Zum Fehlen eines Anordnungsgrundes bei existenzsichernden Leistungen, wenn der Antragsteller bei der Klärung des Sachverhalts nicht ausreichend mitwirkt.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. November 2024 – S 16 AS 295/24 ER – wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Gewährung von Bürgergeld.
Der Antragsteller bezieht jedenfalls seit dem Jahre 2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Antragsgegner auf Weiterbewilligungsantrag vom 5. Juni 2023 durch Bescheid vom 16. Juni 2023 Bürgergeld für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024, und zwar – nach Änderung der Bewilligung durch Bescheide vom 25. September 2023 und vom 22. Dezember 2023 – für die Zeit von Januar 2024 bis Juni 2024 in Höhe von monatlich 902,- Euro (Regelbedarf: 563,- Euro; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 339,- Euro). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide (Verwaltungsakte des Antragsgegners – VA – Bl. 2169 ff., Bl. 2236 ff. und Bl. 2265 ff.) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.
Der Antragsteller führte neben seinem Girokonto bei der E.-Bank AG ein im Juli 2023 eröffnetes Kontokorrentkonto bei der F. Bank AG, C-Stadt, das er nutzte, um Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen. Das Konto wies zum Rechnungsabschluss am 31. Dezember 2023 einen Stand von 9.162,89 Euro auf, nachdem der Antragsteller Anfang Dezember 2023 zunächst einen Betrag von 5.000,- Euro und wenige Tage später von 2.000,- Euro eingezahlt hatte (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts im Parallelverfahren S 19 AS 295/24 – eGA SG 295/24 – Bl. 55). Der Antragsteller macht hierzu geltend, die Mittel stammten aus einem Privatdarlehen, das er von einem Herrn G. erhalten habe. Nachdem er Ende Februar und Anfang März 2024 durch An- und Verkauf von Wertpapieren einen Gewinn von gut 2.830 Euro erzielt hatte, überwies er mit Eingang dort am 11. März 2024 einen Betrag von 12.087,76 Euro auf sein Girokonto (eGA SG 295/24 Bl. 79). Noch an demselben Tag hob er einen Betrag von 7.000,- Euro in bar ab (eGA SG 295/24 Bl. 78), wobei er geltend macht, er habe damit das Darlehen des Herrn G. vorzeitig zurückgezahlt.
Bereits zuvor hatte der Antragsgegner Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und überdies Zweifel daran entwickelt, ob dieser unter der von ihm angegebenen Adresse in A-Stadt (oder bei seiner jedenfalls damaligen Freundin in B-Stadt und statt seiner ein Herr H. in der Wohnung des Antragstellers) lebte. Nachdem der Antragsteller diesbezügliche Fragen nach Auffassung des Antragsgegners unzureichend beantwortet hatte, entzog dieser dem Antragsteller die gewährten Leistungen durch Bescheid vom 22. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2024 ab 1. März 2024 (VA Bl. 2429 ff. bzw. Bl. 2477 ff.). Diesen Bescheid nahm der Antragsgegner – nachdem der Antragsteller hiergegen Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 16 AS 197/24 ER) gestellt hatte – durch Bescheid vom 25. April 2024 aus formalen Gründen zurück (VA Bl. 2738). Mit zwei weiteren Bescheiden von demselben Tag verfügte er allerdings zum einen die Ablehnung des Leistungsantrags vom 4. Juni 2023 [richtig wohl: 5. Juni 2023] für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. Juni 2024 (VA Bl. 2791 ff.) und hob zum anderen seine Bescheide vom 16. Juni 2023, 25. September 2023 und 22. Dezember 2023 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch „zum 30. April 2024“ ganz auf (VA Bl. 2831 ff.). Die weitere Hilfebedürftigkeit des Antragstellers könne nicht festgestellt werden. Trotz Aufforderung habe dieser weder Kontoauszüge noch einen Nachweis der Kontoschließung für ein Konto einer K. eingereicht, obwohl er seit dem 10. Juni 2020 über ein auf deren Namen geführtes Konto verfügungsberechtigt sei. Auch die Übermittlung der Kontaktdaten des Herrn H. habe er verweigert, obwohl dessen Name auf dem Briefkasten des Antragstellers stehe, er an der Anschrift des Antragstellers gemeldet gewesen sei und der Antragsteller seit April 2018 monatliche Zahlungen von dieser Person erhalten habe. Letztlich habe der Antragsteller auch keinen Nachweis darüber eingereicht, woher die am 1. November 2023 getätigte Einzahlung auf sein E.-Bank-Konto in Höhe von 2.000,- Euro stamme.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2024 Widerspruch ein. Dieser ist, soweit ersichtlich, im Hinblick auf das hiesige Verfahren bislang nicht beschieden.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 2024 nahm der Antragsgegner seine Bescheide vom 16. Juni 2023, 25. September 2023 und 22. Dezember 2023 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ab dem 1. März 2024 vollständig zurück. Ergänzend zu der Begründung aus dem Bescheid vom 25. April 2024 führte er insbesondere aus, dass der Antragsteller seine Ein-Zimmer-Wohnung von 42 Quadratmetern offensichtlich weitervermietet habe und sein eigener tatsächlicher Aufenthalt ungeklärt sei. Zudem seien auf seinem E.-Bankkonto seit Juni 2023 keine Zahlungen für Lebensunterhalt ersichtlich. Stattdessen sei es zu mehreren Bargeldeinzahlungen und zu einem Vermögensaufbau auf dem F.-Konto des Antragstellers in Höhe von 9.162,89 Euro zum 31. Dezember 2023 gekommen. Diese Summe habe der Antragsteller erst seit der Kontoeröffnung am 4. Juli 2023 angespart. Die Begründung des Antragstellers, 7.000,- Euro stammten aus einem Darlehen eines Herrn G., sei nicht nachvollziehbar, unter anderem da das Geld auf dem F.-Konto in ETF’s gebunden sei.
Gegen den Rücknahmebescheid legten die Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Mai 2024 Widerspruch ein. Auch dieser ist, soweit ersichtlich, bislang nicht beschieden.
Der Antragsteller stellte daraufhin am 23. Mai 2024 den zum Parallelverfahren L 6 AS 504/24 B ER führenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Darmstadt. Zur Stützung seines Begehrens legte er dem Sozialgericht eine „Bestätigung“ seines in Teheran wohnenden Vaters, des Herrn B. A., vor (eGA SG 295/24 Bl. 143), wonach dieser ihm insgesamt zehn Darlehen gewährt habe, u.a. 170,- Euro am 2. März 2024, 500,- Euro am 23. März 2023, 600,- Euro am 3. April 2024, 500,- Euro am 1. Mai 2024, 100,- Euro am 5. Mai 2024, 200,- Euro am 16. Mai 2024, 200,- Euro am 1. Juni 2024 und 100,- Euro am 5. Juni 2024. Diese seien dem Antragsteller über „einen Bekannten“ bar ausgehändigt worden. Die Rückzahlung erwarte er am 31. Dezember 2025. Zudem legte der Antragsteller Kontoauszüge zu dem bei der E.-Bank AG geführten Konto sowie zu dem im Juni 2024 bei einem Stand von 4.997,50 Euro geschlossenen F.-Konto und zu einem früheren Konto bei der L. AG vor und versicherte am 14. Juni 2024 eidesstattlich, er habe nur [noch] ein Konto bei der E.-Bank (eGA SG 295/24 Bl. 34 ff., Bl. 103 ff., Bl. 207 ff.). Auch reichte er eine eidesstattliche Versicherung (beziehungsweise ein Photo hiervon) dazu ein, warum der Außendienst des Antragsgegners ihn am 23. Mai 2024 – bei einem der vom Außendienst durchgeführten Hausbesuche – nicht habe antreffen können (eGA SG 295/24 Bl. 142), sowie einen Ausweis als Kunde der „A-Stadter Tafel“ (eGA SG 295/24 Bl. 206).
Der Antragsgegner wies demgegenüber insbesondere auf die nach seiner Auffassung bestehenden Ungereimtheiten hin. So sei zum Beispiel auf Grund von Besuchen seines Außendienstes festgestellt worden, dass der Antragsteller offenbar nicht unter der von ihm angegebenen Adresse wohnhaft sei. Weiterhin sei bekannt geworden, dass er Verfügungsberechtigung für Konten Dritter habe. Um diese Ungereimtheiten zu beseitigen, habe er, der Antragsgegner, den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2024, 25. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 19. März 2024 mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zur Vorlage von Informationen und Unterlagen aufgefordert, unter anderem wegen der Verfügungsberechtigung für das Konto der K. und zu dem unter der Adresse des Antragstellers gemeldeten H. Die vom Antragsteller gegebenen Informationen und Unterlagen seien jeweils unvollständig gewesen.
Der Antragsteller stellte dann am 26. Juni 2024 und erneut am 6. August 2024 Weiterbewilligungsanträge (eLA Bl. 3061 ff. und Bl. 3169 ff.). Der Antragsgegner hat diese durch Bescheid vom 2. August 2024 (eLA Bl. 3152 ff.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2024 (elektronische Gerichtsakte des Senats – eGA – Bl. 84 ff.) beziehungsweise durch Bescheide vom 18. Dezember 2024 und 3. Januar 2025 abgelehnt (eLA Bl. 3474 ff. und Bl. 3496 ff.). Zudem hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Januar 2025 die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung abgelehnt. Bezüglich dieser Bescheide sind die Widerspruchsverfahren noch offen.
Bereits mit Eingang am Sozialgericht am 9. August 2024 hatte der Antragsteller zudem einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der zum hiesigen Verfahren geführt hat. Die Sache sei eilbedürftig, weil er schon seit sieben Monaten keine Leistungen bekommen habe und ihm Obdachlosigkeit drohe. Bislang habe er den Verlust der Wohnung verhindern können, indem er sich Geld geliehen habe; dies werde ihm allerdings nicht dauerhaft möglich sein. Die Maßnahmen des Antragsgegners zwängen ihn, sich zu verschulden. Ohne diese Darlehen müsste er sich in die Illegalität begeben, was sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Der Antragsteller hat zudem eine „Zahlungserinnerung – 1. Mahnung“ vom 28. August 2024 (Bl. 43 der Gerichtsakte des Sozialgerichts zum Verfahren S 1 AS 450/24 – eGA SG 450/24 –) und eine „2. Mahnung“ vom 16. September 2024 (eGA SG 450/24 Bl. 87) der Vermieterin der Wohnung in A-Stadt zu den Akten des Sozialgerichts gereicht.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – nach zwischenzeitlicher Durchführung eines Güterichterverfahrens – mit Beschluss vom 26. November 2024 abgelehnt (eGA SG 450/24 Bl. 113 ff.). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilen Anordnung lägen nicht vor.
Nach den vom Sozialgericht ausführlich dargelegten Maßstäben zum Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht; darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsanspruch.
Charakteristisches Merkmal des Anordnungsgrundes sei die Dringlichkeit der Angelegenheit. Der Antragsteller habe nicht ausdrücklich klargestellt, für welchen Zeitraum er die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch begehre. In seiner Antragsschrift habe er ausgeführt, dass er schon seit sieben Monaten keine Leistungen bekommen habe; insoweit beziehe er sich auch auf die Vergangenheit. Dass ihm ohne Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung von Leistungen auch für die Zeit vor Stellung des hiesigen Antrags ein noch gegenwärtiger schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil drohe und dass ein besonderer Nachholbedarf bestehe, habe der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, sodass Leistungen für diese Zeit ausschieden.
Auch für die Zeit ab Antragstellung habe der Antragsteller keine Umstände vorgetragen, die es für ihn unzumutbar machten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen gehe diese davon aus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers derzeit und bis auf Weiteres gesichert sei. Zum einen sei dem Antragsteller am 11. März 2024 eine Summe von 12.087,76 Euro aus dem Verkauf von Aktien zugeflossen. Soweit er geltend mache, davon 7.000,- Euro zur Rückzahlung eines privaten Darlehens an Herrn G. verwendet und diesem die Summe bar ausgehändigt zu haben, sei die Kammer davon nicht überzeugt. Nach dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber habe das Darlehen verzinst und in monatlichen Raten von 50,- Euro zurückgezahlt werden sollen. Eine Änderung der Rückzahlungsmodalitäten sei nach dem Darlehensvertrag nur schriftlich möglich. Eine solche Änderung habe der Kläger nicht vorgelegt. Weshalb der Darlehensgeber ein Interesse daran gehabt haben solle, auf den Erhalt von Zinsen zu verzichten, sei nicht ersichtlich. Eine in der Akte des Antragsgegners (VA Bl. 3259) befindliche Erklärung sage aus, dass der Darlehensvertrag aufgehoben werde und die Summe von 7.000,- Euro in bar am 11. März 2024 ausgehändigt werde. Ob diese Summe tatsächlich an Herrn G. zurückgezahlt worden sei, könne letztlich aber dahinstehen, da selbst nach Abzug dieser Summe noch ein Vermögenszuwachs beim Kläger in Höhe von 5.087,76 Euro verblieben sei. Mit dieser Geldsumme und den weiteren, noch zu erörternden Zuwendungen des Vaters und der Freundin des Antragstellers könne dieser vorläufig seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen. Darauf, dass der vorhandene Betrag von dem Antragsgegner als Schonvermögen nicht berücksichtigt werden dürfe, komme es dabei nicht an. Wenn sich das konkret vorhandene Schonvermögen nach einem Erfolg in der Hauptsache mehr oder weniger unproblematisch und vollständig wieder ausgleichen lasse, wie das regelmäßig bei einem Sparguthaben oder Bargeld anzunehmen sei, sei die vorläufige Verwendung des Geldes zur Sicherung des Lebensunterhalts zumutbar, auch wenn sich das Vermögen innerhalb der Freibetragsgrenzen halte (Verweis auf Kallert, in: Rolfs /Knickrehm/Deinert (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar (Gagel), Stand: 1. Februar 2024, SGB II, § 39 Rn. 157). So verhalte es sich hier: Wenn der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen sollte, könnte das von ihm zu zwischenzeitlichen Sicherstellung seines Lebensunterhalts aufgewandte Geld von dem Antragsgegner unproblematisch ersetzt werden.
Gegen eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit spreche auch, dass der Antragsteller regelmäßig Geldzuflüsse auf seinem Konto habe. Nach seinem Vortrag handele es sich dabei um Darlehen seines Vaters. Dieser überweise die Darlehenssummen jeweils an Bekannte in B-Stadt, bei denen sich der Antragsteller das Geld dann abhole und in bar auf sein Konto einzahle. An diesem Vortrag habe die Kammer erhebliche Zweifel, da der Antragsteller nicht vorgetragen habe, weshalb das Geld nicht unmittelbar von seinem Vater an ihn überwiesen werden könne. Auch die Personen, die ihm das Geld, das er von seinem Vater erhalte, in bar aushändigten, habe er nicht benannt. Woher genau das Geld stamme, könne jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers, dass das Geld von seinem Vater komme, zutreffend wäre, habe er nicht glaubhaft gemacht, dass es sich tatsächlich um Darlehen handele, denn er habe das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spreche, dass als Zusatz bei der Einzahlung zum Teil ein Betreff angegeben werde wie „von Familie für Familie“ oder „Familie Geschenk“. Teilweise würden Bareinzahlungen auch als Darlehen bezeichnet. Für die behaupteten Darlehen habe der Antragsteller jedoch in der Vergangenheit keine Rückzahlungen nachweisen können; angesichts der Tatsache, dass er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezogen habe, sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sein Vater als Darlehensgeber überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen könnte. Wenn das eingezahlte Geld tatsächlich vom Vater des Antragstellers oder dessen weiterer Familie stammen sollte, so werte es die Kammer mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten als freiwillige Unterhaltsgewährung. Die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung seines Vaters sei nicht geeignet, die Kammer vom Gegenteil zu überzeugen, da der Vater aufgrund seines ständigen Aufenthalts im Iran bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung keine rechtlichen Konsequenzen zu erwarten hätte. Gegen die Annahme von Darlehen spreche außerdem, dass teilweise binnen weniger Tage kleinere Beträge an den Antragsteller ausgezahlt worden seien, obwohl er nach seiner eigenen Schilderung dafür mehrfach nach B-Stadt hätte fahren müssen, um sich mit den Bekannten seines Vaters zu treffen. Wenn das Geld tatsächlich vom Vater stammte, wäre eine derart aufwendige Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Wenn das Geld aus anderen Quellen stammen sollte, wäre es jedenfalls als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu werten. Dies könne aber offenbleiben, da die Einzahlungen auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrages des Antragstellers nach Auffassung der Kammer als Einkommen anzusehen seien. Weiter seien Ermittlungen zu den Aufenthalten des Antragstellers bei seiner Freundin oder deren Einvernahme als Zeugin nicht möglich gewesen, da der Antragsteller ihre Identität nicht preisgegeben habe. Die Freundin habe den Antragsteller anscheinend mit Obdach und sonstigen Zuwendungen unterstützt, was ebenfalls gegen einen Anordnungsgrund spreche.
Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gegen den Antragsgegner zu haben. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II zu sein. Unklar sei bereits, auf welche Personen bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit abzustellen ist. Möglicherweise bilde der Antragsteller mit seiner Freundin eine Bedarfsgemeinschaft. Dafür spreche, dass er sich regelmäßig bei ihr aufhalte und auch in ihrer Wohnung übernachte und von ihr unterstützt werde. Ob er sich so häufig bei ihr aufhalte, dass davon auszugehen sei, dass er mit ihr zusammenlebe und welchen Umfang die Unterstützung habe, habe sich nicht klären lassen, da der Antragsteller die Identität seiner Freundin nicht preisgegeben habe. Es sei gut möglich, dass er mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Bst. c SGB II bildet. Dann wären Einkommen und Vermögen der Freundin des Antragstellers ebenfalls in die Bedarfsrechnung einzustellen. Die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts mangels Mitwirkung des Antragstellers gehe zu seinen Lasten. Eng mit der Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Freundin bestehe, verbunden sei auch die Frage, ob der Antragsgegner für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch an den Antragsteller überhaupt zuständig sei, da ungeklärt sei, ob der Antragsteller im räumlichen Zuständigkeitsgebiet des Antragsgegners seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreite, sei auch deshalb ungeklärt, da aus den vorliegenden Kontoauszügen keinerlei Aufwendungen für den täglichen Bedarf ersichtlich seien, wie beispielsweise Zahlungen in Lebensmittelgeschäften o. ä. Insbesondere nicht glaubhaft gemacht seien Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller tatsächlich in der von ihm angemieteten Wohnung wohne. In der Vergangenheit habe er diese Wohnung an Herrn H. untervermietet. Da es sich um eine Einzimmerwohnung gehandelt habe, sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zeitgleich mit dem Untermieter in der Wohnung gewohnt habe. Der Einwohnermeldeamtsanfrage in der Akte des Antragsgegners (eVA Bl. 2820) sei zu entnehmen, dass Herr H. inzwischen nicht mehr in der Wohnung wohne. Dies genüge aber nicht, um glaubhaft zu machen, dass inzwischen der Antragsteller dort wohne, denn er sei dort von dem Antragsgegner bei diversen Hausbesuchen nicht angetroffen worden und aus seinen Kontoauszügen sei auch nicht ersichtlich, dass er Besorgungen des täglichen Bedarfs in A-Stadt mache.
Der Antragsteller hat durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Beschluss erhoben und diese mit Schreiben vom 22. Januar 2025 (eGA Bl. 128 ff.) und 10. Februar 2025 (eGA Bl. 176 ff.) begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens macht er insbesondere geltend, seine Versorgung durch Freunde und Familienangehörige mit dem täglichen Bedarf stehe einem Leistungsanspruch nicht entgegen. Zum einen liege es auf der Hand, dass er insoweit angesichts der seit Monaten erfolgten Nichtgewährung von existenzsichernden Leistungen Bedarfe habe, die er nicht vollständig über die geliehenen Gelder abdecken könne. Zum anderen handele es sich dabei nicht um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil „solches grundsätzlich nur Einnahmen in Geld“ betreffe. Er finanziere sich über bei seinem Vater aufgenommene Darlehen; die diesbezüglich vom Antragsgegner geltend gemachten Vorbehalte seien unzutreffend. Er, der Antragsteller, habe angesichts der Leistungsvorenthaltung durch den Antragsgegner nur die Möglichkeit, entweder weiter Darlehen in Anspruch zu nehmen oder den Verlust seiner Unterkunft zu riskieren.
Das Vorbringen des Antragsgegners zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt treffe nicht zu. Vielmehr lebe er in der von ihm angemieteten Wohnung in A-Stadt. Im Parallelverfahren L 6 AS 504/24 B ER hat er hierzu Kassenzettel über Einkäufe in A-Stadt sowie zwei eidesstattliche Versicherungen (beziehungsweise Photos hiervon) vorgelegt, und zwar zum einen von ihm selbst – in der er überdies versichert, er sei seit Juli 2024 nicht mehr mit seiner Freundin zusammen –, zum anderen von einer Bewohnerin des Hauses in der A-Straße in A-Stadt, die versichert, dass der Antragsteller ihr regelmäßig helfe, weshalb sie ihn fast täglich sehe (Bl. 166 ff. und Bl. 188 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren L 6 AS 503/24 B ER). Dort sowie im Rahmen der Prozesskostenhilfeanträge, die der Antragsteller zu beiden vor dem Senat geführten Verfahren gestellt hat, hat er auch weitere Kontoauszüge vorgelegt. Aus diesen gehen unter anderem Bareinzahlungen von 340,- Euro am 8. Oktober 2024, von 600,- Euro und 1.000,- Euro am 4. November 2024, von 600,- Euro am 9. Dezember 2024, von 50,- Euro am 3. Januar 2025, von 600,- Euro am 7. Januar 2025, von 10,- Euro am 29. Januar und von 50,- Euro am 31. Januar 2025 hervor.
Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Da er seinen Antrag bei Gericht am 26. Juni 2024 gestellt habe [tatsächlich hat der Antragsteller an diesem Tag seinen Weiterbewilligungsantrag beim Antragsgegner gestellt], wäre es „interessant zu erfahren“ gewesen, ob das Sozialgericht davon ausgehe, dass er über einen Zeitraum von fünf Monaten hätte seine Bedarfe nicht hätte befriedigen sollen, damit die Eilbedürftigkeit anerkannt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, nach so langer Zeit in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren eine Entscheidung zu treffen und ihm dann vorzuhalten, dass er nicht verhungert sei. Die Verhältnisse am 11. März 2024 seien denkbar ungeeignet, um die Eilbedürftigkeit für einen Zeitpunkt zu beurteilen, der Monate später liegt. Dies gelte umso mehr, als bei einem Vermögen von rund 5.000,- Euro im März 2024 und einem monatlichen Bedarf von etwa 900,- Euro – ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – acht Monate später die Geldmittel erschöpft seien. Ungeachtet dessen beseitige das „Vorhandensein von Schonvermögen in Gestalt des kleinen Barbetrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII“ die Eilbedürftigkeit nicht. Überdies bestehe Eilbedürftigkeit wegen des andernfalls drohenden Unterkunftsverlustes; insofern setze das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht voraus, dass bereits Räumungsklage erhoben sei. Der Vermieter habe bereits Ende 2024 die Kündigung wegen Mietrückständen angedroht, wie eine entsprechende – in den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hineinkopierte – E-Mail belege.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. November 2024 zum Aktenzeichen S 1 AS 450/24 ER vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in gesetzlichem Umfang zu erbringen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch zum Parallelverfahren L 6 AS 504/24 B ER – sowie der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG), soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nicht – ohnehin nur ganz punktuell und nicht tragend – Abweichungen ergeben. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren – auch unter Einbeziehung des Parallelverfahrens – gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vorläufige Gewährung von Bürgergeld. Soweit der Antragsteller unspezifisch „Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch“ beantragt hat – was als solches nicht hinreichend bestimmt wäre –, lässt sich dieses Begehren angesichts der konkreten Umstände ohne Weiteres dahin konkretisieren, dass es ihm (nur) um die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach §§ 7 ff. in Verbindung mit §§ 19 ff. SGB II geht.
Der Antragsteller hat zudem trotz der diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts auch im Beschwerdeverfahren eine zeitliche Begrenzung nicht vorgenommen hat. Da die Aufhebung der bis 30. Juni 2024 reichenden Leistungsbewilligung Gegenstand des Parallelverfahrens ist, geht der Senat davon aus, dass im hiesigen Verfahren nur die laufenden Leistungen seit dem 1. Juli 2024 streitig sein können und sollen und das Begehren insoweit bestimmbar ist.
Da der Antragsteller insoweit auf eine Erweiterung seiner Rechtsposition zielt, ist der Senat mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass vorliegend ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG –) statthaft ist; dies entspricht dem vom Antragsteller formulierten Begehren.
2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und nach § 173 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
3. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch das eines Anordnungsgrundes verneint.
a) Eine Regelungsanordnung ist zu erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, sondern in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER –, info also 2005, 169; Beschluss vom 7. September 2012 – L 9 AS 410/12 B ER – sowie Beschluss vom 5. September 2018 – L 6 AS 216/18 B ER –; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff. und die Nachweise bei Kallert, in: Rolfs /Knickrehm/Deinert (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar (Gagel), Stand: 1. Februar 2024, SGB II, § 39 Rn. 133 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragstellerin, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237). Ergänzend nimmt der Senat auch wegen des Maßstabs für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nimmt der Senat nochmals auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
b) Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen auch nach Auffassung des Senats erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller mit seinem Begehren in der – noch nicht anhängigen – Hauptsache wird Erfolg haben können.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 9 ff. SGB II). Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller jedenfalls noch kurz vor dem maßgeblichen Zeitraum erhebliche eigene Mittel zur Verfügung standen und er schon vor dem streitigen Zeitraum, aber auch seither eine Vielzahl von Bareinzahlungen auf sein Konto vorgenommen. Der Antragsteller hat im März 2024 mehr als 12.000,- Euro von seinem F.-Konto auf sein Girokonto überwiesen. Dabei ist bereits nicht geklärt, ob der Antragsteller tatsächlich Anfang März 2024 7.000,- Euro an G. zurückgezahlt hat (wobei der Senat insoweit weniger Bedenken als das Sozialgericht hat, von einer Vertragsaufhebung auszugehen, wenn es sich tatsächlich um ein Privatdarlehen gehandelt haben sollte). Das mag für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben: Jedenfalls verblieben den Antragsteller selbst über 5.000,- Euro. Einen entsprechenden Betrag hat er noch im März 2024 wieder auf sein F.-Konto überwiesen und dann die dort verbliebenen Mittel in Höhe von nahezu 5.000,- Euro am 6. Juni 2024 auf sein Girokonto transferiert. Hierzu hat der Antragsteller im Wesentlichen nur vorgetragen, diese Mittel seien verbraucht, was angesichts der langen Zeitdauer, die er keine Leistungen von Seiten des Antragsgegners mehr erhalten habe, auch plausibel sei, und auf die Mietrückstände verwiesen. Nimmt man allerdings die weiteren Mittel, die der Antragsteller – nach seinem Vorbringen: darlehensweise von seinem Vater – erhalten hat, hinzu (insoweit lassen sich allein im Zeitraum von Anfang Oktober 2024 bis Ende 2025 anhand der Kontoauszüge Einzahlungen in Höhe von 3.250,- Euro nachvollziehen), reicht dieser pauschale Vortrag bei weitem nicht aus, um auch nur den Verbrauch der eigenen Mittel des Antragstellers glaubhaft zu machen.
Hinzu kommt, dass sowohl die Herkunft der Barmittel als auch deren Darlehenscharakter keineswegs feststehen oder auch nur ausreichend glaubhaft gemacht wären (wobei sich eine Rückzahlungshoffnung des Vaters des Antragstellers immerhin aus der erwarteten Nachzahlung des Antragsgegners ergeben könnte, wenn das Vorbringen im Übrigen ausreichend glaubhaft gemacht wäre). Obwohl bereits das Sozialgericht dies ausführlich thematisiert hat, hat der Antragsteller aber eine eigene eidesstattliche Versicherung hierzu nicht vorgelegt und vor allem nicht konkret und im Einzelnen vorgetragen, wann und wer welche Beträge von seinem Vater an ihn transferiert hat. Ohne dies im Detail offenzulegen und die Mittelpersonen zu benennen und damit überprüfbar zu machen, hält auch der Senat weder die Herkunft der Mittel noch den Darlehenscharakter noch schließlich für glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller nicht noch weitere, aus seinem Konto nicht ersichtliche Mittel zur Verfügung standen und stehen.
Ähnliches gilt hinsichtlich des Aufenthalt des Antragstellers in A-Stadt und einer möglichen Bedarfsgemeinschaft mit seiner (früheren?) Freundin. Der Antragsteller hat hierzu zwar nunmehr und erstmals im Februar 2025 eidesstattlich versichert, er habe sich von dieser im Juli 2024 getrennt. Er ist aber weiterhin nicht bereit, ihren Namen mitzuteilen und damit eine nähere Überprüfung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats weder die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers noch die der Nachbarin zu der von ihm angemieteten Wohnung in A-Stadt ausreichend, die maßgeblichen Umstände glaubhaft zu machen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Antragsteller Kassenzettel über Einkäufe in A-Stadt vorgelegt hat und dies sowie Geldabhebungen dort auch aus den aktuelleren Kontoauszügen hervorgehen. Übermäßiges Gewicht vermag der Senat dem allerdings nicht beizumessen, nachdem der Antragsteller inzwischen weiß, dass entsprechenden Umständen für die gerichtlichen Verfahren Bedeutung zukommt. Nachdem die für die weitere Aufklärung insoweit zentrale Person, die (frühere?) Freundin, dem Gericht weiterhin nicht zur Verfügung steht, weil der Antragsteller ihre Identität nicht offenlegt, bleibt es dennoch dabei, dass ein Anordnungsanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht glaubhaft gemacht ist.
Ergänzend nimmt der Senat wegen des (fehlenden) Anordnungsanspruchs wiederum auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
c) Angesichts der dargestellten erheblichen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die sich nicht zuletzt wegen der unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers und der unzureichenden Glaubhaftmachung auch nicht substantiell weiter klären lassen, fehlt es überdies an einem Anordnungsgrund.
Dabei stellen die an der Hilfebedürftigkeit bestehenden Zweifel zugleich den Anordnungsgrund in Frage. Insoweit ist allerdings ergänzend zu berücksichtigen, dass es für diesen nicht darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um nur darlehensweise von seinem Vater (oder sonstigen Verwandten oder Bekannten) gewährte Mittel handelte, aus denen der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Eilbedürftigkeit entfällt vielmehr bei der Unterstützung durch Verwandte und/oder Freunde regelmäßig bereits dann, wenn auf diese Weise der Lebensunterhalt nur tatsächlich aktuell (weiterhin) gesichert ist. Zwar wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die vom Vater oder anderen Verwandten oder Freunden zur Verfügung gestellten Mittel – unterstellt, dies ließe sich hinreichend sicher feststellen – tatsächlich zu einem Ausschluss der Hilfebedürftigkeit führen, sprich, ob es sich tatsächlich um Darlehen oder um anrechenbares und die Bedürftigkeit ausschließendes Einkommen und/oder Vermögen handelt. Für die Beurteilung des Anordnungsgrundes steht dagegen ganz im Vordergrund, dass der Lebensunterhalt durch diese Mittel sichergestellt werden konnte und der Antragsteller nur ganz allgemein vorgetragen, jedoch nicht glaubhaft gemacht hat, dass dies in Zukunft nicht dauerhaft möglich sein werde.
Sollte der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben, so wären ihm entsprechende Leistungen nachzuzahlen: Mit diesen könnte er die Schulden beziehungsweise den Eingriff in sein Schonvermögen ausgleichen. Da es sich um liquide Mittel handelte, ist nach Auffassung des Senats nicht zu sehen, dass ihm unzumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Insbesondere sind unzumutbare Konsequenzen, die sich gegenwärtig aus der Rückzahlungspflicht ergeben könnten, nicht ersichtlich.
Angesichts der erheblichen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit fehlt es unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund daher auch an letzterem. Der Senat übersieht dabei nicht, dass es vorliegend um existenzsichernde Leistungen in voller Höhe geht und angesichts des hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ganz fundamentale Interessen des Antragstellers betroffen sind. Der Senat ist sich dementsprechend bewusst, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht überspannt werden dürfen (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 –, juris), im Gegenteil unter Umständen bis auf die bloße Möglichkeit eines relevanten ungedeckten Bedarfs an existenzsichernden Mitteln abzusenken sind. Gerade dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene an der Aufklärung des Sachverhalts, soweit zumutbar, umfassend mitwirkt. Ein Anordnungsgrund fehlt daher, sofern die Leistungsablehnung oder versagung auf unzureichender Mitwirkung des Betroffenen beruht und er daher, sofern er nur bereit wäre, den von ihm zumutbar erwarteten Mitwirkungsobliegenheiten zu entsprechen, Leistungen auch kurzfristig ohne einstweilige Anordnung erhalten könnte (vgl. ähnlich Bay. LSG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – L 8 SO 121/14 B ER, BeckRS 2014, 71185 sowie Kallert, in: Rolfs /Knickrehm/Deinert (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar (Gagel), Stand: 1. Februar 2024, SGB II, § 39 Rn. 139). Daran fehlt es hier, nachdem die weitere Ermittlung des Sachverhalts, auch soweit sie etwa nach der Benennung der (früheren?) Freundin und der Mittelspersonen für den behaupteten Geldtransfer eventuell schon im Eilverfahren möglich und geboten gewesen wäre, daran scheitert, dass der Antragsteller deren Identität nicht offenlegt.
Trotz des zentralen Gewichts der auf Seiten des Antragstellers betroffenen Interessen hält der Senat daher auch einen Anordnungsgrund nicht für glaubhaft gemacht und verweist ergänzend auch in diesem Zusammenhang wiederum auf die Ausführungen des Sozialgerichts.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Gründe, die im Rahmen der vom Senat zu treffenden Ermessensentscheidung unter Veranlassungsgesichtspunkten zu einer auch nur anteiligen Kostenbelastung des Antragsgegners führen könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
Auch der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann keinen Erfolg haben, da es an den hierfür gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Erfolgsaussichten fehlt. Insoweit kann – trotz der unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und die Entscheidung in der Sache andererseits – inhaltlich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, nachdem diese nicht nur die Beschwerdeentscheidung in der Sache tragen, sondern sich aus ihnen auch ergibt, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Angesichts der im hiesigen Verfahren streitigen aktuellen Bedarfsdeckung und deren verfassungsrechtlichem Gewicht liegt im hiesigen Verfahren die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten zwar sicherlich näher als im Parallelverfahren. Auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im hiesigen Verfahren und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber entscheidend, dass der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren zu ausreichender Mitwirkung bereit war noch bei Beschwerdeeinlegung (oder auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens) zu erkennen gegeben hätte, dass er insoweit zu einer Änderung seiner Haltung und zur Benennung seiner (früheren?) Freundin oder der Mittelspersonen bereit wäre, obwohl schon das Sozialgericht auf diesen Gesichtspunkt mit Nachdruck hingewiesen hatte. Ungeachtet der Frage, ob unter diesen Umständen das Rechtsmittel des Antragstellers möglicherweise bereits als mutwillig anzusehen sein könnte – weil dieses durch ausreichende Mitwirkung gegenüber dem Antragsgegner und/oder im erstinstanzlichen Verfahren zu vermeiden gewesen wäre –, fehlte es nach Auffassung des Senats unter diesen Umständen jedenfalls durchgängig an hinreichenden Erfolgsaussichten für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).