1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Ablehnungsantrag entfällt mit der instanzbeendenden und von der abgelehnten Richterin nicht mehr abänderbaren Entscheidung.
2. Für die Zwei-Wochen-Frist zur Terminsmitteilung kommt es auf den tatsächlichen Zugang der Terminsmitteilung bei dem Empfänger an, nicht darauf, mit welchem Datum das Empfangsbekenntnis zurückgesandt wird.
3. Der tatsächliche Zugang ist im elektronischen Rechtsverkehr unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) grundsätzlich mit der erfolgreichen Übermittlung bewirkt.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Sozialgericht C. im Verfahren S 17 SO 167/19 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der am 14. Januar 2025 - 9.44 Uhr - gestellte Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden der 17. Kammer, Richterin am Sozialgericht C., ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist mit der instanzbeendenden und von der abgelehnten Richterin nicht mehr abänderbaren Entscheidung durch Urteil vom 14. Januar 2025 – 10.16 Uhr - entfallen. Der Ablehnungsantrag ist deshalb prozessual überholt und geht ins Leere (beckOGK-SGG/Jung § 60 Rn. 54).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2BvR 2655/06; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08; BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – B 2 U 241/18 B).
Auf die weitere rechtliche Argumentation der Prozessbevollmächtigten, die sich auf die Einhaltung der Ladungsfrist bezieht, war daher für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht weiter einzugehen. Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch inhaltlich nicht zutreffend ist. Gem. § 110 Abs. 1 SGG teilt der Vorsitzende den Beteiligten den Termin „in der Regel zwei Wochen vorher mit“. Das Gesetz schreibt keine Zustellung vor (§ 63 Abs. 1 S. 2 „bekannt zu geben“; BeckOGK/Müller, SGG § 110 Rn. 11), weshalb es nicht auf das mit Datum vom 3. Januar 2025 zurückgesandte elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ankam.
Vorliegend wurde die Terminsmitteilung der Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2024 in ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelt; die Bekanntgabe ist deshalb noch an diesem Tag erfolgt (jurisPK-ERV/Müller§ 65a SGG Rn. 341). Die Zwei-Wochen-Frist war entsprechend am 14. Januar 2025 eingehalten.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG).