Ob die Unterbringung in einer besonderen Wohnform als solche in einer stationären Einrichtung anzusehen ist, hängt von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall ab (hier bei Übernahme der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten durch den Einrichtungsträger bejaht).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) vom Beklagten.
Die Leistungsberechtigte H. B. ist 1964 geboren, leidet am Down-Syndrom mit Geh- und Stehunfähigkeit im Rahmen einer Polyarthrose und chronischen Hüftluxation links, sowie Patellaluxation links mit Instabilität des Beins, ist anerkannt schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen „B“, „G“, „H“ und „RF“ sowie pflegebedürftig mit dem Pflegegrad 5, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und steht unter rechtlicher Betreuung durch ihren Bruder. Durch ihn beantragte sie am 08.12.2021 beim Kläger die Übernahme ungedeckter Heimkosten. Dabei gab sie an, dass sie zunächst in A. (im Zuständigkeitsbereich des Klägers) gewohnt habe, dann seit dem 01.01.2020 bis zum 10.10.2021 in einer besonderen Wohnform in B. (im Zuständigkeitsbereich des Beklagten) untergebracht gewesen und von dort in das Pflegeheim E. in S. (im Zuständigkeitsbereich des Klägers) gezogen sei.
Bei der besonderen Wohnform handelte es sich um eine Unterbringung im „Haus B.“ des „L. e.V.“ in B. Dieses bietet Platz für 36 Menschen mit geistiger Behinderung. Jeder Behinderte erhält ein Einzelzimmer, jeweils sechs bilden eine Wohngruppe. Sechs Wohngruppen sind auf zwei Etagen verteilt. Vor Ort ist eine Nachtwache zur 24-Stunden-Begleitung vorhanden. Für aus dem Arbeitsprozess ausgeschiedene Behinderte werden tagesstrukturierende Angebote vorgehalten. Das Essen wird von einer Zentralküche bereitgestellt und die Wäschepflege erledigt eine Wäscherei. Zu einer Werkstatt für behinderte Menschen und zu Förder- und Betreuungseinrichtungen ist ein Bustransfer eingerichtet.
Nach dem Wechsel der Leistungsberechtigten in das Pflegeheim E. hielten sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte hinsichtlich ihres Antrags für unzuständig. Sie rief das Sozialgericht Freiburg an, das mit Beschluss vom 21.11.2022 (S 6 SO 3068/22 ER) den Kläger vorläufig zur Leistungsgewährung vom 08.11.2022 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) bis zum 30.04.2023 (längstens jedoch bis zur rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) verpflichtete. Dieser sei gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII als Träger der Sozialhilfe am tatsächlichen Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zuständig, weil nicht innerhalb von vier Wochen habe geklärt werden können, ob und wo ein gewöhnlicher Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten begründet worden sei. In der Hauptsache verurteilte das Sozialgericht Freiburg den Kläger mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2024 (S 9 SO 122/23) aus demselben Grund zur Leistungsgewährung gegenüber der Leistungsberechtigten ab dem Antragseingang beim Kläger am 08.12.2021.
Der Kläger bewilligte die Leistungen ab dem 08.11.2022 (Bescheid vom 18.01.2023, zuletzt mit Bescheid vom 18.03.2024 bis zum April 2025) und meldete mit Schreiben vom 18.01.2023 und 26.05.2023 einen Erstattungsanspruch beim Beklagten an, den dieser jeweils ablehnte.
Am 19.06.2024 hat der Kläger zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und vorgetragen, dass er für den Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 31.05.2024 bisher Hilfe zur Pflege in Höhe von 23.370,46 Euro für die Leistungsberechtigte aufgewandt habe. Zuständig sei jedoch der Beklagte, weil die Leistungsberechtigte in dessen Zuständigkeitsbereich in B. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Sie sei dort in einer besonderen Wohnform untergebracht worden, bei der es sich sozialhilferechtlich nicht um eine stationäre Einrichtung handele.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 23.370,46 Euro für den Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 31.05.2024 sowie dessen ab dem 01.06.2024 weiterhin entstehenden Aufwendungen der Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung für H. B. zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Aufnahme in das Pflegeheim lediglich um einen Anstaltsübertritt handele. Denn bei der besonderen Wohnform in B. handele es sich um eine stationäre Einrichtung. Abzustellen sei deshalb auf den davor zuletzt vorhandenen gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in A. im Zuständigkeitsbereich des Klägers gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da alle Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärten.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen der Hilfe zur Pflege für H. B. in Höhe von 23.370,46 Euro für den Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 31.05.2024 sowie auf weitere Erstattung ab dem 01.06.2024.
Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Eine solche Erstattung scheidet aus, weil der Kläger selbst der gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe ist. Danach ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die stationäre Leistung im Pflegeheim E. ist somit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten vor der dortigen Aufnahme abzustellen. Das ist nicht in B., weil die dortige Unterbringung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform im „Haus B.“, welche der Aufnahme im Pflegeheim E. unmittelbar vorausging, ebenfalls in einer stationären Einrichtung erfolgt war. Deshalb ist der für diese Einrichtung maßgebende gewöhnliche Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme entscheidend, was A. im Zuständigkeitsbereich des Klägers ist und somit dessen Zuständigkeit begründet.
Die hierfür streitentscheidende Unterbringung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform im „Haus B.“ ist nach der Überzeugung der Kammer als eine solche in einer stationären Einrichtung anzusehen.
Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII). Prägend für die „verantwortliche Trägerschaft“ im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt. Die Hilfeleistung in einer Einrichtung beschränkt sich nicht auf eine einzelne Verrichtung, sondern umfasst – schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers – die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2015 – B 8 SO 7/14 R, juris, Rn. 18 m.w.N.).
Als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des betreuten Wohnens ist die Intensität der Betreuung heranzuziehen. Erhält beispielsweise ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw. dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten, wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne umfassende Betreuung, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2015 – B 8 SO 7/14 R, juris, Rn. 19 m.w.N.).
In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall. Wie sich eine Einrichtung bezeichnet, ist hingegen für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2015 – B 8 SO 7/14 R, juris, Rn. 19 f.).
Nach diesen Maßgaben war die Leistungsberechtigte im „Haus B.“ in einer stationären Einrichtung untergebracht. Denn dort bietet der „L. e.V.“ in einem von ihm betriebenen Haus mit bei ihm beschäftigten Arbeitskräften dauerhafte Wohnplätze für einen wechselnden Kreis von Menschen mit geistiger Behinderung an. Die Leistungsberechtigte wurde dort umfassend betreut und in die Einrichtung mittels tagesstrukturierender Angebote, Bereitstellung von Essen und Wäschepflege sowie einer Nachtwache zur 24-Stunden-Begleitung eingegliedert. Mithin hat der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Leistungsberechtigten übernommen. Die Hilfeleistung beschränkte sich gerade nicht auf eine einzelne Verrichtung, sondern umfasste die gesamte Betreuung der Leistungsberechtigten, solange sich diese in der Einrichtung aufhielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).