Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2024 wird zurückwiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 173 SGG form- und fristgerecht am 19. November 2024 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2024 (dem Antragsteller am 14. November 2024 zugestellt) ist nicht begründet.
Gegenstand des einstweiligen Rechtschutzverfahrens ist das Begehren des 1994 geborenen Antragstellers, der im ständigen Leistungsbezug bei dem Antragsgegner steht, diesen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm über den 30. November 2024 hinaus Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren, welchem der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. November 2024 nachgekommen ist und dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 in Höhe von monatlich 1.452,63 EUR (Regelbedarf i. H. v. 563,00 EUR, Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 294,63 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 595,00 EUR) bewilligt hat.
Mit Beschluss vom 12. November 2024 hat das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller habe vor Anrufung des Gerichts nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, sein Ziel – die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII einschließlich eines Zuschusses zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen – außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu erreichen. Dabei sei es einem Hilfebedürftigen grundsätzlich zuzumuten, bei der Behörde nicht nur einen Leistungsantrag zu stellen, sondern auch die übliche Bearbeitungszeit – welche maßgeblich von seiner Mitwirkungspflicht abhänge – abzuwarten.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164).
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist bereits unzulässig, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. November 2024 Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 in Höhe von 1.452,63 EUR unter Einbeziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 294,63 EUR bewilligt hat. Ein Anspruch auf höhere Leistungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller selbst einen Bescheid der AOK B1 vom 30. Oktober 2024 vorgelegt, aus welchem sich ein Gesamtbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 294,63 EUR ergibt, welchen der Antragsgegner in voller Höhe übernommen hat.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich, nachdem der Antragsgegner – wie dargestellt – Leistungen bewilligt hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der AOK E1 vom 16. Oktober 2024, wonach der Versicherungsschutz des Antragstellers zum 30. April 2024 geendet hat. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. November 2024 auch Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 30. November 2024 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt. Damit hat der Antragsgegner auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juni 2024 übernommen, welche die AOK E1 mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (Bl. 31 der Senatsakten) gegen den Antragsteller geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 4004/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3330/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
Saved