Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.06.2023 abgeändert und der Bescheid vom 09.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2), die ihre Kosten selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Mitglied des R. (e.V.), Ortsgruppe T., in Y.. Am 00.00.0000 kam es auf dem Gelände des Hundesportvereins in Y. zu einem Unfall, als der Schäferhund des Beigeladenen zu 1) sich im Arm des Klägers verbiss. Dieser erlitt eine stark verschmutzte Hundebissverletzung des linken Ober- und Unterarms mit zwei je 10 cm langen Risswunden an der Oberarmstreckseite mit Zerreißung des Musculus triceps brachii, multiple kleine Bissstellen an Ober- und Unterarm sowie eine motorische Schwäche aller fünf Finger und eine Hypästhesie der linken Hand (Entlassungsbrief vom 09.11.2014).
Der Kläger erhob gegen den Beigeladenen zu 1) Klage vor dem Landgericht (LG) Münster (04 O 512/16) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Mit Beschluss vom 14.12.2017 setzte das LG den Rechtsstreit nach § 108 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aus. Auf Grundlage des Sachvortrags der Parteien könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliege. Es komme in Betracht, den Beigeladenen zu 1) als „Unternehmer“ im Sinne der §§ 104 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII und den Kläger, der ggf. als Trainer bzw. „Coach“ fungierte, als „Wie-Versicherten“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen.
Mit Schreiben vom 22.12.2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich am 00.00.0000 ein Unfall ereignet habe und er vor dem LG Münster ein Verfahren auf Schadensersatz gegen den Beigeladenen zu 1) führe, welches mit Beschluss vom 14.12.2017 ausgesetzt worden sei. Zugleich bat er die Beklagte um Prüfung ihrer Zuständigkeit.
Die Beklagte leitete daraufhin Ermittlungen ein.
In dem von der Beklagten übersandten „Fragebogen bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit“ gab der Kläger an, dass er zum Unfallzeitpunkt für allgemeine Tätigkeiten durch den Verein eingesetzt gewesen sei. Er habe den Zaun streichen sollen. Bei dieser Gelegenheit habe ihn dann die Tochter des Beigeladenen zu 1), die als Zeugin geladene 0M., angesprochen. Für die anstehende Prüfung von dessen Hund habe der Kläger am künftigen Prüfungstag als Prüfungsleiter fungieren sollen. Am Unfalltag selber habe ihn die Tochter gebeten, sich auf den Platz zu stellen, um dort die Anwesenheit eines Prüfungsleiters zu simulieren. Dies vor dem Hintergrund, dass der Hund sich am eigentlichen, künftigen Prüfungstag durch die Anwesenheit eines Prüfungsleiters auf dem Platz nicht gestört fühlen werde. Er habe sich dann auf dem Platz in einer Entfernung von rund 20 Metern aufgestellt und weiter nichts gemacht. Er sei auf dem Platz nur Zuschauer gewesen. Auftraggeber der Arbeiten am Zaun sei der Verein gewesen. Auf den Platz habe er sich auf Bitten der Tochter des Beigeladenen zu 1) gestellt. Ein eigenes Interesse habe er nicht verfolgt, außer dass die Arbeiten am Zaun im Interesse des Vereins lägen, in welchem er auch Mitglied sei. Im Rahmen des Vereinslebens erweise man sich gegenseitig Hilfe. Daher sei es für ihn selbstverständlich gewesen, einen für den kommenden Prüfungstag auf dem Platz stehenden Verantwortlichen durch Aufstellen am Übungstag zu simulieren. Der Beigeladene zu 1) sei kein Vereinsmitglied, sondern als Gast auf dem Vereinsgelände gewesen.
Der Beigeladene zu 1) gab an, der Kläger habe sich als Prüfer und anschließender Bewerter der Leistung zur Verfügung gestellt. Er habe die Übung beobachten und anschließend mitteilen sollen, welche Fehler zu korrigieren seien. Er habe im eigenen Interesse gehandelt, da er als eingetragener Prüfungsleiter gemeldet gewesen sei. Eine Absprache habe es nicht gegeben. Es habe sich bei der Tätigkeit um eine Vereinstätigkeit, die von Vereinsmitgliedern erwartet werden könne, bzw. um eine allgemeine Vereinsübung gehandelt.
Mit Bescheid vom 09.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall sei nicht infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten. Der Kläger habe weder in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu dem Beigeladenen zu 1) gestanden noch sei er wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu Gunsten des Unternehmens „private Hundehaltung“ für diesen tätig geworden. Vielmehr habe das Aufstellen auf dem Übungsgelände und Simulieren eines Prüfungsrichters sowohl dem Selbstverständnis des Hundesportvereins, dem der Kläger als Mitglied angehört habe, als auch dem üblichen und typischen Verhalten von Hundesportlern untereinander entsprochen. Die für den Kläger selbstverständliche kurzzeitige Hilfestellung in Form der Simulation einer Prüfungssituation sei hinsichtlich Art, Umfang und Zeitdauer nicht über das hinausgegangen, was im Rahmen des Vereinslebens, aber auch sonst unter Hundesportlern bei Ausüben ihres Hobbys typisch, üblich und deshalb zu erwarten gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nach Ansicht des Beigeladenen zu 1) das Training habe beobachten und Hinweise auf Fehler habe geben sollen. Auch die sich vorliegend verwirklichende Tiergefahr lasse mangels Hinzutretens weiterer Anhaltspunkte keine andere Beurteilung des Sachverhalts zu.
Gegen diesen Bescheid legten sowohl der Kläger als auch der Beigeladene zu 1), welcher gemäß § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Beklagten zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden war, jeweils mit Schreiben vom 30.07.2018 Widerspruch ein.
Der Beigeladene zu 1) führte aus, dass die Simulation der Hundeprüfung bzw. die Tätigkeit des Klägers zu diesem Zwecke allein seinem Unternehmen „Hundehaltung" habe dienen und Klarheit darüber verschaffen sollen, ob sein Hund in der Lage sei, eine von ihm ins Auge gefasste Prüfung zu überstehen. Diese Tätigkeit hätte auch in einem, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden können, wenn er den Kläger mit der Durchführung der Maßnahme entgeltlich beauftragt hätte. Natürlich habe es im Vorfeld auch eine Absprache gegeben.
Der Kläger verwies zur Begründung seines Widerspruchs auf die Begründung des Beigeladenen zu 1).
Die Beklagte zog sodann die Akte des LG Münster bei. Ausweislich eines darin befindlichen Schreibens des Zeugen N. vom 15.12.2016 gab dieser an, dass der Kläger am Tag des Unfalls lediglich im Rahmen eines ganztägigen Arbeitseinsatzes (Pflege der Platzanlage) mit anschließendem Training auf dem Vereinsgelände anwesend gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) und dessen Tochter hätten die Übungsstunden seit Mitte des Jahres 2014 als Gäste der Ortsgruppe besucht. Der Kläger und der Beigeladene zu 1) hätten sich, wenn überhaupt, nur flüchtig gekannt. Der Kläger habe sich aus zwei Gründen auf dem Übungsplatz befunden: Erstens, um die Prüfungssituation auch während der Trainingseinheit zu simulieren, und zweitens, um den beiden Hundeführern ggf. verbale Hinweise zu geben, wenn Übungen nicht im Sinne der Prüfungsordnung ausgeführt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert gewesen. Die Simulation eines Prüfleiters einer Hundeausbildungsprüfung möge zwar eine ernsthafte, dem Willen des Beigeladenen zu 1) entsprechende Tätigkeit gewesen sein, es sei jedoch bereits fraglich, ob diese Tätigkeit üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, da der Kläger hier nicht tatsächlich als Prüfleiter tätig geworden sei, sondern einen solchen nur simuliert habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da die Tätigkeit vorliegend jedenfalls nicht beschäftigtenähnlich verrichtet worden sei. Vielmehr habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten des SV gehandelt. Es entspreche der allgemeinen Vereinsübung und der Vereinswirklichkeit, dass die Hundeführer in Vorbereitung auf die tatsächliche Prüfung unter Prüfbedingungen auf dem Übungsplatz trainierten. Somit sei es auch üblich, dass sich, entsprechend der Prüfungsordnung, neben den trainierenden Hundeführern noch weitere Vereinsmitglieder auf dem Übungsplatz befänden, um den Prüfleiter zu simulieren und ggf. auch Hinweise zu geben, falls die Übungen nicht entsprechend der Prüfungsordnung ausgeführt würden. Diese Tätigkeit befinde sich daher innerhalb der Grenzen dessen, was der Verein auf Grund der Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten könne und die von den Mitgliedern auch entsprechend dieser Erwartung verrichtet würden.
Dagegen hat der Kläger am 23.08.2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben.
Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, er sei als „Wie-Beschäftigter“ für den Beigeladenen zu 1) tätig geworden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 09.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) hat beantragt,
den Bescheid vom 09.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide gestützt.
Der Beigeladene zu 1) hat ebenfalls die Auffassung vertreten, der Kläger sei als „Wie-Beschäftigter“ für sein Unternehmen „Hundehaltung/Hundeprüfung“ tätig geworden.
Das SG hat den Kläger und den Beigeladenen zu 1) im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15.06.2022 befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12.06.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht als „Wie-Beschäftigter“ gegenüber dem Beigeladenen zu 1) tätig geworden. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1), nämlich der Ausübung eines „simulierten Prüfungsleiters", um eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert mit dem Zweck der Vorbereitung des Hundes des Beigeladenen zu 1) auf die Hundeprüfung. Für die Annahme eines Versicherungsschutzes sei dies aber nicht ausreichend, denn die Tätigkeit müsse den Zwecken des Unternehmens des Beigeladenen zu 1) wesentlich zu dienen bestimmt sein. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass das unfallbringende Verhalten, nämlich das Simulieren des Prüfungsleiters für die anstehende Hundeprüfung des Hundes des Beigeladenen zu 1), wesentlich dem Unternehmen des Beigeladenen zu 1) habe dienen sollen. Der unfallbringenden Handlung des Klägers fehle insofern eine auf fremdwirtschaftliche Belange gerichtete Handlungstendenz. Nach der objektiven Handlungstendenz des Klägers sei dessen Verhalten nicht darauf gerichtet gewesen, dem Unternehmen des Beigeladenen zu 1) zu dienen, sondern darauf, seine mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeiten zu erfüllen. Der Kläger sei auch nicht als „Wie-Beschäftigter" gegenüber dem Verein tätig geworden. Zwar sei davon auszugeben, dass die Tätigkeit des Klägers, den Prüfungsleiter zu simulieren, eine dem Willen des Vereins dienende Verrichtung dargestellt habe. Die Kammer sei jedoch zu der Auffassung gelangt, dass diese Aktivitäten ihr wesentliches Gepräge durch die Mitgliedschaft des Klägers im Hundeverein T. gefunden hätten, in dem er auf einer Vereinsversammlung als Prüfungsleiter für die anstehende Hundeprüfung bestellt worden sei. Dabei gehe die Kammer weiter davon aus, dass es sich bei der Prüfungssimulation um eine als allgemeine Vereinsübung bestehende Arbeitsverpflichtung gehandelt habe.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04.07.2023 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1) am 04.08.2023 Berufung eingelegt. Das Zurverfügungstellen des Klägers als simulierter Prüfleiter für die anstehende Hundeprüfung sei gerade keine übliche Gefälligkeit unter Vereins- oder Nichtvereinsmitgliedern gewesen. Die objektive Handlungstendenz des Klägers sei nicht zugunsten des Vereins ausgerichtet gewesen, sondern allein bezogen auf seine Bitte für sein Unternehmen „Hundehaltung/Hundeprüfung“. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII oder § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII erfasse nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch Hunde, sodass ein Analogieschluss wegen planwidriger Gesetzeslücke gerechtfertigt sei. Beim Umgang mit Hunden würden vergleichbare Gefahren wie beim Umgang mit Pferden erwachsen. Aus § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ergebe sich jedenfalls, dass auch Haushalte ein Unternehmen darstellen. Zum Aufgabenkreis einer Haushaltung als Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zähle auch die private - nicht gewerbsmäßige und nicht die Kriterien des § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII erfüllende - Haltung von Haustieren.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.06.2023 abzuändern, den Bescheid vom 09.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu 2), zu verpflichten, das Unfallereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Zudem sei sie sachlich nicht zuständig. Eine sachliche Zuständigkeit sei allenfalls im Rahmen von § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB Vll „Zuständigkeit für Haushalte“ denkbar, allerdings bei dieser Sachlage nicht naheliegend.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2) haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat den Kläger und den Beigeladenen zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 befragt sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Der Beigeladene zu 1) war insbesondere berechtigt, Berufung gegen das Urteil des SG vom 12.06.2023 einzulegen.
1. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Beigeladene zu 1) war vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren Beteiligter im Sinne von § 69 SGG. Ihm gegenüber wurde das Urteil des SG auch wirksam, da es seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde.
2. Der Beigeladene zu 1) ist durch das angefochtene Urteil auch beschwert.
Das Urteil beschwert den Beigeladenen zu 1) zunächst in formeller Hinsicht, weil es von seinem vor dem SG gestellten Antrag abweicht. Dies genügt allerdings für eine Rechtsmittelbefugnis eines Beigeladenen grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 6/14 R -, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 5/14 R -, juris Rn. 18 f.). Darüber hinaus ist der Beigeladene zu 1) aber auch materiell beschwert, weil das angefochtene Urteil eine ihm zustehende Rechtsposition berührt und seinem rechtlichen Anliegen inhaltlich widerspricht.
a) Der Beigeladene zu 1) steht zwar nicht in einem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis zu der Beklagten. Er ist aber nach § 109 SGB VII materiell berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihm selbst, sondern dem Kläger zusteht.
Gemäß § 109 Satz 1 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -, juris Rn. 19 m.w.N., 20).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beigeladene zu 1) wird von dem Kläger vor der LG Münster auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat zudem gegen das Urteil des SG vom 12.06.2023 selbst keine Berufung eingelegt.
b) Das klageabweisende Urteil des SG läuft den rechtlichen Interessen des Beigeladenen zu 1) zuwider. Durch die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall des Klägers möchte er dessen geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen die Grundlage entziehen. Nach dem angefochtenen Urteil scheidet eine Haftungsprivilegierung des Beigeladenen zu 1) nach §§ 104 bis 107 SGB VII aus.
II. Die Berufung ist auch teilweise begründet.
Soweit der Beigeladene zu 1) die Verpflichtung der Beklagten - hilfsweise der Beigeladenen zu 2) - begehrt, anzuerkennen, dass der Unfall vom 00.00.0000 einen Arbeitsunfall darstellt, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen (dazu unter 1). Die Anfechtungsklage des Beigeladenen zu 1) gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 ist hingegen begründet, da dieser formell rechtswidrig ist (dazu unter 2.).
1. Soweit der Beigeladene zu 1) mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten - hilfsweise der Beigeladenen zu 2) - begehrt, anzuerkennen, dass der Unfall vom 00.00.0000 einen Arbeitsunfall darstellt, ist die Klage unbegründet. Das Ereignis vom 00.00.0000 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.). Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rn. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a.a.O.).
Der Kläger erlitt am 00.00.0000 einen Unfall sowie einen Gesundheitserstschaden, als sich der Schäferhund des Beigeladenen zu 1) in seinem linken Arm verbiss und ihn erheblich verletzte. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Der Kläger war jedoch im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verrichtung nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
a) Eine Versicherung als Beschäftigter des Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lag nicht vor.
Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 Rn. 15). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 15 m.w.N.).
Der Kläger ist vorliegend nicht im Rahmen oder in Erfüllung der Pflichten eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden.
Zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) bestand kein Arbeitsverhältnis. Es lag auch kein Rechtsbindungswillen vor, wie er für einen Auftrag (§ 662 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) erforderlich wäre. Ebenso wenig bestand zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis mit einklagbaren Erfüllungsansprüchen. Anhaltspunkte für eine insoweit mit Rechtsbindungswillen getroffene Absprache sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1) mit dem Kläger vor dem Unfall überhaupt nicht kommuniziert. Angesprochen hat den Kläger nur die Tochter des Beigeladenen zu 1). Dass diese mit Vollmacht des Beigeladenen zu 1) gehandelt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als „Wie-Beschäftigter" des Beigeladenen zu 1) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind ferner Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fehlen, sondern es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2023, § 2 SGB VII, Rn. 557). Voraussetzung einer „Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr. 6 Rn. 20 m.w.N.). Eine versicherte „Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 17 m.w.N.). Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint das BSG in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII dann, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhält. Eine solche Sonderbeziehung, die eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei Vorliegen einer solchen „Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist. Hierbei sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 22 m.w.N.).
aa) Vorliegend fehlt es zur Überzeugung des Senats bereits an einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Klägers.
Zwar verlangt die Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer „Wie-Beschäftigung“ nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen, ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Dahinstehen kann auch, ob eine „Wie-Beschäftigung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die ausgeübte Tätigkeit einen Arbeitsmarkt gibt (BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit ergeben. Für die Bejahung einer „Wie-Beschäftigung“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss letztlich das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben (BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R -, juris Rn. 24).
Der Beigeladene zu 1) war zwar in seiner Eigenschaft als Hundehalter als Unternehmer im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB VII anzusehen, da auch das bloße Halten eines Tieres unfallversicherungsrechtlich ein „Unternehmen" sein kann (Hessisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 12.04.2016 - L 3 U 171/13 -, juris Rn. 28 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - L 8 U 4142/10 -, juris Rn. 35; ablehnend für die rein private Hundehaltung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08 -, juris).
Allerdings handelte es sich bei der konkreten Tätigkeit des Klägers im größeren zeitlichen Zusammenhang nicht um eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII.
Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können. Zudem muss die Tätigkeit auch fremdnützig und fremdbestimmt verrichtet werden. Diese Merkmale liegen vor, wenn die Tätigkeit mit fremdnütziger Handlungstendenz erfolgt und im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an die für Beschäftigungsverhältnisse typischen Weisungsrechte im Sinne des § 106 Gewerbeordnung (GewO) und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB fremdbestimmt ist, ohne dass aber die für eine Beschäftigung im engeren Sinn charakterisierende Eingliederung in den Betrieb vorlag (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entscheidend ist insoweit, dass am Unfalltag eine in Kürze anstehende Gebrauchshundeprüfung für den Hund des Beigeladenen zu 1), bei der der Kläger als Prüfungsleiter fungieren sollte, simuliert und trainiert werden sollte und der Kläger sich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) und seiner Tochter gerade deshalb auf den Übungsplatz stellen sollte, weil er bei der anstehenden Prüfung Prüfungsleiter sein sollte. Dieser Sachverhalt entspricht der Einlassung des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2024 und steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers, des Beigeladenen zu 1) und des Zeugen N. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 wird die Tätigkeit des Prüfungsleiters immer durch ein Mitglied des Vereins ausgeübt, der die Prüfungen durchführt. Die Hundehalter können hingegen keinen eigenen Prüfungsleiter, etwa aus ihrem Bekanntenkreis, zur Prüfung mitbringen. Somit handelt es sich bei der Tätigkeit des Prüfungsleiters bereits dem Grunde nach nicht um eine Tätigkeit, für die der Beigeladene zu 1) als Unternehmer eine Person hätte beschäftigen können. Dies muss im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im größeren zeitlichen Zusammenhang auch für die am Unfalltag vorgenommene Simulation der Prüfung berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger die Rolle des Prüfungsleiters „spielen“ sollte und gerade deshalb ausgewählt wurde, weil er bei der anvisierten Prüfung Prüfungsleiter sein sollte.
Darüber hinaus hat der Kläger die Tätigkeit auch nicht anhand der Vorgaben des Beigeladenen zu 1) durchgeführt.
Eine direkte Absprache zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) hat nach deren übereinstimmendem Vorbringen nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Tochter des Beigeladenen zu 1), die Zeugin M., den Kläger gebeten, sich auf den Platz zu stellen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Zeugin ggf. im Auftrag des Beigeladenen zu 1) für diesen gehandelt hat. Maßgeblich für die Tätigkeit des Klägers waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht etwaige Vorgaben des Beigeladenen zu 1). Vielmehr hat der Kläger seine zukünftige Aufgabe als Prüfungsleiter simuliert. Der Zeuge N. hat dazu ausgeführt, dass der genaue Ablauf sowie der Inhalt einer Hundeprüfung durch die Prüfungsordnung vorgegeben sind und weder der Hundehalter noch der Prüfungsleiter auf den Inhalt der Prüfung Einfluss haben. Die Tätigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt richtete sich somit ausschließlich nach den Vorgaben, die sich aus der Prüfungsordnung ergeben. Zwar handelt es sich bei der Position des Prüfungsleiters nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um eine lediglich untergeordnete Funktion. Der Prüfungsleiter unterstützt den vom Landesverband entsandten Prüfer vornehmlich in organisatorischer Hinsicht und übt untergeordnete Hilfstätigkeiten für diesen aus. Für die am Unfalltag erfolgte Simulation der Prüfung ergab sich für den Kläger damit lediglich die Aufgabe, sich auf den Übungsplatz so hinzustellen, wie er es am Tag der Prüfung zu tun hätte. Dennoch folgte sein Handeln nicht Anordnungen des Beigeladenen zu 1), sondern dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es darüber hinaus gesonderte Absprachen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) bzw. seiner Tochter gegeben hat.
bb) Darüber hinaus erhielt die Tätigkeit des Klägers ihr rechtlich maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Verein, dessen Gast der Beigeladene zu 1) am Unfalltag war. Diese Sonderbeziehung schließt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat anschließt, eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII aus.
Dabei geht der Senat aufgrund der Angaben des Klägers, des Beigeladenen zu 1) und des Zeugen N. zunächst davon aus, dass sich der Kläger und der Beigeladene zu 1) vor dem Unfall nicht persönlich kannten und insbesondere keine freundschaftliche Beziehung zwischen ihnen bestand.
Die Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) erhielt jedoch ihr maßgebliches Gepräge auf Grund der Mitgliedschaft des Klägers in der Ortsgruppe T., deren Gast der Beigeladene zu 1) war. Aufgrund der Angaben des Klägers, des Beigeladenen zu 1) und des Zeugen N. ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger am Unfalltag eine Tätigkeit als Prüfungsleiter simuliert hat. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Klägers und des Beigeladenen zu 1) von Vereinsmitgliedern erwartet werden kann bzw. um eine allgemeine Vereinsübung. Auch hat der Zeuge N. im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, dass es durchaus üblich ist, dass eine Simulation der Prüfungssituation vor der Prüfung stattfindet. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Beigeladene zu 1) nicht selbst Mitglied in der Ortsgruppe T. war. Nach dem Vorbringen des Zeugen N. haben der Beigeladene zu 1) und die Zeugin M. seit Mitte des Jahres 2014 als Gäste des Vereins die Übungsstunden besucht und durften das Gelände auch als Nicht-Mitglieder zu den Übungszeiten ohne Entrichtung eines Entgelts nutzen. Der Beigeladene zu 1) hat dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass es unter Schäferhunde-Vereinen üblich sei, an Hundeprüfungen anderer Ortsgruppen teilzunehmen, wenn in der eigenen Ortsgruppe keine Prüfungen stattfinden, und zu diesem Zweck auch auf dem Gelände der anderen Ortsgruppe zu trainieren.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände am Unfalltag sowie des Gesamtbildes des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang war die Tätigkeit des Klägers somit zur Überzeugung des Senats maßgeblich durch seine sowie die Beziehung des Beigeladenen zu 1) zum T. geprägt. Der Kläger und der Beigeladene zu 1) haben sich als Mitglied bzw. Gast auf dem Vereinsgelände aufgehalten, um eine typische Vereinstätigkeit - Trainieren des Hundes für eine anstehende Hundeprüfung - auszuführen. Allein prägend war somit - unabhängig von der Vereinszugehörigkeit - ein Aushelfen unter Hundefreunden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete Verrichtung des Klägers - das Aufstellen auf dem Übungsplatz - außerhalb dessen lag, was im Rahmen der üblichen Vereinstätigkeit getan oder erwartet wird. Vielmehr gehörte die Simulation der Aufgabe eines Prüfungsleiters ebenso die Ausübung dieser Position im Rahmen einer Prüfung zu den typischen Aufgaben der Ortsgruppe des Schäferhundevereins.
c) Darüber hinaus lag auch - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - keine Beschäftigung oder „Wie-Beschäftigung“ des Klägers im Verhältnis zum T. vor. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob insoweit eine Feststellungsbefugnis des Beigeladenen zu 1) aus § 107 SGB VII bestünde, obwohl der Beigeladene zu 1) aus dem Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses keinen Haftungsausschluss herleiten könnte; § 106 Abs. 3 SGB VII enthält für diesen Fall nach Wortlaut und Systematik keinen Haftungsausschluss zugunsten des Beigeladenen zu 1) als Unternehmer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem - rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen - Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - ebenso wie früher nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) - nicht von vornherein aus (vgl. nur BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 5/02 R -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Wird das Vereinsmitglied jedoch nicht wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig, sondern aufgrund von Mitgliedspflichten, so entfällt auch die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Es ist somit zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Entscheidend ist, ob der Verein die Tätigkeit allgemein von seinen geeigneten Mitgliedern erwarten kann und Geeignete regelmäßig einer solchen Erwartung auch entsprechen. Die Geringfügigkeitsmarke innerhalb der Grenze allgemeiner aktiver Vereinstätigkeit ist jedoch dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 27.06.1984 - 9b RU 26/82 -, juris Rn. 16 f.; BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 5/02 R -, a.a.O.). Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auch auf Grund allgemeiner Vereinsübung ergeben. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden. Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten regelmäßig dadurch, dass sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern, wobei die Geringfügigkeitsmarke je nach Verein verschieden sein kann. Die Grenze der Geringfügigkeit ist dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 5/02 R -, a.a.O. m.w.N.). Der Beweggrund des einzelnen Vereinsmitglieds für die Übernahme einer vereinsüblichen Tätigkeit ist für die Frage, ob diese auf mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung beruhte, ohne Bedeutung. Denn die Vereinsüblichkeit ist unabhängig von den subjektiven Motiven der davon betroffenen Mitglieder allein aus der Sicht des Vereins zu beurteilen (BSG, Urteil vom 13.08.2002 - B 2 U 5/02 R -, juris Rn. 30).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellte die Tätigkeit des Klägers, den Prüfungsleiter zu simulieren, eine solche dar, die im Verein üblich war und der Vereinswirklichkeit entsprach.
2. Soweit sich der Beigeladene zu 1) mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 wendet, ist diese begründet. Der Beigeladene zu 1) ist durch den Bescheid vom 09.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil dieser wegen der fehlenden Verbandszuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig ist.
Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich vorliegend entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1) nicht aus § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Danach sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig für Haushalte. Erfasst werden alle Tätigkeiten, die einem Privathaushalt im weitesten Sinne zugerechnet werden können, wie z.B. Hauswirtschaft, Kinderbetreuung, Haus- und Gartenpflege, Einkaufen usw. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Personen, die für das „Unternehmen“ Privathaushalt tätig und nach § 2 SGB VII versichert sind. Das sind die im Haushalt Beschäftigten (§ 2 Abs. 1) und die Personen, die, ohne Beschäftigte zu sein, wie diese im Haushalt kurzfristig tätig werden und deshalb nach § 2 Abs. 2 versichert sind (Diel in: Hauck/Noftz, SGB VII, 6. Ergänzungslieferung 2024, § 129 Rn. 20 f. m.w.N.). Ob auch die Betreuung eines Haustieres dem privaten Haushalt als versicherte Tätigkeit zugeordnet werden kann, ist strittig (Triebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2022, Stand: 05.08.2024, § 129 Rn. 29 m.w.N.).
Bei der Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt handelte es sich jedoch offensichtlich nicht um ein Ausführen des Hundes, was nach zum Teil vertretener Ansicht noch dem Privathaushalt des Beigeladenen zu 1) zugerechnet werden könnte. Bei dem Schäferhund des Beigeladenen zu 1) handelte sich vielmehr nach den eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung um einen sog. Gebrauchshund, der auf dem Gelände des Hundesportvereins auf eine sog. Gebrauchshundeprüfung vorbereitet werden sollte. Ein Gebrauchshund ist, wie der Beigeladene zu 1) auch bestätigt hat, definitionsgemäß mehr als ein Haustier, sondern dient einem bestimmten Zweck, z.B. der sportlichen Betätigung seines Halters. Eine Zurechnung der Tätigkeit des Klägers zum Privathaushalt des Beigeladenen zu 1) scheidet damit offensichtlich aus.
Auch eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII kommt nicht in Betracht. Danach sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Fahrzeug- bzw. Reittierhaltung, wobei die Zuständigkeit für diesen Bereich mit der Einordnung der RVO in das SGB VII von der früheren Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung auf die Unfallversicherungsträger im Landesbereich übertragen wurde (Diel in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 128 Rn. 40). Damit sprechen sowohl Historie als auch Wortlaut der Vorschrift gegen die Ansicht des Beigeladenen zu 1), dass die Vorschrift analog auf Hunde anzuwenden sei, wofür es im Übrigen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auch in Literatur und Rechtsprechung keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Zuständiger Unfallversicherungsträger ist vielmehr die Beigeladene zu 2). Diese ist - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - aufgrund von § 3 Nr. 29 der Satzung der VBG u.a. sachlich zuständig für Tierpflege, -zucht und -dressur. Zur Tierdressur gehört zwanglos auch das Trainieren eines Hundes für eine Gebrauchshundeprüfung.
Aufgrund des Verstoßes gegen die Verbandszuständigkeit ist der angefochtene Verwaltungsakt formell rechtswidrig und unterliegt daher grundsätzlich der Aufhebbarkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R -, juris Rn. 12; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, Stand: 15.11.2023, § 42 Rn. 44 m.w.N.).
Der Beigeladene zu 1) hat auch einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Rechtswidrige Verwaltungsakte beschweren den rechtsschutzsuchenden Bürger (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) und er kann deren Aufhebung „durch Klage“ verlangen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG). Handelt die Behörde verfahrensfehlerhaft, wandelt sich der Anspruch auf ein gesetzmäßiges Verwaltungshandeln in einen Anspruch auf Beseitigung des fehlerhaften Akts, soweit der Verfahrensmangel - anders als hier - nicht unbeachtlich oder geheilt und deswegen ausnahmsweise hinzunehmen ist. Die Anfechtungsklage hat somit auch dann Erfolg, wenn die mit ihr verbundene (§ 56 SGG) Verpflichtungs- oder Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) abweisungsreif ist, weil materiell-rechtlich kein Versicherungsfall vorliegt. Der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) ist dann aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Klageabweisung kann aus Sachgründen erfolgen, weil eine behördliche Sachentscheidung vorliegt, auch wenn sie aus formellen Gründen aufgehoben worden ist (für eine Zulässigkeit der Feststellungsklage, wenn VA wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben ist: BSG, Urteil vom 03.09.1998 - B 12 KR 23/97 R -, juris).
3. Der Senat sah sich auch nicht aufgrund des Nichterscheinens der Zeugin M. an einer Entscheidung gehindert.
Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, wobei das Ausmaß der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dabei ist das Gericht nur zu solchen Ermittlungen verpflichtet, die nach Lage der Sache erforderlich sind (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 4, 7 m.w.N.). Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Klägers, des Beigeladenen zu 1) und des Zeugen N. konnte sich der Senat ausreichende Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt verschaffen und fühlte sich nicht zu weiteren Ermittlungen in Form einer Vernehmung der Zeugin M. gedrängt.
Einen entsprechenden Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin haben die Beteiligten nicht gestellt.
III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier im Berufungsverfahren erfüllt (zum Abstellen auf den jeweiligen Rechtszug BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -, juris Rn. 31 ff.). Insbesondere ist der Beigeladene zu 1) nicht als Versicherter im Sinne des § 183 SGG am Verfahren beteiligt. Anders als ein nur aufgrund seiner Versicherteneigenschaft potentiell Haftungsprivilegierter ist ein Unternehmer, der in seiner Eigenschaft als Unternehmer einen fremden Anspruch einer Versicherten auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 109 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII verfolgt, nicht Versicherter im Sinne des § 183 SGG (BSG, Beschluss vom 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B -, juris Rn. 9 m.w.N.). Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten, weil diese keinen Antrag gestellt hat. Soweit der Senat die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, war aufgrund dieses geringfügigen Obsiegens keine abweichende Kostenentscheidung geboten (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Aus diesem Grund hat der Senat auch davon abgesehen, die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren abzuändern.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für die Klage eines Unternehmers gegen den Unfallversicherungsträger, einen Arbeitsunfall eines Beschäftigten festzustellen, ist nicht nach der Höhe der aufgrund des Unfalls möglicherweise gegen den Unternehmer bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche zu bemessen, sondern regelmäßig mangels sonstiger Anhaltspunkte in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen (BSG, Beschluss vom 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B -, juris).