Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 22 SO 406/21
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Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte
hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung am 13.01.2023 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht ……, sowie die ehrenamtliche Richterin …… und den ehrenamtlichen Richter …… für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte für die die Klägerin pflegende Tochter Frau …… …… (im folgenden Pflegeperson) Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten hat.
Die im Februar 1937 in der Ukraine geborene Klägerin lebt als Kontingentflüchtling in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Tochter ist im November 1965 geboren. Sie bezieht Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege nach Pflegegrad 3 nach dem fünften Kapitel des SGB XII.
Am 26.01.2021 bat die Klägerin um Mitteilung, ob es möglich sei, die Tochter bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden, da diese die Mutter seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 pflege.
Mit Schreiben vom 03.02.2021 wurde die Klägerin um Vorlage weiterer Unterlagen, die Pflegeperson betreffend, gebeten. Auf Bl. 859 wird Bezug genommen.
In einem Telefongespräch am 18.02.2021 teilte die Pflegeperson mit, die vollumfängliche Pflege der Mutter zu übernehmen. Sie übernachte bei dieser, helfe beim Anziehen, übernehme die hauswirtschaftliche Versorgung und die Begleitung der Arztbesuche. Bei Verhinderung der Pflegeperson kümmere sich der Enkel der Klägerin, der aber selber berufstätig sei. Vorgelegt wurde dann ein Bescheid des Jobcenters vom 21.11.2020 (Bl. 875 der VA), mit dem eine Leistungsbewilligung nach dem SGB II für die Pflegeperson erfolgte. Vorgelegt wurde außerdem ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (Bl. 880 der VA), auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Auf Bitten der Beklagten wurde auch eine Rentenauskunft vorgelegt, nach der die Regelaltersrente ab 01.12.2032 eine Höhe von 216,34 € aufweisen würde. Auf Bl. 894 ff. der VA wird Bezug genommen.
Durch Bescheid vom 05.05.2021 (Bl. 923 der VA) wurde der Antrag auf Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung für die Pflegeperson abgelehnt. Zur Begründung heißt es, eine Beitragsübernahme scheide aus, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alterssicherung bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden könnten. Die Pflegeperson habe bislang Rentenanwartschaften entsprechend einer Rentenhöhe von 216,34 € erworben. Die bisherige Entwicklung fortgesetzt, bekäme sie am 01.12.2032 eine monatliche Rente in Höhe von 591,70 €. Von einer angemessenen Alterssicherung sei auszugehen, wenn die monatlichen Renteneinkünfte oberhalb des Sozialhilfeniveaus lägen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 04.06.2021 Widerspruch ein (Bl. 544 der VA). Die restriktive Anwendung des §§ 64f SGB XII werde nicht geteilt. Es existierten divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Im Übrigen sei jetzt noch nicht absehbar, dass die Pflegeperson im Dezember 2032 auf die Sozialhilfe angewiesen sein werde.
Durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2021 (Bl. 983 ff.) wies die Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Nach § 64f Abs. 1 SGB XII seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen für eine angemessene Alterssicherung. Angemessenheit bedeute einerseits, dass die durch den Sozialhilfeträger zu übernehmenden Beiträge angemessen sein müssten und andererseits, dass aus der Übernahme solcher Beiträge durch den Sozialhilfeträger auch eine der Höhe nach angemessene Alterssicherung erwartet werden könne. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Alterssicherung dann als angemessen zu betrachten, wenn sie voraussichtlich oberhalb des Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt liege. Es sei also eine Prognose zu stellen, bei der es darauf ankomme, ob die Pflegeperson für ihr Alter voraussichtlich eine angemessene Versorgung zu erwarten habe auf Grundlage der gegenwärtig bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten, orientiert an einem durchschnittlichen Lebensverlauf. Für die Pflegeperson sei von einer Versorgungslücke von 387,06 € auszugehen, die prognostisch nicht mehr erreicht werden könne. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 01.12.2021 erhobene Klage.
Nochmals wird darauf verwiesen, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und es lediglich divergierende LSG Entscheidungen gebe. Teilweise würden danach Beiträge nicht übernommen, wenn das Sozialhilfeniveau nicht erreicht werden könne. Nach anderen Entscheidungen würden die Beiträge nicht übernommen, wenn die Pflegeperson auch ohne Beiträge das Sozialhilfeniveau im Alter übersteige. Unklar sei deshalb, was der Anwendungsbereich der hier strittigen Norm überhaupt sein solle.
Im Falle der Pflegeperson im vorliegenden Fall beabsichtige diese im Alter mietfrei bei ihrem Sohn zu wohnen, sodass ein entsprechender Bedarf im Alter nicht anfallen werde.
Was die Ausgestaltung der Pflege angehe, müsse die Klägerin rund um die Uhr betreut werden. Sie habe Krebs und eine Herzinsuffizienz, stürze ständig und sei vollkommen hilflos. Neben der Pflege könne die Pflegeperson keiner Tätigkeit nachgehen. Theoretisch könne die Pflegeperson einen Anspruch auf ukrainische Rente haben. Die Ukraine zahle jedoch zum jetzigen Zeitpunkt die Rente nicht ins Ausland; eine Prognose, wann dies möglich sein könne, sei nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 zu verpflichten, Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung der Klägerin an, dass die Rechtsfrage ob bzw. unter welchen Voraussetzungen freiwillige Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung nach § 64f Abs. 1 SGB XII zu erstatten sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden erscheint. Auch sei die Problematik nachvollziehbar, dass bei gesetzlich Pflegeversicherten für die Pflegeperson gemäß § 44 SGB XI Beiträge nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 SGB VI an den zuständigen Rentenversicherungsträger entrichtet würden, hingegen sei dies bei nicht gesetzlich Pflegeversicherten Menschen wie der Klägerin nicht ohne weiteres der Fall bzw. nur unter den strengen Auslegungskriterien des § 64f SGB XII. Dennoch sei die bisherige Tendenz in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit dahingehend, dass Beiträge gemäß § 64f SGB XII nicht zu übernehmen seien.
Die Pflegeperson werde deshalb um Beantwortung weiterer Fragen gebeten. Es wird insoweit auf Bl. 41 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Übrigen erscheine es vollkommen offen, ob die Pflegeperson im Alter tatsächlich mietfrei in der Eigentumswohnung des Sohnes leben könne.
Der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten wurde von Seiten der Beklagten am 23.08.2022 und von Seiten der Klägerin unter dem 25.08.2022 erteilt (Bl. 78 und 80 der Gerichtsakte).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 konnte nicht aufgehoben werden, denn er ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in ihren Rechten.
Die Beklagte hat zu Recht die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung für die Tochter der Klägerin als deren Pflegeperson abgelehnt.
Gemäß § 64f Abs. 1 SGB XII sind zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Die Klägerin bezieht Pflegegeld nach Pflegegrad 3 im Sinne von § 64a Abs. 1 SGB XII. Die erforderliche Pflege wird nach unbestrittenem Vortrag von ihrer Tochter, Frau …… …… geleistet. § 64f Abs. 1 SGB XII regelt die weiteren Leistungen, die zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt werden sollen, unter anderem die Alterssicherung der Pflegeperson.
Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Erstattung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung und setzt damit die Entrichtung dieser Beiträge durch die Pflegeperson voraus. Zu übernehmen sind jedoch nur die Kosten einer angemessenen Alterssicherung. Dabei kommt dem Begriff der Angemessenheit eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen müssen die durch den Sozialhilfeträger geleisteten Beiträge, d. h. die dort entstehenden Kosten angemessen sein. Zum anderen muss aus der Übernahme solcher Beiträge aber auch eine der Höhe nach angemessene Alterssicherung erwartet werden können.
Ebenso wie die Beklagte sieht auch die Kammer eine angemessene Alterssicherung für die Pflegeperson durch die Entrichtung von Beiträgen bis zum Erreichen des Rentenalters zum 01.12.2032 nicht mehr als erreichbar an. Wann von einer der Höhe nach angemessenen Alterssicherung auszugehen ist, ist gesetzlich nicht definiert und wurde nach der Rechtsprechung zum früheren BSHG (§ 69b) unterschiedlich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Alterssicherung dann als angemessen erachtet, wenn sie voraussichtlich oberhalb des Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Dabei soll der Regelsatz zuzüglich der Unterkunftskosten zuzüglich eines Mehrbedarfszuschlags berücksichtigt werden (BVerwG Urteil vom 22.03.1990, Az. 5 C 40 / 86, in Juris Rz. 17). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Sinn und Zweck von § 64 f Abs. 1 SGB XII als Leistung der Sozialhilfe kann nur sein zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der von ihr übernommenen Pflege und der möglicherweise dadurch versäumten Altersvorsorge im Alter in die Sozialhilfeabhängigkeit fällt. Es ist nicht Aufgabe einer Leistung der Sozialhilfe, der Pflegeperson im Alter einen mindestens durchschnittlichen Lebensstandard zu bieten (so auch Meßling in juris PK-SGB XII zu § 64f SGB XII, Rz. 21); hierin ist nach Ansicht der Kammer auch der Unterschied zur Regelung des § 44 Abs. 1 SGB IX zu sehen. Gesprochen wird dort ausdrücklich von der Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI für eine im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung tätige Pflegekraft.
Für § 64f SGB XII entscheidend ist damit die Frage, ob die Alterssicherung einen späteren Sozialhilfebezug überflüssig macht; nur dann ist sie als angemessen zu beurteilen. Dabei ist für den Umfang der zu übernehmenden Beiträge der Umfang der Pflegeleistung maßgeblich. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Tochter der Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitgebermodells mit zwischen ihr und der Klägerin arbeitsvertraglich festgelegtem Entgelt, sondern als Pflegeperson aus dem privaten Umfeld der Pflegebedürftigen beschäftigt ist. Das Arbeitsentgelt kann keine Grundlage für die Bemessung des Beitrags zur Alterssicherung sein. Im Fall der Klägerin muss der zeitliche Umfang der Pflegeleistung zugrundegelegt werden (OVG Bremen, Urteil vom 03.10.1989, Az. 2 BA 18 / 89, in juris Rz. 26). Dabei ist nach Ansicht der Kammer der zeitliche Aufwand entsprechend dem der Klägerin zuerkannten Pflegegrad 3 zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Pflege sei quasi rund um die Uhr erforderlich, entspricht dies jedenfalls nicht den Feststellungen zum Pflegegrad 3. Die Kammer legt eine Pflegetätigkeit von 4-5 Stunden täglich, für die ein Entgelt und damit auch Beiträge zur Alterssicherung zu entrichten wären, zugrunde. Es wäre damit ein Altersversicherungsbeitrag abzuführen, der auf der Grundlage einer 4- 5 stündigen täglichen Pflegetätigkeit und eines dafür zu entrichtenden durchschnittlich bemessenden Arbeitsentgelts für eine angelernte Berufspflegekraft errechnet würde (OVG Bremen aaO).
Die Tochter der Klägerin hat ausweislich der Rentenauskunft vom 16.04.2021 (Bl. 894 ff. der VA) bisher 6,3276 Entgeltpunkte zu einem Wert von 34,19 € (2021) erwirtschaftet. Daraus ergibt sich eine Rente von 216,34 €. Berücksichtigt wurde dazu ein Zeitraum vom 29.11.1982 bis 31.12.2020 und damit etwas mehr als 38 Jahre. Die DRV teilte mit, dass bei einer Beitragszahlung wie in den letzten fünf Kalenderjahren ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen eine monatliche Rente von 591,70 € zu erreichen ist.
Demgegenüber besteht laut Berechnung der Beklagten ein sozialhilferechtlicher Bedarf von mindestens 978,76 €. Kosten der Unterkunft sind nach Auffassung der Kammer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Das von der Klägerin in Aussicht genommene mietfreie Wohnen im Alter bei Familienmitgliedern kann hier nicht berücksichtigt werden, denn es beruht nicht alleine auf dem Willen der Klägerin, ob dies möglich sein wird. Vielmehr muss der regelmäßig auftretende und im Rahmen der Sozialhilfe zu berücksichtigende Bedarf angesetzt werden.
Zur Schließung der nach dem Stand aus 2021 aufgezeigten Versorgungslücke i.H.v. 387,06 € - die wahrscheinlich 2032 durch Anhebung von Regelsatz und Steigerung der Mieten höher sein wird- müssten mehr als 10 Entgeltpunkte erwirtschaftet werden. Dabei wird vom aktuellen Wert eines Entgeltpunktes i.H.v. 37,28 € ausgegangen.
Dies ist nach Auffassung der Kammer durch eine in Teilzeit ausgeübte Pflegetätigkeit im Rahmen einer angelernten Tätigkeit wie im Fall der Tochter der Klägerin in der bis zum Bezug der Regelaltersrente verbleibenden Zeit bis 01.12.2032 nicht zu erreichen. Dabei hat die Kammer folgende ungefähre Berechnung vorgenommen. Ein Rentenpunkt entsprach im Jahr 2022 einem Gegenwert von 7235,59 €, 2023 sind es 8060 €. Der aktuelle Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2023 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung. Bei einem monatlichen Verdienst i.H.v. ca 2000 € (135 Stunden mal 15 € zur Orientierung) würde die Tochter der Klägerin einen Betrag von 372 € monatlich in die Rentenkasse einzahlen. Sie wäre bei diesem hypothetischen Verdienst in der Lage - ausgehend vom Zahlenwerk des Jahres 2023- im Jahr 0,5538 Entgeltpunkte zu erwirtschaften und würde zur Erreichung der erforderlichen 10 Entgeltpunkte einen Zeitraum von 18 Jahren benötigen. Dabei unberücksichtigt geblieben ist die Anhebung des Durchschnittseinkommens sowie die Entwicklung der Rentenversicherungsbeiträge. Zu erwarten ist, dass der Zeitraum sich aufgrund dessen noch verlängern könnte.
In diesem Zusammenhang spielt auch die schwere Erkrankung der Klägerin eine Rolle, die nicht ohne weiteres auf eine Ausübung der Pflegetätigkeit bis zum Rentenalter ihrer Tochter schließen lässt. Von eigener Berufstätigkeit der Tochter, die wieder aufgenommen werden könnte, kann nach dem dargestellten Versicherungsverlauf nicht ausgegangen werden. Die Tochter der Klägerin ist seit 01.10.2014 durchgängig im Bezug von Arbeitslosengeld II. Lediglich in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.10.2017 wurden vier Monate mit Pflichtbeiträgen vermerkt.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Tochter der Klägerin eine angemessene Alterssicherung jenseits der Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs gewährleistet werden kann.
Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Beglaubigt