Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG binden allein die Vertragspartner. Der Kostenschuldner haftet allein für für die gesetzliche Vergütung
Vergütung von Sachverständigen, Haftung des Kostenschuldners
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden entsprechend des angenommenen Teilanerkenntnisses nach Abschluss des Verfahrens die Gerichtskosten auf 2.479,91 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ihre Erinnerung gegen einen Kostenansatz zurückgewiesen worden ist. Streitig sind die der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin auferlegten Auslagen des Gerichts für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Im zugrundeliegenden, kostenpflichtigen Hauptsacheverfahren S 11 KR 521/20 war zwischen der Beschwerdeführerin und der beklagten Krankenkasse die Kostenerstattung einer stationären Krankenhausbehandlung einer Versicherten der Beklagten streitig. Die Parteien stritten insbesondere über eine sekundäre Fehlbelegung. Im Verwaltungsverfahren waren zwei MDK-Gutachten eingeholt worden. Zur Klärung der Notwendigkeit der Aufenthaltsdauer beauftragte das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 18. Januar 2021 den ärztlichen Sachverständigen Dr. med. Z.... mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, wie lange der Krankenhausaufenthalt der Patientin erforderlich war, wobei der Sachverständige darauf eingehen sollte, ob eine prästationäre Abklärung, eine Operation am frühen Aufnahmetag und eine Entlassung am Folgetag ohne Gefährdung des OP-Erfolges möglich gewesen seien. Am 15. Februar 2021 erstattete der Sachverständige sein 16-seitiges Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Nachdem die Klägerin Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hatte, wurde am 16. April 2021 eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom Sozialgericht abgefordert, die dieser am 2. Mai 2021 auf sieben Seiten erstellte. Auf deren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Die Klage wurde sodann zurückgenommen und der Beschwerdeführerin wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Sachverständige rechnete in der Folge entsprechend einer mit der Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts am 27. Januar/12. Februar 2021 geschlossenen Vergütungsvereinbarung nach § 14 JVEG für das Sachverständigengutachten einen Betrag von 2.998,80 € (2.400,00 € Pauschalhonorar + 120,00 € Schreibauslagen + 478,80 € Umsatzsteuer) und für die ergänzende Stellungnahme einen Betrag von 642,60 € (480,00 € Pauschalhonorar + 60,00 € Schreibauslagen + 102,60 € Umsatzsteuer) ab.
Die Kostenbeamtin hat in der Schlusskostenrechnung vom 30. Juni 2021 die von der Klägerin (Erinnerungsführerin) zu tragenden Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.749,40 € (108,00 € KV-Nr. 7111 GKG + 3.641,40 € KV-Nr. 9005 GKG [2.998,80 € + 642,60 €]) festgesetzt. Abzüglich des geleisteten Vorschusses in Höhe von 324,00 € seien noch 3.425,40 € zu zahlen. Die entsprechende der Rechnung der Landesjustizkasse wurde am 20. Juli 2021 erstellt.
Am 10. November 2021 hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Die Präsidentin des Landessozialgerichts sei nicht berechtigt, pauschale Honorarvereinbarungen mit Sachverständigen auf der Grundlage des § 14 JVEG abzuschließen. Darüber hinaus sei die vereinbarte Pauschalvergütung, die der Sachverständige ohne Rücksicht auf den Umfang des Gutachtens erhalte, unzulässig hoch festgesetzt worden. Im konkreten Gutachten seien die Beweisfragen in einem Umfang von nicht einmal zwei Seiten beantwortet worden. Nach dem Beschluss des Kostensenates vom 3. August 2005, L 6 B 70/05 R-KO, sei vorliegend ein maximaler Aufwand von 6 Stunden anzuerkennen (zwei Stunden für zwei Seiten Beurteilung, 1 Stunde für Aktenstudium und 3 Stunden für Diktat und Durchsicht), so dass sich sogar bei Annahme der Honorargruppe M3 nur Kosten von 720,00 € (ohne Schreibauslagen und Porto) ergäben. Ein Kostenschuldner müsse nicht damit rechnen, dass ein Gutachten, welches das Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung einhole, unbekannt derartig überhöhte Pauschalen und letztendlich sogar erheblich über der Klageforderung liegende Kosten verursache. Im Rahmen der Vereinbarung sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sicherzustellen, dass der Klägerin und Kostenschuldnerin nur Kosten auferlegt würden, die solchen nach dem GKG und JVEG entsprechen würden. Nur mit diesen Kosten könne die Klägerseite rechnen und ihr Prozessrisiko abschätzen.
Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Februar 2022 wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Die zu Lasten der Beschwerdeführerin festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 3.425,40 € seien nicht zu beanstanden. Die berechtigter Weise von der Präsidentin des Landessozialgerichts geschlossene Vergütungsvereinbarung verstoße nicht gegen § 14 JVEG und das Recht auf einen fairen Prozess. § 14 JVEG ermächtige Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Das gesetzgeberische Motiv für die Ermöglichung von Vereinbarungen liege in erster Linie in einer Vereinfachung des Abrechnungswesens (BT-Drs. 15/1971, S. 185). Sachverständige erhielten durch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 JVEG einen einfachen, nachprüfbaren und berechenbaren Anspruch. Damit habe der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für beide Vertragspartner Vorteile. Ziel einer solchen Vereinbarung sei es zusätzlich, besonders befähigte Sachverständige zu gewinnen, um damit der Qualität der Rechtsprechung besser dienen zu können. Solche Vereinbarungen würden in Sachsen auch nicht ohne Vorüberlegungen geschlossen. Der Sachverständige müsse vielmehr konkret abgerechnete Gutachten erstellen, damit die Justiz in etwa abschätzen könne, in welchem Kostenrahmen sich Gutachten des Sachverständigen bewegen. Ausgehend von diesen Einschätzungen würden dann die Vergütungsvereinbarungen geschlossen. Es werde dabei versucht, eine mittlere Vergütung zu errechnen. Diese Vergütung dürfe ebenfalls bei Abschluss der Verträge auch für Gutachten im Rahmen von kostenpflichtigen Verfahren vereinbart werden. Denn auch in diesen Verfahren handele es sich um Gutachten, die im Rahmen der Beweiserhebung von Gerichten in Auftrag gegeben werden. Die Vorteile einer Vergütungsvereinbarung, dass auch in Einzelfällen extrem aufwendige Gutachten nur mit dem vereinbarten Betrag abgegolten würden, gelte auch in Verfahren nach § 197a SGG für die jeweilige Klagepartei. Allein die Tatsache, dass in Einzelfällen ein Gutachten ohne Vergütungsvereinbarung günstiger gewesen wäre, lässt die Vergütungsvereinbarung nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen. Es stehe in solchen Fällen gerade auch anwaltlich vertretenen Parteien die Möglichkeit offen, sich spätestens bei Erlass eines Beweisbeschlusses nach den Gutachtenskosten zu erkundigen und ggf. entsprechende Anträge zu stellen.
Gegen dem am 11. Februar 2022 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 Beschwerde eingelegt. Sie hält an ihrer Einschätzung fest und vertieft die Argumentation.
Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Gerichtskosten auf insgesamt 2.479,91 € reduziert werden (108,00 € KV-Nr. 7111 GKG + 2.371,91 € KV-Nr. 9005 GKG [1.729,31 € Gutachten + 642,60 € ergänzende Stellungnahme]). Die Beschwerdeführerin hafte für die Kosten des Verfahrens als Entscheidungsschuldnerin (§ 197a SGG i. V. m. § 29 Nr.1 GKG). Die Präsidentin des SächsLSG sei nach der Zuständigkeitsregelung in der VwV Pauschalvereinbarungen JVEG vom 10. September 2009 zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung berechtigt. Die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Pauschalbeträge seien auch nicht überhöht. Der Sachverständige erstellt für die Sozialgerichte im Freistaat Sachsen eine Vielzahl von Gutachten. Den Pauschalbeträgen liege bei der Durchschnittsberechnung die Honorargruppe M2 zu Grunde. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei bindend (SächsLSG, Beschluss vom 10. März 2015, L 8 SF 99/13 E, juris). Sie gelte grundsätzlich auch gegenüber den Verfahrensbeteiligten (LSG Bayern, Beschluss vom 28. November 2016, L 15 RF 35/16, juris, für ein Gutachten nach § 109 SGG). Der vorliegende Fall zeige aber, dass die Vergütungsvereinbarung auch ihre "Grenzen" bzw. Nachteile habe, wenn es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinne von § 197a SGG handele. Hier dürfte ein Fall der zumindest teilweisen unrichtigen Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs.1 Satz 1 GKG vorliegen, weil der Kammervorsitzende die Beteiligten nicht auf die zu erwartenden Kosten hingewiesen habe. Der Verstoß führe aber nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin gar keine Sachverständigenauslagen zu erstatten hätte. Vielmehr sei eine (fiktive) Einzelberechnung der Sachverständigenauslagen vorzunehmen, so, als wäre kein Vertragsgutachter beauftragt worden. Es seien vorliegend für das Gutachten aufgerundet 15,5 Stunden zu vergüten (12 Stunden Zusammenfassung und Beurteilung + 0,7 Stunden Aktenstudium + 2,7 Stunden Diktat Korrektur), und zwar mit der Honorargruppe 2 (90,00 €). Die Abrechnungsposition "Zusammenfassung und Beurteilung" beinhalte nicht lediglich die Seiten zur Beantwortung der Beweisfragen, sondern beginne bereits ab Seite 4 des Gutachtens (SächsLSG, Beschluss vom 23. November 2020, L 5 JV 5/20). Hinzu kämen die Schreibauslagen in Höhe von 43,20 € (16 Seiten x 2,70 €) und Porto (15,00 €) sowie die Umsatzsteuer (276,11 €), so dass sich ein Gesamtbetrag von 1.729,31 € ergäbe. Für die ergänzende Stellungnahme werde ein Betrag von 727,55 € ermittelt, der über der Pauschalvergütung des Sachverständigen nach der Vergütungsvereinbarung (642,60 €) liege, so dass der niedrigere Betrag angesetzt werde.
Die Beschwerdeführerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und erwidert, dass eine fiktive Abrechnung nicht zulässig sei. Gerichtskosten könnten nur auf der Basis einer rechtmäßigen Abrechnung des Sachverständigen festgesetzt werden. Daneben seien aber auch die fiktiven Erwägungen unzutreffend. Der Bezirksrevisor komme zu weit überhöhten fiktiven Sachverständigenvergütungen, die jedenfalls im Erleben des Unterzeichners keinem sonstigen Sachverständigen beim Sozialgericht Chemnitz zugebilligt würden. Das, was in der Regel zugebilligt werde, sei durch den Unterzeichner bereits im Einzelnen dargelegt worden.
Das zunächst im 5. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts geführte Beschwerdeverfahren ist zum 1. August 2024 auf den 10. Senat übergegangen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 hat die Einzelrichterin das Verfahren auf den Senat übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens, des dortigen Kostenheftes und der Akte des elektronisch geführten Beschwerdeverfahrens verwiesen.
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Senat, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf den Senat übertragen hat.
Die wegen Überschreitens des Beschwerdewertes in Höhe von 200,00 € nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen frist- und formgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
Sie führt entsprechend des angenommenen Teilanerkenntnisses zur dies umsetzenden Abänderung (Reduzierung) des Gerichtskostenansatzes (vgl. hierzu 1.). Darüberhinausgehend bleibt die Beschwerde unbegründet, weil der Gerichtskostenansatz in Höhe von 2.479,91 € jedenfalls nicht zu hoch ermittelt worden ist (vgl. unten 2.).
1. Aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses, welches den Rechtsstreit insoweit per Gesetz erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG, der mangels abweichender Regelung im GKG auch im kostenrechtlichen Verfahren anzuwenden ist), ist der Gerichtskostenansatz zu reduzieren, ohne dass der Senat die Höhe der Reduzierung einer Kontrolle zu unterziehen hätte. Streitentscheidend müsste der Senat lediglich prüfen, ob der reduzierte Gerichtskostenansatz den gesetzlichen Vorschriften genügt, was er letztlich bejaht (vgl. nachfolgend 2.). Auch der Beschwerdegegner hat die Reduzierung durch eine Berechnung der Vergütung des Sachverständigen auf der Basis der gesetzlich normierten Vergütung des JVEG bestimmt und lediglich für die ergänzende Stellungnahme (ausschließlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin) auf die Vergütungsvereinbarung zurückgegriffen, weil sie den gesetzlichen Vergütungsanspruch unterschreitet. Da der im Wege des Anerkenntnisses gewonnene Betrag somit nicht mehr auf der Bindungswirkung der Vergütungsvereinbarung, sondern auf einer Vergleichsberechnung nach den gesetzlichen Vorschriften beruht, sind die ursprünglich zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Fragen zur Vergütungsvereinbarung nicht mehr relevant.
Allerdings hält es der Senat zur Gewährung einer gesetzmäßigen Kostenfestsetzung und auch für künftige denkbare Vertragsgestaltungen von Vergütungsvereinbarungen für geboten und erforderlich, sich mit der Annahme des Beschwerdegegners, dass Vergütungsvereinbarungen auch einen kostenpflichtigen Dritten binden, im Wege eines obiter dictum auseinanderzusetzen, zumal auch Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte zu dieser Fragestellung nicht aufgefunden werden konnte. Der Senat folgt nicht der rechtlichen Bewertung des Beschwerdegegners, dass nach § 14 JVEG geschlossene Vergütungsvereinbarungen auch kostenpflichtige Dritte binden.
Nach § 14 JVEG kann zwar die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle unter anderem mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Eine Regelung zur Bindungswirkung derart getroffener Vereinbarungen für Dritte, also für an der Vereinbarung unmittelbar nicht Beteiligte, enthält das JVEG aber an keiner Stelle.
Die Vergütungsvereinbarung ist letztlich ein Vertrag, der zwischen dem Sachverständigen und der zuständigen Stelle (für den Fall der Sächsischen Sozialgerichtsbarkeit nach II. 1. d. VwV Pauschalvereinbarung JVEG der Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts) geschlossen werden kann und der die Möglichkeit eröffnet, den gesetzlich ausgestalteten Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegenüber der Staatskasse durch eine vertraglich vereinbarte Vergütung zu ersetzen. Zwischen Beteiligten geschlossene Verträge, egal ob sie öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind, binden jedoch nur die Vertragsparteien, weil nur diese an der Ausgestaltung und den inhaltlichen Vereinbarungen beteiligt sind. Grundsätzlich denkbar ist zwar, dass Verträge rechtliche Wirkungen für Dritte haben können (vgl. etwa § 328 BGB). Verträge zu Lasten Dritter sind aber - unabhängig von der Qualifikation des Vertrages - grundsätzlich unzulässig und binden Dritte auch nicht (vgl. für öffentlich-rechtliche Verträge nur § 58 Abs. 1 VwVfG). Dass sich eine Vergütungsvereinbarung, ihre Bindungswirkung unterstellt, zu Lasten eines Kostenpflichtigen negativ auswirken kann, zeigt nicht nur der vorliegende Fall. Dies liegt vielmehr auf der Hand, wenn Vergütungsvereinbarungen Pauschalen für Sachverständige für bestimmte gutachterliche Tätigkeiten vorsehen, die – wie hier – nicht an dem konkreten zeitlichen Aufwand, sondern nur an die Art der Tätigkeit anknüpfen. Denn allen Pauschalen ist gemein (und genau darin liegt ja auch ihr Sinn), dass die jeweils zugrundeliegende, zu vergütende Tätigkeit nicht konkret vergütet wird, mithin überzahlt oder nicht hinreichend vergütet sein kann. Dies hat der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der Vergütungsvereinbarungen aber zum Zwecke der Vereinfachung der Abrechnung in Kauf genommen, wenn er bereits 1956 ausgeführt hat (BT-Drs. 02/2545, S. 219): „Gedacht ist dabei vor allem an die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung, die den in typischen Fällen durchschnittlich zu gewährenden gesetzlichen Entschädigungen entspricht.“ Ein Durchschnitt setzt aber immer auch eine Überschreitung im Einzelfall voraus, weshalb die erst später erfolgte Präzisierung im zweiten Halbsatz des § 14 JVEG, dass die vereinbarte Höhe der Vergütung die nach dem JVEG vorgesehene gesetzliche Höhe nicht überschreiten darf, schon nach den Grundsätzen der Logik in dieser Absolutheit nicht gemeint gewesen sein kann. Denn dann gäbe es überhaupt keine Möglichkeit, eine rechtlich wirksame Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Die Tragweite des zweiten Halbsatzes des § 14 JVEG spielt aber für die hier zu beantwortende Frage nach der Bindungswirkung keine maßgebliche Rolle, weil auch ohne diese Einschränkung schon nach den allgemeinen vertraglichen Grundsätzen aufgrund auch denkbarer nachteiliger Wirkungen für Kostenschuldner eine solche Bindung nicht bestehen kann, schon gar nicht ohne diesbezügliche gesetzliche Anordnung bzw. Erstreckung.
Die Bestätigung dieser Annahme findet sich auch in den weiteren kostenrechtlichen Vorschriften.
So ist etwa in § 4 JVEG, der das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung und der Beschwerde unter anderem für Sachverständige im Verhältnis zur Staatskasse regelt, normiert, dass die in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse nicht zu Lasten des Kostenschuldners wirken (§ 4 Abs. 9 JVEG). Also selbst dann, wenn die Vergütung des Sachverständigen im Wege einer gerichtlichen Festsetzung festgelegt worden ist, tritt keine Bindungswirkung zu Lasten des Kostenschuldners ein. Dass dann eine Vergütungsvereinbarung, die sich zu Lasten eines Kostenschuldners auswirken kann, binden sollte, ist fernliegend.
Ebenso enthält § 13 JVEG streng formale Regelungen zur sog. „Besonderen Vergütung“, womit von der gesetzlichen Vergütung abweichende, insbesondere auch höhere, Vergütungen gemeint sind. Auf solche können sich die Beteiligten eines Verfahrens mit beispielsweise dem Sachverständigen verständigen, was aber die Zustimmung aller Beteiligter voraussetzt, wobei die Verweigerung der Zustimmung eines Beteiligten unter Umständen vom Gericht nach vorheriger Anhörung des Beteiligten ersetzt werden kann. Die zahlreich vorhandene Rechtsprechung zu dieser Norm belegt, dass eine einfache Zusage des Gerichts ohne Beteiligung der Parteien oder eine Vereinbarung nur einer Verfahrenspartei regelmäßig nicht genügten, um einen Anspruch auf eine „Besondere Vergütung“ zu begründen (vgl. beispielhaft: HessLSG, Beschluss vom 8. August 2019, L 2 SF 69/17 K, juris Rdnr. 43). Es wäre mit Sinn und Zweck dieser Norm nicht zu vereinbaren, wenn Vergütungsvereinbarungen zwischen Sachverständigen und Gerichten nach § 14 JVEG, an deren Entstehen Verfahrensbeteiligte und damit potentielle Kostenschuldner überhaupt nicht beteiligt werden, in Einzelfällen eine höhere, als die gesetzlich vorgesehene Vergütung verbindlich festlegen könnten.
Schließlich zeigt auch Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG, der letztlich auch dem hiesigen Kostenansatz im Hinblick auf die Kosten des Sachverständigen zugrunde liegt, dieses Verständnis. Denn dort ist geregelt, dass als Auslagen des Gerichts die „nach dem JVEG zu zahlenden Beträge“ angesehen werden. Nach dem JVEG zu zahlende Beträge meint aber die gesetzliche Vergütung und nicht eine Vergütung nach einer Vergütungsvereinbarung, auch wenn diese ihrerseits ihre Ermächtigung in § 14 JVEG findet. Denn eine vertraglich vereinbarte Vergütung ist - auch wenn sie sich an den Maßstäben des JVEG orientiert - immer ein Ergebnis einer Verhandlung und nicht ein sich aus dem JVEG ergebender Betrag. Folgerichtig werden in der Rechtsprechung (vgl. nur beispielhaft: SächsFG, Beschluss vom 20. September 2017, 8 Ko 1027/17, juris Rdnr. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2005, I-10 W 24/05, juris) deshalb auch nicht die tatsächlich von der Gerichtskasse an einen Sachverständigen gezahlten Beträge als maßgeblich betrachtet, sondern die sich nach den Bestimmungen des JVEG bei zutreffender Anwendung ergebenden Beträge.
Aus den von dem Beschwerdegegner für seine Rechtsansicht zitierten Entscheidungen folgt nichts Abweichendes. Der Beschluss des 8. Senates des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2015 (L 8 SF 99/13 E) befasste sich mit einem Vergütungsanspruch eines Vertragsgutachters gegenüber der Staatskasse und damit mit den Ansprüchen der Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung. Die Frage der Bindungswirkung für Dritte war nicht streitgegenständlich. Auch in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2016 (L 15 RF 35/16, juris) war allein der Vergütungsanspruch eines Vertragsgutachters streitgegenständlich. Der Vertragsgutachter monierte zum einen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, weil die Vergütung zu niedrig vereinbart worden sei, und wollte diese zum anderen nicht auf ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten angewandt wissen. Die Frage der Bindungswirkung von Vergütungsvereinbarungen zu Gunsten oder zu Lasten Dritter wurde nicht angesprochen.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG trotz des Halbsatzes 2 dieser Norm für zulässig, wirksam und im Sinne der Vereinfachung der Abrechnung - gerade für gerichtskostenfreie Verfahren - auch für geboten hält. In dem Verhältnis Staatskasse zum Vertragsgutachter besteht dann auch eine Bindung, die den Kostenbeamten bzw. Kostenrichtern im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG eine abweichende Festsetzung nicht erlaubt. Für die Frage der Erstattung durch kostenpflichtige Dritte ist aber immer die gesetzliche Vergütung maßgeblich, unabhängig davon, ob diese höher oder niedriger, als die vertraglich vereinbarte Vergütung ausfällt. Denn Nr. 9005 KV GKG sieht in Abs. 2 selbst dann eine Festsetzung in gesetzlicher Höhe gegenüber dem Kostenpflichtigen vor, wenn von der Staatskasse aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. In diesem Fall ist eine fiktive Berechnung vorzunehmen (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2015, 1 Ws 8/15, juris). Ob es deshalb sinnvoll wäre, die Verträge mit den Vertragsgutachtern auf gerichtskostenfreie Verfahren zu beschränken oder ob für den Fall einer tatsächlich geleisteten (im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung) höheren Vergütung und nicht auskömmlicher Kostenerhebung beim Kostenschuldner Rückforderungsrechte gegenüber dem Sachverständigen vereinbart oder anderweitige Regelungen getroffen werden, bleibt der Einschätzung der Vertragsschließenden vorbehalten. Für die Kostenschuldner ist dies letztlich nicht relevant.
Bereits aus Vorstehendem ergibt sich im Übrigen, dass das Teilanerkenntnis des Beklagten im vorliegenden Fall zu weitgehend erklärt worden ist, weil zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung für die ergänzende Stellungnahme abgesehen und stattdessen der (günstigere) Betrag aus der Vergütungsvereinbarung angesetzt wurde. Dies hat der Senat jedoch hinzunehmen.
2. Der im Wege des Anerkenntnisses verbliebene Kostenansatz ist nicht zu hoch.
2.1. Der Ansatz der (auf Grund der Klagerücknahme auf eine Gebühr reduzierten) Gerichtskosten nach Nr. 7111 KV GKG in Höhe von 108,00 € ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 2.164,50 € ist rechtlich und rechnerisch zutreffend. Dies wird auch von keinem Beteiligten in Frage gestellt.
2.2. Die nach Nr. 9005 KV GKG festgesetzten Auslagen für die Erstattung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.729,31 € entsprechen der gesetzlichen Vergütung nach dem JVEG.
Soweit die Beschwerdeführerin insoweit grundsätzlich einwendet, dass es keine Rechnung des Sachverständigen für diese Berechnung gebe und schon deshalb keine Auslagen festgesetzt werden dürfen, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Wie sich aus Vorstehendem bereits ergibt, sind fiktive Abrechnungen sogar in Nr. 9005 KV GKG angelegt. Hier war der Sachverständige als Vertragsgutachter im Verhältnis zur Staatskasse als seinem Vertragspartner nicht verpflichtet, seine Vergütung nach den Grundsätzen des JVEG im Einzelnen abzurechnen. Im Verhältnis zum Kostenschuldner trifft ihn erst recht keine diesbezügliche Pflicht, weil dieser nicht Vertragspartner des Sachverständigen ist. Die Vergütungshöhe ergibt sich in diesem Fall aus dem Gesetz und lässt sich anhand der hierzu entwickelten ausdifferenzierten Rechtsprechung der Kostensenate des Sächsischen Landessozialgerichts ohne Weiteres bestimmen. Eine Hinzuziehung des Sachverständigen, dessen Rechnung ohnehin der Kontrolle anhand der gesetzlichen Vorgaben unterläge, ist hierfür nicht erforderlich.
Die Berechnung der Höhe der Vergütung durch den Senat deckt sich mit der des Beschwerdegegners und setzt sich wie folgt zusammen:
a) 15,5 Stunden zu je 90,00 € 1.395,00 €
b) Schreibauslagen (16 Seiten x 2,70 €) 43,20 €
c) Pauschale Porto 15,00 €
Umsatzsteuer aus Zwischensumme (1.453,20 €) 276,11 €
Gesamtvergütung 1.729,31 €
zu a) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1.
Nach der Anlage 1 Teil 2 ist bei medizinischen Gutachten für eine sachverständige Tätigkeit der Honorargruppe 2 ein Stundensatz von 90,00 € festgelegt. Dass ein Sachverständiger in KR-Verfahren, in denen die Notwendigkeit und Verweildauer bei einer Krankenhausbehandlung streitig sind, regelmäßig nach der Honorargruppe 2 vergütet wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (vgl. nur Beschluss vom 4. Januar 2019, L 8 KR 187/16 B KO). Einwände gegen diese Zuordnung hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben, die in ihrer Vergleichsberechnung sogar die Honorargruppe 3 (120,00 €) angesetzt hat, deren Voraussetzungen aber ersichtlich nicht gegeben sind.
Die ermittelten 15,5 Stunden beinhalten 12 Stunden für die „Zusammenfassung und Beurteilung“, 0,7 Stunden für das Aktenstudium und 2,7 Stunden für das Diktat und die Korrektur. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Vergleichsberechnung für das Aktenstudium 1,0 Stunden und für Diktat und Korrektur 3,0 Stunden angesetzt hat, mithin mehr als der Beschwerdegegner, erübrigt sich ein Eingehen auf die Ermittlung dieser Stundenzahl. Der wesentliche Unterschied in der Vergleichsberechnung liegt in den Stunden für die „Zusammenfassung und Beurteilung“, die die Beschwerdeführerin mit zwei und der Beschwerdegegner mit 12 Stunden ermittelt, wobei beide Parteien dem gleichen - und in der kostenrechtlichen Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts auch anerkannten (vgl. Beschluss 3. August 2005, L 6 B 70/05 R-KO, Beschluss vom 17. Januar 2017, L 8 SF 19/14 E, Beschluss vom 7. Februar 2017, L 8 JV 14/15, Beschluss vom 11. Februar 2019, L 8 SB 150/18 B KO und Beschluss vom 18. August 2020, Az.: L 5 JV 3/18) - Grundsatz folgen, dass je Seite des Gutachtens, dass der Zusammenfassung und Beurteilung dient, eine zu vergütende Stunde gegenüberstellt. Ausgehend hiervon hat der Beschwerdegegner die Stundenzahl mit 12 Stunden zutreffend ermittelt, weil alle Seiten ab der Seite 4 des Gutachtens des Dr. med. Z.... der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der Beantwortung der Beweisfragen dienen. Lediglich die ersten drei Seiten des Gutachtens befassen sich mit der Wiedergabe der Aktenlage und der vorliegenden Befunde sowie der Behandlungsgeschichte und deren Verlauf. Ab der Seite vier bis zur Seite sechzehn befasst sich der Sachverständige mit der bei der Patientin zur Anwendung gelangten Operationsmethode, deren Vorbereitungsbedarf, deren Risiken und deren übliches Setting im ambulanten oder stationären Bereich. Dabei erläutert er eingehend das Vorgehen bei dieser Operationsmethode, was dem medizinisch unkundigen Gericht erst das Verständnis vermittelt und die Einschätzung erlaubt, ob die Ausführungen schlüssig sind. In diesem Zusammenhang stellte er den medizinischen Erkenntnisstand zu der Operationsmethode und zu der daraus abgeleiteten Verweildauer in Krankenhaus dar. Sämtliche Ausführungen ab Seite 4 des Gutachtens sind Bewertung durch den Sachverständigen und dienen der Beantwortung der Beweisfragen. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass sich die „Zusammenfassung und Beurteilung“ allein auf zwei Seiten befindet (wohl die letzten zwei unter der Überschrift Beantwortung der Beweisfragen) geht an dem Inhalt des Sachverständigengutachtens gänzlich vorbei und ist ersichtlich von dem Wunsch getragen, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. In welchem Umfang ein Sachverständiger einen medizinischen Sachverhalt beurteilt, obliegt letztlich seiner gutachterlichen Einschätzung und ist von Gericht ebenso wie von den Beteiligten zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall fehlt aber auch jeglicher Anhalt für eine unnötige Aufblähung.
Zu b) Die Schreibauslagen beruhen auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung.
Danach sind für die Erstellung schriftlicher Gutachten je angefangene 1.000 Anschläge in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige - wie hier - sein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 erhält, 1,50 € anzusetzen, wobei die Zahl der Anschläge geschätzt werden kann. Nach der DIN 1422, die bei wissenschaftlichen Arbeiten (u.a. auch Gerichtsgutachten) zu Grunde zu legen ist, werden je Seite 1.800 Anschläge gefordert, woraus sich pro Seite eine Vergütung in Höhe von 2,70 € ergibt. Eine überschlägige Zählung der Anschläge einer durchgehend beschriebenen Seite des Gutachtens durch den Senat hat eine Zahl knapp unter 1.800 Anschlägen ergeben, so dass keine Anhaltspunkte für Verzerrungen vorliegen. Bei 16 Seiten Gutachten zu je 2,70 € sind mithin 43,20 € zu erstatten. Maßgebliche Einwände hiergegen sind nicht vorgebracht worden.
c) Schließlich sind auch die festgesetzten Portokosten in Höhe von 15,00 € nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG, der eine Pauschale von 20 %, höchstens jedoch 15,00 € vorsieht.
Nach alledem hat der Beschwerdegegner seiner dem Teilanerkenntnis zugrundeliegenden Berechnung einen zutreffenden, von der Beschwerdeführerin zu tragenden Auslagenbetrag für die Vergütung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.729,31 € zugrunde gelegt.
2.3. Schließlich sind auch die Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG für die Erstellung der ergänzenden Stellungnahme nicht vom Senat zu reduzieren. Sie sind in der festgesetzten Höhe von 642,60 € zu niedrig festgesetzt worden, was aber angesichts des Teilanerkenntnisses nicht korrigiert werden kann. Dabei folgt die Bemessung der Gebühren den gleichen Grundsätzen wie die Erstellung des Sachverständigengutachtens.
Vorliegend hat sich der Sachverständige (bei für die Beschwerdeführerin günstiger Betrachtung, Seite 2 und 7 als eine Seite gewertet) mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin jedenfalls auf fünf Seiten seiner ergänzenden Stellungnahme auseinandergesetzt und diese im Hinblick auf seine frühere Beantwortung der Beweisfragen erörtert. Anhand des Inhalts sind diese fünf Seiten der Beurteilung zuzuordnen, die mit je einer Stunde je Seite zu vergüten ist. Unter Hinzurechnung der zweifelsfrei zustehenden Zeit für das Diktat und die Durchsicht (bei sechs Seiten eine Stunde - hier vorliegend 7 Seiten) ergibt sich ein Nettohonorar von 540,00 € (6 Stunden x 90,00€). Allein aus diesem - ohne weitere Zeit für nochmaliges jedenfalls teilweises Aktenstudium, ohne Schreibauslagen und ohne Porto - ist unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer der festgesetzte Betrag bereits erreicht. Eine zu hohe Festsetzung kann mithin nicht festgestellt werden.
Konkrete Einwände sind auch hier von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Ihre Selbsteinschätzung, dass Gutachter beim Sozialgericht regelmäßig keine so hohe Vergütung erhielten, ist nicht relevant. Die Vergütung ergibt sich aus dem Gesetz.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Kosten wären im Vergleich zum Streitgegenstand deutlich überhöht, kann der Senat dieser Bewertung schon deshalb nicht folgen, weil die gutachterlichen Ermittlungen für die Beschwerdeführerin nicht allein für das hiesige Verfahren nützlich sind. Vielmehr kann sie bei künftigen Behandlungen mittels dieser Operationsmethode auf die gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen und künftige Abrechnungsstreitigkeiten mit Krankenkassen vermeiden. Unabhängig hiervon ist die gesetzliche Vergütung der Sachverständigen von festgelegten Stundensätzen abhängig, die nicht streitwertabhängig sind. Das JVEG sichert dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit, die unabhängig von der Frage, um welche Summen letztlich gestritten wird, immer gleichwertig ist.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie eine über das angenommene Teilanerkenntnis hinausgehende Reduzierung des Gerichtskostenansatzes verfolgte.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.