Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 49 R 397/18
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte
hat die 49. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Sozialgericht …… als Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten am 27.01.2022 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
Die 1966 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass sie nicht erwerbsgemindert. Die Klägerin führte in den letzten Jahren eine Vielzahl von Verfahren u. a. sowohl gegen das Jobcenter und das zuständige Sozialamt als auch gegen den Rentenversicherungsträger. Ziel der Klage gegen das Jobcenter und das Sozialamt war es, zu verhindern, dass die Klägerin von dem Leistungsbezug nach dem SGB II in den Leistungsbezug nach dem SGB XII übergeleitet wurde wegen der bestehenden Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 26.10.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2012. Diesem Verwaltungsverfahren lag die Aufforderung des Jobcenters …… zugrunde, einen Rentenantrag zu stellen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin Anfang Dezember 2009 auch nach. Die Beklagte griff in diesem Zusammenhang einen Rentenantrag aus Dezember 2004 nach § 44 SGB X wieder auf und wertete medizinische Unterlagen seit März 2003 aus. Der die Beklagte beratende Arzt Dr. …… kam zu dem Ergebnis - unter Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen (hier insbesondere der …… …….) - dass die Klägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seit Mitte Mai 2004 - Zeitpunkt der Aufnahme in der …… …… - erwerbsunfähig sei. Sie leide seit Jahren an einem paranoiden Syndrom, verbunden mit sämtlichen kognitiven Einschränkungen, die diese Erkrankung mit sich bringe. Dr. …… schlug eine Befristung und Überprüfung nach 2 bis 3 Jahren vor. Nach Erlass des vorgenannten Verwaltungsaktes legte die Klägerin zunächst Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde und führte in der Folge ein Klageverfahren (Az.: S 39 R 2431/11) mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2011 verbunden mit der Feststellung, dass keine Erwerbsminderung in der Zeit von Januar 2005 bis April 2012 vorgelegen habe, begehrte. Die Klage im Klageverfahren S 39 R 2431/11 wurde abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Die Klägerin erhob eine weitere Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 49 R 1176/13) mit der sie die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme bzw. über eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. zur Hilfestellung eine Vollzeitstelle begehrte. Hintergrund des Verfahrens war, dass die Klägerin über ihre Krankenkasse einen Antrag stellte auf eine medizinische Rehabilitation, die die Krankenkasse an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Hinweis auf die bestehende Erwerbsminderung der Klägerin ab. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid mit dem Hinweis, sie habe keine medizinische Rehabilitation, sondern eine berufliche Leistung beantragt. Sie sei des Weiteren erstaunt, wie schnell die Beklagte ihren Antrag negativ beschieden habe und zweifle deshalb, dass der Sachverhalt von der Beklagten ausreichend ermittelt worden sei. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin die vorgenannte Klage, die mit Urteil vom 10.08.2018 abgewiesen wurde. Die Berufung wurde mit Urteil vom 07.06.2019 zurückgewiesen, wobei das Obergericht hier § 153 Abs. 2 SGG anwandte. Während des laufenden Klageverfahrens wurde ein weiterer Bescheid vom 06.09.2012 erlassen, mit dem die Erwerbsminderungsrente unbefristet weitergewährt wurde. Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde durch die Prozessbevollmächtigten am 08.10.2012 erhoben. Über den Widerspruch wurde entschieden, nachdem die Vielzahl von Verfahren zweitinstanzlich entschieden worden waren, wobei die Klägerin jeweils unterlag wegen der vorhandenen Erwerbsminderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da die Klägerin voll erwerbsgemindert sei.
Klage zum Sozialgericht Düsseldorf wurde mit Schriftsatz vom 14.03.2018 - eingegangen taggleich bei Gericht - erhoben.
Die Klägerin wurde sachverständig auf psychiatrisch-neurologischen Fachgebiet untersucht. Die Sachverständige teilte mit, dass unter Berücksichtigung der Dokumentationen in den Akten, nämlich der Annahme, dass bereits Jahre vor April 2012 eine psychische Störung mit erheblicher Einschränkung des Leistungsvermögens vorgelegen habe, sie keinesfalls von einer Besserung seit diesem Zeitpunkt ausgehe, die es der Klägerin in den Jahren ab April 2012 bis heute (Zeitpunkt der Begutachtung) ermöglicht hätte, gewinnbringend am Erwerbsleben teilzunehmen. Dies habe die Klägerin letztendlich auch nicht getan.
Das Gericht hatte zunächst zum Gerichtsbescheid angehört. Nachdem zunächst Einverständnis mit diesem Vorgehen vorhanden war, baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst um Aufschub der Entscheidung, da unter Umständen die Klage noch zurückgenommen werde. Die Prozessbevollmächtigte teilte sodann mit, die Klägerin sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden. Ohne dass es auf das Einverständnis ankam, gab das Gericht zunächst dem Wunsch der Klägerin nach. Im Zuge der Corona-Pandemie musste der Verhandlungstermin aufgehoben werden und es wurde zum Gerichtsbescheid angehört, wobei das Gericht um Einvernehmen mit diesem Vorgehen ersuchte. Dieses wurde nicht erteilte. Das Gericht erteilte einen weiteren Hinweis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Die Klägerin trägt vor:
Sie sei nicht erwerbsgemindert. Es sei lediglich schwierig, eine adäquat bezahlte Tätigkeit zu finden. Physische und psychische Hinderungsgründe bestehen nicht, es sei nur keine adäquat bezahlte Tätigkeit zu finden. Sie kümmere sich schließlich auch um ihre Eltern, was zeige, dass sie den ganzen Tag arbeite.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 06.09.2012 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die gerichtlich bestellte Sachverständige sei zu derselben Leistungseinschätzung wie die Beklagte gekommen. Einzig zur Frage der Sinnhaftigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme bestehe Diskrepanz. Eine solche Maßnahme sei nur zu rechtfertigen, wenn nachfolgend eine stabile Integration in das Erwerbsleben zu erreichen sei. Aufgrund des jahrzehntelang bestehenden - und bereits chronifizierten - Störungsbildes sei eine 6-wöchige Rehabilitationsbehandlung nicht realisierbar. Es werde insoweit auch auf das rechtskräftige Verfahren zum Aktenzeichen S 49 R 1176/13 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben (§ 106 SGG) gemäß der Beweisanordnung vom 18.09.2018 (Bl. 28 ff. d. A.) durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Zur Sachverständigen wurde Frau ……, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ernannt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 17.12.2018 (Bl. 38 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte zu dem Verfahren S 49 R 1176/13 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid, § 105 SGG, entscheiden. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an. Sie sind angehört worden. Das Gericht hat auch im Nachgang nochmals zu den Voraussetzungen diesbezüglich hingewiesen und dass diese hier gegeben sind.
Streitgegenstand ist hier der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2012 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2018. Die richtige und zulässige Klageart ist die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides begehrt. Da hier die Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis auch weiterhin gegeben, da die Klägerin noch nicht das Renteneintrittsalter für die Altersrente erreicht hat. Soweit die Klägerin hier vordergründig ein Feststellungsbegehren geltend gemacht hat, so wurde im Sinne der Meistbegünstigung der Klageantrag ausgelegt.
Das Gericht ist gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Bei der Auslegung der Anträge ist in entsprechender Anwendung des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip wird die Klägerin im Zweifel den Antrag stellen wollen, die ihr am besten zum Ziel verhilft.
Dies ist vorliegend eine Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage. Denn eine Feststellungsklage wäre unzulässig. Die Erwerbsminderung stellt kein Rechtsverhältnis i.S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar, sondern lediglich ein einzelnes Element eines Anspruchs, und ist daher der gerichtlichen Feststellung entzogen. Eine Elementenfeststellungsklage scheidet aus, weil über eine dem Beweis zugängliche Tatfrage gestritten wird, wie bereits höchstrichterlich entschieden wurde.
Die so verstandene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2012 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Die Erwerbsminderungsrente wurde zurecht entfristet und auf Dauer gewährt.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der
Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein
(Satz 2).
Die Klägerin ist seit 2012 (und höchstwahrscheinlich auch früher) dauerhaft nicht mehr in der Lagen mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des im Klageverfahren
eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen …… fest. In ihrem Gutachten hat die Sachverständigen unter sorgfältiger Auswertung aller Vorbefunde und Vorgutachten bei der Klägerin, nach eingehender ambulanter Untersuchung zusammengefasst folgende Diagnosen gestellt:
Kombinierte persönlichkeitsstrukturelle Störung mit sensitiven, querulatorischen, unreifen, haltlosen und auch etwas exzentrischen Anteilen
Verdacht auf Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom.
Damit war und ist die Klägerin nach den Feststellungen der Sachverständigen unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen nur noch unter 3 Stunden arbeitstäglich in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen oder Sitzen und auch überwiegend sitzende Tätigkeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter Witterungsschutz zu verrichten, wobei sowohl Nachtschicht, als auch Akkordarbeit und Zwangshaltungen nicht zumutbar sind. Denkbar sind lediglich Tätigkeiten, die sehr leichte Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Nervenkraft, Aufmerksamkeit, Übersicht, Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit mit sich bringen. Eine die Stundenzahl von unter 3 Stunden übersteigende Tätigkeit würde die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ihrer psychophysischen Belastbarkeit rasch überfordern und eine weitere Verschlimmerung psychopathologischer Symptome zur Folge haben. Laut der Sachverständigen, könnten als zumutbar erachtete Tätigkeit nicht einmal regelmäßig an 5 Tagen pro Woche ausgeübt werden.
Diese Leistungseinschätzung der Sachverständigen ist anhand der gestellten Diagnosen für die Kammer auch nachvollziehbar und überzeugend. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen tragen dem Untersuchungsverlauf auch Rechnung. Die Sachverständige hat sich mit den vorliegenden Befunden eingehend auseinandergesetzt und das Ergebnis ist für die Kammer plausibel und schlüssig. Letztlich korrespondieren die Ergebnisse auch mit den dokumentierten und vorhandenen Unterlagen zu der Erkrankung der Klägerin. Auch wenn die Sachverständige Frau …… zu einem gesicherten Ergebnis erst für die Zeitpunkt ihrer Begutachtung kommt, so hat sie zuvor diskutiert und unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlage sich auch dahingehend positioniert und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie keinesfalls von einer Besserung des Zustandes der Klägerin ausgehe und kein Zeitpunkt seit April 2012 vorgelegen habe, in dem das Leistungsvermögen der Klägerin nicht im Sinne einer Erwerbsminderung eingeschränkt gewesen sei. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin tatsächlich seit 2012 keiner gewinnbringenden Tätigkeit nachgegangen ist, soweit die Klägerin von ehrenamtlichen Tätigkeiten spricht, waren diese von ihr nicht näher bezeichnet oder konkretisiert worden. Die Kammer folgt der Sachverständigen vollumfänglich in ihrer Einschätzung. Die Rentenbewilligung war auch dauerhaft zu gewähren. Dass eine Besserung in einem abschätzbaren Zeitrahmen stattfinden kann, ist nicht ersichtlich. Sofern die Sachverständige hier noch Reha-Maßnahmen anregt, so ist dies zum einen nicht Streitgegenstand. Zum anderen beschreibt die Sachverständige allerdings auch eine Reha-Maßnahme, die in dieser Form nicht in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers fällt.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Beglaubigt
Düsseldorf, 31.01.2022