L 2 SO 3199/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 192/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3199/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. 

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 


Tatbestand


Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten.

Der 1981 geborene, unter umfassender rechtlicher Betreuung stehende Kläger ist aufgrund einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, atypischem Autismus und einer organischen affektiven Störung geistig behindert.

Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2019 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, vom 11. Dezember 2020 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 und vom 7. Juli 2021 (i.d.F. der Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2021 und 9. Februar 2022) für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Juli 2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 7. Juli 2021 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 auf, nahm den Bescheid vom 9. Februar 2022 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 zurück und forderte die in der Zeit vom 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 gewährten Leistungen von insgesamt 10.127,70 € in Höhe eines Betrages von 6.442,56 € zurück. Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Juli 2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2020 für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2021 auf und forderte 149,72 € zurück. Mit einem dritten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Juli 2022 wurde der Bescheid vom 7.  Juli 2021 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2021 zurückgenommen und ein Betrag von 1.271,77 € zurückgefordert. Auf den gegen die Bescheide vom 28. Juli 2022 mit Schreiben vom 16. August 202 erhobenen Widerspruch nahm der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 die drei Bescheide vom 28. Juli 2022 zurück.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 hob der Beklagte die Bescheide vom 7. Juli 2021 und vom 20. Dezember 2021 sowie vom 9. Februar 2022 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2022 auf und forderte 6.442,56 € zurück. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 wurde der Bescheid vom 7. Juli 2021 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2021 aufgehoben und ein Betrag von 1.271,77 € zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 6. Dezember 2022 hob der Beklagte auch den Bescheid vom 11. Dezember 2020 für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2021 auf und forderte 149,72 € zurück. Die Bescheide vom 1. Dezember 2022, 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6.  Dezember 2022 wurden vom Beklagten am 6. Dezember 2022 in einem an den Betreuer des Klägers adressierten einfachen Brief zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Zahlung der Erstattungsbeträge aus den Bescheiden vom 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022.

Am 20. Januar 2023 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Er hat insbesondere vorgebracht, ihm sei das (der Klageschrift beigefügte) Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2023 zugegangen, mit dem dieser Geld zurückfordere. Genau diese Forderung sei schon mit Bescheiden vom 28. Juli 2022 geltend gemacht worden. Diese Bescheide seien aber am 1. Dezember 2022 auf seinen Widerspruch hin zurückgenommen worden. Somit gebe es keine Forderung mehr. Die Bescheide  und die Auszahlungen der Sozialleistungen seien bereits seit Jahrzehnten falsch gewesen und müssten somit gar nicht zurückgezahlt werden. Vorsorglich weise er darauf hin, dass die Briefe vom 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 nie zugestellt worden seien.

Der Kläger hat ursprünglich ausweislich der Klageschrift noch beantragt, den Beklagten zu Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu verurteilen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 9 SV 2622/24 fortgeführt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Bescheide vom 28.  Juli 2022 seien lediglich aus formalrechtlichen Gründen zurückgenommen worden. Die folgenden rechtsfehlerfreien Rückforderungsbescheide vom 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 seien zusammen in einem Brief mit dem Rücknahmebescheid vom 1. Dezember 2022 am 6. Dezember 2022 per Post an den Betreuer versandt und daher bestandskräftig geworden.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das klägerische Begehren sei sachdienlich so auszulegen, dass die Aufhebung des Schreibens vom 18. Januar 2023 und die Feststellung begehrt werde, dass die darin genannte Forderung nicht bestehe. Denn der Kläger habe in der Klageschrift (nur) das Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2023 als Anlass und Grund der Klageerhebung bezeichnet („Es ging mir 18.01.2023 ein Schreiben des Landratsamts O1 ein Schreiben zu dass dieses Geld zurückfordern“). Er habe der Klageschrift (nur) das Schreiben vom 18. Januar 2023 beigefügt und einen Zugang der Bescheide vom 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 ausdrücklich bestritten. Sein Antrag habe gelautet, „die Forderung als unrechtens zu erklären“. Auch datiere die Klageschrift vom 19. Januar 2022 (gemeint: 2023), einem Tag, an welchem dem Kläger das Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2023 offenkundig bereits zugegangen gewesen sei, denn es sei der Klageschrift in Kopie beigefügt gewesen, und an dem andererseits die Klagefrist gegen die Bescheide vom 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 bereits abgelaufen gewesen sei. All dies spreche dafür, dass sich die Klage gegen das Schreiben vom 18. Januar 2023 und die darin (erneut) geltend gemachte (Gesamt-)Forderung richte, und nicht etwa auch gegen die dieser Forderung zugrunde liegenden Bescheide vom 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022. Für die beiden letztgenannten Bescheide verbiete sich eine andere Auslegung des klägerischen Begehrens bereits aus logischen Gründen. Denn der Kläger bestreite ausdrücklich deren Zugang. Gegen einen Bescheid, von dem der Adressat behaupte, er habe ihn nicht erhalten, könne dieser aber nicht zugleich klagen wollen, denn er würde sich hierdurch in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen setzen. Er müsse dies aus seiner Sicht auch nicht etwa aus Rechtsschutzgründen tun, denn der Bescheid wäre in diesem Fall mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Den Zugang des Bescheids vom 2. Dezember 2022 bestreite der Kläger zwar nicht. Hieraus ergebe sich jedoch nichts Anderes. Denn entweder habe der Kläger diesen Bescheid in seiner Aufzählung in der Klageschrift versehentlich nicht aufgeführt, obwohl er ihn ebenfalls nicht erhalten haben wolle oder aber sein Vortrag sei so zu verstehen, dass ihn der Bescheid vom 2. Dezember 2022 im Gegensatz zu denjenigen vom 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 zugegangen sei. Dann sei, da der Bescheid vom 2. Dezember 2022 in der Klageschrift überhaupt nicht erwähnt werde und - anders als das Schreiben vom 18. Januar 2023 - auch nicht beigefügt gewesen sei, gerade auch nicht davon auszugehen, dass eine Klageerhebung gegen diesen Bescheid gewünscht gewesen sei.
Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Schreibens vom 18. Januar 2023 begehre. Denn die Zahlungserinnerung vom 18. Januar 2023 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es fehle an dem nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hierfür u.a. vorausgesetzten Regelungscharakter und einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, da mit der Zahlungserinnerung Rechte des Klägers oder des Beklagten weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt worden seien. Eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG), die einen Verwaltungsakt als Klagegegenstand erfordere, sei daher unstatthaft.
Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehre, dass die Forderung, an deren Begleichung der Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erinnert habe, nicht bestehe. Die Klage sei insoweit aber unbegründet. Denn entgegen der Annahme des Klägers bestehe diese Forderung. Rechtsgrundlage hierfür seien die Bescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022, die nach Überzeugung des Gerichts wirksam bekanntgegeben und bestandskräftig geworden seien. Dem vom Kläger unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten zufolge, den zu bezweifeln das Gericht auch sonst keinen Anlass habe, habe dessen zuständige SGB XII-Sachbearbeiterin die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 in einem Brief gemeinsam mit dem Rücknahmebescheid vom 1. Dezember 2022 am 6.  Dezember 2022 an den Betreuer des Klägers übersandt. Dieser Brief mit vier Bescheiden sei dem Betreuer auch zugegangen; das ergebe sich unzweifelhaft daraus, dass in der Klageschrift vom 19. Januar 2023 ausdrücklich auf den Rücknahmebescheid vom 1. Dezember 2022 Bezug genommen worden sei. Denn ohne den Zugang des Briefs mit den vier Bescheiden hätte der Betreuer auch von dem Rücknahmebescheid keine Kenntnis haben können. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe richte sich nach § 37 Abs.2 Satz 2 SGB X. Danach gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, die hier relevanten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide also am 9. Dezember 2022. Ein Nichtzugang der Bescheide, der gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu einer Beweispflicht der Behörde für den Zugang führen würde, sei aus den oben genannten Gründen logisch ausgeschlossen; einen späteren Zugang habe der Kläger nicht behauptet. Daher sei die Widerspruchsfrist von einem Monat (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen die Bescheide vom 2. Dezember 2022, 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 mit Ablauf des 9. Januar 2023 abgelaufen (vgl. § 64 SGG), ohne dass vorher Widerspruch erhoben worden sei. Die oben genannten Bescheide seien hierdurch für die Beteiligten und das Gericht bindend geworden (§ 77 SGG).
Es möge sein, dass der Betreuer die im selben Umschlag wie der Bescheid vom 1. Dezember 2022 befindlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 (und möglicherweise auch den vom 2. Dezember 2022) nicht zur Kenntnis genommen habe, vielleicht aus Unachtsamkeit oder weil er diese irrtümlich für Mehrfertigungen des Bescheides vom 1. Dezember 2022 gehalten habe. Dies ändere aber nichts daran, dass alle Bescheide gleichwohl wirksam bekanntgegeben worden seien. Denn für die Bekanntgabe bedürfe es entsprechend § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht der tatsächlichen Kenntnisnahme des Adressaten, es genüge, dass er nach dem normalen Verlauf der Umstände die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Dies sei aufgrund des Zugangs des Briefs mit den vier Bescheiden der Fall.
Wenn vorliegend die Klage als Anfechtungsklage gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 auszulegen wäre, wäre diese im Übrigen unzulässig, nämlich aufgrund der bei Klageerhebung ebenfalls verstrichenen Klagefrist (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 64 SGG) und mangels durchgeführten Vorverfahrens (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens aus prozessökonomischen Gründen analog § 114 SGG sei hier nicht veranlasst, da Widerspruchs- und Klagefrist bei Klageerhebung bereits verstrichen gewesen seien.
Die Prüfung, ob die Klageerhebung gegebenenfalls einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X darstelle, obliege dem Beklagten in eigener Zuständigkeit.

Der Betreuer des Klägers hat gegen den ihm mit Zustellungsurkunde am 9. Oktober 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. November 2024 per Fax beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung erhoben, mit der er das Begehren des Klägers weiterverfolgt. Es stelle sich die Frage, warum ein Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2021 Bestand habe, wenn man keine Leistungen habe haben wollen. Bei so einem Verhalten müsse der Leistungsbezieher von Richtigkeit ausgehen. Der Beklagte habe einen Bescheid erlassen und Zahlungen überwiesen, obwohl sie der Leistungsbezieher gar nicht habe haben wollen. Eine Leistung, die ausgezahlt worden sei, obwohl es keinen Antrag, kein Weiterbewilligungsersuch und explizit eine Ablehnung der Leistung gäbe, müsse auch nicht erstattet werden. Grundsätzlich sei ebenfalls eine Rückforderung von Sozialleistungen dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene das Geld ausgegeben habe. Der Leistungsempfänger habe die Leistung explizit nicht haben wollen. Bezüglich der Annahme, dass die Klagefrist gegen die Bescheide verstrichen sei, sei festzustellen, dass eine Frist erst dann zu laufen beginne, wenn das Schriftstück dem Vertreter tatsächlich zugegangen sei. Hier sei abschließend zu klären, ob die Bescheide zugegangen seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2024 und das Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Forderung aus dem Schreiben vom 18. Januar 2023 des Beklagten nicht besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG vom 2. Oktober 2024 für zutreffend.

Mit am 22. Januar 2025 um 2.56 Uhr beim Landessozialgericht eingegangenen Faxschreiben hat der Betreuer des Klägers eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da der Kläger „aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Ladung teilnehmen“ könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 auch in Abwesenheit des Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, bzw. seines Betreuers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 10. Dezember 2024 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung musste auch nicht gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben werden, obwohl der Betreuer des Klägers eine Terminsverlegung kurzfristig am Tag der Verhandlung mit Fax vom 22. Januar 2025 beantragt hat. Der Betreuer des Klägers hat das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsaufhebung - wie etwa eine Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit am Tag der mündlichen Verhandlung - nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 202 SGG i.V.m. §§ 227 Abs. 2, 294 ZPO). Eine etwaige Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit am Tag der mündlichen Verhandlung ist durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (BSG, Beschluss vom 26. November 2020 - B 14 AS 349/19 B -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 20. Mai 2020 - B 13 R 254/17 B -juris Rn. 7; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 2. November 1998 - 8 B 162/98 -, juris Rn. 2). Der Betreuer hat vorliegend ohne nähere Substantiierung lediglich mitgeteilt, dass der Kläger „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht am Termin teilnehmen könne. Ein ärztliches Attest oder auch nur die Bezeichnung der Art der Erkrankung, derentwegen eine Teilnahme unmöglich sein sollte, ist vom Betreuer des Klägers nicht vorgelegt worden bzw. nicht erfolgt. Damit war dem Senat eine Prüfung der Erheblichkeit des vorgetragenen Grundes für die beantragte Terminsverlegung nicht möglich und dieser nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der Kurzfristigkeit des Verlegungsgesuchs wenige Stunden vor Verhandlungsbeginn hätte es zudem dem Kläger oblegen, nachzufragen, ob der Verhandlungstermin (gleichwohl) stattfindet. Eine vom Senatsvorsitzenden vor dem Termin beabsichtigte Information über die Ablehnung des Verlegungsgesuchs per Telefax ist aus technischen Gründen (Sendefehler) gescheitert.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs.2 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das SG hat zutreffend unter Darstellung und Anwendung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen das zutreffend ausgelegte klägerische Begehren auf Aufhebung des Schreibens des Beklagten vom 18. Januar 2023 und auf Feststellung, dass die Forderung - an deren Begleichung der Beklagte mit diesem Schreiben erinnert hat - nicht besteht, als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Der Senat nimmt auf die Begründung des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2024 Bezug, sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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