Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.
Der Antragsteller bezog für mehrere Jahre Leistungen nach SGB II von der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2023, geändert durch die Bescheide vom 25. September 2023 und 22. Dezember 2023 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2023.
Die genannten Bewilligungsbescheide hob die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25. April 2024 zum 30. April 2024 ganz auf. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 2. Mai 2024 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 2024 nahm die Antragsgegnerin die Bescheide vom 16. Juni 2023, 25. September 2023 und 21. Dezember 2023 auch hinsichtlich der ab dem 1. März 2024 bewilligten Leistungen zurück, gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ebenfalls Widerspruch ein. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 19 AS 295 / 24 ER beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024 und 22. Mai 2024.
Mit Antrag vom 26. Juni 2024 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 2. August 2024 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag aufgrund nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab. Am 6. August 2024 stellte der Antragsteller einen neuerlichen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Am 9. August 2024 ist der auf den 6. August 2024 datierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragstellers beim Gericht eingegangen.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2024. Die Sache sei eilbedürftig, weil er schon seit sieben Monaten keine Leistungen bekommen habe und ihm Obdachlosigkeit drohe. Bislang habe er den Verlust der Wohnung durch Leihen von Geld verhindern können, dies werde ihm allerdings nicht dauerhaft möglich sein. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin zwängen ihn, sich zu verschulden. Ohne diese Schulden müsste er sich in die Illegalität begeben, was sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. der Antragsteller hat Schreiben mit dem Titel „Zahlungserinnerung – 1. Mahnung“ und „2. Mahnung“ der Vermieterin der Wohnung in der A-Straße, A-Stadt vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs Regelbedarf und der Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit sowie an dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers bestünden. Diese Zweifel habe der Antragsteller nicht ausräumen können. Zur weiteren Begründung des Ablehnungsantrags verweist die Antragsgegnerin auf ihre Schriftsätze in den Verfahren S 16 AS 218 / 24, S 16 AS 197 / 24 ER und S 19 AS 295 / 24 ER.
Die Kammer hat die Gerichtsakten in den Verfahren S 16 AS 218 / 24, S 16 AS 197 / 24 ER und S 19 AS 295 / 24 ER beigezogen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren, die Akte der Antragsgegnerin sowie die beigezogenen Akten verwiesen, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilen Anordnung nicht vorliegen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Erforderlich ist insoweit ein Lebenssachverhalt, welcher eine vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten durch die Kammer als nötig erscheinen lässt, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerseite abzuwenden. Wesentliche Nachteile liegen im Bereich des hier gegebenen Streitgegenstandes der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vor, wenn das soziokulturelle Existenzminimum der Antragstellerseite ohne eine Entscheidung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen nicht gedeckt ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zur Deckung ihres Existenzminimums alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel unabhängig von der Frage einer Einkommensbereinigung oder der Schonung von Vermögen nach den Vorschriften des SGB II oder Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) einzusetzen haben, soweit ihm dies zugemutet werden kann.
Es muss ein Lebenssachverhalt vorliegen, der zur Vermeidung anders nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile eine nur vorläufige Entscheidung der Kammer erforderlich macht. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl BVerfGE 67, 43, 58; 96, 27, 39). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt, welche in ihrer Bestimmung durch das zur Entscheidung berufene Gericht jedoch von der Mitwirkung der Beteiligten und der gegebenen tatsächlichen Eilbedürftigkeit abhängig gemacht werden kann. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl BVerfGE 93, 1, 13 f; 126, 1, 27 f). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl BVerfGE 35, 382, 402). Diese Anforderungen gelten auch bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris - Rn 12; Beschl. v. 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - www.bverfg.de - Rn 9). Das bedeutet hinsichtlich des fachrechtlichen Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16; BVerfG, Beschl. v. 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 - juris), von der Glaubhaftmachung seines Vorliegens aber auch nicht gänzlich abgesehen werden darf.
Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (1.). Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch (2.).
1. Charakteristisches Merkmal des Anordnungsgrundes ist die Dringlichkeit der Angelegenheit. In aller Regel kann eine solche Dringlichkeit nur in die Zukunft wirken. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume eine solche Dringlichkeit angenommen werden kann, in der Regel erledigt sich diese Dringlichkeit jedoch durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtiger schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl. LSG Bayern (11. Senat), Beschluss vom 25.05.2016 - L 11 AS 272/16 B ER).
a. Der Antragsteller hat nicht ausdrücklich klargestellt, für welchen Zeitraum er die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II begehrt. In seiner Antragsschrift führ er aus, dass er schon seit sieben Monaten keine Leistungen bekommen habe. Insoweit bezieht er sich auch auf die Vergangenheit. Die inzwischen aufgehobenen bewilligenden Bescheide der Antragsgegnerin umfassten lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2024. Selbst bei Erfolg im Antragsverfahren mit dem Aktenzeichen S 19 AS 295 / 24 ER könnte der Antragsteller dort keine Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 8. August 2024 erreichen. Dass ihm ohne Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen auch vor Stellung des hiesigen Antrags ein noch gegenwärtiger schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil droht und dass ein besonderer Nachholbedarf besteht, hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, sodass Leistungen für die Zeit vor Antragstellung ausscheiden.
b. Auch für die Zeit ab Antragstellung hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine Umstände vorgetragen, die es für ihn unzumutbar machen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen geht diese davon aus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers derzeit und bis auf Weiteres gesichert ist.
Zum einen ist dem Antragsteller am 11. März 2024 eine Summe von 12.087,76 € aus dem Verkauf von Aktien zugeflossen. Dies geht aus dem Kontoauszug vom 28. März 2024 hervor (Seite 3178 der Akte der Antragsgegnerin). Diese Summe stand dem Kläger auf dem Konto bei der E.-Bank jederzeit zur Verfügung. Soweit der Kläger geltend macht, davon 7.000,00 € zur Rückzahlung eines privaten Darlehens an Herrn G. verwendet zu haben und diesem die Summe bar ausgehändigt zu haben, ist die Kammer davon nicht überzeugt. Nach dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber sollte das Darlehen verzinst werden und in monatlichen Raten von 50,00 € zurückgezahlt werden. Eine Änderung der Rückzahlungsmodalitäten ist nach dem Darlehensvertrag nur schriftlich möglich. Eine solche Änderung hat der Kläger nicht vorgelegt. Weshalb der Darlehensgeber ein Interesse daran haben sollte, auf den Erhalt von Zinsen zu verzichten, ist nicht ersichtlich. Eine in der Akte der Antragsgegnerin (Seite 3259) befindliche Erklärung sagt aus, dass der Darlehensvertrag aufgehoben wird und die Summe von 7.000,00 € in bar am 11. März 2024 ausgehändigt wird. Ob die Summe von 7.000,00 € tatsächlich an Herrn G. zurückgezahlt worden ist, kann letztlich aber dahinstehen, da selbst nach Abzug dieser Summe noch ein Vermögenszuwachs beim Kläger i.H.v. 5.087,76 € verblieb. Mit dieser Geldsumme und den weiteren, noch zu erörternden, Zuwendungen des Vaters und der Freundin des Antragstellers kann der Antragsteller vorläufig seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen. Darauf, dass der vorhandene Betrag von der Antragsgegnerin als Schonvermögen nicht berücksichtigt werden dürfte, kommt es dabei nicht an. Wenn sich das konkret vorhandene Schonvermögen nach einem Erfolg in der Hauptsache mehr oder weniger unproblematisch und vollständig wieder ausgleichen lässt, wie das regelmäßig bei einem Sparguthaben oder Bargeld anzunehmen ist, ist die vorläufige Verwendung des Geldes zur Sicherung des Lebensunterhalts zumutbare, auch wenn sich das Vermögen innerhalb der Freibetragsgrenzen hält (Kallert in: beck-online.Grosskommentar (Gagel), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.02.2024, SGB II, § 39 Rn. 157). So verhält es sich hier. Wenn der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen sollte, könnte das von ihm zu zwischenzeitlichen Sicherstellung seines Lebensunterhalts aufgewandte Geld von der Antragsgegnerin unproblematisch ersetzt werden.
Gegen eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit spricht auch, dass der Antragsteller regelmäßig Geldzuflüsse auf seinem Konto hat. Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich dabei um Darlehen seines Vaters. Diese überweise die Darlehenssummen jeweils an Bekannte in B-Stadt, bei denen sich der Antragsteller das Geld dann abhole und in bar auf sein Konto einzahlen. An diesem Vortrag hat die Kammer erhebliche Zweifel, da der Antragsteller nicht vorgetragen hat, weshalb das Geld nicht unmittelbar von seinem Vater an ihn überwiesen werden könnte. Auch die Personen, die ihm das Geld, das er von seinem Vater erhalte, in Bar aushändigten, hat er nicht benannt. Woher genau das Geld stammt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers, dass das Geld von seinem Vater kommt, zutreffend wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es sich tatsächlich um Darlehen handelt, denn er hat das Bestehen eine Rückzahlungsverpflichtung nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht, dass als Zusatz bei der Einzahlung zum Teil ein Betreff angegeben wird wie „von Familie für Familie“ oder „Familie Geschenk“. Teilweise werden Bareinzahlungen auch als Darlehen bezeichnet. Für die behaupteten Darlehen hat der Antragsteller jedoch in der Vergangenheit keine Rückzahlungen nachweisen können, angesichts der Tatsache, dass er Leistungen nach dem SGB II bezog, ist auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sein Vater als Darlehensgeber überhaupt mit einer Rückzahlung hätte rechnen können. Wenn das eingezahlte Geld tatsächlich vom Vater des Antragstellers oder dessen weiterer Familie stammen sollte, so wertet es die Kammer mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten als freiwillige Unterhaltsgewährung. Die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung seines Vaters ist nicht geeignet, die Kammer vom Gegenteil zu überzeugen, da der Vater aufgrund seines ständigen Aufenthalts im Iran bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung keine rechtlichen Konsequenzen zu erwarten hätte. Gegen die Annahme von Darlehen spricht außerdem, dass teilweise binnen weniger Tage kleinere Beträge an den Antragsteller ausgezahlt wurden, obwohl er nach seiner eigenen Schilderung dafür mehrfach nach A-Stadt hätte fahren müssen, um sich mit den bekannten seines Vaters zu treffen. Wenn das Geld tatsächlich vom Vater stammte, wäre eine derart aufwendige Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Wenn das Geld aus anderen Quellen stammen sollte, wäre es jedenfalls als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II zu werten. Kann aber offenbleiben, da die Einzahlungen auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrages des Antragstellers nach Auffassung der Kammer als Einkommen anzusehen ist.
Weiterhin hat der Antragsteller vorgetragen, sich regelmäßig bei seiner Freundin In B-Stadt aufzuhalten. Weitere Ermittlungen oder die Einvernahme der Freundin als Zeugin waren nicht möglich, da der Antragsteller ihre Identität nicht preisgegeben hat. Die Freundin unterstützt den Antragsteller anscheinend mit Obdach und sonstigen Zuwendungen, was ebenfalls gegen einen Anordnungsgrund spricht.
2. Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Antragsgegnerin zu haben.
Wer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, bestimmt § 7 Abs. 1 SGB II.
Die Vorschrift lautet:
„§ 7 Leistungsberechtigte
(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).“
Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit werden Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, gemeinsam beurteilt. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Wenn die Voraussetzungen aus § 7 ff. SGB II vorliegen umfassen die Leistungen gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Zuständig für die Leistungserbringung ist gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 SGB II der kommunale Träger, in dessen Gebiet die erwerbsfähige Leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II zu sein. Unklar ist bereits, auf welche Personen bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit abzustellen ist. Möglicherweise bildet der Antragsteller mit seiner Freundin eine Bedarfsgemeinschaft. Dafür spricht, dass er sich regelmäßig bei ihr aufhält und auch in ihrer Wohnung übernachtet und von ihr unterstützt wird. Ob er sich so häufig bei ihr aufhält, dass davon aus zu gehen ist, dass er mit ihr zusammenlebt und welchen Umfang die Unterstützung hat, hat sich nicht klären lassen, da der Antragsteller die Identität seiner Freundin nicht preisgegeben hat. Es ist gut möglich, dass er mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c) bildet. Dann wären Einkommen und Vermögen der Freundin des Antragstellers ebenfalls in die Bedarfsrechnung einzustellen. Die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts mangels Mitwirkung des Antragstellers geht zu seinen Lasten.
Eng mit der Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft dem Antragsteller und seiner Freundin besteht, ist auch die Frage, ob die Antragsgegnerin für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller überhaupt zuständig ist, da ungeklärt ist, ob der Antragsteller im räumlichen Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wovon der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist auch deshalb ungeklärt, da aus den vorliegenden Kontoauszügen keinerlei Aufwendungen für den täglichen Bedarf ersichtlich sind, wie beispielsweise Zahlungen in Lebensmittelgeschäften o. ä.
Insbesondere nicht glaubhaft gemacht sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II. die Kameras nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller tatsächlich in der von ihm angemieteten Wohnung wohnt. In der Vergangenheit hatte er diese Wohnung an Herrn H. untervermietet. Da es sich um eine Einzimmerwohnung handelt, ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zeitgleich mit dem Untermieter in der Wohnung gewohnt hat. Der Einwohnermeldeamtsanfrage in der Akte der Antragsgegnerin (Seite 2820) ist zu entnehmen, dass Herr H. inzwischen nicht mehr in der Wohnung wohnt. Dies genügt aber nicht, um glaubhaft zu machen, dass inzwischen der Antragsteller dort wohnt, denn er ist dort von der Antragsgegnerin bei diversen Hausbesuchen nicht angetroffen worden und aus seinen Kontoauszügen ist auch nicht ersichtlich, dass er Besorgungen des täglichen Bedarfs in A-Stadt machen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.