L 12 AS 2866/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1846/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2866/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28.08.2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 08.09.2023 für den Monat Juli 2023 streitig.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 20.09.2022 wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von monatlich 699 € für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2023 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2022 wurden die Leistungen für die Zeit von Januar bis September 2023 aufgrund einer Neufestsetzung der Regelbedarfe zum 01.01.2023 auf Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bürgergeldgesetzes auf monatlich 752 € abgeändert.

Im Nachgang zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht K1 erhielt der Kläger im Juli 2023 von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Nachzahlung in Höhe von 370 € ausbezahlt.

Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.09.2023 den Bewilligungsbescheid vom 20.09.2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.12.2022 für den Monat Juli 2023 in Höhe von 216 € auf und machte die Erstattung dieses Betrags geltend. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Kläger habe Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma N1 GmbH erzielt, welches bei den Auszahlungen der Leistungen nicht berücksichtigt worden sei. Es werde nun der Betrag von 370 € als Einkommen unter Berücksichtigung eines Gesamt-Freibetrags von 154 € angerechnet.

Mit Schreiben vom 19.09.2023 legte der Kläger hiergegen beim Beklagten Widerspruch ein.

Am 06.11.2023 hat der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.09.2023 – ohne den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten – Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er wolle die 370 € Nachzahlung ohne Anrechnung seitens des Beklagten für sich nutzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2023 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Das SG hat nach vorheriger Zustimmung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2024 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Streitgegenständlich seien 216 €, weshalb der Gerichtsbescheid nicht berufungsfähig sei. Gründe, welche eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, würden nicht vorliegen.

Gegen den dem Kläger am 31.08.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 26.09.2024 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 28.08.2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 08.09.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen

Die Berufung sei nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteige und das SG die Berufung nicht zugelassen habe.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 01.10.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und deshalb beabsichtigt sei, diese durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.10.2024 seine Berufung inhaltlich begründet, ohne zur Frage der Zulässigkeit Stellung zu nehmen.


Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.


Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie – unter anderem – nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Eine solche Entscheidung durch Beschluss ist ungeachtet dessen, dass hier ein Gerichtsbescheid vorliegt, möglich, weil der Kläger von seinem Recht, vor dem SG eine mündliche Verhandlung zu beantragen (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), auf das er in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG auch hingewiesen worden ist, keinen Gebrauch gemacht hat (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 21.07.2021, B 14 AS 99/20 R, juris).

Der Senat hat in Ausübung des ihm danach eingeräumten Ermessens von der Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss und der damit verbundenen Entlastung der eigenen Rechtsprechungstätigkeit Gebrauch gemacht. Gründe, die vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf die prozessuale Fürsorge- und Hinweispflicht gebieten würden (vergleiche hierzu BSG, a.a.O.), liegen nicht vor. Insbesondere hat das SG in seinem Gerichtsbescheid zutreffend über die statthaften Rechtsmittel belehrt.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € oder
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 €
nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes weder 750 €, noch sind laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch die angefochtene Entscheidung des SG versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem SG beantragten Gegenstands mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehr zu bestimmen. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann demnach auch geringer sein als der Wert der Beschwer. Wird etwa nicht der gesamte vom SG versagte Gegenstand mit der Berufung weiterverfolgt, sondern nur in einem unter dem Schwellenwert liegenden Umfang, so ist die Berufung zulassungsbedürftig, auch wenn der gesamte vom SG versagte Gegenstand zulassungsfrei gewesen wäre.

Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.09.2023 geltend gemachte Aufhebung bereits bewilligter Leistungen in Höhe von 216 € für den Monat Juli 2023 und deren Erstattung. Damit wird die erforderliche Beschwer nicht erreicht.

Das SG hat die Berufung auch ausdrücklich nicht zugelassen.


Die Berufung ist nach alledem unzulässig und bleibt deshalb ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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