Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.09.2024 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Sozialgericht gegen die Klägerin wegen Säumnis im Erörterungstermin vom 05.08.2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR festgesetzt und ihr ersatzweise drei Tage Ordnungshaft auferlegt hat, war aufzuheben.
Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten steht hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Die angefochtene Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Sozialgericht ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 16.09.2024 Ermessenserwägungen zur Verhängung des Ordnungsgeldes dem Grunde nach von vornherein nicht angestellt, sondern sich allein auf Ausführungen zur Höhe des Ordnungsgeldes beschränkt hat. Es ist dem Beschluss auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Ausübung von Ermessen dem Grunde nach hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO die ersatzweise Verhängung von Ordnungshaft (hierzu ausführlich Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.02.2018 – L 2 R 766/17 B, juris Rn. 10 f.) und/oder die Auferlegung von Kosten des Termins (hierzu Bayerisches LSG, Beschluss v. 12.10.2010 – L 2 EG 63/10 B, juris Rn. 9) nicht vorsieht.
Auf die Frage, ob die Klägerin die Klage rechtzeitig vor dem Termin zurückgenommen hat (oder die per absenderauthentifizierter DE-Mail erklärte Rücknahme versehentlich an sich selbst adressiert hat) und daher angesichts der Erledigung des Rechtsstreits mit einer Terminaufhebung rechnen durfte, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).