L 7 AY 180/25 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AY 2566/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 180/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren L 7 AY 180/25 ER-B ab dem 27. Januar 2025 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A1, G1 beigeordnet.



Gründe

Die am 21. Januar 2025 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den – am 30. Dezember 2024 zugestellten – Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 28. Dezember 2025 bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 7. Dezember 2024 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2024, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2025 Leistungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist jedoch nicht statthaft und damit bereits unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist u.a. gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach u.a. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG – anders als der Antragsgegner in seiner am 3. Februar 2025 übersandten Beschwerdebegründung ausführt – ausgeschlossen, da weder der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 Euro übersteigt – wovon auch der Antragsgegner selbst nicht ausgeht –, noch wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.


Dabei orientiert sich der Begriff der „Hauptsache“ in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG an der fiktiven Frage, ob in einem Verfahren zur Hauptsache des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Antrags eine potentielle Berufung der Zulassung bedürfte (vgl. auch zum Folgenden LSG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – L 9 SO 413/18 B ER – juris Rdnr. 4; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2021 – L 5 AS 494/15 B ER – juris Rdnr. 18; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 172 Rdnr. 6f). Ebenso wie für die Zulässigkeit einer Berufung ist nämlich auch für die Zulässigkeit der Beschwerde der Umfang des Beschwerdegegenstandes ausschlaggebend. Dieser hat sich daran zu orientieren, was das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung – hier aus Sicht des Antragsgegners dem Antragsteller – zugesprochen hat und wogegen sich der insoweit beschwerte Rechtsmittelführer konkret wendet (vgl. auch Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 28. Januar 2025, § 86b Rdnr. 629). Weicht der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von dem Antrag im Hauptsacheverfahren ab, ist mithin im Rahmen von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf das Begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und auf den dortigen Beschwerdegegenstand abzustellen und, anders als der Antragsgegner meint, nicht auf den des Hauptsacheverfahrens. Dabei kann zwar der Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weitergehen als im Hauptsacheverfahren (Senatsbeschluss vom 4. April 2023 – L 7 AY 335/23 ER-B – juris Rdnr. 17); umgekehrt kann das Begehren im Eilverfahren aber – wie hier – hinter dem in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch zurückbleiben.

So liegt der Fall hier. Das SG hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 7. Dezember 2024 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2024 längstens jedoch bis zum 31. Mai 2025 Leistungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Nur in diesem Umfang (Leistungen für die Zeit vom 7. Dezember 2024 bis längstens 31. Mai 2025 in Höhe von 460 EUR statt 413 EUR bzw. ab 1. Januar 2025 441 EUR statt 397 EUR) ist der Antraggegner beschwert, nur hieran bemisst sich der Umfang des Beschwerdegegenstandes. Damit überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstands nicht den Betrag von 750 Euro und sind keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Die Beschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Nachdem es sich um eine Beschwerde des Antragsgegners handelt, war dem Antragsteller gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung ab dem 27. Januar 2025 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen und Rechtsanwalt A1, G2, beizuordnen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).



 

Rechtskraft
Aus
Saved