Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen.
Auergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Juli 2021.
Der im Jahr 1959 geborene Kläger stand (in Bedarfsgemeinschaft mit seiner im Jahr 2007 geborenen Tochter) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheiden vom 30. März 2021 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II u.a. für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember 2020 i.H.v. insg. 538,- € monatlich.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 4. Januar 2021 versagte der Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2021 (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021) die Leistungsgewährung. Ein gerichtliches Verfahren hiergegen verlief für den Kläger erfolglos (klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim [SG] vom 2. Februar 2022 [- S 12 AS 1625/21 -]; berufungszurückweisendes Urteil des Senats [- L 13 AS 726/22 -] vom heutigen Tag).
Am 23. Juli 2021 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorgelegten Antragsformular fehlten mit Ausnahme der persönlichen Daten und der Mitteilung, dass in seiner Unterkunft eine Person lebe, sämtliche Angaben, woraufhin der Beklagte unter dem 3. August 2021 benötigte Unterlagen (u.a. ein ausgefüllter Hauptantrag, die Anlage Kinder unter 15 Jahren], Anlage Einkommen, Anlage KdU und Kontoauszüge betr. sämtlicher Kosten für die Zeit ab dem 1. Mai 2021) unter Fristsetzung bis zum 19. August 2021 beim Kläger anforderte. Der Beklagte wies den Kläger auf § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin, wonach, wer Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben habe, die für die Leistung erheblich seien, und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen habe. Habe der Kläger bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden, bis er die Mitwirkung nachhole (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeute, dass er keine Leistungen erhalte.
Mit Schreiben vom 27. August 2021 erinnerte der Beklagte an die Mitwirkung. Es lägen bisher keine Nachweise betr. die Checkliste vom 3. August 2021 vor. Ohne vollständige Unterlagen könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen bestehe. Reagiere der Kläger bis zum 13. September 2021 nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden, bis er die Mitwirkung nachhole. Dies bedeute, dass er keine Leistungen erhalte. Er, der Beklagte, fügte erneut den Text der §§ 60, 66 Abs. 1 und 3 sowie 67 SGB I bei.
Nachdem der Kläger auch auf die Erinnerung nicht reagiert hatte, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2021 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Juli 2021. Die Versagung betreffe die Leistungen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger habe bis zum 13. September 2021 keine bzw. nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dadurch sei der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten deshalb nicht geprüft werden können. Wer Sozialleistungen beantrage, habe alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien (§ 60 Abs. 1 SGB I). Komme derjenige, der Sozialleistungen beantrage, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, und werde hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, könnten die Leistungen bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagt werden (§ 66 SGB I). Bei seiner Entscheidung habe er von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Der Kläger habe keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Nach Abwägung des Sinns und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit seinem Interesse an Leistungen sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen und der Antrag zu versagen gewesen. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde man prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und die Leistungen ganz oder teilweise nachträglich erbracht werden könnten.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. Oktober 2021 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, er habe zunächst auf eigene Kosten sämtliche Unterlagen vorgelegt. Der Beklagte habe allerdings auch mehrmals Erklärungen zu Sachverhalten verlangt, die überhaupt nichts mit dem Leistungsanspruch zu tun hätten. Der Beklagte überziehe ihn zu Unrecht mit Sanktionen und verlange zu viele Unterlagen. Um seine Tochter A1 kümmere er sich in gleichem Umfang wie die Kindesmutter. Der Beklagte berücksichtige nicht hinreichend, dass es vorliegend um sein Existenzminimum und das seiner in temporärer Bedarfsgemeinschaft mit ihm lebenden Tochter gehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Trotz eindeutiger Aufforderung habe der Kläger die geforderten Nachweise nicht vorgelegt. Hinderungsgründe hierfür seien nicht mitgeteilt worden. Grenzen der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 65 SGB I seien nicht überschritten worden, insb. habe er, der Beklagte, sich nicht durch einen geringeren Aufwand als der Kläger die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen können. Da nicht festgestellt werden könne, ob und ggf. in welcher Höhe Leistungen zustünden, habe die Leistungsgewährung versagt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen des Klägers an der Gewährung von Leistungen die Interessen der Allgemeinheit überwögen lägen nicht vor.
Am 13. Dezember 2021 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend Ausführungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der ersten Jahreshälfte 2021 gemacht. Er könne weder seine Verpflichtungen gegenüber der EnBW noch gegenüber der AOK oder dem ARD/ ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erfüllen. Es seien somit erhebliche Schulden aufgelaufen. Sollte bezüglich des Kindes keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, werde um eine Gewährung der Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindes gebeten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu auf die Begründung des angefochtenen Bescheides genommen und ergänzend darauf ausgeführt, dass der Kläger auch weiterhin nicht alle erforderlichen Angaben bzw. Nachweise erbracht habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, soweit der Kläger im Verfahren (auch) die Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung begehrt habe, sei die Klage bereits unzulässig. Sei ein Versagungsbescheid angegriffen, sei ein Verpflichtungs- oder Leistungsantrag nicht statthaft. Soweit die Versagung von Leistungen angegriffen worden sei, sei die Klage als isolierte Anfechtungsklage zulässig, der angegriffene Bescheid sei jedoch, so das SG unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2021 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. Juli 2021 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers versagt. Ergänzend hat das SG ausgeführt, der Kläger habe erneut wie bereits zuvor der wiederholten Aufforderung des Beklagten zur Mitteilung von Tatsachen und zur Vorlage von Beweisurkunden bezüglich für die beantragte Leistung erheblicher Tatsachen nur rudimentär Folge geleistet. Auch mit dem zur Begründung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid eingereichten Schreiben vom 20. November 2021 habe sich der Kläger lediglich zu einzelnen Punkten geäußert, statt es dem Beklagten durch vollständige Angaben und Unterlagen zu ermöglichen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Der Kläger verkenne offensichtlich nach wie vor den Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als nachrangige Sicherung des Existenzminimums aus Steuermitteln, deren Gewährung die Feststellung des konkreten Hilfebedarfs voraussetze. Der Kläger habe durch sein Verhalten selbst dazu beigetragen, bestehende Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung der beantragten Leistungen zu nähren, statt sie zu zerstreuen. Der Beklagte habe von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Versagung nach § 66 SGB I ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Ermessensfehler des Beklagten seien nicht ersichtlich, insb. sei der Beklagte angesichts der erneut fehlenden Nachweise zur zwischenzeitlichen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht verpflichtet gewesen, die Versagungsentscheidung nur auf einen Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beschränken. Die Fragestellung nach der zwischenzeitlichen Bestreitung des Lebensunterhalts beziehe sich nämlich auf die für den Leistungsanspruch dem Grunde nach relevante Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit.
Gegen den ihm am 4. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Mai 2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, er habe sowohl mit seinem Erstantrag, als auch mit den weiteren Anträgen die gesamten erforderlichen Unterlagen, die für die Feststellung der Leistungsberechtigung und zu Berechnung der Leistungen erforderlich gewesen seien, vorgelegt. Dies zeige sich bereits daran, dass der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2021 und vom 30. März 2021 Leistungen bewilligt habe. Es werde versucht, ihn einzuschüchtern.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2022 sowie den Bescheid vom 17. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. Juli 2021 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuzuweisen.
Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Im Übrigen habe der Kläger auch mit der Klagebegründung noch immer nicht alle benötigten und angeforderten Unterlagen vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. dem Beteiligtenvorbringen wird auf die elektronisch geführten Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2024 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung führt für den Kläger auch inhaltlich zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, obschon der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2024 nicht erschienen ist. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen ist, ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die seinem damals bevollmächtigten Rechtsanwalt am 31. Juli 2024 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Verfahren ist der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2021 (Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2021), mit dem dieser die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. Juli 2021 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers versagt hat.
Soweit der Kläger auch im Rechtsmittelverfahren die Gewährung von Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt dahingehend konkretisiert, als er den Ausgleich der Beitragsrückstände bei der AOK, die Aufhebung der Sperrung der Gesundheitskarte und die Befreiung von den Rundfunkgebühren begehrt, ist, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die Klage bereits unzulässig.
Statthafte Klageart gegen Versagungsbescheide ist (ausschließlich) die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. November 2020 - B 14 AS 13/19 R – in juris, dort Rn. 12). Gegenstand der Entscheidung im Verwaltungsverfahren, und damit auch nur insoweit zulässiger Streitgegenstand im Gerichtsverfahren, ist die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten nach §§ 60 bis 62, 65, 66 SGB I im Verwaltungsverfahren. Demzufolge fehlt es auch bei gerichtlicher Aufhebung des Versagensbescheides nach § 66 SGB I nach wie vor an einer materiell-rechtlichen Entscheidung der Verwaltung über die beantragte Leistung bzw. Berufskrankheit. Eine (mit der Anfechtungsklage kombinierte) Leistungsklage ist erst zulässig, wenn die Verwaltung (hier der Beklagte) eine abschließende materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach dem SGB II vorgenommen und hierzu eine anfechtbare Regelung getroffen hat und zu dieser Verwaltungsentscheidung auch das erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist nur dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Es ist zwischen den Beteiligten nicht unstreitig gewesen, dass die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorliegen, denn der Kläger hatte bereits die Entscheidungserheblichkeit der von dem Beklagten begehrten Informationen bestritten. Ebenso wenig hat der Kläger substantiiert behauptet, die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit sei anderweitig geklärt, z.B. weil dem Beklagten seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf andere Weise bekannt geworden wären. Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die übrigen Voraussetzungen des § 7 SGB II für einen Leistungsanspruch (unstreitig) geklärt gewesen wären. Das Vorbringen, er habe bis zum 31.Dezember 2020 Leistungen erhalten, genügt insoweit nicht, weswegen vorliegend nicht aus Gründen der Prozessökonomie auf die Durchführung eines vorgehenden Verwaltungsverfahrens zur Klärung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen verzichtet werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, in juris, dort Rn. 14).
Soweit der Kläger die Versagungsentscheidung angreift, führt die Berufung für ihn gleichfalls nicht zum Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Versagung der Leistungen ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Dort ist bestimmt, dass wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Das SG ist anhand dieser Voraussetzungen zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, dass die Versagungsentscheidung nicht zu beanstanden ist. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer Begründung seiner Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Die Berufung des Klägers ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2953/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1449/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
Saved