Tenor: |
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Tatbestand und Entscheidungsgründe: |
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Bescheidung seines Widerspruchs.
Auf seinen Antrag vom 12.07.2024 bewilligte die Beklagte ihm am 17.09.2024 eine Regelaltersrente. Hiergenen formulierte der Kläger am 03.10.2023 einen Widerspruch.
Am 08.01.2025 hat er Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, den Rentenbescheid sowie seine Widerspruchsschrift vorgelegt und wörtlich ausgeführt: „(…) Ich hatte gegen der Rentenbescheid Wiederspruch eingereicht und Widerspruchsbescheid nicht bekommen. Ständig angerufen. Mir wird gesagt: zuschicken. Und wieder nichts.“ In einer sachgerechten Fassung durch das Gericht beantragt der Kläger damit sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, seinen Widerspruch vom 03.10.2024 gegen ihren Rentenbescheid vom 17.09.2024 zu bescheiden.
Auch die Beklagte hält die Untätigkeitsklage für begründet und erklärt sich am 07.02.2025 bereit, die außergerichtlichen Verfahrenskosten des Klägers zu übernehmen.
Das Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, der Klage ohne mündliche Verhandlung oder ehrenamtliche Richter mittels Gerichtsbescheid stattzugeben.
Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf die Prozessakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105, § 12 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, d.h. ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist, besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht ersichtlich sind und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
2. Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
Nach § 88 Abs. 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Gemäß § 88 Abs. 2 SGG gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Gemessen hieran kann der Kläger den Erlass eines Bescheides über seinen Widerspruch vom 03.10.2024 gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 17.09.2024 beanspruchen. Denn hierüber hat die Beklagte bislang ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden.
3. Die Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers folgt aus dem Kostengrundanerkenntnis der Beklagten vom 07.02.2025. |