Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die am 17.05.2023 erhobene Feststellungsklage wird abgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind im Wesentlichen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 2 AsylbLG für 00.00.0000 und 00.00.0000.
Der 00.00.0000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er hielt sich bereits in der Vergangenheit (von 0000 bis ca. 00000) und erneut seit 00.00.0000 in Deutschland auf. Seit seiner Wiedereinreise ist der Kläger fortlaufend im Besitz einer Duldung. Anlässlich seines erstmaligen Leistungsantrags aus 00.00.0000 bezog er von der Beklagten für 00.00.0000 bis 00.00.0000 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Nach eigenen Angaben zog der Kläger am 00.00.0000 in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der B. N01 in E. ein. Die Wohnung liegt im ersten Obergeschoss eines Mehrparteienhauses; Warmwasser wird durch einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer erzeugt. Eigentümerin der gesamten Immobilie, in deren Erdgeschoss sich eine Gaststätte befindet, war die im 00.00.0000 verstorbene Zeugin Q.. Nach dem am 00.00.0000 zwischen dem Kläger und der Zeugin geschlossenen schriftlichen Mietvertrag belief sich der Mietzins für die Wohnung auf monatlich 370 € (250 € Nettokaltmiete, 120 € Betriebskosten). Ein Mietbeginn war in dem Vertrag nicht angegeben.
Bei einer Vorsprache erklärte der Kläger am 00.00.0000 gegenüber der Beklagten (Fachbereich Ordnung) im Beisein einer weiblichen Begleitung, er lebe ausschließlich von Geld, das er sich bei Freunden geliehen habe. Auch seine Miete zahle er von geliehenem Geld (vgl. die vom Kläger nicht unterzeichnete Niederschrift vom 00.00.0000). Noch im 00.00.0000 häuften sich Beschwerden von Nachbarn u.a. über Lärm in der im Erdgeschoss des Hauses der Zeugin befindlichen Gaststätte. Anschließend aufgenommene Ermittlungen des Außendienstes der Beklagten ergaben, dass der Kläger nicht in der von ihm angemieteten Wohnung, sondern in der Gaststätte wohnte. In seiner Wohnung lebten vielmehr bereits seit 00.00.0000 mindestens drei „südländische“ Männer, die tagsüber für die Gaststätte im Innenhof Bauarbeiten durchführten (vgl. den Aktenvermerk vom 00.00.0000 und die interne E-Mail vom 00.00.0000). Am 00.00.0000 wurden die Gaststätte und die Wohnung des Klägers durchsucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Wohnung des Klägers unbewohnt war und augenscheinlich renoviert wurde. Der Kläger war auf einer Bank schlafend in der Gaststätte angetroffen worden (vgl. den Vermerk des Fachbereichs Ordnung der Beklagten vom 00.00.0000).
Im 00.00.0000– ca. fünf Monate nach Unterzeichnung des Mietvertrags – beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG. Anlässlich der Antragstellung gab er an, für die von ihm angemietete Wohnung bislang keine Miete gezahlt zu haben. Zugleich legte er eine von ihm erstellte Aufstellung über Mietrückstände (60 € für 00.00.0000 sowie monatlich 370 € für 00.00.0000 bis 00.00.0000) vor. Seine Vermieterin (die Zeugin Q.) weigere sich, eine Aufstellung der Mietrückstände vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte die Zeugin Q. das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 00.00.0000 wegen offener Mietrückstände für fünf Monate à 370 €. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Wohnung sofort, spätestens bis zum 00.00.0000, vollständig geräumt zurückzugeben. Einer stillschweigenden Mietverlängerung widerspreche sie bereits jetzt ausdrücklich.
Im Mai 2017 versicherte der Kläger eidesstattlich, die Miete seit seinem Einzug nicht bezahlt zu haben. Der Stromanschluss sei gesperrt. Im weiteren Verlauf legte er eine von der Zeugin Q. vervollständigte Mietbescheinigung vom 02.07.2017 vor, nach der das Mietverhältnis am 01.09.2016 begonnen habe und für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 01.07.2017 Mietrückstände i.H.v. 4.070 € aufgelaufen seien. Ein unangemeldeter Hausbesuch durch die Beklagte im Juli 2017 ergab, dass der Strom in der Wohnung des Klägers abgestellt war, die Wohnung jedoch von ihm genutzt wurde.
In Ausführung einer gerichtlichen Eilentscheidung (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2017 – S 22 AY 70/17 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2018 – L 20 AY 3/18 B ER) bewilligte die Beklagte dem Kläger für November 2017 bis Mai 2018 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zur Deckung des notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarfs. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gewährte sie hingegen nicht, weil sowohl das Sozialgericht als auch der erkennende Senat erhebliche Zweifel daran geäußert hätten, dass der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung durch die Zeugin Q. ausgesetzt sei. In dem damaligen Eilverfahren hatte der Bevollmächtigte des Klägers u.a. vorgetragen, in einer Aufstellung über die aktuellen Mietrückstände seien zwar keine anteiligen Mietkosten für den Monat August 2016 (vom 26. bis zum 31.08.2016) enthalten. Der Kläger und die Zeugin hätten aber ursprünglich vereinbart, dass er auch für diese Zeit anteilig Miete zahlen solle. Wegen der Bekundungen der vom Sozialgericht in dem damaligen Eilverfahren vernommenen Zeugin Q. wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.11.2017 (S 22 AY 70/17 ER) Bezug genommen. Die Zeugin hatte zudem unter dem 13.02.2018 eine weitere Mietbescheinigung erstellt, nach welcher der Kläger bereits seit dem 01.07.2016 (nicht – wie ursprünglich angegeben – seit dem 01.09.2016) in der angemieteten Wohnung wohne und sich die monatliche Miete auf 400 € (250 € Kaltmiete, 120 € Betriebs- und Nebenkosten, 30 € Betriebskosten für die zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitung sowie die zentrale Brennstoffversorgungsanlage) belaufe.
Nachdem die Beklagte den Kläger wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken, kürzte sie die Grundleistungen durch Bescheid vom 07.05.2018 gemäß §§ 3, 1a Abs. 3 AsylbLG ab dem 01.06.2018 auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft. Durch Leistungsbescheid vom 01.06.2018 bewilligte sie dem Kläger anschließend für den Kalendermonat Juni 2018 lediglich noch gekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 1a AsylbLG. Leistungen für Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie im Rahmen der Leistungsberechnung nach wie vor nicht. Entsprechende Leistungen zahlte die Beklagte (ohne schriftlichen Bescheid) auch für den Monat Juli 2018 an den Kläger aus. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 19.07.2018 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und ungekürzte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung auch seiner Unterkunftskosten (zuzüglich Warmwasserpauschale) begehrt. Da er den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich verlängert habe, seien ihm anstelle der zuerkannten Grundleistungen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII zu gewähren. Auch die Miete für seine Wohnung müsse die Beklagte übernehmen. Das der Beklagten bei der Form der Unterbringung eingeräumte Ermessen sei in dem Sinne auf Null reduziert, dass ihm allein die Unterbringung in einer privat angemieteten Wohnung zumutbar sei. Da er sich bereits seit vielen Jahren in Deutschland aufhalte, komme eine Unterbringung in einer Sammelunterkunft nicht in Betracht. Als Analogleistungsberechtigter habe er ohnehin vorrangig Anspruch auf Geldleistungen und nur im Ausnahmefall auf Sachleistungen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis werde durch die Regelung in § 2 Abs. 2 AsylbLG nicht in Frage gestellt. Im Übrigen habe die Beklagte seine Miete schon in der Vergangenheit – für eine von ihm im Jahr 2016 vorübergehend angemietete Wohnung – übernommen und die Unterkunftskosten daher als Geldleistung erbracht.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte zunächst den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (vgl. das Teilanerkenntnis vom 02.01.2019 und den anschließend ergangenen Bescheid vom 09.01.2019) und später auf ungekürzte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (vgl. das Teilanerkenntnis vom 23.02.2021 und den anschließend ergangenen Bescheid vom 13.07.2021) für die Zeit ab November 2017 und damit auch für die streitgegenständlichen Monate anerkannt und zugleich den Bescheid vom 07.05.2018 aufgehoben. Im Rahmen der jeweiligen Leistungsberechnung berücksichtigte die Beklagte weiterhin keine Leistungen für Kosten der Unterkunft.
Der Kläger hat beide Teilanerkenntnisse angenommen und zuletzt lediglich noch beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bewilligungsbescheides vom 01.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2018 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum Juni und Juli 2018 Kosten der Unterkunft in Höhe von 370 € monatlich zuzüglich Warmwasserpauschale in Höhe von 9,57 € monatlich zu gewähren.
Die Beklagte hat insoweit beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger jedenfalls faktisch mietfrei gewohnt habe und daher (u.a.) in dem streitigen Zeitraum keine Leistungen für Kosten der Unterkunft beanspruchen könne.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Zeugin Q. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 01.08.2019 (ca. drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags) erneut fristlos, hilfsweise ordentlich zum 00.00.0000 gekündigt. Im 00.00.0000 hat sie beim Amtsgericht Krefeld Räumungsklage (11 C 172/19) erhoben. Diese wurde nach dem Tod der Zeugin (im 00.00.0000) von deren Sohn – dem Zeugen Q., der die Zeugin allein beerbt hat – fortgeführt. Durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 07.02.2022 ist der Kläger verurteilt worden, die Wohnung zu räumen und an den Zeugen Q. herauszugeben. Die vom Kläger erhobene Widerklage auf Rückzahlung von 45.000 €, die er der Zeugin Q. für die Renovierung der Gaststätte zur Verfügung gestellt haben will, wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des Landgerichts Krefeld – 2 S 8/22 – vom 24.02.2022). Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2023 – IX ZA 14/22). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 BvR 375/23).
Durch Gerichtsbescheid vom 10.03.2021 hat das Sozialgericht die Klage (nach Anhörung der Beteiligten) abgewiesen und der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 15.03.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.04.2021 Berufung eingelegt. Er meint weiterhin, dass die Beklagte seine Unterkunftskosten übernehmen müsse. Insofern sei ergänzend zu berücksichtigen, dass seine Abschiebung in den Iran ohne sein Zutun faktisch nicht möglich sei. Er werde vielmehr aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland bleiben. Die Unterbringung in einer Sammelunterkunft solle nach der gesetzgeberischen Vorstellung jedoch nur vorübergehend sein. Zudem finde § 1 Abs. 1 SGB XII über § 2 Abs. 1 AsylbLG Anwendung. Dem darin vorgesehenen Anspruch auf Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspreche, werde eine dauerhafte Kasernierung in einer Sammelunterkunft evident nicht gerecht. Überdies dürfte er schon allein aufgrund seines Alters, aber auch wegen seines langjährigen berechtigten oder geduldeten Aufenthalts im Inland i.S.v. Art. 14 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2008/115 EG schutzbedürftig sein. Schließlich sei die alternative Unterbringung in einer Sammelunterkunft unverhältnismäßig. Er habe daher – so der Kläger in einem am 17.05.2023 eingegangenen Schriftsatz – auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dem Grunde nach die Übernahme der laufenden Kosten für eine von ihm selbst angemietete, in E. gelegene Wohnung beanspruchen zu können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2018 für den Monat 00.00.0000 sowie der Bewilligung durch tatsächliche Auszahlung für den Monat 00.00.0000, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2018 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.01.2019 sowie vom 13.07.2021 zu verpflichten, ihm für die Monate 00.00.0000 und 00.00.0000 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 370,00 € zuzüglich einer Warmwasserpauschale in Höhe von monatlich 9,57 € zu gewähren,
ferner,
festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der laufenden Kosten einer vom Kläger selbst angemieteten, in E. gelegenen Wohnung zu den Angemessenheitsbedingungen, die in E. angewendet werden, hat und nicht länger auf eine Unterbringung in einer Sammelunterkunft verwiesen werden kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Feststellungsklage des Klägers abzuweisen.
Sie hält es nach wie vor für zweifelhaft, dass der Kläger (u.a.) in den streitgegenständlichen Monaten einem ernsthaften Mietverlangen seitens seiner Vermieterin ausgesetzt gewesen sei. Dagegen spreche, dass die Zeugin Q. die Wohnung im Sommer 2016 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Klägers an diesen vermietet und nach der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 13.04.2018 (L 20 AY 3/18 B ER) noch mindestens ein Jahr bis zur Kündigung sowie sogar ein weiteres Jahr bis zur Erhebung der Räumungsklage gewartet habe. Die Zeugin habe also jahrelang die vollständigen Kosten für die vom Kläger genutzte Wohnung selbst übernommen, ohne diese einzufordern. Im Übrigen seien Ausländer, die Asyl beantragt hätten, nach dem Ende der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen (§ 53 Abs. 1 AsylG). Diese Verpflichtung ende nicht dadurch, dass – wie beim Kläger – ein Abschiebungsverbot (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) erteilt worden sei. Sie ende erst durch die Anerkennung als Asylberechtigter oder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Der Kläger sei als Erwachsener, der bereits seit langem im Bundesgebiet lebe, auch kein faktischer Inländer. Andere Gründe, die gegen die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sprechen könnten (z.B. gesundheitliche Gründe, familiäre Bindungen), seien nicht ersichtlich. Anspruch auf Übernahme der laufenden Kosten für eine vom Kläger (zukünftig) angemietete Wohnung, wie mit dem Feststellungsantrag verfolgt, bestehe daher nicht.
Der Senat hat den Kläger im Erörterungstermin vom 21.11.2022 angehört. Dort hat der Kläger erklärt, er habe die Zeugin Q. ungefähr im Jahr 2014 in der Gaststätte ihres Hauses auf der B. N01 in E. kennengelernt. Seit 00.00.0000 oder 00.00.0000 seien sie wiederholt – mit Unterbrechungen – ein Paar, trotz zwischenzeitlicher Trennungen aber durchgehend befreundet gewesen. Die endgültige Trennung sei wegen der offenen Mietzahlungen erfolgt. Die Zeugin habe wegen der seit Jahren ausstehenden Mieten keine Geduld mehr gehabt und sei zudem an Krebs erkrankt gewesen. Er habe den Kontakt letztlich drei Tage vor Ablauf der Frist abgebrochen, die ihm das Amtsgericht für die Klageerwiderung im Räumungsklageverfahren eingeräumt habe. Die Zeugin habe sich wiederholt bemüht, die Miete von ihm zu erhalten. Sie habe mehrere Auflistungen über die rückständigen Mieten erstellt und ihm diese übergeben. Die Angaben der Beklagten (Fachbereich Ordnung) in dem Vermerk vom 06.09.2016 seien unzutreffend. Alles, was die Ausländerbehörde in Niederschriften zu Papier bringe, sei falsch. Er habe die dort angefertigten Vermerke daher auch nie unterzeichnet. Zur Stützung der behaupteten Versuche der Zeugin, die vermeintliche Mietforderung gegen ihn durchzusetzen, hat der Kläger im Nachgang zum Erörterungstermin ergänzend einen Widerspruch vom 24.01.2020 gegen einen Mahnbescheid vorgelegt, der sich nach seinem Vortrag auf Mietforderungen der Zeugin Q. i.H.v. 16.401,83 € beziehen soll. Aus dem vorgelegten Widerspruch selbst lassen sich Gläubiger, Forderung und Forderungshöhe nicht erkennen. Zu ersehen ist, dass dem Anspruch insgesamt widersprochen wurde.
Ferner ist der Sohn und Alleinerbe der im 00.00.0000 verstorbenen Zeugin Q., Q., im Erörterungstermin vernommen worden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.11.2022 sowie die vom Zeugen Q. ergänzend vorgelegten Unterlagen wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vorgänge (Streitakten des Sozialgerichts Düsseldorf S 22 AY 70/17 ER bzw. des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 20 AY 3/18 B ER; Streitakten des Amtsgerichts Krefeld – 11 C 172/19 bzw. des Landgerichts Krefeld. – 2 S 8/22; Verwaltungs- und Ausländervorgänge der Beklagten) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die zulässige Berufung, mit welcher der Kläger (neben seiner zweitinstanzlich erhobenen Feststellungsklage; dazu weiter unten) weitere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.H.v. insgesamt 759,14 € (2 Monate <00.00.0000 und 00.00.0000 > x 379,57 € <370 € Miete + 9,57 € Warmwasserpauschale>) und damit mehr als 750 € (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) begehrt, ist unbegründet.
I. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 01.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2018, beide in der Fassung der Bescheide vom 09.01.2019 und 13.07.2021, soweit die Beklagte dem Kläger im Rahmen der zuletzt zuerkannten ungekürzten Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Kalendermonat Juni 2018 keine Leistungen für Kosten der Unterkunft sowie die Warmwasserpauschale zuerkannt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.10.2011 – B 8 SO 18/09 R Rn 10 m.w.N., zur zulässigen Beschränkung des Klagegegenstandes auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, sowie BSG, Urteil vom 25.10.2018 – B 7 AY 1/18 R Rn. 11, zur Abtrennbarkeit von Leistungen wegen eines Mehrbedarfs nach dem SGB XII).
In gleichem Umfang ist ferner die (durch faktische Auszahlung erfolge) Leistungsbewilligung für den Monat 00.00.0000, ebenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2018 und in der Fassung der Bescheide vom 09.01.2019 und 13.07.2021, in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 01.06.2018 und damit gemäß § 96 SGG auch des anschließenden Klageverfahrens geworden. Denn bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (hier auf den 12.07.2018 datierend) werden Bescheide, die Folgezeiträume betreffen, in entsprechender Anwendung des § 86 SGG kraft Gesetzes in das Widerspruchsverfahren einbezogen (BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 11/07 R Rn. 12). Eine Einbeziehung der Folgebescheide, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides – hier also für die Zeit ab August 2018 – ergangen sind, nach § 96 SGG scheidet hingegen aus; denn die Beklagte hat die angefochtenen Leistungsbewilligungen lediglich zeitlich begrenzt (für die Monate 00.00.0000 bzw. 00.00.0000), nicht aber zukunftsoffen vorgenommen (vgl. die st. Rspr.; u.a. BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 12/09 R Rn. 11).
II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) bzw. – im Falle einer notwendigen Ermessensentscheidung – als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen; denn der Zeuge Q., der die Vermieterin des Klägers (die Zeugin Q.) beerbt hat, hat bei seiner Vernehmung nicht auf etwaige, in den Nachlass gefallene Mietzinsforderungen verzichtet. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F vom 06.08.2016 bis zum 20.08.2019 (a.F.) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände (Abs. 2).
a) Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. in den streitgegenständlichen Monaten 00.00.0000 und 00.00.0000 dem Grunde nach erfüllte, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Das entsprechende Teilanerkenntnis der Beklagten vom 23.02.2021, (die gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.Vm. § 61 Abs. 1d AufenthG, im Übrigen aber auch nach § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG für die Leistungserbringung zuständig war) hat der Kläger angenommen, dementsprechend hat die Beklagte hierzu den Umsetzungsbescheid vom 13.07.2021 erlassen.
b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum schon deshalb keine Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe des geltend gemachten Mietzinses zustanden, weil er keinen Anspruch auf Unterbringung in der von ihm privat angemieteten Wohnung hatte (dazu noch weiter unten). Denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F.) erfüllt sind.
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII, letzterer in der hier maßgeblichen a.F. von Juli 2017 bis Dezember 2019, werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich unmissverständlich, dass der Leistungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch einen Mietvertrag entstanden sind, wie sie der Kläger vorliegend auch geltend macht. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass er im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten – ernsthaften – Mietzinsforderung ausgesetzt ist (st. Rspr.; vgl. z.a. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R Rn. 24, sowie Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15711 R Rn. 14). Auf eine solche ernsthafte Mietzinsforderung kann auch in Ansehung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2015 – B 8 SO 10/14 R nicht verzichtet werden. Danach sind Kosten für Unterkunft und Heizung zwar nicht nur dann zu übernehmen, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag vorliegt. Es genügt vielmehr, dass sich die Beteiligten über die Mietzahlung faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss (vgl. BSG, a.a.O. zur faktischen Einigung eines volljährigen, geistig behinderten Leistungsberechtigten mit seinen in einer gemeinsamen Unterkunft lebenden Eltern über eine Kostenbeteiligung). Jedoch kann auch eine „faktische“ Einigung nur dann einen anerkennungsfähigen Bedarf begründen, wenn diese Einigung ernst gemeint war und nicht nur erfolgt ist, um gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch nach § 35 SGB XII zu begründen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 16 a.E. „ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung“; vgl. ferner LSG NRW, Urteil vom 18.02.2016 – L 9 SO 145/14). Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob der Mietvertrag oder die nur faktische Einigung von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. BSG, a.a.O., und LSG NRW, a.a.O.). Unerheblich ist hingegen, ob eine etwaige Mietforderung zwischenzeitlich gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt ist. Denn der Leistungsträger kann von dem Hilfebedürftigen nicht im Wege der Selbstobliegenheit (§ 2 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG) verlangen, sich gegenüber einer etwaigen Mietforderung auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Leistungsträger muss sich vielmehr so behandeln lassen, wie er stünde, wenn er sich rechtmäßig verhalten und die begehrten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung – unterstellt, der Anspruch besteht – erbracht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R Rn. 33 m.w.N.).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar möglich, lässt sich aber nicht mit der gebotenen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger aufgrund der Vereinbarungen im schriftlichen Mietvertrag vom 00.00.0000 einer ernsthaften Mietzinsforderung seitens der Zeugin Q. ausgesetzt war, oder beide sich zumindest faktisch über die Mietzahlungen einig waren (dazu im Folgenden). Die Folgen der Nichterweislichkeit dieser Tatsache hat der Kläger zu tragen (dazu weiter unten).
(1) Schon der Inhalt des schriftlichen Mietvertrags sowie der Mietbescheinigungen, welche die Zeugin Q. ausgestellt hat, lässt Zweifel daran aufkommen, dass die mietvertraglichen Abreden dem tatsächlichen Willen des Klägers und der Zeugin entsprachen und insbesondere der Kläger zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet werden sollte.
(a) So lässt sich dem Mietvertrag vom 00.00.0000 schon der Mietbeginn nicht entnehmen, obwohl es sich dabei um einen wesentlichen Vertragsbestandteil i.S.v. § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Erst mit Beginn des Mietverhältnisses entstehen die wechselseitigen Pflichten der Mietvertragsparteien und damit auch die Verpflichtung des Mieters zur Mietzahlung nach § 535 Abs. 2 BGB.
(b) Die später erstellten Mietbescheinigungen der Zeugin Q. sind widersprüchlich und lassen daher keinen sicheren Rückschluss auf den Beginn des Mietverhältnisses zu. So wird in der Mietbescheinigung vom 00.00.0000 als Mietbeginn der „00.00.0000“ genannt; entsprechend hat die Zeugin darin die seither aufgelaufenen Mietrückstände angegeben. Nach der jüngeren Mietbescheinigung vom 00.00.0000 begann das Mietverhältnis hingegen schon im 00.00.0000.
(c) Aus einer von der Zeugin angefertigten Aufstellung über die Mietrückstände ab 00.00.0000, die sich in den vom Zeugen Q. vorgelegten Unterlagen befindet, ergibt sich schließlich, dass der Kläger die in Rede stehende Wohnung sogar schon seit 00.00.0000 genutzt haben und zur Mietzahlung verpflichtet gewesen sein soll. Die Miete für 00.00.0000 und 00.00.0000 wurde laut einem handschriftlichen Zusatz der Zeugin Q. unter der Aufstellung allerdings „gestrichen“, weil die „Anmeldung“ des Klägers erst am 00.00.0000 erfolgte. Die Meldung beim Einwohnermeldeamt ist für den vereinbarten Beginn eines Mietverhältnisses jedoch gänzlich unerheblich. Es entsteht daher der Eindruck, dass die angeblichen mietvertraglichen Vereinbarungen den äußeren Umständen (hier der von der Zeugin möglicherweise gemeinten Wohnsitzanmeldung bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde) angepasst wurden, nicht jedoch dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprachen. Diese Vermutung erhärtet sich dadurch, dass Anlass für den Abschluss des Mietvertrags offenbar der Polizeieinsatz am 00.00.0000 war, der wegen Beschwerden von Nachbarn über Lärm in der Gaststätte durchgeführt wurde. Denn bei diesem Einsatz stellte sich heraus, dass die Duldung des Klägers abgelaufen und er nirgendwo gemeldet war (Polizeibericht vom 00.00.0000). Es ist daher zumindest möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Zeugin dem Kläger durch Abschluss des Mietvertrags noch im 00.00.0000 lediglich eine Meldeadresse verschaffen und ihm so zur Verlängerung seiner Duldung verhelfen, nicht aber eine Mietzahlungspflicht begründen wollte.
(2) Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben zum Mietbeginn weichen die Angaben der Zeugin Q. zur Höhe des im Mietvertrag ausgewiesenen Mietzinses von 370 € (250 € Nettokaltmiete, 120 € Betriebskosten) von dem eigenen Vortrag des Klägers ab. Zwar lässt sich die divergierende Miethöhe in den Mietbescheinigungen der Zeugin aus 00.00.0000 von 370 € (250 € Nettokaltmiete, 120 € Nebenkosten) und 00.00.0000 von 400 € (250 € Nettokaltmiete, 150 € Nebenkosten) damit erklären, dass sich die Nebenkosten ab Dezember 2017 um 30 € erhöht haben sollen (vgl. hierzu die vom Zeugen Q. vorgelegten Unterlagen der Zeugin). Der Kläger hat allerdings durch seinen Bevollmächtigten noch im 00.00.0000 (mit Schriftsatz vom 06.02.2018) in dem damaligen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 22 AY 70/17 ER) vorgetragen, die Nebenkosten beliefen sich auf 120 € (50 € Betriebskosten, 70 € Heizkosten), obwohl die Zeugin Q. ihn bereits mit Schreiben vom 18.11.2017 schriftlich über die Mieterhöhung von 30 € informiert haben will.
(3) Die Zweifel des Senats an einer – von beiden Mietvertragsparteien gewollten – Mietzahlungspflicht des Klägers verstärken sich vor allem dadurch, dass der Mietvertrag geschlossen wurde, obwohl der Kläger die im Mietvertrag ausgewiesene Miete (unstreitig) schon damals nicht aus eigenen Mitteln zahlen und daher seine vertragliche Hauptpflicht aus dem Mietvertrag von Beginn an nicht erfüllen konnte. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger Leistungen nach dem AsylbLG erst im 00.00.0000, also ca. fünf Monate nach Abschluss des Mietvertrags, bei der Beklagten beantragt hat. Er konnte daher bei Vertragsunterzeichnung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte seine Unterkunftskosten übernehmen wird.
(4) Dass der Zeugin Q. die Zahlungsunfähigkeit des Klägers bei Abschluss des Mietvertrags unbekannt war, ist unwahrscheinlich. Die Zeugin hat zwar bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht (S 22 AY 70/17 ER) am 10.11.2017 ausgesagt, dass sie keinerlei Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers habe. Andererseits hat sie jedoch bekundet, gewusst zu haben, dass der Kläger eine Wohnung benötigt habe und es sowohl um einen Pass (also wohl eine Duldung) als auch um „Leistungen“ (wohl nach dem AsylbLG) gegangen sei.
Überdies spricht die damals enge persönliche Verbindung zwischen dem Kläger und der Zeugin Q. dafür, dass diese den Mietvertrag geschlossen hat, obwohl sie wusste, dass der Kläger die Miete nicht werde zahlen können. Der Kläger hat bei seiner zweitinstanzlichen Anhörung geschildert, dass er und die Zeugin Q. schon seit 2014 bzw. 2015 (mit Unterbrechungen) ein Paar gewesen seien. Sein Bevollmächtigter hat dies bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren im Räumungsklageverfahren zeitlich dahingehend konkretisiert, dass der Kläger bereits bei Anmietung der Wohnung im 00.00.0000 seit längerem mit der Zeugin liiert gewesen sei. Beide hätten die Gaststätte im Erdgeschoss der Immobilie renovieren und für Hochzeiten vermieten wollten. Bei derartig kostenaufwändigen Plänen ist es aber kaum glaubhaft, dass der Zeugin die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres damaligen Partners bei Abschluss des Mietvertrags nicht bekannt waren.
Für eine entsprechende Kenntnis der Zeugin spricht zudem, dass diese in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 mehrfach gemeinsam mit dem Kläger bei der Ausländerbehörde bzw. der zuständigen Stelle für Liegenschaften vorgesprochen hat. Laut Aktenvermerk des Fachbereichs Ordnung der Beklagten erschien der Kläger auch am 06.09.2016 im Beisein einer Frau und erklärte dort, lediglich über geliehene Gelder und kein Konto zu verfügen. Es liegt daher zumindest nahe, dass es sich bei jener Frau ebenfalls um die Zeugin Q. handelte und diese folglich – anders als bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht behauptet – nicht nur weitaus mehr von dem Kläger wusste als ein „normaler“ Vermieter über seinen Mieter weiß, sondern dass ihr auch konkret bekannt war, dass der Kläger nicht über Einkommen und Vermögen verfügte. Das (wahrheitswidrge) Vortäuschen eines „normalen“ Mietverhältnisses gegenüber dem Sozialgericht, obwohl die Zeugin damals und auch schon Jahre zuvor mit dem Kläger liiert war, lässt zudem insgesamt erhebliche Zweifel an der Glaubhafthaftigkeit ihrer Bekundungen aufkommen.
(5) Indiz gegen ein „echtes“ Mietverhältnis und die Begründung einer Mietzahlungspflicht des Klägers ist darüber hinaus, dass auch die eigenen Angaben des Klägers insgesamt wenig verlässlich sind.
(a) So soll der Kläger laut einer (von ihm allerdings nicht unterzeichneten) Niederschrift bei seiner Vorsprache im Fachbereich Ordnung der Beklagten am 06.09.2016, also wenige Tage nach Abschluss des Mietvertrags, erklärt haben, er zahle seine Miete von geliehenem Geld. Dies widerspricht jedoch nicht nur seinem Vorbringen im sozialgerichtlichen Eilverfahren sowie im hiesigen Streitverfahren, sondern auch dem Inhalt seiner Erklärung vom 00.00.0000; denn darin hatte er sogar eidesstattlich versichert, seit seinem Einzug keine Mietzahlungen geleistet zu haben.
(b) Überdies lässt sich die Behauptung des Klägers, am 00.00.0000 in die angeblich angemietete Wohnung eingezogen zu sein, nicht mit den Ermittlungen des Außendienstes der Beklagten bzw. der dort zuständigen Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vereinbaren. Danach wohnte der Kläger im 00.00.0000 nicht in der Wohnung im ersten Obergeschoss, sondern in der im Erdgeschoss des Hauses der Zeugin Q. befindlichen Gaststätte. Die angeblich angemietete Wohnung des Klägers nutzten seinerzeit vielmehr mindestens drei Männer, die Bauarbeiten im Innenhof der Gaststätte durchführten (vgl. den Vermerk vom 26.09.2016). Noch am 00.00.0000 bestätigte sich bei einer Durchsuchung von Wohnung und Gaststätte durch Mitarbeiter des Fachbereichs Ordnung der Beklagten, dass der Kläger die vermeintliche Mietwohnung nicht bewohnte, sondern diese augenscheinlich renoviert wurde. Der Kläger selbst wurde damals in der Gaststätte schlafend auf einer Bank angetroffen.
(6) Weiteres gewichtiges Indiz für die nicht ernsthaft gewollte Mietzinsverpflichtung des Klägers ist, dass die Zeugin Q. sich nicht in einer Weise um die Durchsetzung ihrer vermeintlichen Mietzinsforderungen bemüht hat, die bei deren Ernsthaftigkeit lebensnah erschienen wäre.
(a) So hat die Zeugin sich – den Angaben des Klägers anlässlich seines Antrags auf Leistungen nach dem AsylbLG im 00.00.0000 folgend – zunächst geweigert, die von der Beklagten erbetene Mietbescheinigung zu vervollständigen. Dies wäre aber unverständlich, wenn die im Mietvertrag geregelten Rechte und Pflichten tatsächlich dem Willen der Mietvertragsparteien entsprachen.
(b) Abgesehen davon hat die Zeugin das Mietverhältnis erst mit Schreiben vom 00.00.0000 gekündigt, obwohl der Kläger bereits seit Abschluss des Mietvertrags am 00.00.0000, also seit ca. fünf Monaten, keine Miete gezahlt hatte. Hinzu kommt, dass die fristlose Kündigung erst erfolgte, nachdem die Beklagte den Kläger zwei Tage zuvor – bei einer Vorsprache am 00.00.0000 – darüber informiert hatte, dass eine Entscheidung über Leistungen nach dem AsylbLG für seine Unterkunft erst getroffen werden könne, wenn er (u.a.) seine Mietrückstände nachweise. Zugleich hatte die Beklagte dem Kläger angeboten, bei der intern zuständigen Abteilung einen Platz in einer städtischen Unterkunft zu beantragen. Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses war also möglicherweise nur, dem Kläger zu Leistungen nach dem AsylbLG zu verhelfen und/oder ihn vor einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu bewahren, nicht hingegen, bei unterbliebener Leistungsbewilligung Mietzahlungen oder sogar die Räumung der Wohnung gerichtlich durchsetzen zu wollen und zu können.
(c) Dieser Eindruck bestätigt sich vor allem dadurch, dass die Zeugin Q. im Anschluss an das Kündigungsschreiben vom 00.00.0000 über Jahre hinweg – bis zur erneuten Kündigung im August 2019 und Erhebung der Räumungsklage im 00.00.0000 (dazu noch weiter unten) – keine weiteren Bemühungen unternommen hat, um die ausstehenden Mietzahlungen vom Kläger zu erhalten und die Wohnung räumen zu lassen. Vielmehr hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung im Eilverfahren vor dem Sozialgericht (S 22 AY 70/17 ER) am 00.00.0000 ihre soziale Verantwortung betont und zudem ausgesagt, mit dem Kläger persönlich über die ausstehenden Mieten nicht gesprochen, sondern sich lediglich „hier und da“ nach dem Stand der Sache erkundigt zu haben. Auch diese Behauptung ist mit Blick auf die persönliche Beziehung allerdings wenig glaubhaft.
Soweit der Kläger bei seiner zweitinstanzlichen Anhörung am 21.11.2022 erklärt hat, die Zeugin habe ihm mehrere Aufstellungen über rückständige Mieten übergeben, fehlt es an entsprechenden Bekundungen der Zeugin Q.. Die Unterlagen der Zeugin, welche der Zeuge Q. anlässlich seiner Vernehmung vorgelegt hat, enthalten zwar diverse Aufstellungen über ausstehende Mieten aus der Zeit von 00.00.0000 bis 00.00.0000. Dass die Zeugin dem Kläger diese Aufstellungen tatsächlich übergeben hat, lässt sich den Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Die Mietzinsaufstellungen lassen insbesondere weder einen Adressaten noch ein Datum erkennen.
(d) Der Umstand, dass die Zeugin Q. das Mietverhältnis schließlich im 00.00.0000 erneut gekündigt und im 00.00.0000 Räumungsklage erhoben hat, ist nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel an einem „echten“ Mietverhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen i.S.v. § 535 Abs. 1 und 2 BGB auszuräumen.
(aa) Insofern erstaunt zunächst, dass die Zeugin lediglich eine Klage auf Räumung der Wohnung, nicht aber (auch) auf Zahlung der rückständigen Mieten erhoben hat. Ob die Zeugin – wie vom Kläger behauptet – ca. im 00.00.0000 zudem im Wege eines Mahnantrags offene Mietforderungen i.H.v. 16.401.93 € geltend gemacht hat, kann offenbleiben; dies lässt sich dem vom Kläger einzig vorgelegten Widerspruch seines Bevollmächtigten vom 24.01.2020 gegen einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen allerdings nicht entnehmen. Eine Abgabe der Sache an das zuständige Prozessgericht, die auf einen ernstlichen Willen der Zeugin schließen ließe, ihre (vermeintlichen) Mietzinsforderungen gerichtlich durchzusetzen, ist anschließend jedenfalls unstreitig nicht erfolgt.
(bb) Überdies liegt zwischen der ersten Kündigung (im 00.00.0000) und der zweiten Kündigung (im 00.00.0000) mit anschließender Räumungsklage (im 00.00.0000) und einem etwaigen von der Zeugin eingeleiteten Mahnverfahren (ca. Ende 00.00.0000) ein Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren, seit Abschluss des Mietvertrags im 00.00.0000 sogar von mindestens drei Jahren. Hierdurch drängt sich aber der Eindruck auf, dass nicht die unerfüllten Vereinbarungen im Mietvertrag aus 00.00.0000, sondern die endgültige Trennung des Paares Grund für die von der Zeugin im 00.00.0000 eingeleiteten Maßnahmen war. Gerade bei einer Paarbeziehung ist es durchaus möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Zeugin im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, die Unterkunftskosten zu übernehmen (sofern diese überhaupt ernsthaft vereinbart sein sollten), hierauf endgültig verzichtet hatte (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 13, zum Verzicht auf Unterkunftskosten bei engen familiären Beziehungen) und erst die Trennung des Paares sie dazu veranlasst hat, abweichend hiervon nun doch Mietzahlungen von dem Kläger zu verlangen. Das gilt umso mehr, als die Zeugin offenbar vermögend und nicht auf die Mietzahlungen des Klägers angewiesen war. Nach den Bekundungen des Zeugen Q. bei seiner Vernehmung am 21.11.2022 hat er von dieser zahlreiche Immobilien, nämlich das Mehrparteienhaus an der Kölner Straße N01 (mit fünf Wohnungen und einer Gaststätte), zwei Einfamilienhäuser, ein Dreifamilienhaus und eine Industriehalle sowie Wertpapiere geerbt.
Dafür, dass erst die Trennung des Paares die Zeugin zur erneuten Kündigung und Erhebung der Räumungsklage veranlasst hat, spricht vor allem, dass die Zeugin Q. sich immerhin noch in einem Schreiben vom 28.01.2019 – also zu einem Zeitpunkt, als beide möglicherweise noch liiert waren – gegenüber dem Kläger ausdrücklich von Maßnahmen zur Durchsetzung einer Wohnungsräumung distanziert hatte, obwohl die vermeintlichen Mietrückstände sich seinerzeit bereits auf 11.995,70 € beliefen. Damals erklärte die Zeugin, es widerstrebe ihrer Vorstellung von Menschenachtung und -würde, den Kläger – wie von der Beklagten angeboten – in einem Asylantenheim unterzubringen, obwohl er eine adäquate und preisgünstige Wohnung der Zeugin bezogen habe, so dass sie den Kläger weiterhin unterstützen werde. Ein plausibler Grund dafür, dass die Zeugin dem Kläger dann ca. sieben Monate später (am 00.00.0000) dennoch erneut fristlos gekündigt und im 00.00.0000 Räumungsklage erhoben hat, ist – jenseits eines partnerschaftlichen Streits oder einer Trennung – nicht ersichtlich.
(c) Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Erörterungstermin am 21.11.2022 zwar erklärt, die Zeugin und er hätten sich letztlich wegen der ausstehenden Mieten getrennt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt sich dies jedoch nicht, zumal der Kläger im Räumungsklageverfahren einen anderen Trennungsgrund genannt hat. Denn in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beim Bundesgerichtshof beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld hat er im 00.00.0000 vorgetragen, die Zeugin habe Räumungsklage erhoben, weil er von ihr wiederholt die Rückzahlung eines Darlehens verlangt habe und ihr dies lästig geworden sei. Unabhängig von dem konkreten Trennungsgrund ist es jedenfalls möglich, dass die von der Zeugin Q. erst im 00.00.0000 eingeleiteten Maßnahmen zur Räumung der Wohnung und evtl. auch der Zahlung rückständiger Mieten allein auf ein Zerwürfnis des ehemaligen Paares, nicht hingegen auf die Ernsthaftigkeit des Willens beider bei Abschluss des Mietvertrags im 00.00.0000 zurückzuführen sind. Allein diese – nicht fernliegende – Möglichkeit führt aber dazu, dass sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Kläger (auch) in den streitigen Monaten einer ernsthaften und ggf. auch nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung seitens der Zeugin ausgesetzt war.
cc) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Zeugin Q. ist verstorben. Der Zeuge Q. hat sämtliche im Nachlass seiner Mutter noch auffindbaren Unterlagen vorgelegt.
(7) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der objektiven Beweislast hat der Kläger die Folgen der Nichterweislichkeit der Behauptung zu tragen, dass er seitens der Zeugin Q. in den streitgegenständlichen Monaten 00.00.0000 und 00.00.0000 einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt war. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will (st. Rspr.; vgl. u.a. BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R Rn. 30). Folglich trägt der Kläger die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen auch die Verpflichtung zur Zahlung der im Mietvertrag vom 00.00.0000 (angeblich) vereinbarten Miete gehört.
c) Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass dem Kläger für die Monate 00.00.0000 und 00.00.0000 Leistungen in Form eines Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwasserbereitung von monatlich 9,57 € zustehen. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass in den streitgegenständlichen Monaten 00.00.0000 und 00.00.0000 ein entsprechender Bedarf entstanden ist.
aa) Gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 SGB XII i.d.F von Januar 2011 bis Dezember 2019 (a.F.), der hier nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Anwendung findet, wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser – wie in der Wohnung des Klägers mittels eines Durchlauferhitzers – durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung), und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden.
bb) In den streitigen Kalendermonaten ist jedoch in der vom Kläger bewohnten Wohnung kein Warmwasser erzeugt worden, so dass für die dezentrale Warmwasserbereitung mittels Durchlauferhitzer keine (Strom-)Kosten angefallen sind. Schon im 00.00.0000 hatte der Kläger nämlich eidesstattlich versichert, dass der Stromanschluss in seiner Wohnung gesperrt sei. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch durch die Beklagte im 00.00.0000 bestätigte sich, dass der Strom in der Wohnung des Klägers abgestellt und nur kaltes Wasser nutzbar war. In der Mahnung des Energieversorgers vom 00.00.0000 wurden dem Kläger für die hier streitigen Monate 00.00.0000 und 00.00.0000 konsequenter weise keinerlei Kosten in Rechnung gestellt und auch keine Zahlungen von ihm geleistet.
B) Die erstmals im Berufungsverfahren (am 17.05.2023) erhobene Feststellungsklage, über die der Senat erstinstanzlich entscheidet, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar ist diese – den Regeln einer Klageänderung unterliegende – Klageerweiterung zulässig, weil die Beklagte sich inhaltlich auf diese eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). Die erweiterte Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der laufenden Kosten einer vom Kläger selbst angemieteten, in E. gelegenen, aus Sicht der Beklagten sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung hat und nicht länger auf eine Unterbringung in einer Sammelunterkunft verwiesen werden kann, ist aber bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R Rn. 25 m.w.N.). Der Senat muss insofern nicht entscheiden, ob die Klage als sog. Elementenfeststellungsklage, mit der lediglich einzelne Tatbestandsmerkmale oder Anspruchselemente eines Leistungsanspruchs im gerichtlichen Verfahren vorab geklärt werden können, ausnahmsweise zulässig ist (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R Rn. 17). Denn die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber einer Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), mit welcher der Kläger die Übernahme von Unterkunftskosten für eine konkret in Rede stehende Wohnung ggf. gerichtlich verfolgen und bei Bedarf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage 2023, § 55 Rn. 19).
Im Übrigen ist die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. Denn die Entscheidung, ob Kosten für eine privat angemietete Wohnung zu übernehmen sind, liegt im Ermessen der Beklagten (vgl. dazu schon den Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2006 – L 20 B 51/06 AY ER Rn. 5). § 2 Abs. 2 AsylbLG trifft bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG – wie dem Kläger – eine Sonderregelung. Danach bestimmt die zuständige Behörde bei der Unterbringung von Analogleistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände. Das AsylbLG geht also für diesen Personenkreis selbst davon aus, dass bei dem SGB XII (nur) „entsprechenden“ Leistungen die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gleichwohl grundsätzlich zulässig ist. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine privat angemietete Wohnung kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall in Betracht (vgl. zu alledem den Beschluss des erkennenden Senats vom 02.04.2020 – L 20 AY 27/20 B ER Rn. 26 m.w.N.). Die insofern notwendige Ermessensentscheidung der Beklagten kann der Senat aber nicht im Wege der vom Kläger begehrten Feststellung ersetzen, zumal Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich sind.
Zwar wird die Beklagte – sofern der Kläger zukünftig die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkret anzumietende Wohnung nach § 2 AsylbLG beantragen sollte – bei der dann notwendigen Ermessensentscheidung das Alter des Klägers, seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland und den voraussichtlich dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigen haben. Diese Umstände führen jedoch nicht dazu, dass die Anmietung einer privaten Wohnung die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. Das gilt schon deshalb, weil auch anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft denkbar sind, etwa eine abgeschlossene Wohnung in einem von der Beklagten für die Unterbringung von (abgelehnten) Asylantragstellern genutzten Ein- oder Mehrfamilienhaus, welches als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
D) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.