Für die Gewährung der erfolgsbezogenen Abschlussprämie nach § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III aF (jetzt: § 87a Abs 1 Nr 2 SGB III) reicht es aus, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen der nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung und der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung gewahrt ist. Dieser besteht auch bei einer erfolgreichen, zum nächstmöglichen Termin durchgeführten zweiten Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Weiterbildung, selbst wenn der Arbeitnehmer inzwischen eine Beschäftigung aufgenommen hat.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 2022 und der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2019 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.500 € zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Weiterbildungsprämie für den erfolgreichen Abschluss einer geförderten Umschulung zur Kauffrau für Groß- und Außenhandel.
Die am ... 1979 geborene Klägerin nahm im Rahmen einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. Juli 2018 an einer Umschulung zur Kauffrau für Groß- und Außenhandel teil. Hierfür erhielt sie von der Beklagten einen Bildungsgutschein. Unter der Maßnahmenummer 0XXXXXXX besuchte sie eine solche Umschulung bei der I..... für berufliche Bildung AG. Hierbei handelt es sich um einen zugelassenen Träger. Die Beklagte gewährte Leistungen für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme. Die Klägerin erhielt für die bestandene Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 € von der Beklagten. Die Abschlussprüfung am 12. Juni 2018 bestand die Klägerin nicht. Die Möglichkeit, eine Abschlussprüfung (auch als Wiederholungsprüfung) bei der IHK zu absolvieren, bestand bei dieser Ausbildung zweimal im Jahr, nämlich im Januar/Februar und im Juni/Juli eines Jahres. Auch für die Vorbereitung auf die erste Wiederholungsprüfung – von der Beklagten „Externenprüfung“ genannt – erhielt die Klägerin einen Bildungsgutschein, gültig vom 13. Juli bis zum 13. September 2018. Die Klägerin nahm an einer Vorbereitungsmaßnahme des I.. teil, die am 27. August 2018 begann und bis zum 19. Februar 2019 vorgesehen war. Hierfür übernahm die Beklagte die Kosten. Auch die erste Wiederholungsprüfung am 14. Januar 2019 bestand die Klägerin nicht. Bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 21. Januar 2019 gab sie an, im Sommer 2019 nochmals eine Wiederholungsprüfung absolvieren zu können.
Die Klägerin nahm am 1. März 2019 eine Vollzeitbeschäftigung als Außenhandelskauffrau auf.
Am 16. Juli 2019 stellte die Klägerin beim Jobcenter J. auf dessen Vordruck einen Antrag auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie „bei erfolgreicher Abschlussprüfung bzw. Externenprüfung“. Das Jobcenter leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Die Klägerin kreuzte auf dem Formular an „Ich beantrage eine Weiterbildungsprämie wegen Teilnahme an der Abschlussprüfung oder Externenprüfung nach vorangegangener Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang bzw. an einer Teilqualifikation“. Dabei gab sie an, am 9. Juli 2019 erstmalig an der Prüfung teilgenommen zu haben. Die IHK bescheinigte ihr am 9. Juli 2019 die „Abschlussprüfung (2. Wh) Sommer 2019“ im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Kauffrau im Groß und Außenhandel, Fachrichtung Großhandel, bestanden zu haben.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. August 2019 ab. Die Klägerin habe am 9. Juli 2019 eigenfinanziert nochmals eine Abschlussprüfung absolviert und diese bestanden. Rechtlich handele es sich bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Umschulung stehe, um eine eigenständige erneute Förderung auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Gehe die Wiederholung der Abschlussprüfung mit einem Vorbereitungslehrgang einher, erfolge eine Förderung mit der Neuausgabe eines Bildungsgutscheines (wie hier bei der ersten Wiederholungsprüfung geschehen). Eine eigenfinanzierte Prüfung ohne vorangegangene Bildungsmaßnahme sei keine Weiterbildung in diesem Sinne. Es bestehe zwischen der Prüfung und der geförderten Maßnahmen kein kausaler Zusammenhang. Unmittelbar vor der Prüfung am 9. Juli 2019 habe die Klägerin an keiner geförderten Weiterbildung teilgenommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. September 2019 Widerspruch eingelegt. Zunächst – vor Aufnahme der Beschäftigung – sei mündlich abgesprochen worden, dass die Beklagte ein weiteres Coaching zur Vorbereitung der zweiten Wiederholungsprüfung fördern würde. Entscheidend sei, dass die Maßnahme selbst gefördert worden sei. Es sei nicht erklärlich, warum bei einer zweiten Wiederholungsprüfung, die in der Prüfungsordnung vorgesehen sei, kein Zusammenhang mit der geförderten Ausbildung gesehen werde. Sie habe die diese Prüfung nur nach der betreffenden Ausbildung absolvieren können. Einen besonderen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Prüfung fordere § 131a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) a.F. nicht. Er sei vorliegend aber sogar gegeben. Dass die Prüfung erst am 9. Juli 2019 erfolgt sei, hänge damit zusammen, dass der nächst mögliche Prüfungstermin habe abgewartet werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. Oktober 2019 Klage beim Sozialgericht (SG) M. erhoben. Vertiefend hat sie vorgetragen, dass sie am 21. Januar 2019 bei der Beklagten vorgesprochen und diese über die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung in Kenntnis gesetzt habe. In diesem Zusammenhang hätte sie darüber belehrt werden müssen, dass sie ggf. einen neuen Förderantrag stellen müsse. Der Zweck der Prämie liege in der Anreizfunktion. Diese sei auch erfüllt, wenn eine geförderte Ausbildung erst im dritten Versuch erfolgreich abgeschlossen werde.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich die Prämienzahlung nicht losgelöst von einer geförderten Maßnahme erreichen lasse. Eine eigenfinanzierte Prüfung sei nicht Teil einer geförderten Maßnahme.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die geförderte Maßnahme habe spätestens am 19. Februar 2019 geendet. Danach habe es sich nicht mehr um eine geförderte Maßnahme gehandelt. Bei der zweiten Wiederholungsprüfung fehle der direkte zeitliche Zusammenhang zwischen der Teilnahme an der geförderten Maßnahme und dem Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gelte auch, wenn die zweite Prüfung auf der vorherigen Teilnahme an der geförderten Maßnahme beruhe. Die geförderte Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen sei bereits beendet gewesen. Die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung im März 2019 stelle eine Zäsur dar. Diese Umstände führten dazu, dass der erforderliche direkte Zusammenhang zwischen der Teilnahme an der geförderten Maßnahme und dem Abschluss im Ausbildungsberuf nicht bestehe. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fehle schon ein Beratungsverschulden. Eine schriftliche Zusage einer Prämie bei Bestehen der zweiten Wiederholungsprüfung habe es nicht gegeben.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2022 zugestellte Gerichtsbescheid haben diese für die Klägerin am 20. Januar 2023 Berufung eingelegt. Die Entscheidung des SG sei fehlerhaft. Die betreffende Norm sehe nicht vor, dass die Abschlussprüfung innerhalb des Zeitraumes der Förderung stattfinden müsse. Lediglich die Ausbildung, welche zu dem Abschluss geführt habe, müsse gefördert worden sein. Ohne die geförderte Weiterbildung wäre die von der Prüfungsordnung vorgesehen zweite Wiederholung der Prüfung nicht möglich gewesen. Der Sinn und Zweck der Norm erfordere keinen direkten Zusammenhang zwischen Prüfung und geförderter Ausbildung. Es handele sich um eine Erfolgsprämie, die die Motivation erhöhen solle, eine berufliche Weiterbildung aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen. Die Klägerin habe die Ausbildung so schnell abgeschlossen, wie es nach der Prüfungsordnung bei Wiederholungsprüfungen möglich sei. Selbst wenn ein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausbildung und Prüfung gefordert würde, habe ein solcher vorgelegen. Zwischen dem Ende der geförderten Maßnahme und der erfolgreichen Abschlussprüfung hätten weniger als fünf Monate gelegen. Die Aufnahme der Beschäftigung schließe die Abschlussprämie nicht aus, sie stelle keine Zäsur dar. Anderenfalls würde dies dazu führen, dass sich Arbeitnehmer, welche an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen müssen, dem Arbeitsmarkt verschließen müssten. Dies könne nicht dem Sinn und Zweck der Norm zur Förderung möglichst vieler Abschlüsse durch Prämien entsprechen. Vor Aufnahme der Beschäftigung hätte die Beklagte die Klägerin über die Konsequenzen für die Abschlussprämie beraten müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2029 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019, ihr die beantragte Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der Gewährung einer Prämie für Zwischen- und Abschlussprüfungen gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III in Höhe von 1.500 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2022 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Abschlussprüfung am 9. Juli 2019 in Höhe von 1.500 € gegen die Beklagte.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie ist § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III in der Fassung vom 18. Dezember 2018, gültig bis zum 28. Mai 2020 (a. F.). Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 €, wenn die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2020 beginnt. Dabei muss die Maßnahme nach § 444a Abs. 2 SGB III nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.
Die Klägerin hat eine solche geförderte Weiterbildung nach § 81 SGB III absolviert. Sie hat vom 1. September 2016 bis zum 31. Juli 2018 an einer Umschulung zur Kauffrau für Groß- und Außenhandel teilgenommen. Dabei handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung, die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel vom 14. Februar 2006 drei Jahre dauert, die geforderte Mindestdauer also überschritt. Auf die tatsächliche Dauer der Weiterbildung kommt es dabei nicht an. Die Beklagte hatte die betreffende Weiterbildung/Umschulung auch mit einem Bildungsgutschein nach § 81 Abs. 4 SGB III gefördert und Leistungen für Lehrgangskosten, Fahrtkosten usw. gewährt. Hierbei handelte es sich um eine Förderung nach § 81 SGB III. Das grundsätzliche Vorliegen einer förderfähigen Weiterbildung hat auch die Beklagte anerkannt und der Klägerin dementsprechend für das Bestehen der Zwischenprüfung eine Prämie gezahlt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung einer Prämie bei Bestehen der Abschlussprüfung vor. Die Ausbildung hat zu einem Abschluss in dem Ausbildungsberuf geführt und die Klägerin hat dazu die nötige Abschlussprüfung bestanden. Eine solche Abschlussprüfung ist in § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel vorgeschrieben. Die Klägerin hat die Ausbildung mit der zweiten Wiederholungsprüfung erfolgreich abgeschlossen. Es handelt sich bei dieser Prüfung um die nach der Prüfungsordnung unter Hinweis auf § 37 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorgesehene zweite Wiederholung der Abschlussprüfung. Hierbei ist von § 131a Abs. 3 SGB III a.F. vorausgesetzte nötige Zusammenhang zwischen der geförderten Ausbildung und der Abschlussprüfung gewahrt. Das Bestehen der Abschlussprüfung, das innerhalb eines Jahres nach Ende der geförderten Weiterbildung erfolgt ist, beruht kausal auf dieser Ausbildung. Die Gewährung der Prämie setzt weder eine Förderung oder Förderbarkeit der Abschlussprüfung selbst nach § 81 SGB III noch einen noch engeren zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Prüfung voraus. Dies ergibt die Auslegung von § 131a Abs. 3 SGB III a.F., insbesondere unter Berücksichtigung des Sinns und Zweckes der Regelung als Erfolgsprämie.
Der Wortlaut von § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. ist insoweit nicht ganz eindeutig. Der Gesetzestext verlangt lediglich, dass die geförderte Weiterbildung zu einem Abschluss führt. Dies lässt einerseits die Interpretation offen, dass die geförderte Ausbildung unmittelbar und ohne zeitliche Unterbrechung zu einem Abschluss führen muss oder dass auch die Abschlussprüfung selbst noch förderbar sein muss. Auf der anderen Seite spricht die Norm aber nur von einer „geförderten […] Weiterbildung“ und nicht von einer „geförderten Abschlussprüfung“. Das spricht eher für eine Auslegung dahingehend, dass zwar die Kausalität der geförderten Ausbildung für den Abschluss gewahrt sein muss, der Abschluss jedoch nicht unmittelbar zeitlich mit der Förderung zusammenhängen muss.
Der Sinn und Zweck der Weiterbildungsförderung durch Prämien spricht für einen erfolgsbezogenen Ansatz. So wird die Prämie in den Materialien ausdrücklich als „Erfolgsprämie“ bezeichnet, deren Ziel es ist, die Motivation und das Durchhaltevermögen der Teilnehmer zu stärken; es soll die Motivation erhöht werden, eine geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen (BT-Drs. 18/8042, S. 27 zu Absatz 3). Auch das BSG betont diesen Charakter, wenn es bei der Anwendbarkeit der Vorschrift zu § 131a Abs. 3 SGB III a. F. ausführt, dass der genaue Zeitpunkt der Abschlussprüfung für die Anwendung der Vorschrift unerheblich sei; die Abschlussprüfung müsse lediglich bestanden sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – B 11 AL 2/23 – juris Rn. 8 a. E.). Für das Ziel der Arbeitsförderung, die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit durch Weiterbildung und Umschulung zu erreichen, ist entscheidend, dass der Geförderte im Ergebnis eine abgeschlossene Ausbildung erreicht hat.
Die Voraussetzungen für die gesonderte Förderung einer Prüfung bzw. Prüfungsvorbereitung auf Grundlage von § 81 SGB II und für die Gewährung einer erfolgsbezogenen Prämie auf Grundlage von § 131a Abs. 3 SGB III a.F. sind demnach nicht deckungsgleich. Es ist daher unerheblich, dass die Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach auch Wiederholungsprüfungen gesondert nach § 81 SGB III gefördert werden können und nicht mehr von der ursprünglichen Förderung der Weiterbildung umfasst sind. Die Maßnahme der Weiterbildung selbst ist zeitlich begrenzt. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III gilt als Weiterbildung die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen. Hierbei ist jedoch auch die sich noch anschließende Zeit zwischen Unterrichts- und Prüfungsende mitumfasst, wenn die Prüfung in engem zeitlichen und organisatorischen Zusammenhang mit dem Lehrgang steht (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 6/17 R – juris Rn. 19 ff.). In dieser Zeit ist ggf. z.B. auch Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) zu zahlen. Eine spätere Wiederholungsprüfung steht im Rahmen des § 81 SGB III nicht mehr in diesem engen Zusammenhang, insofern muss hier ggf. eine Förderung gesondert bewilligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R – juris Rn. 22). Dies ist z.B. bei der ersten Wiederholungsprüfung der Klägerin auch geschehen. Ob die Voraussetzungen einer Förderung auch der zweiten Wiederholungsprüfung vorlagen, ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme der Beschäftigung zweifelhaft. Dies betrifft jedoch nur die gesonderte Förderung der Prüfung (und ggf. ihrer Vorbereitung) nach § 81 SGB III und kann, wie dargestellt, nicht auf die Weiterbildungsförderung durch eine Abschlussprämie übertragen werden.
Für die Gewährung einer Abschlussprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III a.F. reicht es aus, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen der geförderten Ausbildung und der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung gewahrt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Es handelt sich um die nach der Prüfungsordnung unter Hinweis auf § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG vorgesehene zweite Wiederholung der Abschlussprüfung. Diese hat die Klägerin schnellstmöglichst absolviert. Denn sie musste nach dem Nichtbestehen einer Prüfung jedes Mal ca. ein halbes Jahr warten, bevor sie erneut zur Prüfung antreten konnte, weil die Prüfungen nur zweimal im Jahr angeboten wurden. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der geförderten Ausbildung bestanden hat, so dass der Prüfungserfolg innerhalb der zeitlichen Grenze des § 21 Abs. 3 BBiG eingetreten ist. Für eine betriebliche Berufsausbildung (nicht eine Umschulung oder Weiterbildung bei Bildungsträgern) gilt danach, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert. Hiervon ist auch eine zweite Wiederholungsprüfung umfasst, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung stattfindet (vgl. Schneider in: BeckOGK, BBiG, Stand 1. September 2024, § 21 Rn. 40). Muss ein Ausbildungsbetrieb solange die Ausbildung auf Verlangen des Auszubildenden fortsetzen, kann jedenfalls innerhalb dieser Zeitspanne von einem Jahr nach Beendigung der Ausbildung auch der Ursachenzusammenhang zwischen geförderter Ausbildung und Wiederholungsprüfung nicht wegen Zeitablaufs verneint werden. Die Klägerin hat diese Jahresfrist eingehalten, denn ihre erfolgreiche Prüfung hat sie am 9. Juli 2019 absolviert und damit vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Beendigung der Weiterbildung am 31. Juli 2018. An der insoweit noch bestehenden Kausalität zwischen der geförderten Weiterbildung/Umschulung und der Abschlussprüfung im Juli 2019 ändert auch die Aufnahme der Beschäftigung im März 2019 nichts. Die Prüfung beruht nicht auf der Berufstätigkeit, sondern stellt den Abschluss der geförderten Ausbildung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, welcher Zusammenhang zwischen einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme und einer später abgelegten Abschlussprüfung bestehen muss, damit eine Weiterbildungsprämie gewährt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. § 131a Abs. 3 SGB III a.F. ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Die darin enthaltene Regelung ist jedoch in nahezu unveränderter Form in § 87a Abs. 1 Nr. 2 SGB III überführt worden, so dass sich die Rechtsfrage auch zukünftig weiterhin stellt.