Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegenstand des am 5. September 2024 von dem Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist sein Begehren auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein entsprechender vom Antragsteller gestellter Antrag vom 9. April 2024 war von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2024 abgelehnt worden, weil nach den bisher vorliegenden Unterlagen keine abschließende Beurteilung darüber getroffen werden könne, ob der Antragsteller durch den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit in der Lage sei, so dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf nicht nachgewiesen sei. Dagegen richtet sich der Antragsteller in der Hauptsache mit der beim SG anhängig gemachten Klage (S 7 SO 3181/24) und begehrt weiterhin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Gegen die Ablehnung einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung mit Beschluss des SG vom 21. Oktober 2024 richtet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass er nicht über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, so dass weder das Bestehen eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen, mithin ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
Dass der Antragsteller über seine Altersrente hinaus nicht über zur Sicherung seines Lebensunterhalts einsetzbares Einkommen und Vermögen verfügt, ist für den Senat nicht plausibel. Insbesondere ist aufgrund Angaben des Antragstellers nicht nachvollziehbar, wie er vor der Antragstellung bei der Antragsgegnerin und auch seither seinen Lebensunterhalt bestritten hat bzw. bestreitet.
So ist schon nicht glaubhaft, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt über Jahre durch die Hilfe Dritter bestritten hat. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die Zahlung der monatlichen Miete nur aufgrund zweckgebundener Darlehen das J1 R1 bewältigt zu haben, sind die zum Nachweis dieses Vortrags vorgelegten vom Antragsteller selbst erstellten und unterschriebene Bestätigungen über den Erhalt von Darlehensbeträgen als objektiver Beleg für den Erhalt von Darlehen nicht geeignet. Es handelt sich lediglich um einseitige Erklärungen des Antragstellers, die seinem Vortrag entsprechen, ohne jedoch eine rechtsgeschäftliche Grundlage oder auch nur einen Hinweis für eine tatsächliche Geldübergabe zu belegen. Dabei ist auch nicht schlüssig, aus welchen Gründen der Antragsteller zur Zahlung der Mietkosten Darlehensbeträge in genau der Höhe der Gesamtmiete benötigen sollte, nachdem er nach seinen Angaben von S1 G1 monatlich 400,00 EUR aufgrund einer angeblichen Untervermietung eines Teils der Wohnung in bar erhält, wodurch ein Teil der Mietschuld bereits gedeckt werden könnte.
Auffällig ist, dass der Antragsteller nach der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Auskunft vom 10. Mai 2024 für ein Bankkonto bei der L3bank B2 AG, dessen Inhaber J1 R1 war, vom 1. Juli 2015 bis zur Auflösung des Kontos am 10. Juli 2019 verfügungsberechtigt war. Dies lässt eine über die bloße Geldleihe unter Bekannten hinausgehende wirtschaftliche Verflechtung vermuten. Zudem war der Antragsteller vom 1. Oktober 2018 bis 22. Oktober 2020 als bei J1 R1 in der S2 in S3 wohnhaft polizeilich gemeldet. Zur Begründung, warum er trotz der Anmietung der Wohnung in F1 bereits ab September 2019 erst ab 1. Dezember 2020 dort gemeldet war, hat der Antragsteller angegeben, aufgrund des Gesundheitszustands seiner Mutter während der Woche zur Unterstützung bei dieser und nur am Wochenende in F1 gewesen zu sein. Als Anschrift seiner am 30. Oktober 2021 verstorbenen Mutter hat der Antragsteller zugleich eine Adresse in L2 am Rhein mitgeteilt. Wie ein Aufenthalt bei seiner Mutter in L1 die Beibehaltung einer Wohnung im mehr als 200 km entfernten S3 erklären soll, erschließt sich nicht.
Auch im Übrigen sind die Umstände um die Anmietung der aktuellen Wohnung in F1 nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2020 im Grundsicherungsleistungsbezug des Landkreises B1 stand und sich daher vor Anmietung der Wohnung ohnehin mit der Antragsgegnerin hätte in Kontakt setzen müssen (§ 42a Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XII), ist nicht glaubhaft, dass die Anmietung der völlig unangemessenen Wohnung unter den vom Antragsteller behaupteten Gegebenheiten erfolgte. Insoweit hat der Antragsteller angegeben, er habe sich schon Mitte 2019 eine Wohnung in F1 suchen wollen, was nicht einfach gewesen und durch den Umstand seiner negativen Bonitätsauskunft nachhaltig erschwert worden sei, weshalb er auf das Angebot habe zurückgreifen müssen und nach Rücksprache mit seiner Mutter am 1. September 2019 den Mietvertrag unterzeichnet habe. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass eine derart hohe Mietzahlungsverpflichtung eingegangen wird, die – nachdem die Renteneinkünfte des Antragstellers selbst nicht einmal seinen eigenen Lebensunterhalt decken – von Anfang nur durch fremde finanzielle Unterstützung erfüllt werden kann, hierfür bei Abschluss des Mietvertrages mit einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren auf die bereits 93-jährige Mutter zurückgegriffen wird, der Antragsteller sich jedoch dann überwiegend gar nicht in dieser Wohnung, sondern bei seiner Mutter aufhält. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Mutter die Mietkosten über zwei Jahre hinweg beglichen haben soll, jedoch kein Vermögen hinterlassen hat, welches zumindest die (stattdessen von einer Schwester des Antragstellers getragenen) Bestattungskosten hätte decken können. Widersprüchlich erscheint ebenso, dass sich der Antragsteller bis zum Tod seiner Mutter wochentags bei dieser aufgehalten haben will (nach seiner Mitteilung vom 19. Juni 2024 hält er sich erst seit dem Ableben seiner Mutter ständig in der Wohnung in F1 auf), jedoch (erst) knapp zwei Jahre später den Ort ihrer Grabstätte in Erfahrung bringen muss.
Dass die hohen Mietkosten nach dem Tod der Mutter weitere knapp drei Jahre durch die Unterstützung von Bekannten, insbesondere J1 R1, ohne (nachweisliche) vertragliche Grundlage getragen werden, ist ebenso wenig plausibel wie ein jahrelanges Beibehalten der Wohnung trotz einer prekären finanziellen Lage.
Auch angesichts der vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge erschließt sich nicht, wie er in der Vergangenheit und gegenwärtig seinen Lebensunterhalt bestreitet. Vielmehr sprechen die monatlich getätigten Ausgaben nicht für eine beschränkte finanzielle bzw. gar Notlage. So übersteigen ausweislich der Kontoauszüge der Monate Januar bis September 2024 allein meist schon die monatlichen Ausgaben für einen Monatsbeitrag für ein Sonnenstudio (34,20 EUR), das „Deutschlandticket“ (49,00 EUR), eine Zahnschutzversicherung (66,80 EUR), eine ADAC-Rechtsschutzversicherung (112,32 EUR pro Quartal), Zahlungen an diverse Telekommunikationsunternehmen (insbesondere an die Swisscom AG monatlich mindestens 21,80 EUR und an die Sunrise GmbH monatlich mehr als 110,00 EUR) und vor allem die Ausgaben für LOTTO24 (monatlich meist mehr als 70,00 EUR, 164,20 EUR im September 2024) die Renteneinkünfte des Antragstellers. Dies spricht für das Vorhandensein weiterer/anderer finanzieller Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts.
Zweifelhaft ist schließlich die Richtigkeit der Angabe des Antragstellers im Antrag, dass mit S1 G1 keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. So geht der Vermieter des Antragstellers ausweislich des vorgelegten Kündigungsschreibens vom 10. Oktober 2024 und des an das Amtsgericht F1 gerichteten Schriftsatzes vom 6. Dezember 2024 davon aus, dass es sich bei S1 G1 um die „Partnerin“ bzw. „Lebensgefährtin“ des Antragstellers handelt. Das Bestehen eines Untermietvertrages mit S1 G1 hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Vielmehr handelt es sich bei dem von ihm als „Untermietvertrag“ vorgelegten Dokument um ein Schreiben des Antragstellers selbst, somit lediglich um eine einseitige Erklärung des Antragstellers. Etwas anderes, insbesondere eine Kenntnis des Vermieters von einer Untervermietung, folgt auch nicht aus dessen Wohnungsgeberbescheinigung. Diese belegt nur, dass dem Vermieter der Einzug der S1 G1 bekannt war. Die des Weiteren vom Antragsteller vorgelegte „Vermieterbestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt“, in der S1 G1 als Untermieterin angegeben ist, ist wiederum nur vom Antragsteller unterzeichnet. Zudem passt zu einem Untermietverhältnis nicht der Abschluss von Ver- und Entsorgungsverträgen durch S1 G1 statt durch den Antragsteller als Mieter. Auch in der Vergangenheit bereits bestehende Überstimmungen der Meldeadressen des Antragstellers und S1 G1, insbesondere in der R2 in F1 sowie im K1 10 in M1, geben Anlass zur Vermutung des Bestehens zumindest einer Wirtschaftsgemeinschaft. Darauf deutet auch eine gemeinsame Verfügungsberechtigung über ein Bankkonto vom 24. März 2014 bis zur Kontenauflösung am 17. April 2018 hin, welches als Kontoinhaber eine vom Antragsteller ehemals geführte Firma „C1 E1.“ ausweist, die im Handelsregister A des Amtsgerichts F1 (HRA xxxxx) bereits am 17. September 2009 gelöscht wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 2395/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3390/24 ER-B
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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