L 3 BA 25/22

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 BA 10/18
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 3 BA 25/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Der von § 91 SGG erfasste Fall der versehentlichen Klageeinreichung beim unzuständigen Gericht liegt nicht vor, wenn Streit darüber besteht, ob ein nach Klageerhebung erlassener Bescheid Gegenstand des Streitverfahrens nach § 96 SGG geworden ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2022 wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) umstritten, ob der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), seit dem 12. Mai 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung über den 11. Mai 2016 hinaus besteht.

Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts S. (HRB 1***) ist der Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1. die Durchführung von Dienst- und Bauleistungen im Waldbaubereich. Das Stammkapital der Gesellschaft von 85.000,00 DM wurde seit der Gründung der Gesellschaft von M. H. (Diplom-Forstingenieur) gehalten, dessen Schwiegersohn seit dem 20. August 2011 der am ... 1975 geborene Kläger (Diplom-Ingenieur) ist.

Im Gesellschaftsvertrag vom 26. Mai 1998 ist in § 7 - Gesellschafterversammlung - in Absatz 2 geregelt worden, dass Gesellschafterbeschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern, die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund, die Feststellung des Jahresabschlusses, über die Gewinnverwendung und die Auflösung der Gesellschaft einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Gesellschafter bedürften. Für alle übrigen Beschlüsse genüge die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 3).

„§ 12 Einziehung“ lautet wie folgt:

Ein Geschäftsanteil kann auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden, 

wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet werden,

wenn der Gläubiger eines Gesellschafters aus einem nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel eine Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft betreibt,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar macht; ein solcher wichtiger Grund liegt stets dann vor, wenn ein Gesellschafter trotz vorheriger schriftlicher Abmachung erneut seine gesellschaftlichen Pflichten verletzt,

wenn dies sonst in diesem Vertrag bestimmt ist.

Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der übrigen Gesellschafter; der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht.

Anstelle der Einziehung kann der betroffene Gesellschafter verpflichtet werden, den Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder eine von der Gesellschaft benannte Person abzutreten.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 17. Mai 2010 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem Folgetag zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH berufen und gleichzeitig M. H. Einzelprokura erteilt, die nach den Eintragungen im Handelsregister die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken umfasst. Auch der Ehefrau von M. H., C. H., war Einzelprokura erteilt worden.

Mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 31. Mai 2011 übertrug M. H. dem Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 4.250,00 DM, d.h. fünf Prozent des Stammkapitals, zu einem Kaufpreis von 2.173,00 €. In § 4 des Vertrages ist eine Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung getroffen worden, nach der die Gesellschafter der GmbH die ihnen zustehenden Stimmrechte nur abgestimmt, d.h. nur einstimmig, auszuüben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten notariellen Vertrages wird auf Blatt 30 bis 35 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Ausweislich des zum 1. Juni 2011 auf unbestimmte Zeit (§ 5 Abs. 1) geschlossenen Geschäftsführervertrages ist für den Kläger eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine monatliche Bruttovergütung i.H.v. 4.000,00 € monatlich mit einer jährlichen Anpassung entsprechend des Erfolgs der Gesellschaft und der Lebenshaltungskosten (§ 2 Abs. 1 und 4), eine Fortzahlung der Vergütung bei Krankheit und Urlaub (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) sowie ein nur vom Kläger ausübbares ordentliches Kündigungsrecht (§ 5 Abs. 2) vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführervertrages wird auf Blatt 39 bis 40 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Auf den vom Kläger am 1. Juli 2011 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Feststellung, dass er seit dem 1. Juni 2011 bei der Beigeladenen zu 1. nicht abhängig beschäftigt sei und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, stellte die Beklagte mit gleichlautenden an den Kläger und die Beigeladene zu 1. adressierten Bescheiden vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. August 2012 die Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1. Juni 2011 fest. Auf die vom Kläger gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Klage hob das Sozialgericht Dessau-Roßlau diesen Bescheid mit Urteil vom 3. Dezember 2015 auf (Az.: S 12 R 478/12). Die Beklagte legte hiergegen am 27. Januar 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung ein (L 3 R 37/16/ L 3 BA 1/18).

Am 12. Mai 2016 änderten die Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer notariellen Beurkundung § 7 - Gesellschafterversammlung - des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass Abs. 2 wie folgt gefasst werde:

„(2) a) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

b) Solange Richard Vogel Gesellschafter der Gesellschaft ist, bedarf darüber hinaus jeder Gesellschafterbeschluss, auch wenn dessen Erfordernis an anderer Stelle im Gesellschaftsvertrag geregelt ist oder sich aus dem Gesetz ergibt, unabhängig vom notwendigen Mehrheitserfordernis, zur Wirksamkeit auch der Zustimmung von Richard Vogel; dies gilt soweit gesetzlich zulässig auch für ihn betreffende Beschlüsse. Ausgenommen hiervon ist jedoch die Einziehung seines Gesellschaftsanteils gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages.

c) die Regelung der vorstehenden lit.b) gilt nur so lange, wie M. H. Gesellschafter der Gesellschaft ist.“

Ferner wurde Ziff. (1) § 10 - Verfügungen über Gesellschaftsanteile - aufgehoben und neu gefasst. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 230 bis 232 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Am 1. Juni 2016 wurde im Handelsregister veröffentlicht, dass die Gesellschafterversammlung vom 12. Mai 2016 die Änderung der §§ 7 und 10 der Satzung beschlossen habe.

Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren (L 3 R 37/16/ L 3 BA 1/18) eine Fotokopie der vorgenannten notariellen Urkunde vorgelegt hatte, teilte ihm der Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 10. November 2016 mit, dass die am 12. Mai 2016 geänderten Rechtsverhältnisse nicht zwingend Gegenstand des Antragsverfahrens seien, über das im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden sei. Es werde um Prüfung gebeten, ob gegebenenfalls die geänderten Rechtsverhältnisse zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahrens gemacht werden sollten und die vorliegende Klage zurückgenommen werde.

Daraufhin beantragte der Kläger am 11. Januar 2017 erneut die Feststellung bei der Beklagten, dass er in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. nicht abhängig beschäftigt sei und nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege. Mit Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung über den 11. Mai 2016 hinaus bestehe. Es überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund des Kapitaleinsatzes i.H.v. fünf Prozent des Gesamtkapitals und des daraus resultierenden Stimmrechtsanteils sei es dem Kläger nicht möglich, die Geschicke des Betriebes maßgeblich zu beeinflussen. Trotz des eingeräumten Vetorechts bezüglich einer Vielzahl von Beschlüssen verfüge er nicht über eine umfassende Sperrminorität. Denn vom Vetorecht ausgenommen sei die Einziehung des Geschäftsanteils gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages. Der Bescheid vom 23. März 2017 enthält die Rechtsmittelbelehrung, gegen diesen Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017 verweist auf das Recht, innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erheben zu können.

Am 14. August 2017 ist der an das „Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Geschäftsstelle des 3. Senats, Postfach 10 02 57, 0641 Halle“ gerichtete - per Telefax übersandte - Schriftsatz in dem Rechtsstreit R. V../.Deutsche Rentenversicherung Bund - L 3 R 37/16 - des aus dem Rubrum ersichtlichen Prozessbevollmächtigten eingegangen, in dem der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017 „zur Kenntnis“ übersandt worden sind. Weiter ist ausgeführt:

„Es wird davon ausgegangen, dass diese zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG werden. Die Beklagte hat mit dem ursprünglichen Bescheid eine Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers seit dem 01. Juni 2011 getroffen. Mithin ist eine laufende Tätigkeit beurteilt und deren Beurteilung streitig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist der Tag der mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz, sodass entsprechend Änderungen in den Tatsachen und damit der Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Hierzu zwingt schon § 48 Abs. 1 SGB X. Sollte das Gericht hier tatsächlich eine andere Auffassung vertreten, ist dieser Schriftsatz als Klage zu werten, die mit folgenden Anträgen erhoben wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger auch seit dem 12. Mai 2016 nicht abhängig beschäftigt ist und somit nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

[…]

Hingewiesen wird auf § 91 SGG. Danach ist die Frist für die Erhebung der Klage gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsulatsbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemanns Amt im Ausland eingegangen ist. Entsprechend wird gebeten die Klageschrift gemäß § 91 Abs. 2 SGG unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.“

Nachdem der vorgenannte Schriftsatz dem Berichterstatter beim 3. Senat des LSG Sachsen-Anhalt am 21. August 2017 vorgelegt worden ist, hat dieser an dem selben Tag mit Telefaxschreiben bei dem Prozessbevollmächtigten angefragt, ob der Schriftsatz vom 14. August 2017 „an das insoweit ausschließlich zuständige Sozialgericht Dessau-Roßlau weitergeleitet werden soll“. Mit dem beim 3. Senat des LSG Sachsen-Anhalt per Telefax am 31. August 2017 eingegangenen Schriftsatz unter diesem Datum hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, es sei „nochmals mitzuteilen“, dass der Gesamtsachverhalt bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten Tatsacheninstanz bewertet werden müsse. Damit sei die aktuelle Bescheidung Gegenstand des laufenden Verfahrens. Sei „das Gericht - begründet - anderer Auffassung, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Verweisung an das dann zuständige Sozialgericht, dies ergibt sich notwendig aus § 91 Abs. 2 SGG“.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 8. März 2018 hob der erkennende Senat das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Dezember 2015 auf und wies die Klage rechtskräftig ab (L 3 R 37/16/ L 3 BA 1/18).

Gegenstand des Berufungsverfahrens sei der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Klägers in seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beigeladene zu 1. über den 31. Mai 2011 hinaus. Eine Zäsur bilde nachfolgend das von dem Kläger für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse ab dem 12. Mai 2016 eingeleitete Statusfeststellungsverfahren. Die vom Kläger gewünschte Zusammenfassung mehrerer Statusfeststellungsverfahren sei nicht möglich. Denn jede abweichende Statusfeststellung für eine anderen Maßstäben folgende Tätigkeit setze ein Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV voraus. Das ergebe sich bereits aus dem in § 7a Abs. 3 bis 7 SGB IV vorgegebenen Ablauf, den der Senat nicht durch eine eigene Bearbeitung des Verwaltungsverfahrens zu ersetzen habe. Die hier erfolgte Entscheidung der Beklagten über die Sozialversicherungspflicht des Klägers über den 11. Mai 2016 hinaus mit Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 sei nicht zum zulässigen Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Insbesondere lägen die Voraussetzungen nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor. Ein neues Statusfeststellungsverfahren stelle nicht dasselbe Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Auch der Kläger selbst mache eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend. Schließlich dürfe der Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 nicht bereits in Bestandskraft erwachsen sein, um Grundlage einer inhaltlichen Prüfung des Senats sein zu können. Dies setze nach § 90 SGG zur Wahrung der Klagefrist den Eingang bei dem zuständigen Gericht voraus. Eine fristwahrende Einlegung bei einem anderen Gericht nach § 91 Abs. 1 SGG erfordere, dass diesem unbedingt und unmissverständlich mitgeteilt werde, dass die Klageerhebung bei dem zuständigen Gericht gewollt sei (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH]), Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05 -, juris, Rn. 14). Bei einer von einer Bewertung des Berichterstatters oder des Senats abhängig gemachten Klage lägen die Voraussetzungen einer Weiterleitung an ein anderes Gericht nicht vor.

Zur Begründung der das Urteil des Sozialgerichts aufhebenden und die Klage abweisenden Entscheidung in der Sache führte der Senat aus, der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 geschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag enthalte mehrere Regelungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen (feste, monatlich gezahlte Vergütung in gleichbleibender Höhe; Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub). Dass der Kläger vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) befreit sei, spreche nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Zudem verfüge der Kläger mit einem Geschäftsanteil von fünf Prozent am Stammkapital weder über eine für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erforderliche Mehrheit noch über eine sogenannte Sperrminorität. Auch durch die notariell beurkundete Stimmrechtsbindungsvereinbarung sei ihm nicht die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verliehen worden, ihm nicht genehme Weisungen durch die Gesellschafterversammlung abzuwenden. Denn ausweislich § 7 des Gesellschaftsvertrages in der über den 31. Mai 2011 hinaus geltenden Fassung würden Gesellschafterbeschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit und in bestimmten Fällen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Gesellschafter gefasst. Im Hinblick auf diese Abstimmungsmodalitäten habe der Kläger ihm nicht genehme Entscheidungen nicht verhindern können. Der Verstoß gegen eine Stimmbindungsvereinbarung lasse die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich unberührt und berechtige regelmäßig nicht zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses. Denn Stimmrechtsbindungsvereinbarungen stellten rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar. Nach der Rechtsprechung des BGH führten solche außerhalb des Gesellschaftsvertrages auf Dauer eingegangenen schuldrechtlichen Abstimmungsverpflichtungen unter wechselseitiger Beteiligung aller Gesellschafter an der Stimmbindungsvereinbarung regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, da mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Auch wenn diese auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden seien, seien sie gemäß § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit ordentlich kündbar.

Nachdem dem Kläger das Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 2018 am 19. März 2018 zugestellt worden war, hat er am 17. April 2018 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau auf seinen an das LSG Sachsen-Anhalt gerichteten Schriftsatz vom 14. August 2017 Bezug genommen und ausgeführt, fristwahrend Klage erhoben zu haben. Gleichzeitig hat er an seiner Auffassung festgehalten, dass das LSG - anders als es das BSG vorgebe (Hinweis auf Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -) - eine Zäsur gesehen und die Entscheidung auf den „Vorsachverhalt“ beschränkt habe. Gleichwohl sei keine Weiterleitung an das Sozialgericht erfolgt, weshalb der Schriftsatz vom 14. August 2018 „nochmals direkt an das Sozialgericht“ übersandt werde. Es werde auf § 91 SGG verwiesen. „Vorsorglich erfolgt die Klageerhebung bei gleichzeitigem Antrag auf […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG.“ Äußerst hilfsweise sei dieser Schriftsatz als Antrag auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 gemäß §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zu werten.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2022 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 25. Mai 2016, dem Zeitpunkt der Publizität der Satzungsänderung, nicht abhängig beschäftigt sei und somit nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die erst am 17. April 2018 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangene Klage sei zulässig. Nach § 91 Abs. 1 SGG gelte die Frist für die Erhebung der Klage auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingegangen sei. Nach Absatz 2 sei die Klageschrift unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben. In dem schwebenden Verfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt als einer inländischen Behörde habe der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 2017 den angegriffenen Bescheid vom 23. März 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017 dorthin übersandt und die Auffassung vertreten, diese seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Auch nach der Nachfrage des LSG mit Schreiben vom 21. August 2017 habe der Kläger seine Auffassung zu der Einbeziehung nach § 96 SGG bestätigt und um Verweisung an das zuständige Sozialgericht gebeten. Dies sei nach einem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2017 offenkundig anschließend aus den Augen verloren worden. Durch das Schreiben vom 14. August 2017 sei die Klagefrist gewahrt. In der Sache sei die Klage im Hinblick auf die Vorgaben des BSG in den Entscheidungen vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - und vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R - begründet. Dadurch, dass die Zustimmung des Klägers auch für ihn betreffende Beschlüsse erforderlich sei, werde aus Sicht der Kammer sein keinerlei Weisungen unterworfenes Verhalten bestätigt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. September 2022 zugestellte Urteil am 14. Oktober 2022 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Über die Zulässigkeit der Klage möge das LSG in eigener Zuständigkeit entscheiden. In der Sache überzeuge das erstinstanzliche Urteil jedenfalls nicht. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers sei nur dann unternehmerisch, wenn er auf alle wesentlichen Grundlagengeschäfte Einfluss nehmen könne. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände sei nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar sei, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt sei. Daran fehle es hier. Der Kläger verfüge zwar gemäß § 7 Abs. 2b Gesellschaftsvertrag über eine Sperrminorität. Diese sei jedoch nicht umfassend. Die Einziehung seines Geschäftsanteils gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages sei hiervon ausdrücklich ausgenommen. Die in § 12 Gesellschaftsvertrag formulierten Einziehungsgründe gingen über einen wichtigen Grund hinaus. Nur die Gefahr der Geschäftsanteilseinziehung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 1c Gesellschaftsvertrag treffe alle Gesellschafter, da es sich um zwingendes, nicht disponibles Recht handle. Bei Vorliegen der übrigen in § 12 Gesellschaftsvertrag genannten Gründe verfüge der Kläger nicht über eine Rechtsmacht zur Verhinderung der Einziehung seines Geschäftsanteils.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2022 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2022 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Einigkeit bestehe, dass eine echte Sperrminorität vorliegen müsse. Über diese verfüge er. Jeder in § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages benannte Grund bilde einen wichtigen Grund. Eine den Anforderungen der Beklagten genügende Sperrminorität sei nach den gesetzlichen Regelungen nicht realisierbar.

Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und keine eigenen Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des anhängigen und des erledigten Berufungsverfahrens L 3 R 37/16/ L 3 BA 1/18 und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 25. Mai 2016 nicht abhängig beschäftigt sei und somit nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliege.

Denn der Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 ist bestandskräftig geworden.

Er ist nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Urteils des erkennenden Senats vom 8. März 2018 in dem Verfahren L 3 R 37/16/ L 3 BA 1/18 gewesen. Der Senat hat den vorgenannten Bescheid weder nach § 96 SGG noch im Rahmen einer Klageänderung gemäß § 99 SGG in das Berufungsverfahren einbezogen. Selbst wenn der vorgenannte Bescheid in das Berufungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre, wäre die Klage erst Recht unzulässig, da dann die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 8. März 2018 einer Entscheidung über denselben Sachverhalt gegenüberstünde. Diese Rechtskraft ist durch den mit Schriftsatz vom 17. April 2018 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau „höchst vorsorglich“ gestellten und von der Beklagten noch nicht beschiedenen Antrag nach § 44 SGB X (noch) nicht durchbrochen (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2023 - B 2 U 13/21 R -, juris, Rn. 19).

Der Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 ist nicht fristgemäß mit der Klage angefochten worden. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat - wie hier - ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Da der Widerspruchsbescheid an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einfachem Brief am 14. Juli 2017 abgesandt worden ist, ist der Zugang gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, d.h. am 17. Juli 2017, zu unterstellen. Ausweislich des Stempels auf der aktenkundigen Fotokopie des Widerspruchsbescheides ist als „Frist“ der 14. August 2017 notiert. Mit dem am 14. August 2017 beim LSG Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz von diesem Tag ist die Klagefrist nicht gewahrt worden. Denn der vorgenannte Schriftsatz ist nicht als gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 SGG bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit eingegangene Klage anzusehen. Das örtlich und sachlich zuständige Gericht für die Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017 gemäß § 90 SGG ist das Sozialgericht Dessau-Roßlau gewesen. Hierauf ist der Kläger auch mit der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Hier war der - rechtskundig vertretene - Kläger der Auffassung, dass der Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 Gegenstand des beim LSG Sachsen-Anhalt anhängigen Berufungsverfahrens L 3 R 37/16 geworden und eine gesonderte Klageerhebung nicht erforderlich sei. Nur unter der Bedingung, dass das Gericht, d.h. das LSG Sachsen-Anhalt, eine andere Auffassung vertrete, sei dieser Schriftsatz als Klage zu werten. Die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Möglichkeit, durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 2022 - B 1 KR 35/21 B -, juris, Rn. 9 f.), dass mit dem Schriftsatz vom 14. August 2017 Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 erhoben werden sollte, ist nachfolgend durch den Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2017 als Reaktion auf die Anfrage des damaligen Berichterstatters, ob der Schriftsatz vom 14. August 2017 an das insoweit ausschließlich zuständige Sozialgericht Dessau-Roßlau weitergeleitet werden solle, nicht genutzt worden. Vielmehr ist in dem Schriftsatz vom 31. August 2017 an der klägerischen Rechtsauffassung festgehalten worden, dass der Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und damit die Einleitung eines Klageverfahrens bei dem zuständigen Sozialgericht nicht erforderlich sei. Der von § 91 SGG erfasste Fall der versehentlichen Klageeinreichung beim unzuständigen Gericht lag gerade nicht vor.

Erstmals in dem am 17. April 2018 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Schriftsatz kann eine wirksame Klageerhebung gegen den Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 gesehen werden. Hier wird u.a. ausgeführt, dass nunmehr vorsorglich die Klageerhebung bei gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG erfolge. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist trotz der Formulierung „vorsorglich“ insoweit von einer unbedingten und damit wirksamen Klageerhebung auszugehen.

Die erstmals am 17. April 2018 beim zuständigen Gericht erhobene Klage ist nicht fristgemäß eingelegt worden, da die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs.1 S. 1, Abs. 2 SGG nicht eingehalten worden ist. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist vom Sozialgericht nicht gewährt worden. Vielmehr ist das Sozialgericht von einer fristgemäßen Klageerhebung ausgegangen, die nach Auffassung des Senats - wie oben dargelegt - nicht vorliegt.

Im Berufungsverfahren kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Kein Verschulden liegt vor, wenn der Prozessbeteiligte diejenige Sorgfalt gewahrt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage, § 67 Rn. 3 m.w.N.). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 73 Abs. 6 S. 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Hier wurde bereits aufgrund des gerichtlichen Schreibens des Berichterstatters in dem Berufungsverfahren L 3 R 37/16/ L 3 BA 1/18 vom 10. November 2016 deutlich, dass die am 12. Mai 2016 geänderten Rechtsverhältnisse in das seinerzeit anhängige Berufungsverfahren nicht einbezogen werden würden. Dem folgend beantragte der Kläger am 11. Januar 2017 mit Blick auf die tatsächlichen Änderungen erneut die Statusfeststellung bei der Beklagten zu seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer. Als weitere Konsequenz wurde der dann von der Beklagten erlassene Bescheid vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2017 nicht Gegenstand des damaligen Berufungsverfahrens. Insoweit wurde der Kläger auch von der Beklagten in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 auf die beim Sozialgericht Dessau-Roßlau zu erhebende Klagemöglichkeit verwiesen. Dementsprechend wurde der Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben des Senats vom 21. August 2017 um Mitteilung gebeten, ob der Schriftsatz vom 14. August 2017 an das insoweit allein zuständige Sozialgericht Dessau-Roßlau weitergeleitet werden solle. Spätestens mit Kenntnis dieser Nachfrage war offenkundig, dass das LSG Sachsen-Anhalt die Auffassung des Klägers nicht teilte, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden war. Somit hätte unverzüglich Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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