1. Fließt einem Leistungsberechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R).
2. Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadträtin ist insgesamt im Monat des Zuflusses (hier: quartalsweise Fälligkeit nach der kommunalen Satzung) als Einkommen anzurechnen. Die Bereinigung hat mit den Freibeträgen für diesen Monat zu erfolgen (§ 11b Abs 2 Satz 3 SGB II in der Fassung bis 30.06.2023).
3. Treffen Aufwandsentschädigung und Einnahmen aus einem Mini-Job in einem Monat zusammen, ist der erhöhte Freibetrag (hier: 200 �) abzusetzen (Anschluss an BSG, Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 61/13 R).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Oktober 2013 sowie die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 streitig.
Die 1957 geborene Klägerin beantragte am 19. Juni 2012 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 beantragte sie zudem den Umzug von ihrem Eigenheim in eine neue Wohnung, da dieses zwangsversteigert worden sei. Nach dem Mietvertrag vom 22. August 2012 fielen für die 4-Zimmerwohnung in der B. in Q. ab September 2012 Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) i.H.v. insgesamt 440 €/Monat an (Kaltmiete: 300 €/Monat, Betriebskosten: 70 €/Monat, Heizkosten: 70 €/Monat).
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 die Leistungsgewährung für Juni und Juli 2012 aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit ab. In einer persönlichen Vorsprache am gleichen Tag teilte die Klägerin mit, dass sie quartalsweise Sitzungsgelder aus ihrer Tätigkeit als Stadträtin erhalte.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum von August 2012 bis Januar 2013. Er berücksichtigte die tatsächlichen KdUH ab September 2012 und rechnete als Einkommen zugeflossene Steuererstattungen im September und Oktober 2012 an.
Hiergegen erhob die Klägerin am 7. November 2012 Widerspruch. Mit dem Änderungsbescheid vom 25. Januar 2013 gewährte der Beklagte höhere Leistungen für September 2012 (geänderte Einkommensbereinigung), Oktober 2012 (keine Einkommensanrechnung) und Januar 2013 (höherer Regelbedarf). Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage.
Bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) i.H.v. 370 €/Monat unangemessen hoch seien. Der angemessene Betrag liege nach der Unterkunftskostenrichtlinie bei 269,50 €/Monat. Die Klägerin habe bis 28. Februar 2013 Gelegenheit, die Kosten zu senken. Nach Ablauf der Frist würde nur noch der angemessene Höchstbetrag berücksichtigt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2013 Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2013 i.H.v. 822 €/Monat. Hierbei erfolgte keine Einkommensanrechnung. Mit dem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2013 bewilligte der Beklagte ab März 2013 Leistungen i.H.v. 721,50 €. Er setzte dabei die Kostensenkungsaufforderung um und berücksichtigte die KdU nur noch i.H.v. 269,50 €/Monat (zzgl. Heizkosten i.H.v. 70 €/Monat). Gegen beide Bescheide legte die Klägerin keinen Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer teilweisen Aufhebung und Erstattung für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 i.H.v. insgesamt 585 € an. Sie habe in diesen Monaten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Stadtrat erhalten. Diese teilte hierzu im Schreiben vom 23. Juli 2013 mit, dass die Einkünfte bekannt gewesen seien. Für die quartalsweise Auszahlung der Aufwandsentschädigung könne sie nichts. Die monatlichen Freibeträge für ehrenamtlich Tätige seien gegenzurechnen.
Der Beklagte hob die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 13. August 2013 für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 teilweise auf und machte eine Erstattung i.H.v. insgesamt 585 € geltend. Aufgrund des Zuflusses der Aufwandsentschädigung ergäbe sich in diesen Monaten ein geringerer Leistungsanspruch. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und die Erstattung auf § 50 SGB X. Zudem werde der Betrag ab Oktober 2013 mit den monatlich zu zahlenden Leistungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aufgerechnet (30 % des Regelbedarfs).
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch vom 12. September 2013, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 zurückwies.
Für den Folgezeitraum ab August 2013 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2013 und Änderungsbescheid vom 1. August 2013 vorläufige Leistungen bis Januar 2014 in unterschiedlicher Höhe:
August 2013 547,50 €
September 2013 721,50 €
Oktober 2013 721,50 €
November 2013 721,50 €
Dezember 2013 534,50 €
Januar 2014 721,50 €
Er berücksichtigte dabei die abgesenkten Unterkunftskosten i.H.v. 269,50 €/Monat und die voraussichtlichen Einkünfte aus der Tätigkeit als Stadträtin. Einnahmen aus der von der Klägerin mitgeteilten Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit als Stadtführerin waren nicht eingerechnet.
Mit Änderungsbescheid vom 25. September 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen i.H.v. 677,50 €/Monat für Oktober und November 2013 sowie Januar 2014 und i.H.v. 390,50 € für Dezember 2013. Die Klägerin habe ein Einkommen i.H.v. „ca. 157 €/Monat“ aus der geringfügigen Tätigkeit mitgeteilt, das für die vorläufige Berechnung ab Oktober 2013 berücksichtigt werde.
Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für Dezember 2013 i.H.v. 519,50 € und für Januar 2014 i.H.v. 556,50 €. Im Begründungstext teilte er mit, dass der Bescheid vorläufig ergehe und nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Leistungsanspruch überprüft werde.
Mit Bescheid vom 19. März 2014 entschied der Beklagte hinsichtlich der Monate August und September 2013 sowie Dezember 2013 und Januar 2014 endgültig über den Leistungsanspruch und hob die Leistungsbewilligungen für Oktober und November 2013 teilweise auf. Nach den nunmehr eingereichten Nachweisen zum Einkommen bestünden folgende Ansprüche:
August 2013 374,44 €
September 2013 622,50 €
Oktober 2013 344,56 €
November 2013 677,83 €
Dezember 2013 677,83 €
Januar 2014 487,63 €
Daraus ergebe sich für August, September und Oktober 2013 sowie Januar 2014 eine Überzahlung i.H.v. insgesamt 673,87 €. Nach der Verrechnung mit Nachzahlungen für November und Dezember 2013 i.H.v. 69,20 €, der die Klägerin zugestimmt habe, seien 604,67 € zu erstatten. Die endgültige Festsetzung hinsichtlich der vorläufig bewilligten Leistungen ergebe sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung (SGB III). Die Aufhebung für Oktober 2013 werde auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt, da eine wesentliche Änderung hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens vorliege.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17. April 2014 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 zurückwies.
Gegen beide Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 2015 hat die Klägerin am 17. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht (SG) M. erhoben. Die Anrechnung der monatlichen Aufwandsentschädigung als Stadträtin sei fehlerhaft erfolgt. Es hätte der monatliche Freibetrag berücksichtigt werden müssen, da sie für die quartalsweise Zahlung der Stadt Q. nicht verantwortlich sei. Erst nach mehreren Stadtratssitzungen sei ab Dezember 2013 auf eine monatliche nachschüssige Zahlung umgestellt worden. Die Anrechnung der Einkünfte aus dem Minijob sei ebenfalls nicht zutreffend erfolgt. Es sei zu Verzögerungen bei der Abrechnung und Auszahlung gekommen, so dass teilweise zwei Monatszahlungen in einem Monat zugeflossen seien. Aus den fachlichen Weisungen zum SGB II und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei abzuleiten, dass höhere Absetzbeträge greifen würden. Insgesamt ergebe sich keine Erstattung, sondern vielmehr eine Nachzahlung zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat im Verfahren die Verdienstbescheinigungen für den Minijob und Kontoauszüge eingereicht.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass noch ein Betrag i.H.v. insgesamt 165,17 € zu erstatten sei. Von der gesamten Rückforderung i.H.v. 1.258,87 € seien bereits 69,20 € getilgt. Für Oktober und Dezember 2012 ergebe sich keine Erstattung mehr. Im Mai 2013 erfolge eine Nachzahlung i.H.v. 100,50 €. Hinsichtlich der weiteren Monate ergäben sich folgende Ansprüche:
Anspruch erhalten Überzahlung
August 2013 521,84 € 547,50 € 25,66 €
September 2013 702,50 € 721,50 € 19,00 €
Oktober 2013 502,56 € 721,50 € 218,94 €
November 2013 677,83 € 677,83 € 0,00 €
Dezember 2013 677,83 € 677,83 € 0,00 €
Januar 2014 719,43 € 721,50 € 2,07 €
Die Klägerin hat im Schreiben vom 28. Juni 2020 angegeben, dass sie aus der bisherigen Wohnung habe ausziehen müssen. Der Umzug sei objektiv notwendig gewesen und der Beklagte habe die Kosten der erfolgten Einzugsrenovierung zu übernehmen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. August 2022 ein weiteres Teilanerkenntnis i.H.v. weiteren 9 € für Januar 2014 abgegeben. Die Rückforderung reduziere sich damit auf insgesamt 156,17 €. Die Klägerin hat im Schreiben vom 26. November 2022 mitgeteilt, dass sie die Bereinigung des Einkommens weiterhin nicht für zutreffend erachte.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2023 abgewiesen und den Beklagten verpflichtet, 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Klage sei nach Abgabe der Teilanerkenntnisse des Beklagten nicht mehr begründet. Dieser habe nunmehr das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit sowie die Aufwandsentschädigung mit den zutreffenden Freibeträgen bereinigt. Es verbleibe unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Rückzahlung i.H.v. 69,20 € noch eine Erstattung i.H.v. 86,97 €. Die Rückforderung beruhe auf § 45 sowie § 48 SGB X. Das SG hat die Berufung zugelassen, da „nach Einschätzung der Kammer der Beschwerdewert erreicht sein dürfte“.
Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 17. Februar 2023 an das SG gegen den am 20. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid gewandt (Eingang beim SG am 20. Februar 2023). Dieses hat das Schreiben als Berufung ausgelegt und an das Landessozialgericht (LSG) S.-A. weitergeleitet.
Die Klägerin hat daran festgehalten, dass die Einkommensbereinigung (Grund- und Erwerbsfreibetrag) bezüglich der Aufwandsentschädigung nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfolgt sei. Es bestehe daher ein höherer Leistungsanspruch als bisher vom Beklagten ermittelt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Rückforderung für Oktober 2013 auf 179,44 € reduziert wird und der Nachzahlbetrag für Januar 2014 167,43 € beträgt. In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2024 hat der Beklagte zudem ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben. Für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 werde noch ein weiterer Betrag i.H.v. 21,53 € gezahlt. Die Klägerin hat alle Teilanerkenntnisses angenommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Januar 2023 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 20. Januar 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom 20. Januar 2020, 26. August 2022, 18. Oktober und 12. Dezember 2024 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf den aus seiner Sicht zutreffenden Gerichtsbescheid des SG in der Fassung der weiteren Teilanerkenntnisse verwiesen.
Der Beklagte hat im Verfahren eine Zahlungsübersicht vorgelegt. Aus dieser ergeben sich für die einzelnen Monate folgende tatsächliche Auszahlungen:
August 2013 547,50 €
September 2013 721,50 €
Oktober 2013 677,50 €
November 2013 677,50 €
Dezember 2013 608,96 € (inkl. Scheckausreichung i.H.v. 89,46 €)
Januar 2014 556,50 €
Zudem ist aus der Übersicht ersichtlich, dass eine Verrechnung i.H.v. 0,33 € (November 2013) und i.H.v. 68,87 € (Dezember 2013) erfolgt ist.
Der Senat hat die Satzungen der Stadt Q. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfall und Auslagenersatz vom 10. März 2011 und 18. Oktober 2013 beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
1. a.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie hat sich mit ihrem Schreiben vom 17. Februar 2023 gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2023 gewandt. Dieses war als Berufung auszulegen, auch wenn „Widerspruch“ bzw. „Beschwerde“ genannt wurden.
Die Berufung ist auch statthaft, da das SG diese ausdrücklich zugelassen hat. Der Senat ist daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
b.
Streitgegenständlich waren bei der Klageerhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 hinsichtlich der Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 und der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 für die Monate August 2013 bis Januar 2014.
Soweit die Klägerin ausgeführt hat, der gesamte Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 sei zu überprüfen, ist dies nicht zutreffend. Sie hat sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 gewandt. Dieser regelte allein eine Aufhebung und Erstattung für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013. Mit dem Teilanerkenntnis vom 20. Januar 2020 hat der Beklagte diesen Bescheid aufgehoben und keine Rückforderung für die drei streitigen Monate mehr geltend gemacht.
Die zugrundeliegenden Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 (Bescheid vom 18. Oktober 2012, Änderungsbescheid vom 25. Januar 2013, Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013) und vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 (Bescheid vom 15. Januar 2013, Änderungsbescheid vom 26. Februar 2013) sind nicht mit Widerspruch bzw. Klage angegriffen worden und daher bestandskräftig. Die Klägerin kann daher weder eine Überprüfung der bisher nicht streitigen Monate noch höhere Leistungen für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 geltend machen. Ihrer Anfechtungsklage ist für die genannten Monate durch das Teilanerkenntnis voll entsprochen worden. Die Leistungsklage für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juli 2013 ist unzulässig. Zu den bisher nicht streitigen Monaten wurde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bereits kein Vorverfahren durchgeführt.
Unerheblich ist insoweit, dass der Beklagte im Teilanerkenntnis vom 20. Januar 2020 trotz einer reinen Anfechtungsklage für Mai 2013 eine Nachzahlung i.H.v. 100,50 € anerkannt hat.
c.
Damit verbleibt für das Berufungsverfahren die Überprüfung des Bescheids vom 19. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 in der Fassung der angenommenen Teilanerkenntnisse vom 20. Januar 2020, 26. August 2022, 18. Oktober und 12. Dezember 2024 für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014.
Der Bescheid vom 19. März 2014 beinhaltete eine endgültige Festsetzung für August und September 2013 nach vorläufiger Bewilligung durch die Bescheide vom 19. Juli und 1. August 2013. Darüber hinaus setzte der Beklagte mit dem Bescheid vom 19. März 2014 die Leistungsbewilligungen für Dezember 2013 und Januar 2014 endgültig fest, nachdem er mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2013 über diese beiden Monate vorläufig entschieden hatte. Weiterhin war Gegenstand des Bescheids vom 19. März 2014 eine Aufhebung und Erstattung für Oktober 2013 und eine Änderung und Nachzahlung i.H.v. 0,33 € für November 2013.
Insoweit geht der Senat für Oktober und November 2013 ebenfalls von einer endgültigen Festsetzung und nicht von einer Aufhebung nach § 48 SGB X oder § 45 SGB X aus. Der Beklagte hatte im Änderungsbescheid vom 25. September 2013 ausgeführt, dass von einer vorläufigen Einkommensanrechnung ausgegangen werde. Damit war für die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung der zuvor ergangenen Bescheide ersichtlich, dass noch eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgen werde, wenn das tatsächliche Einkommen feststeht. Es lag daher zunächst nur eine vorläufige Leistungsbewilligung vor. Unschädlich ist, dass der Beklagte im Bescheid vom 19. März 2014 eine fehlerhafte Rechtsgrundlage (Aufhebung und Erstattung statt endgültiger Festsetzung) heranzog. Es handelte sich insoweit lediglich um einen Begründungsmangel. Inhaltlich lag gleichwohl eine endgültige Festsetzung vor. So benannte der Beklagte in dem Bescheid auch die der Klägerin verbleibende Leistung und nicht nur die Aufhebungsbeträge (vgl. zu dieser Anforderung BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R, juris, Rn. 27 ff.).
2.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Sie hat für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 keinen höheren Anspruch als mit dem Bescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom 20. Januar 2020, 26. August 2022, 18. Oktober und 12. Dezember 2024 endgültig festgesetzt. Eine Erstattung wird vom Beklagten nicht mehr geltend gemacht.
a.
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung bildet aufgrund der Verweisungsnorm des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Hier hatte sich jedoch die bestandskräftig gewordene vorläufige Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes als unrichtig erwiesen und war zu ändern.
b.
Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nicht. Der Beklagte hatte die Klägerin zwar vor Erlass des Bescheids vom 19. März 2014 nicht angehört. Allerdings ist vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch nach zunächst vorläufiger Bewilligung eine Anhörung nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, B 4 AS 60/15 R juris, Rn. 17). Es lag durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II keine gesicherte Rechtsposition vor, in die der Beklagte durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung hätte eingreifen können.
Die Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen vorläufigen Bewilligungen ist nicht zu prüfen gewesen. Der Bescheid vom 29. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. August, 25. September und 19. Dezember 2013 sind bestandskräftig geworden. Vielmehr ist alleiniger Prüfungsgegenstand die endgültige Festsetzung vom 19. März 2014, die zur Erledigung der vorläufigen Bewilligung nach § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise geführt hat (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017, B 14 AS 36/16 R, juris, Rn. 15).
c.
Die endgültige Festsetzung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
aa.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Klägerin war Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war hilfebedürftig. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.
bb.
Die Klägerin war im streitigen Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 auch hilfebedürftig, weil sie ihren Bedarf mit Einkommen nicht vollständig decken konnte. Verwertbares Vermögen war ausweislich der Unterlagen in der Verwaltungsakte nicht vorhanden.
aaa.
Auf der Bedarfsseite war zunächst der Regelbedarf für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 382 €/Monat und ab Januar 2014 i.H.v. 391 € zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II liegen nicht vor. Insbesondere erfolgte nach dem Mietvertrag die Warmwassererzeugung durch die Heizungsanlage (keine Anwendung von § 21 Abs. 7 SGB II).
bbb.
Die Klägerin hatte in den streitigen Monaten keinen höheren Anspruch auf KdUH, als durch den Beklagten bereits berücksichtigt wurden (Bruttokaltmiete 269,50 €/Monat, Heizkosten 70 €/Monat). Dabei hatte der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten in die Berechnung eingestellt, jedoch die tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von i.H.v. 370 €/Monat nicht berücksichtigt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen für die KdU und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris).
Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris, Rn.13). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 23).
Die für eine Absenkung der KdU erforderliche Kostensenkungsaufforderung war der Klägerin bereits im Oktober 2012 zugegangen (Schreiben vom 22. Oktober 2012). Hier hatte der Beklagte auf die seiner Auffassung nach angemessene Bruttokaltmiete hingewiesen. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, mit dem Beklagten in einen Dialog über die für sie angemessenen KdU einzutreten.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Schlüssigkeit des nachgebesserten Konzepts des Beklagten für den hier streitigen im Zeitraum vollumfänglich auf das Urteil des Senats vom 11. August 2022 (L 5 AS 547/21, juris) verwiesen. Für den Vergleichsraum Q. ergab sich für einen Einpersonenhaushalt ein Angemessenheitswert i.H.v. 265 €/Monat. Der Beklagte hatte jedoch bereits höhere KdU bewilligt.
Ein Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften subjektiven Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Kostensenkung lässt sich nicht feststellen. Dies würde zwar nicht zur Angemessenheit der tatsächlichen KdU führen, könnte jedoch eine Verlängerung der Frist für eine Kostensenkung erforderlich machen (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris, Rn. 30). Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/ oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 4 AS 43/06 R, juris, Rn. 15, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, juris, Rn. 13).
Gründe dafür, dass die Regelfrist von sechs Monaten unzureichend gewesen und eine abweichende Festlegung der Kostensenkungsfrist erforderlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie vergeblich eine alternative Wohnung suchen würde.
Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen erkennbar. Zum einen ist bereits fraglich, ob aufgrund der Übernahme der tatsächlichen Heizkosten ein Wohnungswechsel nicht zu einer Kostensenkung (niedrigere Bruttowarmkosten) in einer alternativ zu beziehenden Wohnung geführt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris, Rn. 51). Darüber hinaus betrug der Differenzbetrag der tatsächlichen zur angemessenen Bruttokaltmiete mehr als 100 €, so dass dies auch nicht durch Berücksichtigung geringfügig höherer Heizkosten hätte kompensiert werden können.
ccc.
Auf den sich ergebenden Gesamtbedarf i.H.v. 721,50 €/Monat bzw. für Januar 2014 i.H.v. 730,50 € waren das erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit und die Aufwandspauschale als Stadträtin anzurechnen.
Insoweit kann hinsichtlich der Berechnung für November und Dezember 2013 auf die Ausführungen im Bescheid vom 19. März 2014 vollumfänglich verwiesen werden. Von dem zugeflossenen Nettoeinkommen aus dem Minijob i.H.v. 156,67 €/Monat (Bruttoeinkommen 165 €/Monat) waren der Grundfreibetrag i.H.v. 100 €/Monat nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und der Erwerbsfreibetrag i.H.v. 13 €/Monat nach § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Abzug zu bringen. Es verblieb damit ein Anspruch i.H.v. 677,83 €/Monat. Diese Beträge hatte der Beklagte jedoch nicht vollständig ausbezahlt. Neben der ursprünglichen Leistungsgewährung i.H.v. 519,50 € hatte die Klägerin für Dezember 2013 einen Scheck über 89,46 € erhalten. Für November 2013 hatte der Beklagte 677,50 € ausbezahlt. Die im Bescheid vom 19. März 2014 errechneten Nachzahlbeträge für November 2013 i.H.v. 0,33 € und i.H.v. 68,87 € hatte der Beklagte nicht ausgezahlt, sondern mit Rückforderungen nach diesem Bescheid verrechnet.
Im September 2013 ist zu berücksichtigen, dass Einnahmen aus dem Minijob i.H.v. 80 € und i.H.v. 165 € (für April und Mai 2013) am 12. September 2013 zugeflossen waren. Zu dieser Konstellation hat das BSG entschieden, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100 € für jedes Monatseinkommen gesondert anzusetzen ist (Urteil vom 17. Juli 2014, B 14 AS 25/13 R, juris). Insoweit ergab sich ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 52 €. Der Monatslohn i.H.v. 80 € war aufgrund des Grundfreibetrags nicht anzurechnen. Der Monatslohn i.H.v. 165 € war mit einem Grundfreibetrag i.H.v. 100 € und einem Erwerbsfreibetrag i.H.v. 13 € zu bereinigen. Der Anspruch betrug daher 669,50 € und die Überzahlung 52 €. Der Beklagte hat jedoch im Teilanerkenntnis vom 20. Januar 2020 bereits einen Anspruch i.H.v. 702,50 € und eine geringere Erstattung i.H.v. 19 € anerkannt. Dabei verbleibt es.
Im Januar 2014 hatte die Klägerin sowohl Einkommen aus dem Minijob i.H.v. 156,67 € als auch die Aufwandsentschädigung für die Stadtratstätigkeit i.H.v. 374 € erhalten. Der Beklagte hat insoweit im Teilanerkenntnis vom 20. Januar 2020 lediglich ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 2,07 € ermittelt. Er hat dabei hinsichtlich der Aufwandsentschädigung eine Bereinigung i.H.v. 3 × 129 € vorgenommen.
Dies ist jedoch nicht zutreffend gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. August 2017, B 4 AS 9/16 R, juris) ist die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Stadträten zwar als Einkommen zu berücksichtigen. Als Absetzbetrag kommt jedoch für den Monat des Zuflusses nur einmal der Grundfreibetrag i.H.v. 200 € nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II zur Anwendung. Insoweit hat das BSG festgehalten, dass dies auf dem Monatsprinzip für die Einkommensanrechnung beruhe. Eine Abweichung sei nur dann zuzulassen, wenn eine zufällige Zahlungsverschiebung zum Zufluss von Einkünften aus zwei Kalendermonaten in einem Monat geführt habe (BSG, a.a.O., juris, Rn. 31). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Gesamtbetrag i.H.v. 374 € war nach der im Januar 2014 noch geltenden Satzungsregelung (§ 13 Abs. 1 der Satzung der Stadt Q. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfällen und Auslagenersatz vom 11. März 2011) im Folgemonat nach dem Ende des Quartals fällig. Eine Änderung hin zu einer monatsweisen Zahlung im Folgemonat erfolgte erst mit der Satzungsänderung vom 18. Oktober 2013, die am 1. Dezember 2013 in Kraft trat. Diese konnte daher für die Abrechnung der Monate Oktober und November 2013 noch keine Wirkung entfalten. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen für Oktober, November und Dezember 2013 im Januar 2014 entsprach daher den Fälligkeitsregelungen der Satzung und der Satzungsänderung. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass eine anderweitige Handhabung nach der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich sei und der Gesetzgeber tätig werden müsse. Dies ist jedoch erst mit der Neuregelung der Einkommensanrechnung für ehrenamtlich Tätige zum 1. Juli 2023 (Bürgergeldgesetz) erfolgt. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II regelt nunmehr, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie den steuerfreien Betrag im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Im Ergebnis ist daher die Berechnung des Beklagten fehlerhaft zugunsten der Klägerin ausgefallen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Berechnung des Einkommens aus dem Minijob i.H.v. 156,67 € zusätzlich einen Freibetrag i.H.v. 141,60 € zugrunde gelegt hatte. Der Beklagte hat einen Anspruch i.H.v. 728,43 € anerkannt. Hieran muss er sich festhalten lassen.
Auch für August 2013 ist der Beklagte fehlerhaft zugunsten der Klägerin von einer zu hohen Einkommensbereinigung ausgegangen. Er hatte hier wiederum von der zugeflossenen Aufwandsentschädigung i.H.v. 387 € 3 × 129 € in Abzug gebracht. Die Einnahmen aus den Monaten Juni und Juli 2013 aus dem Minijob i.H.v. 137,18 € und i.H.v. 156,67 €, die zusammen im August 1013 ausgezahlt worden waren, hatte er zusätzlich um 94,20 € bereinigt. Die Gesamtabsetzung i.H.v. 481,20 € ist ersichtlich zu hocherfolgt.
Denn bei Zusammentreffen von privilegierten Einnahmen aus einem Ehrenamt mit Erwerbseinkommen aus einem Minijob ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 61/13 R) maximal der erhöhte Freibetrag zu berücksichtigen (vgl. auch Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 11b, Rn. 40). Von dem den erhöhten Grundfreibetrag übersteigenden Einkommen kann noch ein Erwerbsfreibetrag in Abzug gebracht werden. Auch bei einem zusätzlichen Monatslohn für den Minijob ergibt sich daher ein maximaler Grundfreibetrag i.H.v. 300 € (200 € + 100 €). Hinzu kommen der Erwerbfreibetrag i.H.v. 13 € (aus einem Bruttobetrag i.H.v. 165 €) und i.H.v. 70,40 € (aus dem Bruttobetrag der Aufwandsentschädigung und eines Monatslohns, soweit insgesamt 200 € überschritten werden).
Eine höhere Anspruchsfestsetzung ergibt sich daher für die Klägerin im August 2013 nicht. Der Beklagte muss sich an dem anerkannten Betrag i.H.v. 521,84 € festhalten lassen, so dass die Überzahlung 25,66 € beträgt.
Für Oktober 2013 hatte der Beklagte zutreffend eine Überzahlung ermittelt. Hinsichtlich der konkreten Berechnung kann auf die obigen Ausführungen zum Monat August 2013 verwiesen werden. Auch im Oktober 2013 lag ein Bedarf i.H.v. 721,50 € vor. Der Klägerin waren sowohl zwei Monatslöhne aus der Erwerbstätigkeit i.H.v. jeweils 156,67 € als auch die Aufwandsentschädigung i.H.v. 387 € zugeflossen.
Der Beklagte ging von einer Gesamtbereinigung i.H.v. 481,40 € aus, obwohl diese erheblich geringer hätte ausfallen müssen. Der Beklagte muss sich jedoch an dem anerkannten Anspruch i.H.v. 502,56 € festhalten lassen. Er hat mit den weiteren Teilanerkenntnissen vom 18. Oktober und 12. Dezember 2024 lediglich die Überzahlung auf 174,94 € berichtigt, nachdem er festgestellt hat, dass die Auszahlung für Oktober 2013 nur i.H.v. 677,50 € erfolgt war. Die tatsächliche Überzahlung ist jedoch erheblich höher, da der Anspruch der Klägerin für Oktober 2013 nur 404,56 € betrug.
ddd.
Insgesamt verbleibt es daher bei den Überzahlungen i.H.v. 25,66 € für August 2013, i.H.v. 19 € für September 2013, i.H.v. 174,94 € für Oktober 2013 und den weiteren Zahlungsansprüchen i.H.v. 0,33 € für November 2013, i.H.v. 68,87 € für Dezember 2013 und i.H.v. 171,93 € für Januar 2014.
Nach der hier vorzunehmenden Saldierung (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2013, L 5 AS 218/09, juris, Rn. 28) ergibt sich eine Nachzahlung i.H.v. 21,53 €. Diesen Betrag hat der Beklagte am 12. Dezember 2024 bereits anerkannt. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch noch auf höhere Leistungen.
3. a.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Die Teilanerkenntnisse vom 18. Oktober und 12. Dezember 2024 beinhalten zwar Korrekturen zugunsten der Klägerin. Diese fallen jedoch im Vergleich zu ihrem Begehren einer höheren Leistungsbewilligung für den Gesamtzeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 nicht wesentlich ins Gewicht. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenregelung im Gerichtsbescheid des SG.
b.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG.