1.Eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung des Grundsicherungsträgers nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II an den Schuldner des Leistungsberechtigten stellt einen Formalverwaltungsakt dar und kann (auch) vom Leistungsberechtigten mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden.
2.Gleichzeitigkeit zwischen Leistungsbezug und Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den verpflichteten Dritten ist im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegeben, wenn der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Dritten zu Beginn des Bewilligungszeitraums fällig geworden ist oder zuvor bereits fällig war. Auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche sind somit übergangsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind.
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2022 abgeändert. Das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben des Beklagten vom 28. November 2019 wird als Formalverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht, ob ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen auf den beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) übergegangen ist.
Die im Jahr 1986 geborene Klägerin war im Messebau selbständig tätig. Sie erwirkte gegen den Beigeladenen im Jahr 2016 einen Vollstreckungsbescheid wegen einer Hauptforderung aus Dienstleistungsvertrag in Höhe von 4.340,00 € nebst Verfahrenskosten in Höhe von 661,46 € und Nebenforderungen in Höhe von 160,00 € (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 17. Februar 2016 zur Geschäftsnummer ). Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beigeladenen am 23. Februar 2016 zugestellt. Der Beigeladene hat bis heute keine Zahlungen an die Klägerin geleistet.
Für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Oktober 2020 bezog die Klägerin vom Beklagten Arbeitslosengeld II. Mit Blick auf das von der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen gewährte der Beklagte hierbei Leistungen für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt zunächst vorläufig. Später setzte er den Leistungsanspruch jeweils abschließend fest. Insgesamt wurden der Klägerin für den genannten Zeitraum (abschließend) Leistungen in Höhe von mehr als 6.150,00 € gewährt.
Den (erstmaligen) Leistungsantrag hatte die Klägerin beim Beklagten am 29. August 2019 gestellt; hierbei hatte sie auch auf ihre Forderung gegen den Beigeladenen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28. November 2019, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, informierte der Beklagte den Beigeladenen über den Leistungsbezug der Klägerin. Weiter gab er unter Hinweis auf § 33 SGB II an, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen aus offenen Rechnungen auf ihn (den Beklagten) in Höhe der erbrachten SGB II-Leistungen übergehen würde. Der Anspruch könne aufgrund der Anrechnung als Einkommen oder der Berücksichtigung als Vermögen zu einer Minderung oder zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen. Zahlungen an die bisherige Anspruchsinhaberin würden den Beigeladenen gemäß § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht von seiner Zahlungsverpflichtung ihm (dem Beklagten) gegenüber befreien.
Eine Abschrift des Schreibens vom 28. November 2019 übermittelte der Beklagte der Klägerin unter demselben Datum zur Kenntnisnahme. Mit Bescheid (ebenfalls) vom 28. November 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin vom 1. September 2019 an – zunächst vorläufig – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Am 9. Dezember 2019 sprach die Klägerin bei einem Mitarbeiter des Beklagten vor und beschwerte sich über das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben vom 28. November 2019. Sie machte geltend, darin liege eine Verletzung des Datenschutzes. Über die Vorsprache der Klägerin wurde ein Aktenvermerk angefertigt.
Unter dem 16. Dezember 2019 erging ein Änderungsbescheid, mit welchem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28. November 2019 teilweise aufhob und der Klägerin (vorläufig) höhere Leistungen gewährte.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019, beim Beklagten eingegangen am 30. Dezember 2019, legte die Klägerin Widerspruch gegen den „Bewilligungsbescheid vom 16.12.2019 sowie den vorangegangen [sic!] Bescheid vom 28.11.2019“ ein.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte an, dass er die Vertretung der Klägerin übernommen habe. Er führte aus, dass die Klägerin gegen „den Bescheid vom 28. November 2019“ bereits Widerspruch erhoben habe. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II seien nicht gegeben. Es fehle ersichtlich an der zeitlichen Kongruenz der Ansprüche. Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beigeladenen seien bereits vor Antragstellung tituliert gewesen.
Der Beklagte verwarf den Widerspruch gegen den „Bescheid“ vom 28. November 2019 betreffend den Anspruchsübergang mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020 als unzulässig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruch sei erst am 20. Februar 2020 und damit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen. Der in dem Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2019 enthaltene Widerspruch habe sich nicht gegen den „Bescheid“ vom 28. November 2019 betreffend den Anspruchsübergang, sondern lediglich gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. November 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2019 gerichtet.
Am 27. April 2020 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Mit dieser hat sie zum einen die Aufhebung des an den Beigeladenen gerichteten „Bescheids“ vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020, zum anderen die Feststellung, dass der Anspruch nicht auf den Beklagten übergegangen sei, sowie schließlich die Verpflichtung des Beklagten, gegenüber dem Beigeladenen zu erklären, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin sei, begehrt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es hinsichtlich der Anfechtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ansprüche würden nach § 33 SGB II kraft Gesetzes übergehen. Der Schuldner könne alle Einreden und Einwendungen, die er im Zeitpunkt des Übergangs gehabt habe, gegen die Inanspruchnahme durch den Leistungsträger geltend machen (§ 412 BGB). Dieses Recht komme jedoch nicht der Klägerin zu. Die Mitteilung an den Schuldner, dass Leistungen gewährt würden (Rechtswahrungsanzeige), greife nicht unmittelbar in dessen Rechtsposition ein, stelle also keinen Verwaltungsakt dar; es handle sich vielmehr um schlichtes Verwaltungshandeln. Auch die Feststellungs- und Leistungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 SGB II seien gegeben. Die Klägerin habe für die Zeit, für die ihr vom Beklagten Leistungen erbracht worden seien, einen Anspruch gegen den Beigeladenen. Eine strenge zeitliche Kongruenz sei nicht erforderlich. Auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche seien übergangsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt seien. Zu verlangen sei lediglich, dass die Forderung – wie hier – zum Zeitpunkt der Hilfegewährung fällig gewesen sei. Leistungen nach dem SGB II wären bei rechtzeitiger Zahlung des Beigeladenen vom Beklagten nicht erbracht worden. Für die Kausalität zwischen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs und Hilfegewährung sei entscheidend, ob der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Erfüllung des Anspruchs fortbestanden hätte. Dies hänge davon ab, ob es sich für die leistungsberechtigte Person um zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II gehandelt hätte. Bei der titulierten Forderung der Klägerin gegen den Beigeladenen handle es sich um Einkommen. Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (z. B. Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstelle und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehöre, sei nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stelle insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Da der titulierte Anspruch bei Antragstellung am 29. August 2019 noch nicht erfüllt gewesen sei, könne er erst nach dieser Antragstellung zufließen und stelle deswegen Einkommen dar. Schließlich sei nichts dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der Freibeträge für Erwerbseinkommen nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II kein nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen verbleiben würde. Das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben vom 28. November 2019 stelle eine Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar, die dazu diene, dem Leistungsträger die Inanspruchnahme des Anspruchsverpflichteten für die Vergangenheit zu sichern. Mit dem Schreiben sei es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den genauen Umfang des (insgesamt) übergehenden Anspruchs zu bezeichnen, da für die Zukunft offenbleibe, ob er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nachkommend doch noch zahle. In welchem Umfang dem Beklagten aus der titulierten Forderung Beträge letztlich zustünden, könne ohnehin erst in einem dem Schreiben vom 28. November 2019 nachfolgenden Verfahren (hier wegen der bereits erfolgten Titulierung im Vollstreckungsverfahren vornehmlich des Beklagten gegen den Beigeladenen, ggf. – wegen eines infolge der Freibeträge bei der Klägerin eventuell verbliebenen Betrags – aber auch der Klägerin gegen den Beigeladenen) geklärt werden.
Gegen den ihr am 25. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. Mai 2022 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor: Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie gegen den „Bescheid“ vom 28. November 2019 betreffend den Anspruchsübergang erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20. Februar 2020 Widerspruch eingelegt habe, wäre der Widerspruch rechtzeitig erhoben worden, da ihr gegenüber keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt sei. Die in dem „Bescheid“ selbst enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei ohnedies unrichtig, weil darin nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form hingewiesen werde. Mit der Anzeige des Anspruchsübergangs vom 28. November 2019 habe der Beklagte zumindest einen Verwaltungsakt kraft Form erlassen, dessen Aufhebung sie aus Klarstellungsgründen verlange. Zu einem Anspruchsübergang sei es nicht gekommen. Hätte der Beigeladene die Forderung „rechtzeitig“ im Sinne von § 33 SGB II erfüllt, hätte der Beklagte ihr ebenso Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringen müssen. Denn ein vom Beigeladenen gezahlter Betrag hätte nicht zur Bedarfsdeckung geführt, sondern wäre als Schonvermögen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben. Ohnehin sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei titulierten Ansprüchen um Vermögen handle.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2022 aufzuheben,
- das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben des Beklagten vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 aufzuheben,
- festzustellen, dass die im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 17. Februar 2016 (Geschäftsnummer: ) titulierte Forderung gegen den Beigeladenen nicht auf den Beklagten übergegangen ist,
- und den Beklagten zu verurteilen, dem Beigeladenen gegenüber zu erklären, dass sie (die Klägerin) Inhaberin des unter 2. genannten Anspruchs ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
Unter dem 11. April 2024 hat der Beklagte (erneut) den Beigeladenen angeschrieben. Er hat diesem unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 28. November 2019 mitgeteilt, dass der Anspruch der Klägerin aus dem Vollstreckungsbescheid vom 17. Februar 2016 in Höhe von 3.540,00 € auf ihn (den Beklagten) übergegangen sei. Zugleich hat er ihn zur Zahlung dieses Betrags aufgefordert. Der Beigeladene ist dieser Zahlungsaufforderung bis heute nicht nachgekommen. Eine Umschreibung des Titels auf den Beklagten ist bislang nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie auf die Aufhebung des an den Beigeladenen adressierten Schreibens vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 gerichtet ist (dazu unter I.). Demgegenüber ist die Klage unzulässig, soweit es um die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung geht (dazu unter II.). Hinsichtlich der von der Klägerin erstrebten Verurteilung des Beklagten, gegenüber dem Beigeladenen zu erklären, dass die Klägerin Inhaberin des mit dem Vollstreckungsbescheid vom 17. Februar 2016 titulierten Anspruchs sei, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet (dazu unter III.).
I. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hat Erfolg.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen für diese Klage sind gegeben.
a) Die Anfechtungsklage, mit der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung begehrt werden kann, ist statthaft, und zwar nicht nur insoweit, als sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020 gerichtet ist, sondern auch, soweit die Klägerin die Aufhebung des Schreibens vom 28. November 2019 erstrebt.
Allerdings handelt es sich bei dem Schreiben vom 28. November 2019, mit welchem der Beklagte den Beigeladenen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin informiert hat, nicht um einen materiellen Verwaltungsakt. Es fehlt an einer Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Das Schreiben ist aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht auf die Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet. Der Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGB II erfolgt kraft Gesetzes; er ist – anders als etwa im Falle des § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – nicht von einer Überleitungsanzeige abhängig (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 26 bis 27). Der Beklagte hat den Beigeladenen in dem Schreiben vom 28. November 2019 lediglich auf die sich aus § 33 SGB II ergebende Rechtslage hingewiesen; hierin ist schlichtes Verwaltungshandeln zu sehen (vgl. zur fehlenden Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II Conradis, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 33 Rn. 63, sowie Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 33 Rn. 54).
Das Schreiben vom 28. November 2019 ist gleichwohl als sog. Formalverwaltungsakt (formeller Verwaltungsakt) anfechtbar. Dadurch, dass der Beklagte es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, hat es die äußere Form eines Verwaltungsakts erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R –, SozR 4-4300 § 119 Nr. 3, juris Rn. 11). Die Form hat die prozessuale Folge, dass das Schreiben wie ein Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, juris Rn. 22).
b) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger bzw. die Klägerin behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Es genügt insoweit die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte (sog. Möglichkeitstheorie; BSG, Urteil vom 16. Juli 2019 – B 12 KR 6/18 R –, SozR 4-2400 § 7a Nr. 12, juris Rn. 23 m. w. N.). Die Klagebefugnis fehlt daher nur dann, wenn dem Kläger bzw. der Klägerin das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 19/16 R –, SozR 4-6050 Art. 17 Nr. 1, juris Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin befugt, Anfechtungsklage gegen das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben vom 28. November 2019 als Formalverwaltungsakt zu erheben. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch dieses Schreiben in eigenen Rechten verletzt ist. Das Schreiben erweckt nach seiner Form den Anschein, der Beklagte habe eine der Bindungswirkung unter den Beteiligten (§ 77 SGG) zugängliche Regelung über den Übergang eines Zahlungsanspruchs, welcher der Klägerin zusteht bzw. zustand, auf sich getroffen. Durch eine solche Regelung würde die Klägerin ihre Gläubigerstellung und damit das Recht verlieren, den Anspruch im eigenen Namen gegen den Beigeladenen durchzusetzen. Insofern projiziert der angefochtene Formalverwaltungsakt (vermeintliche) Rechtswirkungen, die nicht nur den Beigeladenen, sondern auch und sogar in erster Linie die Klägerin treffen (vgl. zur Klagebefugnis sowohl des Hilfeempfängers als auch des Drittschuldners bei Anfechtung einer Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 90 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> als Vorgängervorschrift BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7/91 –, BVerwGE 92, 281 ff., juris Rn. 10). Durch seine Existenz ist die Klägerin dem Risiko ausgesetzt, dass ihr in Zukunft – unabhängig von der materiellen Rechtslage – ein entsprechender „bestandskräftiger Verwaltungsakt“ entgegengehalten wird.
c) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen für die Anfechtungsklage liegen vor, insbesondere kann der Klägerin, anders als das Sozialgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem oben zur Klagebefugnis Gesagten. Ebenfalls hat die Klägerin vor Erhebung der Anfechtungsklage das nach § 78 Abs. 1 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Besondere Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der von der Behörde vorgenommenen Prüfung stellt § 78 Abs. 1 SGG nicht. Die Zulässigkeitsvoraussetzung ist daher auch dann erfüllt, wenn die Behörde den Widerspruch – wie hier – als unzulässig zurückgewiesen hat (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 54, juris Rn. 9). Schließlich ist die Anfechtungsklage form- und fristgerecht (§§ 90, 87 SGG) erhoben worden.
2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Das Schreiben des Beklagten vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 28. November 2019 folgt bereits daraus, dass sich der Beklagte in unzulässiger Weise der äußeren Form eines Verwaltungsakts bedient hat; schon deshalb ist es als Formalverwaltungsakt aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R –, SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, juris Rn. 22; Hessisches LSG, Urteil vom 31. Oktober 2019 – L 1 KR 663/18 –, juris Rn. 62).
Der Erfolg wäre der Anfechtungsklage daher nur zu versagen, wenn der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 28. November 2019 mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020 zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, zurückgewiesen hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Der Widerspruch wurde vielmehr innerhalb der einmonatigen Frist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG und damit fristgemäß eingelegt. Insofern kann auch offen bleiben, ob die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG überhaupt gilt, wenn sich der Widerspruch – wie hier – gegen einen bloß formellen Verwaltungsakt richtet.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass ein Widerspruch der Klägerin gegen den Formalverwaltungsakt vom 28. November 2019 nicht in dem (bei ihm am 30. Dezember 2019 eingegangenen) Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2019 zu erblicken ist, denn mit diesem hatte sich die Klägerin ersichtlich nur gegen die ergangenen Leistungsbescheide, unter anderem den Bewilligungsbescheid vom 28. November 2019, gewandt. Andererseits ist der Widerspruch gegen den Formalverwaltungsakt, anders als der Beklagte meint, auch nicht erst mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20. Februar 2020 eingelegt worden. Vielmehr hatte die Klägerin bereits sehr viel früher, nämlich am 9. Dezember 2019 und damit klar innerhalb der Widerspruchsfrist, Widerspruch zur Niederschrift erhoben. An diesem Tag sprach die Klägerin bei einem Mitarbeiter des Beklagten vor und beschwerte sich über das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben vom 28. November 2019. Der Mitarbeiter des Beklagten fertigte einen Aktenvermerk hierüber an. Dem Aktenvermerk lässt sich zwar nicht entnehmen, dass die Klägerin das Wort „Widerspruch“ verwendete. Sie machte jedoch jedenfalls hinreichend deutlich, dass sie das Schreiben für rechtswidrig hält und eine Überprüfung begehrt, was als ausreichend anzusehen ist (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 83 Rn. 2). Dass die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs am 9. Dezember 2019 zunächst nur auf einen (vermeintlichen) Datenschutzverstoß hingewiesen hat und die weitere Widerspruchsbegründung erst mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2020 nachgereicht wurde, ist unschädlich. Ein Widerspruch ist auch dann wirksam erhoben, wenn er nur unvollständig oder überhaupt nicht begründet wird.
Hätte der Beklagte den Widerspruch der Klägerin somit nach allem mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020 nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte ihm stattgeben und das Schreiben vom 28. November 2019 als Formalverwaltungsakt aufheben müssen, so hat die Anfechtungsklage in vollem Umfang Erfolg.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass trotz der Aufhebung des Formalverwaltungsakts vom 28. November 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2020) die darin enthaltene Rechtswahrungsanzeige nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht wirkungslos geworden ist. Die Aufhebung eines Formalverwaltungsakts beseitigt nicht die in dem entsprechenden Schreiben enthaltene Erklärung bzw. Mitteilung (Hessisches LSG, Urteil vom 31. Oktober 2019 – L 1 KR 663/18 –, juris Rn. 67). Praktische Bedeutung hat die Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II aber ohnedies nur bei Unterhaltsansprüchen (vgl. Conradis, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 33 Rn. 62; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 33 Rn. 52 und 53), also nicht, wenn es – wie hier – um den Übergang sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche geht.
II. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die hier auf die Feststellung, dass die mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 17. Februar 2016 titulierte Forderung gegen den Beigeladenen nicht auf den Beklagten übergegangen sei, gerichtete Klage erfüllt die an eine (negative) Feststellungsklage zu stellenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten steht zwar ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Streit, das grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sein kann. Gestritten wird um die Anwendung einer konkreten Rechtsnorm – § 33 SGB II – auf einen bestimmten Sachverhalt. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach dieser Norm seien nicht erfüllt, während der Beklagte sie für gegeben hält.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht aber der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach ist eine Feststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 55 Rn. 19 m. w. N.). Eine solche Situation liegt hier vor, da die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage eine Leistungsklage verbunden hat (dazu sogleich unter III.), in deren Rahmen zu klären ist, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat.
III. Die mit der Anfechtungsklage kombinierte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Beigeladenen gegenüber zu erklären, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin der mit dem Vollstreckungsbescheid vom 17. Februar 2016 titulierten Forderung (geblieben) ist. Ein dahingehender Anspruch besteht – unabhängig von der Frage, auf welche rechtliche Grundlage man ihn stützen wollte – nicht, denn die Forderung ist kraft Gesetzes grundsätzlich auf den Beklagten übergegangen.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Nach Abs. 5 des § 33 SGB II gehen §§ 115 und 116 SGB X der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor.
1. Der Anwendungsvorrang der §§ 115 und 116 SGB X kommt hier nicht zum Tragen. Streitbefangen ist nicht ein Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X. Ebenso wenig geht es um einen Schadensersatzanspruch nach § 116 SGB X. Vielmehr handelt es sich bei dem mit dem Vollstreckungsbescheid vom 17. Februar 2016 titulierten Anspruch um einen solchen, den die Klägerin aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit erworben hat. § 33 SGB II ist somit anwendbar.
2. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind hier erfüllt.
a) Die Klägerin hatte für die Zeit, für die ihr vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht wurden, d. h. für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Oktober 2020, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, nämlich gegen den Beigeladenen.
Durch dieses in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltene Tatbestandsmerkmal bringt der Gesetzgeber den sog. Grundsatz der Gleichzeitigkeit zum Ausdruck. Gleichzeitigkeit zwischen Leistungsbezug und Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den verpflichteten Dritten (hier: den Beigeladenen) ist gegeben, wenn der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Dritten zu Beginn des Bewilligungszeitraums fällig geworden ist oder zuvor bereits fällig war. Auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche sind somit übergangsfähig, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind (Hessisches LSG, Urteil vom 17. August 2015 – L 9 AS 618/14 –, juris Rn. 59; Fügemann, in: Hauck/Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2024, § 33 Rn. 88; Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 33 Rn. 36; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 5 C 28/98 –, BVerwGE 110, 5 ff., juris Rn. 11).
Die zeitliche Kongruenz zwischen dem Leistungsbezug und dem Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen aus dem Vollstreckungsbescheid vom 17. Februar 2016 ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen war zum Zeitpunkt des Beginns des Leistungsbezugs im September 2019 (längst) fällig, aber eben noch nicht erfüllt. Dass der Anspruch bereits tituliert war, steht dessen Übergangsfähigkeit nicht entgegen.
b) Auch das in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierte Tatbestandsmerkmal der hypothetischen Kausalität („… wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.“) ist gegeben.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (vgl. §§ 11, 11a, 11b, 12 SGB II) der in Frage stehende Anspruch gegen den Dritten überhaupt zur Bedarfsdeckung heranzuziehen gewesen wäre (BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 98/11 R –, SozR 4-4200 § 33 Nr. 2, juris Rn. 20). Dabei ist hypothetisch zu unterstellen, dass der Dritte rechtzeitig erfüllt hätte. Trotz des missverständlichen Wortlauts des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II („wenn“) ist nicht erforderlich, dass bei hypothetischer Erfüllung des Anspruchs durch den Dritten überhaupt keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt worden wären. Es genügt, dass diese in geringerer Höhe hätten erbracht werden müssen (Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 33 Rn. 37 m. w. N.). Ausgeschlossen ist der Übergang von Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind (BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 98/11 R –, SozR 4-4200 § 33 Nr. 2, juris Rn. 20).
Hätte der Beigeladene die gegen ihn bestehende Forderung rechtzeitig, d. h. im Bedarfszeitraum, erfüllt, so hätte die Klägerin (neben dem von ihr ohnehin erzielten Einkommen) weitere Einnahmen erzielt, die gemäß § 11 SGB II abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wären und dementsprechend zu einem geringeren Leistungsanspruch geführt hätten. Anders als die Klägerin meint, ist nicht von Vermögen auszugehen, weshalb ihr die insoweit geltenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II (in der seinerzeit geltenden Fassung) nicht zugutekommen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was jemand vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17, juris Rn. 19 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, juris Rn. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 – B 4 AS 22/22 R –, juris Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben wäre eine rechtzeitige, d. h. im Bedarfszeitraum geleistete Zahlung des Beigeladenen als Einkommen – und nicht als Vermögen – einzustufen gewesen. Die mit dem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beigeladenen aus Dienstleistungsvertrag war zwar bereits lange vor der am 29. August 2019 erfolgten Antragstellung entstanden und auch fällig, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung aber allein auf die letztlich in Geld erzielte Einnahme und nicht auf die zuvor bestehende Rechtsposition abzustellen, d. h. erst die auf einer Zahlungsforderung beruhende Auszahlung vermittelt den für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidenden Zufluss (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 72, juris Rn. 14 <nachgezahltes Arbeitsentgelt>; BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 42/18 R –, juris Rn. 25 ff. <Rentennachzahlung>). Wann die Vergütung erarbeitet wurde, ist unerheblich. Der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II findet seine Berechtigung gerade darin, dass ein Anspruch als „bereites Mittel“ im Bewilligungszeitraum nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt deshalb durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden muss.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das von der Klägerin zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. April 2017 (L 6 AS 8/15), welches durch das Bundessozialgericht bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 20/17 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 85), gerechtfertigt. Der dort zu treffenden Entscheidung lag ein nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im Streit stand, ob Zahlungen zum Ausgleich eines Vermögensschadens als Einkommen zu qualifizieren sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass für die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen grundsätzlich auf den Geldzufluss und nicht auf die zuvor bestehende Rechtsposition abzustellen ist (Rn. 15 des Urteils). Dies entspricht der vom hiesigen Senat vertretenen und bereits oben dargelegten Rechtsauffassung. Sodann hat das Bundessozialgericht dargelegt, dass es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen gibt (Rn. 16 des Urteils), darunter der Fall, dass Schadensersatz für einen entzogenen oder beschädigten Vermögensgegenstand gezahlt wird; hierbei handle es sich nur um ein Surrogat für den zuvor innegehabten Vermögenswert. Der vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bzw. vom Bundessozialgericht zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich somit in rechtlich relevanter Weise vom hier zu beurteilenden Fall, in dem es um eine Forderung aus Dienstleistungsvertrag geht.
Nach allem sind die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegeben.
3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchsübergangs gilt zum einen, dass der Anspruch stets nur in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den SGB II-Träger (hier: den Beklagten) übergeht. Zum anderen geht der Anspruch – wie bereits oben erwähnt – entsprechend dem letzten Satzteil des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur insoweit über, als bei rechtzeitiger Zahlung des Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dies bedingt, dass vom Einkommen nach § 11b SGB II abzusetzende Beträge nicht von dem gesetzlichen Anspruchsübergang erfasst sind (BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 98/11 R –, SozR 4-4200 § 33 Nr. 2, juris Rn. 20). Dass die Höhe des Anspruchsübergangs im dargestellten Sinne in zweierlei Hinsicht eingeschränkt ist, wird allerdings (auch) vom Beklagten nicht bestritten. Vielmehr hatte der Beklagte genau dies schon in seinem Schreiben an den Beigeladenen vom 28. November 2019 zum Ausdruck gebracht. Auch der Zahlungsaufforderung an den Beigeladenen vom 11. April 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte keineswegs eines vollständigen Anspruchsübergangs berühmt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.