Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Dem 1994 geborenen Antragsteller wurde vom Antragsgegner Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeit in der Fördergruppe der S1 Werkstätten der L1 GmbH gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab 1. Juni 2023 in Höhe der mit der Leistungserbringerin vereinbarten Vergütung bewilligt (Bescheid vom 5. Dezember 2023). Zugleich erteilte der Antragsgegner der Leistungserbringerin eine Kostenzusage unter Überlassung des Gesamtplans/Teilhabeplans vom 21. November 2023, worin als Leistungen der Eingliederungshilfe neben Leistungen zum Erhalt und Erwerb von Fähigkeiten 50 Fachleistungsstunden individuell durch eine Fachkraft pro Monat für die Dauer von sechs Monaten beschrieben sind. Im Gesamtplan vom 8. August 2024 für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026 wurde lediglich eine Vergütung von Eingliederungshilfeleistungen im Grundmodul Erhalt und Erwerb von Fähigkeiten (FuB) vorgesehen. Ein (erneuter) Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung aufgrund des Gesamtplanes, wie in § 120 Abs. 2 SGB IX vorgesehen, wurde bislang nicht erlassen. Auf den Antrag des Antragstellers, ihm Fachleistungsstunden für die Einzelbetreuung, die er in allen Lebensbereichen benötige, weil er sehr hilfebedürftig sei und unter anderem Hilfe beim An- und Ausziehen, beim Toilettengang und bei der Kommunikation mit seinem Umfeld benötige, im Umfang von acht Stunden werktäglich zu bewilligen, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Juni 2024 mit, der Leistungserbringer (S1 Werkstätten der Lebenshilfe S2) müsse mit den in der zwischen ihm und der Landeshauptstadt S2 (als örtlichem Träger der Eingliederungshilfe) geschlossenen Vergütungsvereinbarung vereinbarten Entgelten den Bedarf der leistungsberechtigten Person sicherstellen; vergütungsrechtliche Fragen seien lediglich zwischen Leistungserbringer und örtlich zuständigem Träger der Eingliederungshilfe abzuklären. Mit dem daraufhin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) am 15. Juli 2024 gestellten Antrag hat der Antragsteller sein Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weiterverfolgt, wobei er zur Begründung vorgetragen hat, zurzeit sei in den S1 Werkstätten der Lebenshilfe eine Personalkonstellation gegeben, die eine optimale Einzelbetreuung des Antragstellers und eine bestmögliche Unterstützung gewährleisten könnte, wobei diese Konstellation nur noch bis Ende nächsten Monats (August 2024) bestehe, da die Fachkraft sonst die S1 Werkstätten der Lebenshilfe verlassen und sich nach einer anderen Tätigkeit umsehen würde. Die betreffende Fachkraft sei bestens mit den persönlichen Bedürfnissen des Antragstellers vertraut, habe insbesondere die Ausbildung zum Stützer absolviert. Bei Weggang dieser Fachkraft wäre es ungewiss, wann dem Antragsteller wieder ein entsprechendes Unterstützungsangebot gemacht werden könnte. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 10. September 2024 zugestellten Beschluss vom 6. September 2024, mit dem das SG den Antrag unter Verweis darauf, dass die Werkstätten S2 ihm die notwendigen und erforderlichen Leistungen im Rahmen des Förder- und Betreuungsbereichs einschließlich der notwendigen Fachleistungsstunden zur Verfügung stellen müssten, wobei gemäß § 127 Abs. 1 SGB IX mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung alle während des Vereinbarungszeitraumes entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergütung der Leistung der Eingliederungshilfe als abgegolten gälten, richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, das SG verkenne, dass nach § 2 der Vergütungsvereinbarung vom 31. Mai 2024 zusätzliche Individualleistungen in Form von Fachleistungsstundensätzen vereinbart worden seien, die über die standardisierten Leistungen hinausgingen, wonach zusätzliche individuelle Fachleistungsstunden möglich seien, wenn der Bedarf durch die allgemeinen Leistungen des Förder- und Betreuungsbereichs nicht gedeckt werden könne.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 19; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 3).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 22; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 4; vgl. Beschluss des Senats vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 22; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 22; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beschwerde nicht begründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 ab 1. Juni 2023 Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe in Form von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fördergruppe bewilligt. Unter dem 31. Mai 2023 hat die Leistungserbringerin (S1 Werkstätten der Lebenshilfe GmbH, S2) über das Angebot von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in Fördergruppen der S1 Werkstätten GmbH mit dem örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (Landeshauptstadt S2) eine Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX in Verbindung mit § 7 Rahmenvertrag für Baden-Württemberg (LRV) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX in Verbindung mit §§ 13 ff. LRV geschlossen. Gemäß § 52 Abs. 1 LRV können Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten vereinbart werden für sämtliche Leistungen, die von § 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 81 SGB IX umfasst und nachfolgend näher beschrieben sind. Nach § 52 Abs. 2 LRV sollen Leistungsangebote zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten die Leistungsberechtigen befähigen, die individuelle Gestaltung des Tages möglichst selbstständig zu übernehmen, um die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Inhalte der Leistungsangebote zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sind dabei insbesondere auch die Befähigung und Verbesserung von Sprache und Kommunikation. Gemäß § 52 Abs. 4 LRV werden die Leistungen in der Regel in Fördergruppen erbracht. Weitere Einzelheiten werden in der Anlage beschrieben (§ 52 Abs. 6 LRV). In der Anlage [Leistungsbeschreibung – Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten] sind wiederum u. a. die Befähigung und Verbesserung von Sprache und Kommunikation aufgeführt sowie als Leistungen zur Verbesserung und zum Erhalt von Sprache bei der Kommunikation in der Gruppe insbesondere Begleitung und Unterstützung (individuell u. ggf. als Kursangebot) bei der Kommunikation, bei Hilfsmitteln und Methoden, z.B. Basale Kommunikation und Stimulation, Piktogramme, leichte Sprache, unterstützte Kommunikation (UK), Sprachhilfsmittel, Gebärden, Benutzung von Kommunikationsgeräten und Techniken, Gebrauch verschiedener Medien.
Einen Bedarf, der von dem Leistungsangebot in der Fördergruppe nicht erfasst wäre, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die vom Antragsteller benötigte unter- bzw. gestützte Kommunikation als Kernleistung von der Leistungserbringerin zu erbringen. Der Antragsteller macht vielmehr einen höheren Betreuungsbedarf geltend. Der individuelle Betreuungsbedarf des Antragstellers ist jedoch gerade von der Leistungserbringerin im Rahmen ihres Leistungsangebots vollständig zu decken.
Grundsätzlich ist zwar eine Vergütung auch in Form von Fachleistungspauschalen als Fachleistungsstundensätze möglich (§ 2 der Vergütungsvereinbarung). Dies gilt jedoch nur für zusätzliche, über die standardisierten Leistungen nach § 52 LRV hinausgehenden Individualleistungen entsprechend § 7 der Leistungsvereinbarung.
In § 52 LRV sind die vorliegend streitgegenständlichen Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten geregelt. Diese Leistungen werden gemäß § 52 Abs. 4 LRV in der Regel in Fördergruppen erbracht. Nach § 52 Abs. 5 LRV können die Leistungen in besonderen Fällen auch Einzelpersonen angeboten werden, wenn andernfalls ein Erreichen des Zieles der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht gewährleistet ist.
Nach § 4 Ziff. 1 Abs. 1 der Leistungsvereinbarung werden die Leistungen in der Regel als Gruppenmaßnahmen angeboten. Nach § 7 Ziff. 3 Abs. 1 der Leistungsvereinbarung umfasst die Leistung insbesondere die Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung und Förderung der Leistungsberechtigten. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Zielgruppe. Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituationen im Rahmen eines angemessenen Zeitfensters auch im 1:1 Kontakt erbracht werden. Im Ausnahmefall kann es gemäß § 7 Ziff. 3 Abs. 2 der Leistungsvereinbarung möglich sein, dass eine individuelle Assistenzleistung für eine einzelne leistungsberechtigte Person im Kontext des Teilhabeangebots Tagesstruktur erbracht werden muss. Dies gilt insbesondere für solche Leistungen, die über die in der Fördergruppe hinaus vereinbarten Leistungen hinaus zeitlich befristet erforderlich sind.
Der Senat entnimmt dieser Vereinbarung, dass auch Einzelbetreuungen im 1:1 Kontakt von der Leistungspauschale umfasst sind, wenn sie in einem angemessenen Zeitfenster erbracht werden. Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Denn zum einen kann den Unterlagen entnommen werden, dass schon in der Vergangenheit Fachleistungsstunden für die gestützte Kommunikation des Antragstellers geleistet wurden, ohne dass eine Individualvereinbarung zugrunde lag. So hat die Leiterin der Einrichtung mitgeteilt, es seien bereits in den vergangenen Jahren Fachleistungsstunden erbracht worden, um die Kommunikation über FC (facilitated communication/gestützte Kommunikation) zu verbessern. Die Einrichtung hat hierzu unter dem 12. Februar 2024 mitgeteilt, aktuell werde die Position des Stützers von der Fachkraft (FuB-Bereich) übernommen, ein „Praktikant“ übernehme so lange die Gruppe. Mit den in der Kostenzusage bewilligten 50 Fachleistungsstunden im Monat für die Zeit von Januar bis Juni 2024 erfolgte zudem keine Betreuung im FuB-Bereich, sondern der Antragsteller besuchte zweimal wöchentlich den BBB der Werkstatt. Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs oder des BBB sind jedoch nicht streitig.
Ein Anspruch auf die beantragte Leistung ist auch nicht unter Zugrundelegung des neuro‑psychiatrischen Attestes des B1 vom 20. September 2024 glaubhaft gemacht. Der Senat folgt B1 zwar hinsichtlich der Beurteilung, dass für die Betreuung des Antragstellers Fachleistungen bzw. Unterstützung durch zusätzlich die Integration stützendes Fachpersonal erforderlich ist, nicht jedoch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs. So wird in dem Attest eine 1:1 Betreuung und zusätzliche Fachleistungsstunden im Umfang von fünf Stunden täglich für erforderlich gehalten, somit eine Betreuung fast über die gesamte Zeit des Werkstättenbesuchs durch zwei Personen. Es werden auch keine Gründe genannt, weshalb für die Förderung und insbesondere die assistierte Kommunikation ein Zeitaufwand von täglich fünf Stunden zu veranschlagen ist, zumal B1 auch ausgeführt hat, dass das praktische Kompetenzniveau des Antragstellers eingedenk der z. T. differenzierten Inselkompetenzen überschätzt werden könne, so dass es leicht zu einer Überforderung durch erhöhte Leistungsansprüche und Leistungseinforderungen kommen könne.
Ein Anspruch ist auch nicht unter Zugrundelegung von § 7 Ziff. 3 Abs. 3 der Leistungsvereinbarung glaubhaft gemacht, wonach zusätzliche individuelle Fachleistungsstunden möglich sind, sofern nach Maßgabe des Teilhabe-/Gesamtplans festgestellt wird, dass Bedarfe vorliegen, die nicht über die Leistungen in der Fördergruppe zu decken sind. Denn in dem Gesamtplan vom 8. August 2024, aufgrund dessen noch gemäß § 121 Abs. 2 SGB IX ein Verwaltungsakt über die festgestellten Leistungen zu erlassen ist, sind keine entsprechenden Bedarfe festgestellt. In dem Verwaltungsakt sind auch die Gründe für die Ablehnung der konkret beantragten Leistungen auszuführen (Bieritz-Harder in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 120 Rdnr. 4; Wurtmann in Knittel, SGB IX, 12. Aufl. 2024, § 119 Rdnr. 12).
Im Hinblick darauf, dass auch von Seiten des Antragstellers nicht alsbald ein Wechsel in den Berufsbildungsbereich geltend gemacht wird und ein Erhalt seiner Fähigkeiten durch die im bisherigen Umfang gewährte gestützte Kommunikation gegeben ist, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung schwerwiegende, nicht mehr zu beseitigende Nachteile erleiden würde. Ihm ist es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, so dass auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2585/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2978/24 ER-B
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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