Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. August 2020 auf Blatt 152 der Gerichtsakte verwiesen. 

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22. September 2022 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da der Bescheid des Beklagten durch eine oberste Landesbehörde erlassen worden sei. Der Kläger erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 SGB VI und habe daher keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft und Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf eine Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Dauer der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar. Rechtsreferendare des Freistaats S. seien im hier streitigen Zeitraum nach § 7 Abs. 2 SächsJAG in der Fassung vom 7. April 2006 i.V.m. § 34 Abs. 6 und § 34a Abs. 4 SächsJAPO in der Fassung vom 16. September 2014 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO seien für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 75, 77, 80 und 86 SächsBG entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung nichts anderes bestimme. Die Ausbildungsbezüge der Rechtsreferendare unterlägen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Dies sei auch nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers sei nicht erkennbar; vielmehr sei im Ergebnis der Föderalismusreform die Regelung der Juristenausbildung und -versorgung durch den Landesgesetzgeber verfassungskonform. Durch die Verordnungsermächtigung (§ 8 Satz 1 SächsJAG) seien die benannten Staatsministerien zum Erlass der Rechtsverordnung zur Durchführung des SächsJAG unter enumerativer Benennung der einzelnen Regelungsgegenstände bzw. -komplexe in § 8 Satz 2 Nr. 1 bis 9 SächsJAG ermächtigt worden. Diese Ermächtigung umfasse nach § 8 Satz 2 Nr. 7a SächsJAG auch die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses („das Wie“). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Rechtsreferendaren anderer Bundesländer liege nicht vor, da jeder Träger öffentlicher Gewalt den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb des eigenen konkreten Zuständigkeitsbereichs zu beachten habe. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als solche könne nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG sein, da sie nicht auf eigener Leistung, sondern auf staatlicher Gewährung beruhe. Zudem blieben die in einem Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften auf Leistung, denen grundsätzlich Eigentumsschutz zukäme, von der Feststellung der Rentenversicherungspflicht unberührt. Dass ein Betroffener möglicherweise wegen nicht erfüllter und nicht erfüllbarer Wartezeiten nicht in der Lage sei, Anwartschaften zum Vollrecht erstarken zu lassen, bewirke keinen Eigentumseingriff (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 15. Juli 1998, 1 BvR 1554/89, juris). Auch die Aussicht, durch die Zahlung weiterer Beiträge und Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten eine besonders ertragreiche Altersversorgung zu erlangen, sei eigentumsrechtlich nicht geschützt. Es sei unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Kläger die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm stehe von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und andere Versicherungspflichten auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 1990, 1 BvR 907/87, juris). Für den Kläger könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei einem Wechsel des Versorgungssystems Nachteile entstünden, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien. Da das Versorgungswerk keine leistungsrechtlichen Wartezeiten kenne, könne eine Anwartschaft jederzeit ohne weiteres zum Vollrecht erstarken. Ein für den Kläger eventuell aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwachsender Nachteil erscheine zu geringfügig, als dass man aus dem GG einen Anspruch zu seinen Gunsten herleiten könne, davon verschont zu bleiben. Auch erschließe sich nicht, wie dadurch - auch nur mittelbar - das in Art. 11 GG geschützte Verhalten der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets verletzt sein solle. Auch die gestellten Hilfsanträge seien unbegründet.

Auf Blatt 179a der Gerichtsakte findet sich unter der Angabe des Aktenzeichens S 20 R 7/18 der mit den Unterschriften A., H. und Z. unterzeichnete Tenor:

            „1. Die Klage wird abgewiesen.

            2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.“

Gegen das ihm am 7. November 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Dezember 2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt. Zudem hat er in der Berufungsbegründung vom 7. Januar 2023 vorgetragen, das Urteil des Sozialgerichts leide an Verfahrensfehlern. Der Gerichtsakte lasse sich nicht entnehmen, wann der Tenor durch die beteiligten Richter gefasst worden und zur Geschäftsstelle gelangt sei. Es werde bestritten, dass der auf Seite 179a der Gerichtsakte verfasste Tenor zum hiesigen Verfahren gehöre. Das handschriftlich geschriebene Blatt enthalte kein Rubrum und keine Namenswiedergabe der erkennenden Richter. Dadurch bleibe völlig offen, welche Richter in welchem Verfahren entschieden hätten und ob der gefasste Tenor überhaupt das Ergebnis der Beratung zwischen den ehrenamtlichen Richtern und der Kammervorsitzenden wiedergebe. Zudem sei das Urteil erst am 27. Oktober 2022 vollständig abgefasst zur Geschäftsstelle gelangt und damit verspätet im Sinne des § 134 Abs. 2 SGG. Urteile, welche - wie hier - über schwierige Rechts- und Tatsachenfragen entschieden, seien innerhalb der Monatsfrist oder jedenfalls sehr zügig abzusetzen, um die vollständige Erinnerung des Berufsrichters nach der Beratung zu gewährleisten. Die Entscheidung beruhe auch auf diesem Mangel. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 2. März 2017 (später korrigiert: 25. September 2017) wird festgestellt, dass ihm für den Zeitraum seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar beim Freistaat S. vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gewährleistet war,

hilfsweise,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2017 (später korrigiert: 25. September 2017) zu verpflichten, ihm durch Verwaltungsakt die Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für den Zeitraum seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar beim Freistaat S. vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 zu gewährleisten,

weiter hilfsweise,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2017 (später korrigiert: 25. September 2017) zu verpflichten, mit ihm einen öffentlich-rechtlichen Vertrag des Inhalts zu schließen, dass ihm eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für den Zeitraum seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar beim Freistaat S. vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 gewährleistet wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Verfahrensfehler läge nicht vor. Zudem wäre ein solcher im Berufungsrechtszug unerheblich. Mit seiner Berufungserwiderung vom 31. März 2023 hat er zudem ebenfalls den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Sitzungsrolle der 20. Kammer des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022. Danach war für diesen Sitzungstag um 9:00 Uhr eine öffentliche Sitzung der Kammervorsitzenden, Richterin am Sozialgericht A., mit den ehrenamtlichen Richterinnen H. und Z. vorgesehen. Zudem waren für diesen Tag zwei weitere nichtöffentliche Sitzungen ohne mündliche Verhandlung mit denselben ehrenamtlichen Richterinnen vorgesehen, darunter das Verfahren S 20 R 7/18. Hierzu wird auf Blatt 268 und 269 der Gerichtsakte verwiesen.

Hierzu hat der Kläger am 27. August 2023 vorgetragen, das Urteil des Sozialgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Tenor nicht allein durch die Berufsrichterin unterzeichnet worden sei. Die Unterschrift habe nur durch den Berufsrichter, nicht durch die ehrenamtlichen Richter zu erfolgen. Wenn ehrenamtliche Richter die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) nicht unterschrieben, könne für das Urteil des Sozialgerichts nichts anderes gelten.

Mit Beschluss vom 18. April 2024 hat der Senat den Rentenversicherungsträger des Klägers zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie hat am 5. Juni 2024 mitgeteilt, gegen das Urteil des Sozialgerichts und die Berufungserwiderung bestünden keine Bedenken. Für den streitigen Zeitraum bestehe keine Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Sie sei ebenfalls mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Daraufhin hat der Kläger am 17. Juni 2024 mitgeteilt, die Beigeladene habe „zugestanden“, dass er im streitigen Zeitraum versicherungsfrei gewesen sei. Dies decke sich mit einem „Bescheid“ der Beigeladenen vom 10. Juni 2016, in welchem ausgeführt ist:

Anrede,

„gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VI sind Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis versicherungsfrei, da ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist daher weder möglich noch erforderlich.“

Daraufhin hat die Beigeladene am 6. August 2024 ihre Stellungnahme vom 5. Juni 2024 dahingehend korrigiert, dass für den streitigen Zeitraum keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehe. Zu Beginn des Referendariats sei weder vom Beklagten eine Gewährleistungsentscheidung getroffen worden, noch liege Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes vor.

Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Schreiben der Beigeladenen vom 10. Juni 2016 handle es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, da sie verbindlich über seine Versicherungsfreiheit entschieden habe und diese Feststellung nun nicht mehr durch eine schlichte Erklärung beseitigen könne. Dieser Bescheid binde auch den Beklagten.

Der Beklagte hat erwidert, bei dem Schreiben der Beigeladenen vom 10. Juni 2016 handle es sich schon nicht um einen Bescheid. Zudem sei die Beigeladene nicht für die Abgabe der begehrten Gewährleistungsentscheidung zuständig.

Am 18. August 2024 hat der Kläger die Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt mitgeteilt. Das Verfahren habe sich gleichwohl nicht erledigt, da er zwar aktuell im Staatsdienst tätig sei und damit nicht der Versicherungspflicht der Gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Er beabsichtige jedoch, mit Erreichen des Mindestalters zur Versetzung in den Ruhestand erneut als Rechtsanwalt tätig zu sein, sodass der Erwerb von Anwartschaften weiterhin für die spätere Altersrente relevant sei.

Mit Schreiben vom 5., 9. und 13. September 2024 haben die Beteiligten und die Beigeladene ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung wiederholt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Berufungsverfahren nicht zu hinterfragen. Sie ist im ersten Rechtszug von beiden Beteiligten nicht gerügt worden.

Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ergehen, da die Beteiligten und die Beigeladene ihr Einverständnis hierfür erteilt haben.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 151 SGG. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. September 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Gegenstand der Berufung ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022. Das Klageverfahren leidet nicht an einem Verfahrensfehler, der ggf. zur Zurückweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG führt. Das Urteil des Sozialgerichts ist - entgegen der Ansicht des Klägers - wirksam erlassen worden. Zu Recht ist das Urteil - anders als der Urteilstenor - nur von der zuständigen Richterin am Sozialgericht unterschrieben worden. Dass die ehrenamtlichen Richterinnen H. und Z. den Urteilstenor unterschrieben haben, schadet nicht, sondern entspricht der gängigen Gerichtspraxis.

Ein Urteil, das nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, wird gemäß § 133 Satz 1 SGG durch Zustellung verlautbart und damit wirksam. Dabei ist die richterliche Unterschrift Wirksamkeitsvoraussetzung der Entscheidung. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Urteil unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, üblicherweise anlässlich eines Sitzungstags. Der Ablauf sieht so aus, dass der Vorsitzende den übrigen (ehrenamtlichen) Richtern den Sachverhalt vorträgt und daraufhin das Urteil nach einer Beratung gefällt wird. Der Urteilstenor wird von den Richtern zusammen mit dem Protokoll über die geheime Beratung unterschrieben, die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erfolgt später (Haupt in Fichte/Jüttner, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2020, § 124 Rn. 10).  Dabei entspricht es dem gesetzeskonformen Gerichtsgebrauch, den Urteilstenor nach der Beschlussfassung schriftlich zu fixieren und von allen mitwirkenden Richtern unterschreiben zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1978, 2 RU 23/77, juris). Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Urteilstenor von den zuständigen Richtern unterschrieben worden ist. Aus der Sitzungsrolle ergibt sich, dass für den Sitzungstag der 20. Kammer des Sozialgerichts Halle am 22. September 2022 die ehrenamtlichen Richterinnen H. und Z. herangezogen worden sind. Der Urteilstenor in dem streitigen Verfahren S 20 R 7/18 lässt neben der Urteilsformel die Unterschriften der Richterin am Sozialgericht A. sowie der ehrenamtlichen Richterinnen H. und Z. erkennen.

Allein aus der Beschlussfassung über die Urteilsformel, also der „Fällung" des Urteils, kann der Verlautbarungswille des mitwirkenden Richters allerdings noch nicht entnommen werden. Erst mit der Unterzeichnung des Urteils nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen bekundet der Richter, dass die schriftliche Urteilsfassung mit der beschlossenen Urteilsformel und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen übereinstimmt, und gibt zu erkennen, dass er die Entscheidung zur Bekanntgabe durch Zustellung an die Beteiligten freigibt (Bayerisches LSG, Urteil vom 21. März 2012, L 19 R 97/12, juris Rn. 13). Das Urteil wird nach § 134 Abs. 1 SGG vom Vorsitzenden der Kammer unterschrieben; der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 2. März 1994, 1 RK 58/93, juris Rn. 11). Dass das Urteil dem Kläger am 7. November 2022 und somit nicht innerhalb der Frist des § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG zugestellt worden ist, führt nicht zu dessen Unwirksamkeit. Ein Verstoß gegen diese Soll-Vorschrift ist grundsätzlich unschädlich; rechtlich bedeutsam wird eine verspätete Urteilsabfassung erst, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Richter unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R, juris Rn. 18), was hier nicht der Fall gewesen ist.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig, denn der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft und Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung für die Dauer der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar.

Für die vom Kläger begehrte Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Dauer der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar im Freistaat S. in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 gibt es keine Anspruchsgrundlage, weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der Beigeladenen.

Rechtsreferendare des Freistaats S. sind im hier streitigen Zeitraum nach § 7 Abs. 2 SächsJAG in der Fassung vom 1. April 2014 i.V.m. §§ 34, 34a SächsJAPO in der Fassung vom 16. September 2014 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen. Zwar räumte § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsJAG die Möglichkeit der Regelung eines Wahlrechts zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein. Gleichzeitig wurde das Staatsministerium der Justiz in § 8 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7a SächsJAG ermächtigt, durch Rechtsvorschrift nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere Bestimmungen über das Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsJAG zu erlassen. Hiervon hat das S. Staatsministerium der Justiz mit Erlass der §§ 34, 34a SächsJAPO Gebrauch gemacht und die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis geregelt.

Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO sind für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 75, 77, 80 und 86 SächsBG entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Gemäß § 34a Abs. 4 SächsJAPO unterliegen die Ausbildungsbezüge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Diese Regelung steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu § 18 Abs. 1 SächsBG, wonach der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden soll. Denn § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG sieht ebenfalls die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdiensts in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vor, soweit dieser auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Diensts ist, was beim Rechtsreferendariat als Voraussetzung für die Rechtsanwaltszulassung der Fall ist.

Das Justizministerium des Freistaats S. war demnach berechtigt, den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln und hat dies in § 34 Abs. 6 Satz 1 und § 34a Abs. 4 SächsJAPO getan. Zwar verweist dieser auch auf geltende Bestimmungen für Beamte auf Widerruf, nimmt hiervon jedoch explizit die Ausbildungsbezüge aus. Ein umfassender Verweis auf Regelungen der Beamtenbesoldung und -versorgung findet sich gerade nicht. Eine Regelung, woraus sich ein Anspruch auf Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung ergibt, ist in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehen.

Die Ausgestaltung des Referendariats als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ohne Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft und Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - verfassungsgemäß. Hierzu verweist der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die auch die Entscheidung im Berufungsverfahren tragen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Damit bestand für den Kläger während des streitigen Zeitraums dem Grunde nach Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Eine entgegenstehende Abrede im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hat der Kläger mit dem Beklagten nicht getroffen. Ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilungen sind die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auch abgeführt worden.

Aus den genannten Gründen kann der Kläger auch mit seinen Hilfsanträgen nicht durchdringen, sodass das Sozialgericht die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen hat.

Der Senat hat die Kostenentscheidung des Sozialgerichts geändert, da der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, insbesondere nicht zu den Leistungsberechtigten im Sinne der Vorschrift, gehört (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. Juni 2015, L 2 R 56/15, juris Rn. 40). Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für den zweiten Rechtszug auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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