L 7 SO 3299/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 2559/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3299/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 15. Oktober 2024 ist am 14. November 2024 form- und fristgerecht beim SG eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), insbesondere beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750 Euro (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, neben der erstinstanzlichen Entscheidung, das am 24. September 2024 beim SG gestellte einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur vorläufigen Kostenübernahme für einen Fahrdienst als Leistungen der Eingliederungshilfe für ihren Arbeitsweg von F1 nach E1 zu einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und zurück zu verpflichten. Die in F1 wohnhafte Antragstellerin hatte zunächst eine WfbM in F1 selbst besucht, welche sie mittels Bus und Straßenbahn erreicht hatte. Auf ihren Antrag auf eine weitere Leistungsgewährung für den Besuch nunmehr der WfbM in E1 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 23. Januar 2023 Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024, lehnte aber die Übernahme der dabei begehrten Fahrtkosten für vier Fahrten in der Woche – lediglich Hinfahrt, die Rückfahrt könne mit dem ÖPNV allein bewältigt werden, so damals die Antragstellerin – in Höhe von ca. 160 Euro je Woche als unverhältnismäßig hoch ab. Am 8. Mai 2023 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung dieser Entscheidung. Den Überprüfungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2024 ab, da die Antragstellerin nicht aufgrund behinderungsbedingter Gründe an der Nutzung des ÖPNV gehindert sei. Das diesbezügliche Klageverfahren – S 6 SO 387/24 – ist weiterhin beim SG anhängig.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Denn das SG hat den Erlass der begehrten Regelungsanordnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 19; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 3).

An im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruches zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsachverfahren abzuwarten (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. April 2011 – L 5 AS 342/10 B ER – juris Rdnr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2013 – L 19 AS 638/13 B ER – juris Rdnr. 12). Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es in diesem Fall erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (Thüringer LSG, Beschluss vom 14. September 2011 – L 10 AL 434/10 ER – juris Rdnr. 33). Darüber hinaus kann eine einstweilige Anordnung in derartigen Fällen nur ergehen, wenn die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids offensichtlich ist und deshalb mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. September 2015 – L 16 AS 510/15 B ER – juris Rdnr. 21; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2013 – L 9 KR 254/13 B ER – juris Rdnr. 4; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. November 2019 – L 20 KR 479/19 B ER – juris Rdnr. 32). Für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist mithin erforderlich, dass der Überprüfungsantrag des Antragstellers offenkundige Erfolgsaussichten hat (Senatsbeschluss vom 4. April 2023 – L 7 AY 335/23 ER-B – juris Rdnr. 24).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da offenkundige Erfolgsaussichten im dargestellten Sinne jedenfalls nicht bestehen. Denn die zur Überprüfung gestellte Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen zur Mobilität – hier in Form von Leistungen zur Beförderung – als Leistungen der Eingliederungshilfe ist § 99 Abs. 1, § 90 Abs. 5, § 113 Abs. 2 Nr. 7, § 114 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die 1981 geborene Antragstellerin ist zunächst dem Grunde nach anspruchsberechtigt für Leistungen der Eingliederungshilfe i.S.d. § 99 Abs. 1 SGB IX, da sie aufgrund der Folgen einer Pneumokokken-Meningitis mit schwerem Verlauf bei bestehender Pansinusitis, insbesondere in Form neuropsychologischer Leistungseinbußen, einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts, eine Schallleitungsschwerhörigkeit links und einer Rumpfataxie einhergehend mit einer spastisch-ataktischen Gangstörung (Bericht V1 vom 4. Mai 2001, Attest R1 vom 22. Juni 2023), wegen der bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „aG“ und „H“ anerkannt sind, wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist (wesentliche Behinderung). Die Antragsgegnerin ist auch der gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX örtlich und gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des SGB IX Baden-Württemberg sachlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe.

Es ist jedoch für den Senat nicht als offensichtlich glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist (vgl. § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und ihr daher ein Anspruch auf Leistungen zur Beförderung für den Besuch der WfbM in E1 zusteht. Das SG hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass die Antragstellerin selbst eingeräumt hat, einen Fahrdienst nur für die morgendliche Fahrt zur Arbeit von F1 nach E1 zu benötigen und den Rückweg dann mit dem ÖPNV allein bewältigen zu können (Telefonvermerk vom 14. Dezember 2022). Wenn allerdings der Rückweg schon nach der eigenen Einschätzung der Antragstellerin zumutbar mit dem ÖPNV zurückgelegt werden kann, so das SG zu Recht, dann bedarf es besonderer Darlegung, weshalb dasselbe für den Hinweg nicht auch gelten soll; an einer solchen Darlegung aber mangelt es.

Die Antragstellerin hat insoweit insbesondere geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen einen Rollstuhl ohne Elektrounterstützung benutze, sie sei stark übergewichtig. Üblicherweise fahre sie selbst mit ihrem Rollstuhl von der Werkstatt zur Bushaltestelle, von dort mit verschiedenen Bussen dann zurück nach F1. Der Weg zur Arbeit mit dem Zug dauere eine Stunde und 15 Minuten, der Rückweg mit dem Bus dauert bis zu zweieinhalb Stunden, insgesamt betrage die Fahrzeit vier Stunden und 50 Minuten inklusive etwaiger Wartezeit bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden. Es sei nicht immer möglich, ohne die Bewältigung von Treppen den Arbeitsweg zu bewältigen, weil manchmal der Aufzug ausfalle oder eine Gleisänderung stattfinde; die Antragstellerin solle aber nicht Treppensteigen, weil sie eine sogenannte Fall-Neigung habe. Sie habe auch Gleichgewichtsprobleme und sei auf einem Ohr taub. Schließlich finde sie es unangenehm, in Situationen, in denen Barrierefreiheit fehle, andere ansprechen zu müssen, wenn sie Hilfe brauche.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Dauer der Wege nicht aus der Behinderung der Antragstellerin resultiert, sondern aus der Lage und Entfernung der von ihr seit Januar 2023 besuchten WfbM. Dass sie behinderungsbedingt gerade auf den Besuch dieser WfbM angewiesen ist, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, auch wenn der behandelnde t K1 diesbezüglich in einer dem SG vorgelegten Stellungnahme vom 13. Februar 2024 auf das für die Antragstellerin angenehmere Arbeitsumfeld und –angebot sowie die deswegen bessere psychische Stabilität verwiesen hat. Aber auch, wenn man annehmen wollte, dass die Antragstellerin gerade diese WfbM aus gesundheitlichen Gründen besuchen muss, bedingt dies noch keinen Anspruch auf Mobilitätsleistungen im o.g. Sinne.

Es erscheint dabei keineswegs fernliegend, dass die Antragstellerin während des Arbeitsweges behinderungsbedingt bedeutsamen Erschwernissen ausgesetzt ist. Es spricht jedoch erheblich gegen die Annahme der Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung, dass sie die Wege zur WfbM in E1 nunmehr seit fast zwei Jahren mittels des ÖPNV zurücklegt. Dies gilt gerade in der vorliegenden Konstellation eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Hintergrund eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X und den damit einhergehenden erhöhten Anforderungen.

Die Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung lässt sich in Anbetracht der tatsächlich erfolgenden Nutzung auch (noch) nicht ausreichend mit den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der behandelnden R1 – insbesondere dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attest vom 11. November 2024 – begründen. R1 hat insoweit zuletzt ausgeführt, der Antragstellerin sei die Nutzung des ÖPNV angesichts der schweren Körperbehinderung mit spastisch-ataktischer Gangstörung, schwerer Tonusminderung und Rumpfataxie, der damit verbundenen Rollstuhlpflichtigkeit, der schweren Blasenstörung mit Notwendigkeit der Selbstkatheterisierung alle zwei bis drei Stunden, den deutlich imponierenden neuropsychologischen Defiziten mit Gedächtnisstörungen, verlangsamter Informationsverarbeitung und affektiven Schwankungen unzumutbar. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel einen unbestimmten, mithin der Auslegung zugänglichen Rechtsbegriff darstellt (vgl. Schaumberg in Hauck/Noftz SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 83 SGB IX 2018, Rdnr. 14). Es handelt sich insofern nicht um eine rein medizinische, sondern maßgeblich eine Rechtsfrage. Daher kann die tatsächliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein Beweismittel sein, das die von medizinischen Sachverständigen angenommene Einschränkung widerlegt (so entsprechend zur Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] Freudenberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI, Stand: 3. April 2024, Rdnr. 97).

Auch aus der Schilderung, dass es im September 2024 auf dem Weg von der Werkstatt zur Bushaltestelle – mithin dem Rückweg, den die Antragstellerin selbst 2022 als bewältigbar eingeschätzt hat – zu einem Unfall mit einer Verletzung der Antragstellerin gekommen sei, da ein in die entgegengesetzte Richtung fahrender Autofahrer sich nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten habe, folgt nichts anderes. Denn das Unfallrisiko durch sich nicht ordnungsgemäß verhaltende andere Verkehrsteilnehmer trifft allgemein sämtliche Verkehrsteilnehmer, konkret hinsichtlich der Nutzung der Straße H1 in Ermangelung eines Bürgersteiges nicht nur Rollstuhlfahrer wie die Antragstellerin, sondern auch jeden Fußgänger.

Für die Annahme eines Anspruchs der Antragstellerin auf die begehrten Mobilitätsleistungen könnte zwar indiziell sprechen, dass ihr in der Vergangenheit von anderen Sozialleistungsträgern und auch der Antragsgegnerin entsprechende Leistungen zur Beförderung gewährt worden sind. Überwiegend wahrscheinlich macht dies den vorliegend maßgeblichen Anspruch jedoch nicht.

Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn es erscheint – insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegend erhöhten Anforderungen an die Eilbedürftigkeit – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz und mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse zumutbar ist, insbesondere dass ihr ohne die beantragte Leistung ein Besuch der WfbM aktuell nicht möglich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).



 

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