1. Klageanträge sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auszulegen. Bei einer unvertretenen Klägerin kann nicht auf eine Rücknahme bezüglich des Merkzeichens G geschlossen werden, wenn sie erklärt, dass sie das Merkzeichen B begehrt. 2. Sofern das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung beantragt wird, muss sich diese auf die Orientierungsfähigkeit auswirken. Die Diagnose einer psychischen Erkrankung mit ausgeprägter wahnhafter Störung genügt nicht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des - ab 8. Mai 2020 zuerkannten - Grades der Behinderung (GdB) von 60 rückwirkend mindestens ab 1. Januar 2019 sowie der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) streitig.
Die am ... 1958 geborene Klägerin bezieht seit 1. September 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Beklagte stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 11. April 2013 einen GdB von 30 ab 24. Oktober 2012 fest (psychische Beeinträchtigung, Ohrgeräusche, Wirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom).
Am 8. Mai 2020 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ab Antragstellung insbesondere wegen eines Mamma-Karzinoms bei einem Zustand nach brusterhaltener Therapie und die Feststellung der Merkzeichen G und B. Dem Antrag beigefügt war der Entlassungsbericht der M. Klinik K. vom 30. April 2020 über die Anschlussheilbehandlung der Klägerin vom 30. März bis zum 23. April 2020.
Der Beklagte holte Befundscheine von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H. vom 18. Mai 2020, von der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) Dr. H. vom 19. Mai 2020 und von der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. vom 16. Juni 2020 ein. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes vom 19. August 2020 stellte er mit Bescheid vom 26. August 2020 einen GdB von 60 ab 8. Mai 2020 fest und lehnte die Feststellung der Merkzeichen G und B ab. Er stützte seine Entscheidung auf die Funktionsbeeinträchtigungen Brusterkrankung rechts in Heilungsbewährung (Einzel-GdB 50), psychische Beeinträchtigung, Ohrgeräusche (Einzel-GdB 30), Wirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom (Einzel-GdB 10).
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin wiederholt die Merkzeichen G und B geltend. Sie trug vor, ihre inneren Leiden (Blasenschwäche und Neigung zu Koliken der Niere und Blase), die Störungen der Orientierungsfähigkeit an fremden Orten und auch ihre Ängste seien nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte holte weitere Befundscheine von dem Facharzt für Augenheilkunde M. vom 14. November 2020 und von Dipl.-Med. H. von Dezember 2020 ein.
Der Beklagte holte eine weitere gutachterliche Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes vom 3. Februar 2021 ein. Am 8. Februar 2021 machte die Klägerin geltend, dass es ihr schon im Jahr 2018 schlecht gegangen sei und der GdB wenigstens auf den 1. Januar 2019 zurückzudatieren sei.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die bei ihr vorliegenden Behinderungen bedingten einen GdB von 60. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen G und B lägen nicht vor. Über den Antrag auf rückwirkende Anerkennung des GdB werde gesondert entschieden.
Die Klägerin stellte am 16. März 2021 einen weiteren Antrag auf Neufeststellung von Behinderungen rückwirkend ab 1. Januar 2016 (u.a. manchmal Schwindelanfälle) und machte das Merkzeichen B unter Verweis auf Ängste und Unsicherheit geltend.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 hat die Klägerin am 12. März 2021 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat unter Beifügung diverser medizinischer Unterlagen ihre Krankheitsgeschichte seit 2018 dargelegt. Eine „psychische Beeinträchtigung“ bzw. „wahnhafte Symptomatik“ sei seit dem Jahr 2018 nicht mehr aufgetreten. Allerdings liege eine leichte bis mittelgradige Depression vor. Ferner hat sie darauf hingewiesen, bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln Hilfe beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt sowie bei Orientierungsstörungen zu benötigen. Sie sei bei Zugfahrten zur C. nach B. auf die Begleitung von Familienangehörigen angewiesen - wie bereits im Dezember 2019 und Januar 2020. Zur Kur würde sie nicht noch einmal alleine fahren. Außerdem benötige sie wegen des Brustkrebses Begleitung außerhalb des heimischen Umfeldes.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts vom 20. Oktober 2021 hat die Klägerin am 23. Dezember 2021 mitgeteilt, „eine rückwirkende Bewilligung des Grades der Behinderung, eine Änderung des Behindertenausweises mindestens ab 1.01.2019, eine Neuausstellung des Behindertenausweises nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO“ zu beantragen. Der Behindertenpauschbetrag müsse wenigstens ab 2019 berücksichtigt werden. Auf die weitere Nachfrage des Sozialgerichts vom 28. Dezember 2021 hat die Klägerin am 26. Januar 2022 um Zuteilung des Merkzeichens B gebeten. Bei den Dauerdiagnosen falle die „Psychose“ heraus.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2022 die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 26. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2021 die rückwirkende Feststellung (mindestens ab 1. Januar 2019) des GdB von 60 begehre, sei die Klage unzulässig. Es liege diesbezüglich keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vor. Vielmehr habe der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid mitgeteilt, dass über den Antrag auf rückwirkende Anerkennung des GdB gesondert entschieden werde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Für einen Anspruch auf „Änderung der Dauerdiagnosen“ mangele es bereits an einer Rechtsgrundlage. Ebenso erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich B. Vielmehr werde aus der Einlassung der Klägerin deutlich, dass gerade keine regelmäßige fremde Hilfe notwendig sei und die Unsicherheiten keine Orientierungsstörungen im Sinne von Teil D Nr. 2 b der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) seien.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 9. Juli 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. August 2022 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, der GdB von 60 sei bereits ab 1. Januar 2009 festzustellen. Sämtliche Beschwerden hätten schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch werde kraft Gesetzes, also bereits bei Eintritt der Behinderung, und nicht erst mit der Feststellung durch den Beklagten erworben. Die seelische Erkrankung und Depression begründeten zur Zeit mindestens noch einen GdB von 40. Sie benötige Hilfe bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Merkzeichen B stehe ihr aufgrund der leichten Schwerhörigkeit, der Osteoporose und der Orientierungsschwierigkeiten in ungewohnter Umgebung zu. Die Klägerin hat diverse medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Juli 2022 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den GdB von 60 rückwirkend mindestens ab 1. Januar 2019 und die Merkzeichen G und B festzustellen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich am 3. September 2024 und die Klägerin hat sich am 6. November 2024 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 154 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
I.
Die Berufung ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG) und auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).
II.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1.
Streitgegenstand sind noch die rückwirkende Feststellung eines GdB von 60 mindestens ab 1. Januar 2019 sowie die Feststellung der Merkzeichen G und B.
Das Sozialgericht hat in unzutreffender Weise nicht über das Merkzeichen G entschieden. Nach Auffassung des Senats hat sich das Begehren der Klägerin unter Beachtung des Grundsatzes der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen nicht nur auf das Merkzeichen B, sondern auch auf das Merkzeichen G bezogen.
Zwar hat die Klägerin auf die mehrfachen Nachfragen des Sozialgerichts am 26. Januar 2022 mitgeteilt, dass sie um Zuteilung des Merkzeichens B bitte. Das Sozialgericht hat die nicht rechtskundig vertretene Klägerin jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass Voraussetzung für die Anerkennung des Merkzeichens B das Vorliegen des Merkzeichens G ist. Dafür, dass die Klägerin die umfassend gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage im Hinblick auf das Merkzeichen G habe zurücknehmen wollen, gibt es keine Anhaltspunkte.
2.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 60 rückwirkend bereits ab 1. Januar 2019. Insoweit ist die Klage unzulässig. Zur Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2022, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
3.
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Feststellung der Merkzeichens G und B.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B ist § 152 Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Hiernach treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.
a.
Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G liegen bei der Klägerin nicht vor. Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
In Teil D Nr. 1 d der VMG sind Regelfälle normiert, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind. Die dort angegebenen Regelbeispiele liegen jedoch nicht vor, denn bei der Klägerin bestehen weder sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Auch sind keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 vorhanden, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Ausweislich des Entlassungsberichts der MEDIAN Klinik K. vom 30. April 2020 sind die unteren Extremitäten aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Eine Wurzelreizsymptomatik wurde verneint und körperliche Aktivitäten wie Spaziergänge als wichtig angesehen.
Auch Beeinträchtigungen durch innere Leiden mit Auswirkung auf die Bewegungsfähigkeit liegen nicht vor. Herzschäden oder Lungenfunktionseinschränkungen sind nicht dokumentiert. Die in der Widerspruchsbegründung vom 20. Oktober 2020 aufgezeigten plötzlich auftretenden Koliken der Niere und Blase begründen keinen lang anhaltenden Zustand. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sind die Koliken verbunden mit kurzen Schmerzen, manchmal über mehrere Tage bis zu ca. 2 Wochen andauernd.
Die Klägerin leidet auch nicht an hirnorganischen Anfälle (Teil D Nr. 1 e VMG), die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen.
Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Teil D Nr. 1 f VMG sind nicht erfüllt. Es liegen keine Störungen der Orientierungsfähigkeit infolge von Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung vor, aus denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit resultiert.
Eine Seh- oder Hörbehinderung im erheblichen Umfang liegt bei der Klägerin nicht vor. Der Facharzt für Augenheilkunde M. hat in dem Befundschein vom 14. November 2020 einen Visus mit Korrektur rechts von 0,8 und links von 1,0 angegeben. Für eine erhebliche Hörminderung aufgrund der von der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. H. in dem Befundschein vom 19. Mai 2020 und in den Arztbriefen vom 25. November 2021 und 13. August 2024 angegebenen hörgeräteindizierten Schallempfindungs- bzw. Hochtonschwerhörigkeit beidseits bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Klägerin weiterhin keine Versorgung mit einem Hörgerät beidseits wünscht. Ferner ist eine Orientierungsstörung wegen Tinnitus und HWS-Beschwerden nicht nachgewiesen. Bezüglich Schwindel und Taumel hat Dr. H. eine akute Labyrinthitis und einen Labyrinthausfall ausschließen können. In dem Entlassungsbericht der M. Klinik K. vom 30. April 2020 wurde zwar mitgeteilt, dass die Klägerin über rezidivierenden Schwindel geklagt habe. Die Kreislaufparameter sind aber unauffällig gewesen. Es bestehen für den Senat keine Hinweise auf einen dauerhaften Schwindel, der sich auf die Gehfähigkeit auswirkt. Im Übrigen hat die Klägerin in dem Neufeststellungsantrag vom 16. März 2021 selbst „manchmal“ auftretende Schwindelanfälle angegeben.
Bezüglich der psychischen Erkrankung der Klägerin fehlt der Nachweis, dass daraus Störungen der Orientierungsfähigkeit resultieren. Dr. H. hat den Verdacht auf ein psychosomatisches Syndrom geäußert. Ausweislich des Befundscheins des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H. vom 16. Dezember 2020 besteht vordergründig eine psychische Erkrankung mit ausgeprägter wahnhafter Störung. Auch wenn die Klägerin deswegen an Depressionen und Ängsten leidet. Eine erhebliche Orientierungsstörung ist jedoch nicht nachgewiesen. Zudem hat die Klägerin in der Klageschrift selbst angegeben, gegen die Depression neben der Einnahme eines pflanzlichen Präparats sich im Freien zu bewegen, Fahrrad zu fahren oder spazieren zu gehen.
b.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B liegen auch nicht vor. Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Nach Teil D Nr. 2 c VMG ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung anzunehmen, wenn auch die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung liegt, wie zum Merkzeichen G ausgeführt, bei der Klägerin nicht vor (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 2016, L 7 SB 46/14, juris [58], BSG, Urteil vom 13. Juli 1988, 9/9a RVs 14/87, juris [10]).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.