L 2 SO 2/25 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2/25 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9.  Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 (L 2 SO 3358/24 ER-B) hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Heilbronn vom 21. Oktober 2024 (S 3 SO 2089/24 ER) bezüglich der vorläufigen Gewährung eines monatlichen persönlichen Budgets in Höhe von 11.072,27 € zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 23. Dezember 2024 innerhalb von zwei Wochen schriftlich und somit frist- und formgerecht eingegangenen Anhörungsrüge (§ 178a Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Die vom Antragsteller gegen den Beschwerdebeschluss des Senats vom 9. Dezember 2024 erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

Die Rüge hat nicht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG das Vorliegen der in § 178 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen hinreichend dargelegt.

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Folglich ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzung des § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet.

Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, in welcher Weise das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - in SozR 4-1500 § 178a Nr. 2). Denn zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist, sondern er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen kann, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Der Einzelne soll Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - B 2 U 79/13 B - juris Rn. 5 m.w.N.). Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben.  Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten für eine Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschluss vom 4. Juli 2013, a.a.O. m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 2013 - L 2 AS 1650/13 B ER RG -, juris Rn. 4).

Ausgehend davon hat der Antragsteller einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargelegt. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2024 hat der Senat für die Zurückweisung der Beschwerde tragend folgende Begründung gegeben: „Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzuheben ... Diesbezüglich ist von einer veränderten Sachlage insofern auszugehen, als der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 sich (nunmehr) bereiterklärt hat, die Bearbeitung des Antrages des Antragstellers auf Gewährung eines persönlichen Budgets durchzuführen. Dies hat sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG anders verhalten. Somit ist in absehbarer Zeit mit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Antragsgegners zu rechnen“. Diesbezüglich rügt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Verletzung dessen rechtlichen Gehörs dadurch, dass dem Antragsteller bis heute keine weiteren Schritte des Antragsgegners vorlägen und das Gericht nicht beachtet habe, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Antragsbearbeitung um eine Schutzbehauptung des Antragsgegners handeln könne. Das LSG habe sich in die Irre führen lassen, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen oder Verfügungen zu erlassen. Dass - wie im Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2024 ausgeführt - „von einer veränderten Sachlage auszugehen sei, sei falsch. Ferner habe sich der Antragsgegner bereiterklärt, den Antrag zu bearbeiten, allerdings sei zu erwarten, dass das Verwaltungsverfahren weiterhin verzögert werde, da die Frage der Einwilligungserklärung (Einwilligungserklärung zum Sozialdatenschutz) ungeklärt geblieben sei. Es sei weiterhin fraglich, ob der Antragsgegner auf die rechtswidrige Einwilligungserklärung bestehe. Das Gericht irre, wenn es davon ausgehe, dass in absehbarer Zeit eine rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen werde. Seit dem Schreiben vom 2. Dezember 2024 sei lediglich ein zeitgleiches Schreiben an den Antragsteller ergangen mit der Fragestellung, er solle mitteilen, für welche Leistungen der Eingliederungshilfe das trägerübergreifende Budget verwendet werden solle. Das Gericht hätte die Ankündigung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2024 nicht lediglich zur Kenntnis schicken dürfen, denn offenbar sei diese Behauptung des Antragsgegners entscheidungsrelevant gewesen. Das Gericht hätte einen Hinweis erteilen können und müssen, dass es diese Behauptung des Antragsgegners für entscheidungserheblich halte. 

Ausgehend hiervon hat der Antragsteller einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargelegt. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Erklärung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2024, mit welcher er sich bereiterklärt hat, die Bearbeitung des Antrages des Antragstellers auf Gewährung eines persönlichen Budgets aufzunehmen, um eine (bloße) Schutzbehauptung handeln könne und dass der Senat sich dadurch hat in die Irre führen lassen, dies auch schon deswegen, da zu erwarten sei,  dass das Verwaltungsverfahren weiterhin verzögert werde, da die Frage der Einwilligungserklärung zum Sozialdatenschutz ungeklärt geblieben sei. Bis zum Beschluss des SG vom 21. Oktober 2024 hat der Antragsgegner den Standpunkt eingenommen, dass die fehlende „Sozialdateneinwilligungserklärung“ einer Bearbeitung des Antrages des Antragstellers entgegenstehe. Diesen Standpunkt hat der Antragsgegner offensichtlich im Beschwerdeverfahren „aufgegeben“, da er sich in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2024 ausdrücklich dazu bereiterklärt hat, die Bearbeitung des Antrages des Antragstellers aufzunehmen. Dies hat der Antragsgegner im Übrigen im Anhörungsrügeverfahren (nochmals) mit Schreiben vom 9. Januar 2025 bestätigt, indem er ausgeführt hat, „das Thema Einwilligungserklärung stehe der Bearbeitung/Entscheidung nicht entgegen“. Des Weiteren hat der Antragsteller selbst angegeben, dass der Antragsgegner ihn und seine Eltern mit Datum vom 2. Dezember 2024 angeschrieben habe; auch die Sozialkomplizen UG sind angeschrieben worden. Es wurde nachgefragt, für welche Leistungen der Eingliederungshilfe das trägerübergreifende Budget verwendet werden solle. Allerdings ist eine Rückmeldung auf dieses Schreiben bis zum 9. Januar 2025 nicht erfolgt. Weiterhin teilt der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 9. Januar 2025 mit, dass „das Teilhabemanagement versuche, Kontakt mit den Sozialkomplizen aufzunehmen, um einen Termin für die Bedarfsermittlung zu vereinbaren. Hiervon ausgehend ist das Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge nicht nachvollziehbar, es habe sich bei der Erklärung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2024 um eine „Scheinerklärung“ gehandelt bzw. der Senat habe sich von dieser Erklärung in die Irre führen lassen. Es liegt (auch) entscheidend in der Hand des Antragstellers bzw. der ihn Vertretenden, der Bearbeitung seines Antrages auf Gewährung eines persönlichen Budgets alsbald einen Fortgang zu geben.
Im Übrigen ist auch insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers nicht ausreichend dargelegt, als vorgebracht wird, der Senat habe das Schreiben des Antragsgegners vom 2. Dezember 2024 nicht lediglich zur Kenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers schicken dürfen, wenn er diese Behauptung des Antragsgegners für entscheidungsrelevant gehalten habe. Das Gericht hätte insofern einen entsprechenden Hinweis erteilen können und müssen. Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass ein Schriftsatz eines Beteiligten mit wesentlichem neuen Vorbringen der Gegenseite rechtzeitig vor der Entscheidung mitzuteilen ist, sodass sie reagieren kann. Denn ein Beteiligter kann sein rechtliches Gehör zu Tatsachen nur in Anspruch nehmen, wenn er diese kennt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 62 Rn. 8b, 9). Das Schreiben des Antragsgegners vom 2. Dezember 2024 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tag mit Hilfe des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zugeleitet worden. Somit hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dieses Schreiben am gleichen Tag erhalten. Hiervon ausgehend ist der Anspruch auf rechtliches Gehör dann gewahrt, wenn den Beteiligten ausreichend Zeit verbleibt, sich zu neuem Tatsachenvortrag zu äußern. Setzt das Gericht - wie vorliegend - keine Frist zur Äußerung, muss das Gericht eine angemessene Zeit mit der Entscheidung warten, damit sich der Beteiligte zu neuen Gesichtspunkten äußern kann (Keller a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Im vorläufigen Rechtsschutz kann dabei eine kürzere Frist angebracht sein; sie muss aber immer angemessen sein (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 -). Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verblieb eine angemessene Frist von einer Woche, um zu dieser „neuen“ Tatsache, dass der Antragsgegner seine Bereitschaft erklärt hat, den Antrag des Antragstellers (nunmehr) zu bearbeiten, Stellung zu nehmen. Im Rahmen des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör war es seitens des Senats auch nicht erforderlich, auf die „Entscheidungserheblichkeit“ dieser Bereiterklärung des Antragsgegners hinzuweisen. Denn es war dem rechtskundig vertretenen Antragsteller klar, dass nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG das Gericht in der Hautsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei ist die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920Abs. 2 Zivilprozessordnung). Somit lag es aus Sicht des rechtskundig vertretenen Antragstellers auf der Hand, dass ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund dann nicht mehr vorliegen dürfte, wenn der Antragsgegner sich glaubhaft bereit erklärt hat, über den streitgegenständlichen Antrag selbst zu entscheiden und der Antragsteller im Sinne seiner Mitwirkung es selbst beeinflusst, wann mit einer Entscheidung des Antragsgegners zu rechnen ist.

Aus diesen Gründen ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).


 

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