L 2 AS 262/25 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 262/25 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für sachlich unzuständig. Das Antragsverfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Ulm verwiesen.


Gründe


Die Antragstellerin hat mit Fax vom 20. Januar 2025 einen „Eilantrag“ erhoben. Hinzugefügt hat sie „wegen mir als neues Aktenzeichen“.

Gemäß § 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Sozialgerichte, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht. Da die Antragstellerin, wie ihrem Fax vom 20. Januar 2025 klar zu entnehmen ist, einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b SGG gestellt hat, handelt es sich um ein Verfahren „im ersten Rechtszug“; deshalb ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg ist gemäß § 29 Abs. 1 SGG nicht gegeben, denn die Landessozialgerichte entscheiden danach im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Eine Ausnahme gemäß § 29 Abs. 2 SGG, wonach das LSG im ersten Rechtszug entscheidet, liegt offensichtlich nicht vor.

Gemäß § 57 Abs. 1 SGG i.V.m. § 1 Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz Baden-Württemberg (AGSGG) ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts (SG) Ulm gegeben. Das SG ist gemäß § 1 AGSGG u.a. für den Landkreis A1-Kreis errichtet. Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in L1. Die Gemeinde L1 liegt im A1-Kreis. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Dabei handelt es sich bei § 57 Abs. 1 SGG um eine allgemeine Zuständigkeitsregelung, die auch auf Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Anwendung kommt.

Deshalb ist das SG sachlich und örtlich zuständig für den von der Antragstellerin mit Fax vom 20. Januar 2025 gestellten Antrag. Das Verfahren ist deshalb gem. § 98 Satz 1 SGG an das SG Ulm zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).   


 

Rechtskraft
Aus
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