Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist erneut (wie schon in den Jahren 2016 und 2020, vgl. dazu die Verfahren vor dem Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg L 2 SO 2049/16 ER-B und L 2 SO 253/20 ER-B) die (auch darlehensweise) Übernahme von (auch rückständigen) Unterkunftskosten der im 2. Obergeschoss des Hauses F1straße V1 gelegenen Wohnung, aus die der Kläger zum 31.03.2024 ausgezogen ist.
Der im Jahr 1962 geborene Kläger befand sich (zum wiederholten Mal) vom 10.01.2023 bis 16.11.2023 aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts V1 vom 20.04.2021 zur Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe in Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) O1.
Er bezog bis 30.06.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nachdem er beim zuständigen Jobcenter im Januar 2023 einen Weitergewährungsantrag gestellt und dieses Leistungen bis 30.06.2023 bewilligt hatte (vgl. Bl. 84 VerwA). Dem Jobcenter teilte der Kläger die Inhaftierung nicht mit. Der Kläger bezieht erneut seit 20.11.2023 Leistungen nach dem SGB II, einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Kurz nach Haftantritt beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2023 (Eingang 28.02.2023) beim Beklagten unter Vorlage einer Bescheinigung über das frühestmögliche Haftende am 19.08.2023 und das voraussichtliche Haftende am 09.12.2023 die Übernahme des von ihm gegenüber der Vermieterin geschuldeten Mietzinses in Höhe von monatlich 450,00 € (Kaltmiete 330,00 €, Nebenkosten 120,00 €) während der Haft für die Zeit ab 01.03.2023.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.08.2023 kündigte die (damalige) Vermieterin des Klägers den Mietvertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.05.2024 wegen Mietrückständen für die Zeit von Dezember 2022 bis August 2023. Zugleich wies die Vermieterin auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten aus den Jahren 2014 bis 2019 hin.
Mit Anwaltsschriftsatz der Vermieterin vom 21.09.2023 erhob diese Räumungsklage zum Amtsgericht V1 (xxx) und widersprach zugleich der stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Verwiesen wurde auf Gesamtmietrückstände einschließlich Nebenkosten für die Zeit von 2014 bis August 2023 in Höhe von 5.022,00 €. Davon beliefen sich die Mietrückstände einschließlich Nebenkosten für die Zeit von 2014 bis Dezember 2022 auf 3.228,82 € und für die Zeit von Februar 2023 (kein Rückstand für Januar 2023) bis September 2023 auf 1.793,18 €. Ausweislich der Aufstellung war der Kläger für die Zeit von Februar bis Juni 2023 mit 53,00 € monatlich in Rückstand und von Juli bis September 2023 mit monatlich 450,00 €.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2023 und 26.10.2023 teilte die Vermieterin dem Beklagten auf dessen Anfrage mit, dass sie im Falle des Ausgleichs der kompletten Zahlungsrückstände nur bereit sei, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, nicht jedoch darüber hinaus.
Mit Schreiben vom 04.10.2023 (Eingang 09.10.2023) beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens wegen bereits vor Haftantritt angefallener Mietrückstände.
Den Antrag vom Februar 2023 (Miete während der Haft) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.09.2023 (Bl. 99 VerwA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2023 (Bl. 117 VerwA) auf der Grundlage von § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab, da die Vermieterin mitgeteilt habe, dass sie nicht bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Hiergegen hat der Kläger am 22.11.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 14 SO 3060/23) erhoben, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Reutlingen verwiesen hat (S 5 SO 71/74). Mit gleichem Schreiben hat der Kläger beim SG Antrag auf Eilrechtsschutz (S 5 SO 2453/23 ER) mit dem Begehren gestellt, die Miete während der Haft zu übernehmen.
Den Antrag vom Oktober 2023 (Mietrückstände vor der Haft) lehnte der Beklagte bereits mit Bescheid vom 31.10.2023 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat er mit Widerspruchsbescheides vom 23.11.2023 zurückgewiesen, da die sonstigen Hilfen zur Sicherung der Unterkunft gem. § 36 SGB XII auf die langfristige Wohnungssicherung ausgelegt seien und nicht nur auf die Zeit zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung. Im Falle der Mietschuldenübernahme sei die Sicherung der Unterkunft nicht dauerhaft gewährleistet.
Mit Beschluss vom 21.12.2023 (S 5 SO 2453/23 ER) hat das SG den Eilantrag abgelehnt, da die Unterkunft nicht mehr gesichert werden könne und daher ein Anordnungsanspruch sowohl bzgl. der Übernahme der Mietrückstände vor der Haft als auch (zwischenzeitlich) während der Haft gem. § 67 SGB XII und § 36 SGB XII nicht glaubhaft gemacht sei. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum LSG Baden-Württemberg eingelegt, die mit Beschluss vom 19.02.2024 (L 7 SO 166/24 ER-B) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen worden ist.
Gegen den Bescheid vom 31.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2023 hat der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2023 (Eingang beim SG am 04.12.2023) Klage zum SG Freiburg erhoben, das diese an das SG Reutlingen (S 5 SO 72/74) verwiesen hat.
Zugleich hat der Kläger mit diesem Schreiben beim SG (erneut) einen Eilantrag (S 5 SO 2506/23 ER) gestellt unter Verweis darauf, dass er beim Beklagten die vor Haftantritt angefallenen Mietrückstände sowohl als darlehensweise Übernahme als auch die Übernahme der laufenden Miete beantragt habe.
Das SG hat die Klageverfahren S 5 SO 71/74 und S 5 SO 72/74 miteinander verbunden (Beschluss vom 31.01.2024).
Der Kläger hat im Räumungsstreit mit der Vermieterin deren Anspruch in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts V1 vom 10.01.2024 anerkannt und um Einräumung einer Räumungsfrist gebeten. Das Amtsgericht hat den Kläger mit Anerkenntnisurteil vom 10.01.2024 entsprechend des Anerkenntnisses verurteilt, die im 2. Obergeschoss des Hauses F1straße, V1 gelegene Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Dem Kläger ist eine Räumungsfrist bis 31. März 2024 eingeräumt worden. Das Landgericht K1 hat die Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnisurteil mit Beschluss vom 19.03.2024 als unzulässig verworfen. Der Räumungsrechtsstreit ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Auskunft des Amtsgerichts V1 vom 14.05.2024, Bl. 35 Senats-Akte L 2 SO 1097/24 ER-B).
Mit Beschluss vom 19.03.2024 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 5 SO 2506/23 ER) abgelehnt, da die Wohnung durch Übernahme der Mietschulden gem. § 36 Abs. 1 SGB XII nicht mehr gesichert werden könne. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde zum LSG Baden-Württemberg hat der Senat mit Beschluss vom 16.05.2024 (L 2 SO 1097/24 ER-B) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zurückgewiesen.
Bereits zuvor ist mit Anwaltsschriftsatz der Vermieterseite vom 10.04.2024 Antrag auf Räumungsvollstreckung bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge am Amtsgericht V1 gestellt worden (vgl. Auskunft des Amtsgerichts V1 vom 14.05.2024, Bl. 35 Senats-Akte L 2 SO 1097/24 ER-B).
Zwischenzeitlich ist der Kläger aus dieser Wohnung ausgezogen. Er ist seit dem 01.04.2024 unter der im Rubrum genannten Anschrift beim Einwohnermeldeamt gemeldet.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2024 die Klagen abgewiesen, zur Begründung gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Widerspruchsbescheid vom 30.10.2023 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass es sowohl für den Anspruch nach § 36 SGB XII auf Übernahme von Mietschulden, als auch für einen Anspruch nach § 67 SGB XII auf Übernahme von Kosten der Unterkunft während der Inhaftierung an dem Erfordernis einer langfristigen Erhaltung bzw. Sicherung des Wohnraumes fehle. Der Kläger habe den gerichtlich geltend gemachten Räumungsanspruch der Vermieterin anerkannt und es sei am 10.01.2024 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts V1 ergangen. Nachdem mithin ein Räumungstitel vorliege und auch bereits die Räumung eingeleitet worden sei, sei eine Erhaltung der Wohnung nicht mehr möglich, weshalb die Voraussetzungen für die Übernahme nicht vorlägen.
Wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klagen hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (dort Ziff. 3) zugleich den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG über das Rechtsmittel der Berufung belehrt.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat am 14.08.2024 gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 13.08.2024 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt, die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren beantragt und außerdem Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für das Klageverfahren erhoben.
Der Kläger beantragt (Bl. 2 f. Senatsakte) sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2024 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Unterkunft für die in der F1gasse in V1 bewohnte Wohnung für die Zeit vom 1. März 2023 bis 16. November 2023 in Höhe von monatlich 450,00 € zu übernehmen sowie
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die weitergehenden Mietschulden für diese Wohnung darlehensweise zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 28.11.2024 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 07.01.2025 (L 2 SO 3679/24 B) hat der Senat den sachdienlich als PKH-Beschwerde (§ 172 Abs. 1 SGG) ausgelegten Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klageverfahren zurückgewiesen.
Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 14.10.2024 und 08.11.2024 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 12.11.2024 und 17.11.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, ausdrücklich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat die statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Weder der Bescheid vom 28.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2023 noch der Bescheid vom 31.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2023 verletzen den Kläger in seinen Rechten, vielmehr sind die Bescheide rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch sowohl auf die laufenden Kosten der Unterkunft ab März 2023 während seiner Inhaftierung als auch die Mietschulden für die Zeit bis Februar 2023 hat.
Gem. § 67 Satz 1 SGB XII gilt: Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfassen diese Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere (…) Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
Gem. § 36 Abs. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (Satz 3).
Für die Zeit vor Haftantritt am 10.01.2023 beliefen sich die Mietschulden des Antragstellers auf 3.228,82 € (vgl. anwaltliche Klageschrift der Vermieterin vom 21.09.2023). Hinzu kamen Schulden für Februar 2023 in Höhe 53,00 €.
Die ab Antragstellung im Februar 2023 begehrten (und ungedeckten) Mietzahlungen ab 01.03.2023 und damit ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers (§ 18 Abs. 1 SGB XII) angefallenen und monatlich fällig gewordenen Mietkosten sind hingegen nicht als Mietschulden, sondern als laufende (zukünftig fällig werdende) monatliche Mietzahlungen anzusehen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 36 SGB XII und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 21) kommt nach dieser Vorschrift nur die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft in Betracht. Für die nach Antragstellung und während einer Haft fällig werdenden monatlichen Mietzahlungen kommt eine Leistung auf der Grundlage der §§ 67, 68 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) bzw. § 15 SGB XII oder ggf. § 35 SGB XII in Betracht (BSG, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O., juris Rn. 15 ff.; Luthe in: Hauck/Noftz SGB XII, 3. EL 2024, § 68 Rn. 40a), wobei das BSG offengelassen hat, ob in Fällen, in denen ein Anspruch nach § 35 SGB XII (dort: § 29 SGB XII a.F.; laufender Bedarf für Unterkunft und Heizung) nicht besteht, ausnahmsweise Raum für eine Anwendung des § 36 SGB XII (dort § 34 SGB XII a.F.) auch für erst nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers entstehende Schulden (ggf. bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltung) verbleibt. Ungeachtet dessen und auch ungeachtet der Frage, ob zumindest für die Übernahme der vor Haftantritt aufgelaufenen Mietschulden wegen der Leistungsberechtigung des erwerbsfähigen Klägers nach dem SGB II nicht das Jobcenter der zuständige Leistungsträger wäre, fehlt es vorliegend in jedem Fall für einen Anspruch auf der Grundlage sowohl des § 36 SGB XII (und im Übrigen des § 22 Abs. 8 SGB II) als auch des § 67 f. SGB XII i.V.m. § 15 SGB XII an der grundlegenden Voraussetzung, dass die vom Sozialleistungsträger zu erbringende Leistung der langfristigen Erhaltung bzw. Sicherung des Wohnraums dienen bzw. geeignet sein muss (Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2024, § 36 Rn. 12 sowie zur Schuldenübernahme bei Mietrückständen nach dem SGB II: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -, juris Rn. 11 f.). Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger den gerichtlich geltend gemachten Räumungsanspruch der Vermieterin anerkannt und ist mit rechtskräftigem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts V1 vom 10.01.2024 entsprechend verurteilt worden, weshalb die Vermieterin über einen Räumungstitel verfügt und am 10.04.2024 die Räumungsvollstreckung eingeleitet hat. Überdies ist der Kläger bereits zuvor zum 31.03.2024 aus der Wohnung ausgezogen. Der Verlust dieser Wohnung kann daher durch die Zahlung der vor Haftantritt aufgelaufenen rückständigen Miete ebenso wenig abgewendet werden wie durch die Zahlung der während der Haft monatlich fällig gewordenen (zwischenzeitlich ebenfalls rückständigen) Miete. Die Vermieterin hat unmissverständlich erklärt, das Mietverhältnis auch im Falle des Schuldenausgleichs nicht fortsetzen zu wollen. Damit aber konnte die Notlage der - vor Auszug des Klägers im März 2024 - unmittelbar bevorstehenden Wohnungslosigkeit durch die Übernahme der bis Februar 2023 entstandenen Mietschulden und auch der ab März 2023 monatlich fällig gewordenen Miete nicht abgewendet werden. In einem solchen Fall sind die Schulden nicht zu übernehmen (vgl. auch J. Falterbaum in: Hauck/Noftz SGB XII, 3. EL 2024, § 36 Rn. 13), ebensowenig die laufenden Mietkosten ab 01.03.2023 auf Grundlage des § 67 f. SGB XII. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der Transferleistung, nämlich die Sicherstellung der Unterkunft des Bedürftigen, nicht erreicht werden kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER -, juris Rn. 16). Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Ansprüchen eines Vermieters freizustellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER -, juris Rn. 29). Allein Letzteres würde aber im vorliegenden Fall durch eine Mietkostentragung des Beklagten erreicht.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 71/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2471/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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