Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.01.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten zuletzt noch Leistungen zur beruflichen Teilhabe wegen Behinderung gemäß § 9 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Der Kläger steht beim Beklagten seit längerem im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach schriftlicher Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2022 die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von 125,33 € monatlich auf, da dem Kläger am 24.06.2020 Einkommen in Form einer Dividendengutschrift in Höhe von 932 € zugeflossen sei. Die überzahlten Leistungen nach dem SGB II seien in Höhe von 751,98 € zu erstatten. Der Erstattungsbetrag werde ab dem 01.05.2022 in Höhe von 44,90 € aufgerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 10.05.2022 half der Beklagte dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers insoweit ab, als er nach Anerkennung eines Freibetrags den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf insgesamt 652,02 € reduzierte und von einer Aufrechnung absah, und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit absenderbestätigter De-Mail am 22.05.2023 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er sich explizit gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 gewendet und sinngemäß die Aufhebung des Bescheids vom 16.03.2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.05.2022, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022, gefordert hat. Mit Schriftsatz vom 09.07.2022 hat er zudem sinngemäß geltend gemacht, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf berufliche Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Schriftsatz vom 25.11.2023 erklärte er, der Beklagte sei verpflichtet, das gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs einzustellen und ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2024 abgewiesen. Soweit der Kläger während des Klageverfahrens von dem Beklagten die Einstellung des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Sozialleistungsbetruges begehrt, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangt hat, seien diese Anträge nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden, da die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu bejahen seien. Weder habe der Beklagte in die Erweiterung der Klage eingewilligt noch sei die Klageänderung sachdienlich, da völlig neue Streitstoffe in das Verfahren eingebracht würden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zu Recht habe der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wegen der Erzielung von Einkommen in Form der Dividendengutschrift nach Abzug des maßgeblichen Freibetrags in Höhe von insgesamt 652,02 € zurückgenommen und eine Erstattung verfügt.
Gegen den dem Kläger am 11.01.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mittels Mail-to-Fax am 11.01.2024 sowie mittels nicht absenderbestätigter De-Mail vom selben Tag Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er (nur noch) Leistungen des Beklagten zur beruflichen Teilhabe begehrt hat.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn Übergangsgeld ab 01.04.2020 als Ausgleich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung seines Antrags verweist er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Mit Aufklärungsverfügung vom 10.04.2024 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Formwirksamkeit der Berufungseinlegung per Mail-to-Fax bzw. im Wege nicht absenderbestätigter De-Mail bestehen würden.
Der Kläger hat daraufhin am 14.04.2024 per absenderbestätigter De-Mail nochmals Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Übergangsgeld ab 01.04.2020 als Ausgleich zu zahlen.
Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 23.05.2024 ist der Kläger aufgefordert worden, binnen 3 Wochen mitzuteilen, ob er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehre und die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen, insbesondere mitzuteilen, ob er von einer fristwahrenden Berufungseinlegung per Mail-to-Fax ausgegangen sei. Darüber hinaus ist er darauf hingewiesen worden, dass die Berufung teilweise unstatthaft sein dürfte.
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er habe „auf Aufforderung des Landessozialgerichts … die Berufung fristgerecht mit elektronischer Unterschrift nachgereicht“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Denn der Kläger hat diese nicht formgerecht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt. Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Gerichtsbescheid vom 09.01.2024 ist dem Kläger am 11.01.2024 zugestellt worden. Der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist hat daher am 12.01.2024 begonnen und, da der 11.02.2024 ein Sonntag gewesen ist, mit Ablauf des 12.02.2024 geendet (vgl. 64 SGG).
Der Kläger hat innerhalb dieser Frist nicht formwirksam Berufung eingelegt.
Die am 11.01.2024 eingelegte Berufung per Mail-to-Fax, in dem als Absenderadresse lediglich eine E-Mail-Adresse ersichtlich ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine formwirksame Berufungseinlegung. Zwar ist anerkannt, dass eine Berufungseinlegung durch Telefax zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 151 Rn. 3c) und auch eine Rechtsmitteleinlegung mit Computerfax möglich ist (Keller, a.a.O., § 151 Rn. 3e, m.w.N.). Vorliegend indes hat der Kläger sich eines sog. Mail-to-Fax-Dienstes bedient, bei dem es sich weder um ein Telefax noch ein Computerfax handelt und das dem Schriftformerfordernis nicht entspricht (vgl. hierzu und zum Folgenden LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024, L 7 SO 3301/23 B, Rn. 4, juris). Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person, von der sie auszugehen scheint, willentlich in den Verkehr gebracht wurde, ist dies beim Mail-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. In diesem Verfahren liegt wie beim Computerfax lediglich eine eingescannte Unterschrift vor. Indem das Dokument aber sodann erst elektronisch per Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Er wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im Mail-to-Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2021, L 12 AS 311/21 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2023, L 6 AS 661/22 NZB, juris; vgl. auch H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., Stand: 28.05.2024, § 151 Rn. 32 ff.; a.A. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2023, 3 AZR 158/22, juris). Jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Versandmethode als Mail-to-Fax die für das Telefax spezifischen Mittel zur Feststellung der Identität des Absenders nicht ersichtlich sind, weil nur eine E-Mail-Adresse angegeben ist, aber keine Telefaxnummer, wahrt ein Mail-to-Fax nicht die Schriftform (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
Der Kläger hat innerhalb der Berufungsfrist auch nicht auf andere Weise wirksam Berufung eingelegt. Er hat seine Berufung weder beim LSG Baden-Württemberg noch beim SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt bzw. in entsprechender Form die Berufungseinlegung bestätigt. Zwar hat der Kläger am 11.01.2024 zusätzlich per De-Mail Berufung eingelegt. Hierbei handelt es sich ausweislich des Prüfvermerks vom 11.01.2024 aber um eine ohne Absenderbestätigung versandte De-Mail. Eine alternativ mögliche Einlegung als elektronisches Dokument gemäß § 65a SGG ist somit nicht formgerecht erfolgt. Denn nach § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne ist auch der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (§ 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger hat die von ihm per De-Mail an das LSG Baden-Württemberg übersandten elektronischen Dokumente nicht qualifiziert elektronisch signiert oder sie mit einer Absenderauthentifizierung versehen lassen, also sich die sichere Anmeldung in seinem De-Mail-Konto bei Versand nicht bestätigen lassen.
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4).
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage des Berichterstatters nicht gestellt. Er hat allerdings innerhalb von 4 Tagen nach dem gerichtlichen Hinweis auf Unwirksamkeit seiner Berufungseinlegung vom 10.04.2024 formwirksam mittels absenderbestätigter De-Mail nochmals Berufung eingelegt. Er hat durch die Nachholung der versäumten Rechtshandlung zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren trotz des Säumnisses fortführen will, weshalb gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann. Durch die Nachholung der Rechtshandlung werden aber nur der Antrag und nicht die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ersetzt (Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 21.12.2023, § 67 Rn. 78). Nicht fingiert wird insbesondere die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Glaubhaftmachung mit gerichtlicher Verfügung vom 23.05.2024, in welcher der Kläger insbesondere aufgefordert worden ist, mitzuteilen, ob er irrtümlich von einer fristwahrenden Berufungseinlegung per Mail-to-Fax ausgegangen ist, hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der gerichtserfahrene Kläger, der allein vor dem LSG Baden-Württemberg bislang über 20 Verfahren betrieben hat, in der Vergangenheit sehr wohl gezeigt hat, dass er über das Erfordernis einer Berufungseinlegung per absenderbestätigter De-Mail informiert ist und auf diese Weise auch schon wiederholt Rechtsmittel eingelegt hat, so beispielsweise auch die hier streitgegenständliche Klage erhoben hat.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Wiedereinsetzung unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren sei, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist, da in solchen Fällen ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurücktrete (BSG, Beschluss vom 20.03.2019,
B 1 KR 7/18 B, juris). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind nach dieser Rechtsprechung die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Vorliegend könnte sich ein solches „staatliches Verschulden“ daraus ergeben, dass der Senat im Rahmen seiner allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht den Kläger vor Ablauf der Berufungsfrist am 12.02.2024 auf die nicht formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte hinweisen müssen. Dies wäre angesichts des Eingangs der Berufung beim Senat am 11.01.2024 unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsgangs auch möglich gewesen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Fristversäumung auf diesem Fehler des Senats beruht, weil zum einen dem Kläger, wie dargelegt, das Erfordernis einer absenderbestätigten De-Mail bereits bekannt gewesen ist und er andererseits trotz der Aufforderung, sich hierzu zu äußern, nichts dazu vorgetragen hat, ob er irrtümlich von einer wirksamen Berufungseinlegung per Mail-to-Fax ausgegangen ist. Dem Kläger war daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Daneben ist die Berufung, so sie sich entgegen dem erkennbaren Antrag weiterhin gegen den Bescheid vom 16.03.2022 in der Fassung des Bescheids vom 10.05.2022, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022 richten sollte, unstatthaft. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. In diesem Falle ist die Berufung bis zur Zulassung unstatthaft. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Mit Bescheid vom 16.03.2022 in der Fassung des Bescheids vom 10.05.2022, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2022, hat der Beklagte gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 und in Höhe von zuletzt 652,02 € teilweise aufgehoben und deren Erstattung geltend gemacht. Damit wird die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht und sind auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Soweit der Kläger im Klageverfahren zu einem späteren Zeitpunkt im Wege objektiver Klagehäufung auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend gemacht hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung, da beim Vorliegen mehrerer Streitgegenstände innerhalb eines Klageverfahrens hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren ist, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschuss erfasst werden oder nicht; die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist somit hinsichtlich jedes Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG, Urteil vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, juris).
Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend macht, ist die Klage darüber hinaus, ungeachtet der Frage einer zulässigen Klageänderung, unzulässig und die Berufung aus diesem Grund weiterhin auch unbegründet. Es fehlt für das diesbezügliche klägerische Begehren an der Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Ausreichend ist zwar, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtsphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig. Die Klagebefugnis ist aber demgegenüber zu verneinen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015,
B 2 U 2/14 R, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R, beide juris). So ist der Fall hier. Eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung des Beklagten über den vom Kläger erstmalig im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld als Leistung zur beruflichen Teilhabe liegt nicht vor.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1418/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 145/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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