L 7 SO 3615/24 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 2067/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3615/24 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2024 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 11. Dezember 2024 ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, insbesondere liegen die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Auch hat sich der zugrundeliegende Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht durch den Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erster Instanz – hier durch die Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 11. Dezember 2024, in welcher diese ausdrücklich an ihrem Prozesskostenhilfeantrag festgehalten hat – erledigt, denn die Antragstellerin hat sich dort eines Rechtsanwalts bedient und sich der entsprechenden Gebührenschuld ausgesetzt, so dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung weiterhin Wirkung entfaltet (vgl. Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 176 SGG – Stand 29. Dezember 2022 – Rdnr. 65).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das SG hat den Antrag der Antragstellerin auf die Bewilligung von PKH jedenfalls im Ergebnis zutreffend mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2024 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Schließlich ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren bei erstinstanzlich bereits abgeschlossenen Verfahren darauf abzustellen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Instanz vorgelegen haben (vgl. Karl a.a.O., Rdnr. 68).

Vorliegend hat das SG den Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2024 deswegen abgelehnt, weil das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mangels Rechtsschutzbedürfnis keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt habe. Dem stimmt der Senat, wenngleich mit abweichender Begründung, zu.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte. Ausnahmsweise kann bereits ohne förmlichen Antrag bei der Verwaltung auf die Leistung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden. Das Rechtsschutzinteresse kann auch deshalb zu verneinen sein, weil der Antragsteller in anderer Weise die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen (s. Keller in Meyer-Ladewig u. a., 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rdnr. 26b m. w. N.).

Die Antragstellerin hat mit dem zugrundeliegenden Antrag vom 25. November 2024 auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 19 Abs. 2, 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geltend gemacht, da sie höhere Bedarfe hinsichtlich der Heizung ihres lediglich mit einem strombetriebenen Heizlüfter ausgestatteten Zimmers in einer Obdachlosenunterkunft habe. Hierfür sei eine Vorauszahlung auf einen Pre-paid-Zähler erforderlich. Der Antragsgegner habe bislang überhaupt keine Heizkosten berücksichtigt. Zuvor hatte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 20. November 2024 an den Antragsgegner gewandt und die Gewährung weiterer Heizkosten beantragt. Die Antragstellerin habe diese Woche Temperaturen von 5 Grad gemeldet. Ein Sachverständiger habe letztes Jahr 14 Grad in der Wohnung gemessen. Am 4. Dezember 2024 hat der Antragsgegner nach Rücksprache mit der Stadt
R1 und den Stadtwerken R1 der Antragstellerin die Zahlung weiterer, unmittelbar an die Stadtwerke R1 als Stromversorger zu zahlender Heizkostenabschläge bewilligt. Hierauf hat die Antragstellerin am 11. Dezember 2024 das Verfahren für erledigt erklärt.

Das SG hat das Rechtsschutzbedürfnis des Eilantrags verneint, da es der Antragstellerin zuzumuten gewesen sei, die kurze Bearbeitungszeit ihres Antrags abzuwarten. Es kann dahinstehen, ob dem in Anbetracht der Bedeutung einer ausreichenden Heizversorgung zu Winterbeginn und der erst nachträglich festzustellenden kurzen Bearbeitungsdauer in einer Konstellation wie der Vorliegenden zu folgen ist – insbesondere, nachdem als einzige an die Antragstellerin gerichtete Reaktion des Antragsgegners vor der Stellung des Eilantrags eine Rückfrage nach der Vollmacht ihres Bevollmächtigten erfolgt ist.

Das Rechtschutzbedürfnis ist in der hiesigen Sache jedoch jedenfalls deswegen zu verneinen, weil die Antragstellerin ihr Begehren zumutbar auch ohne die Einschaltung des SG hätte erreichen können. Denn die Antragstellerin hatte sich bereits in der Vergangenheit – etwa im Nachgang des Änderungsbescheids vom 11. Januar 2024 bezüglich der Leistungsbewilligung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 – hinsichtlich der Heizstromkosten an den Antragsgegner gewandt und war von diesem wiederholt, etwa mit zwei E-Mails vom 25. April 2024, darauf hingewiesen worden, dass sie diesbezüglich entsprechende Nachweise (Stromabrechnungen, Quittungen) vorlegen solle. Dies ist jedoch nicht erfolgt, auch nicht im Rahmen des neuerlichen Antrags vom 20. November 2024. Die Antragstellerin hätte mithin durch Einreichung entsprechender Nachweise zu ihren laufenden und insbesondere vergangenen Heizkosten frühzeitig und vor Winterbeginn eine ihr günstige Entscheidung des Antragsgegners ermöglichen können, ohne dass von einem Erfordernis gerichtlichen Eilrechtsschutzes auszugehen gewesen wäre.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).




 

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